Abfall- bzw. Immissionsschutzrecht oder möglicherweise
Bundesbodenschutzgesetz kann ein Vergleichsvertrag geschlossen werden und bedarf es hierfür keiner gesetzlichen Ermächtigung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rechtsschutzbedürfnis, Beseitigungsanordnung, Schriftformerfordernis, Entfernung von gelagerten Stoffen, Vertragsanpassung, Vergleichsvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bau- und Betonschutt, Stilllegung, Beseitigungstitel, Schriftform, Duldungsanordnung, Nichtigkeit, Vertragsanspassung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 03.03.2025 – 22 ZB 23.410 Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft das von ihm auf den Grundstücken FlNrn. 1227/9 und 1228, Gemarkung …, abgelagerte und im Aufmaß vom 26. September 2014 sowie der Fotodokumentation vom 15. Juni 2016 beschriebene Material
den Maßgaben der Ziffer II.
weise zu gewähren. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, Rechtsträger der örtlich zuständigen Immissionsschutzbehörde, begehrt Leistungsansprüche im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 2 Auf den Grundstücken FlNr. 1227/9 und 1228 der Gemarkung … wird jedenfalls seit dem Jahr 2001 Bau- bzw. Betonschutt und Asphalt gelagert und bearbeitet. Der Beklagte ist
seinen Angaben im Zeitpunkt der Entscheidung Inhaber eines Einzelunternehmens für Handel und Dienstleistung und Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1227/9 der Gemarkung … Das Grundstück mit der FlNr. 1228 der Gemarkung … gehört - ebenfalls
Angaben des Beklagten - einer Erbengemeinschaft und wird von dem Beklagten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit genutzt. 3 Gemäß einer Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Weilheim vom
. Auch wurde eine Erklärung des Beklagten, dass er gewisse Vorgaben einhalte und wofür das Sortieren ohne erforderliche Genehmigung von Seiten des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen geduldet werde, nicht abgegeben. 5 Mit Bescheid vom
barschaft darstelle. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hob daraufhin die Nr. 2 des Bescheides vom
barschaft genehmigten Hubschrauberlandeplatz] festgesetzten Hindernisfreiheit entgegenstehen. In Nr. 2 des Bescheides wurde eine
weispflicht für das nicht
Nr. 1 zu entfernende Material aufgegeben. Das hiergegen eingelegte Klageverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 eingestellt, weil der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid erheblichen rechtlichen Bedenken begegne (M 1 K 13.5405): Dies gelte in erster Linie im Hinblick auf die Bezugnahme auf die luftverkehrsrechtliche Hindernisfreiheit, die im luftrechtlichen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2003 beschrieben sei. Die dort enthaltene Weiterverweisung auf das Regelwerk der ICAO genüge nicht mehr den Bestimmtheitsgrundsätzen. Zudem begegne der Bescheid hinsichtlich der Nr. 2 Bedenken, als dort wohl nicht die richtige Rechtsgrundlage gefunden worden sei. Es komme möglicherweise eine Anordnung
Bundesbodenschutzgesetz in Betracht, nicht aber eine Anordnung auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage. Denn die Restmenge, die
Vollzug des Bescheides in Nr. 1 verbleibe, unterfalle nicht mehr dem Immissionsschutzrecht. Darauf erklärte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, den Bescheid vom 22. Oktober 2013 aufzuheben, woraufhin das Verfahren für erledigt erklärt wurde. 8
Gesprächen unter anwaltlicher Beratung in den Jahren 2015 und 2016 schlossen die Beteiligten mit Datum vom
folgende Vereinbarung regele zur Vermeidung einer Beseitigungsanordnung
Abfall- bzw. Immissionsschutzrecht den vollständigen Abtransport des auf den streitgegenständlichen Grundstücken abgelagerten Materials bis zum
Ziffer II. dieser Vereinbarung) in Bezug auf die Entfernung und Entsorgung [seien] zu beachten.“ Ziffer II. der Vereinbarung enthält Maßgaben für den Abtransport, hierin unter Nr. 4 zeitlich und umfangsmäßig gestaffelte Entfernungsvorgaben. Ziffer III. legt dem Beklagten für die Entsorgungen Dokumentationspflichten auf.
