VG München, Urteil v. 15.02.2022 – M 13L DB 20.2459 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 15.02.2022 – M 13L DB 20.2459 Download Drucken Titel: Disziplinarrecht: Übergriffigkeit einer Lehrerin gegenüber einer Schülerin; Klage gegen Disziplinarverfügung; Milderungsgrund "persönlichkeitsfremde Tat" Normenketten: BeamtStG § 47 StGB § 223, § 340 StPO § 153a BayDG Art. 8, Art. 9, Art. 15, Art. 33, Art. 58 Abs. 3 Leitsätze: 1. Eine Lehrerin handelt ihrer Pflicht iSv § 34 S. 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zuwider, wenn sie eine den Unterricht störende Schülerin aus der Klasse schickt und sie dabei im Nacken- bzw. Halsbereich derart greift, dass die Schülerin dadurch Schmerzen erlitt, zu weinen anfing und zwei oberflächliche kleine (Schürf) Wunden erlitt. Eine Lehrkraft hat sich insbesondere jeglichen körperlichen Übergriffs Schülern gegenüber zu enthalten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Handelte die Beamtin persönlichkeitsfremd und "verlor die Nerven" in der konkreten, einmaligen Situation, liegt ein typisierter anerkannter Milderungsgrund vor, der bei der Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage gegen Disziplinarverfügung, Körperverletzung im Amt durch Lehrerin, Maßnahmeverbot nach vorang. eingestelltem Strafverfahren, Persönlichkeitsfremde Augenblickstat als durchgreifender Milderungsgrund, persönlichkeitsfremde Augenblickstat als durchgreifender Milderungsgrund, Maßnahmeverbot nach vorangegangenem eingestelltem Strafverfahren, persönlichkeitsfremde Tat, Disziplinarrecht, Lehrerin, Körperverletzung im Amt, Maßnahmeverbot, Übergriffigkeit, störende Schülerin, Handgreiflichkeit, einmalige Situation, Maßnahmenbemessung Tenor I. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 12. Mai 2020 wird das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich im Klagewege gegen eine Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 15 Monate um 1/10 im Anschluss an ein - gegen Auflage eingestelltes - Strafverfahren wegen Körperverletzung an einer Schülerin im Unterricht. 2 Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin mit Einleitungsverfügung vom 24. Mai 2019 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein - Az. 250 Js … - gegen die Klägerin erließ die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde am 12. Mai 2020 gegen die Klägerin eine Disziplinarverfügung mit Kürzung der Dienstbezüge i.H.v. 1/10 auf die Dauer von 15 Monaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarverfügung Bezug genommen. 3 Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 5. Juni 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München, die sie am 21. Juli 2020 begründete. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der genaue Sachverhalt sei durchaus unklar, so dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht von einer Körperverletzung im Amt und einem Verstoß gegen das Züchtigungsverbot ausgegangen werden könne. Unabhängig davon sei das Verhalten aber keinesfalls pädagogisch angemessen gewesen, weshalb sich die Klägerin umgehend bei der Schülerin entschuldigt und einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage an die Schülerin zugestimmt habe. Das Disziplinarverfahren sei wegen eines Maßnahmeverbots nach Art. 15 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen, da die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge vorliegend nicht zur Wahrung des Berufsbeamtentums erforderlich sei. Im Übrigen sei die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Insbesondere sei mildernd zu berücksichtigen, dass sich das Verhalten der Klägerin als völlig untypisch und persönlichkeitsfremd darstelle. Die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt überfordert gewesen - hierzu wird näher auch zur privaten Situation der Klägerin ausgeführt - und habe in der konkreten Situation die Nerven verloren. Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 4 Die Bevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 beantragt, Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 12. Mai 2020 wird das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingestellt. 5 Der Vertreter des Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. 6 Mit Klageerwiderung vom 10. August 2020 führte die Landesanwaltschaft Bayern dazu aus, aus den sich im Strafverfahren ermittelten Erkenntnissen, die im Disziplinarverfahren herangezogen werden könnten, ergebe sich, dass der Schülerin durch die Klägerin Schürfwunden zugefügt worden seien. Der Tatbestand der Körperverletzung im Amt sei erfüllt und somit der in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegte Orientierungsrahmen der Kürzung der Dienstbezüge bei einem mittelschweren Dienstvergehen nicht zu beanstanden. Die verhängte Maßnahme sei zur Wahrung des Berufsbeamtentums erforderlich, so dass ein Maßnahmeverbot nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG nicht bestehe. Zugunsten der Klägerin sei davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges, nicht der Persönlichkeit der Beamtin entsprechendes Fehlverhalten gehandelt habe. Die Klägerin sei aber ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht geworden und zudem erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerin um eine sehr junge Schülerin der 1. Jahrgangsstufe gehandelt habe. Daher sei die ausgesprochene Kürzung auch verhältnismäßig. Der eröffnete Orientierungsrahmen werde bei weitem nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 7 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Strafakte 250 Js … der Staatsanwaltschaft Traunstein und die vom Beklagten vorgelegte Disziplinarakte mit Personalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 8 Die nach Art. 50 Abs. 2 BayDG i.V.m. §§ 42, 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten ist begründet. Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und daher aufzuheben, Art. 3 BayDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als darin eine Bezügekürzung gemäß Art. 9 BayDG festgesetzt wird. Zwar hat die Klägerin durch eine Körperverletzung im Amt ein Dienstvergehen begangen. Im Rahmen der Maßnahmebemessung wiegt der persönlichkeitsfremde Charakter ihres Verhaltens hingegen derart schwer, dass keine Kürzung der Dienstbezüge, sondern eine Geldbuße anmessen wären. Eine solche kann wegen Maßnahmeverbots nach dem vorangegangenen Strafverfahren nicht mehr verhängt werden, so dass das Disziplinarverfahren vielmehr gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 BayDG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG einzustellen ist. 9 Nach Art. 58 Abs. 3 BayDG prüft das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist demnach nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der der Klägerin mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft vielmehr in Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 BayDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene „Ermessensentscheidung“ (BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Ls. 2 und Rn. 23). 10 1. Die am … … 1970 geborene Klägerin ist als Lehrerin seit 16. März 2005 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Beklagten. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren wurde die Klägerin zunächst in die Mobile Reserve versetzt. Gemäß ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung ist sie nun im zweiten Jahr an einer Schule für Kinder mit erhöhtem (heilpädagogischen) Förderbedarf im Einsatz. Hinsichtlich ihres Werdegangs sowie der bisherigen dienstlichen Beurteilungen wird auf die Darstellung in der Disziplinarverfügung sowie die vorgelegte Personalakte Bezug genommen. Die Beamtin ist strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Im Übrigen liegt ein Persönlichkeitsbild vom 28. Juli 2019 der Schulleitung sowie eine Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 3. Juli 2019 vor. 11 2. Der Kläger liegt zur Last, am 15. November 2018 im Unterricht in der 1. Klasse der Grundschule … in … die zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Schülerin A. K. aufgrund wiederholter Störungen im Unterricht aus der Klasse geschickt und sie dabei im Nacken- bzw. Halsbereich gegriffen zu haben, so dass diese dadurch Schmerzen erlitt, zu weinen anfing und zwei oberflächliche kleine (Schürf) Wunden erlitt. 12 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassungen der Klägerin im Strafverfahren - mit Ausnahme der dadurch verursachten Folgen, da sie die Klägerin nicht wahrnahm - sowie der gemäß Art. 26 Abs. 2 BayDG im Disziplinarverfahren verwertbaren Zeugeneinvernahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein, Az. 250 Js …, insbesondere der Schülerin selbst, ihrer Mutter sowie der Schulleitung. Für das Gericht steht danach außer Zweifel, dass die ärztlich am gleichen Tage noch attestierten und bildlich in der Strafakte festgehaltenen oberflächlichen Verletzungen am Hals von ca. 1cm x 0,3 cm bzw. 0,2 cm x 0,2 cm auf den - klägerseits eingestandenen körperlichen Zugriff - zurückzuführen sind. Erkennbar von Lage und Größe her können die beiden Wunden auf Fingerabdrücke gerade auf einem hals- bzw. nackenseitigen Zugriff zurückgeführt werden. Dafür, dass sie anderweitig entstanden sein könnten, sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für eine Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sieht das Gericht daher keine Veranlassung. 13 3. Die Klägerin hat dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Die Wertung der Landesanwaltschaft Bayern als Körperverletzung im Amt gemäß §§ 223 Abs. 1, 340 Abs. 1 StGB ist dabei nicht zu beanstanden. Die entstandenen beiden (kleinen) oberflächlichen Verletzungen sind ärztlich hinreichend attestiert du bildlich dokumentiert (s.o.). Sie waren noch am nächsten Tag als leicht rote Stellen erkennbar. Nachdem die Schülerin auch angab, Schmerzen gehabt und geweint zu haben, ist der Straftatbestand der Körperverletzung im Amt somit erfüllt. Dadurch hat die Beamtin gegen ihre Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Zudem handelte sie ihrer Pflicht i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu wider. Eine Lehrkraft hat sich insbesondere jeglichen körperlichen Übergriffs Schülern gegenüber zu enthalten. Von einer Lehrerkraft wird erwartet, dass sie die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet und ein Vorbild dahingehend ist, dass Gewalt kein adäquates Mittel zur Lösung eines Problems und Selbstbeherrschung auch unter widrigen Umständen zu wahren ist. Das Lösen von Konfliktsituationen während der Unterrichtszeit durch körperliche Übergriffe ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569 - juris Rn. 46). Allerdings folgt das Gericht nicht der Einschätzung des Beklagten, die Klägerin hätte dadurch gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG verstoßen. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin keine Züchtigung i.S.e. körperlichen Bestrafung der Schülerin vornehmen wollte. Vielmehr ging es darum, dass die Schülerin das Klassenzimmer verletzt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte körperliche Übergriff stellt hingegen keine Züchtigung dar. Zutreffend ist jedoch, dass die Klägerin dadurch ihrer in § 5 Abs. 1 Satz 2 LDO niedergelegten Aufsichtspflicht durch das Hinausschicken der Schülerin nicht nachkam und insoweit auch der Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstieß. 14 Die Klägerin handelte bei Begehung des Dienstvergehens schuldhaft, da sie durch den körperlichen Übergriff zumindest billigend eine Verletzung am Hals in Kauf nahm, und ohne Rechtsfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe. 15 4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art. 14 BayDG ist die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend bei der Einstufung der Schwere des Dienstvergehens von einem mittelschweren Dienstvergehen ausgegangen, bei dem durchaus die Kürzung der Dienstbezüge nach Art. 9 BayDG in Betracht käme. Auf die Ausführungen unter 1.1. in der angegriffenen Disziplinarverfügung wird insoweit Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen. 16 Im weiteren Verlauf vermag das Gericht jedoch der Maßnahmebemessung der Disziplinarbehörde nicht zu folgen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.