der Regelung für das In-Kraft-Treten in Ziffer IV., ist in Ziffer V. die „Kündigung“ geregelt. Demnach sei u.a. „das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen […] bei Verstößen von Herrn … … bzw. seines Rechtsnachfolgers oder eines der Grundstückseigentümer gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung bzw. sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt.“ 9 Mit Schreiben vom
die öffentlich-rechtliche Vereinbarung rechtswidrig sei. Unter Bezugnahme auf die Begründung in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb das Vorhaben materiell illegal sei oder eine erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit oder für die
barschaft darstelle, führte er aus, dass die Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom
weise zu gewähren. 15 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Parteien vertraglich vereinbart hätten, dass der Beklagte auf den Grundstücken FlNr. 1227/9 und 1228 der Gemarkung … abgelagertes Material entferne. Der Beklagte habe bislang weder die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen beigebracht, noch sei eine Beseitigung der gelagerten Stoffe erfolgt. Der Beklagte habe sich auch vertraglich zur Anzeige der Entsorgung und zur entsprechenden Dokumentation verpflichtet. Ebenfalls sei die Verpflichtung übernommen worden, dem Kläger auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. 16 Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte im Schriftsatz vom ... Mai 2021 17 Klageabweisung. 18 Er bringt u.a. ergänzend zum Verwaltungsverfahren vor, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass ein Hoheitsträger eine Verwaltungsvereinbarung im Klageweg durchsetze. Vorliegend würde aber übersehen, dass es dem Kläger gemäß Abschnitt V. der Vereinbarung möglich gewesen sei, die Vereinbarung zu kündigen und dann auf der Grundlage einer Beseitigungsanordnung den einfacheren Weg zu bestreiten. Der Kündigungsvorbehalt ausschließlich zugunsten des Landratsamts hätte dies im Auge gehabt. Außerdem sei der Antrag zu unbestimmt, weil er nicht erkennen lasse, welche Materialien, die sich auf diesem Grundstück befinden, beseitigungspflichtig seien. Zudem überschreite er den Gestattungsgehalt der Vereinbarung. Mit der Klage solle erreicht werden, dass alles abgelagerte Material „beseitigt“ werde. Damit werde auch Material erfasst, das nicht zu dem Baumaterial gehöre. Eine Rechtsgrundlage fehle. Eine materialbezogene Begrenzung der Vollstreckung ergäbe sich nicht. Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass die Vereinbarung nichtig sei, weil ein Formverstoß vorliege. Da zur Pflichtenabgrenzung auf einen Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen Bezug genommen werde, hätte dieser als konstitutiver Bestandteil mit der Vereinbarung verbunden werden müssen. Zudem überschreite eine Beseitigungspflicht allein durch Abtransport den Vertragswortlaut. Zweck der Vereinbarung sei die Verwertung des abgelagerten Materials. Auch sei nicht erkennbar, mit welcher rechtlichen Begründung eine exklusive Verpflichtung zum Abtransport aus der vertraglichen Regelung abgeleitet werde. Der Beklagte sei bereit, das Material im Zuge der Restrukturierung des Grundstücks aufzubereiten. Die von ihm vorgesehene und seiner Ansicht
zulässige, ungefährliche Verwertung, welche sich durch ein vorgelegtes Gutachten belegte, sei deutlich kostengünstiger als ein Abtransport und Entsorgung. Selbst, wenn für den Klageanspruch eine Rechtsgrundlage bestünde, würde die Bevorzugung der belastenderen Vorgehensweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzten. Die vorgegebenen Fristen hätten sich zudem als unzulänglich erwiesen. Die Aufbereitung des Materials zu einsatzfähigen Baustoffen erfordere einen größeren zeitlichen Spielraum als ursprünglich angenommen. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hätte zudem den Fortgang der Bereinigung des Lagerplatzes behindert, indem sie ohne rechtliches Erfordernis eine Genehmigung für eine Brecheranlage verlangten. Aus diesen Erwägungen ergäbe sich im Sinne einer Vertragsanpassung, dass die Fristen zu verlängern seien. 19 Mit Schriftsatz vom … November 2022 äußerte sich der Kläger auf die Ausführungen des Beklagten u.a. dahingehend, dass die Vereinbarung nicht nichtig sei, weil die Schriftform gewahrt worden sei und die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages vorgelegen hätten. Zweck der Vereinbarung sei nicht die Verwertung des Materials gewesen, sondern die Entfernung bzw. der Abtransport. Da zumindest Teile des streitgegenständlichen Materials noch immer auf den Grundstücken vorhanden seien, sei die Klage geboten. 20 Am 23. November 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. 21 Innerhalb
gelassener Schriftsatzfrist teilte der Beklagte am … November 2022 im Wesentlichen mit, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass der in der Vertragsurkunde sowohl in der Präambel als auch in Teil I in Bezug genommene Bescheid vom
dem Prinzip der Waffengleichheit verwehrt, den vertraglichen Anspruch durch Verwaltungsakt zu realisieren (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1996 - 14 B 94.1294 - BeckRS 1996, 10834 m.w.N.). 26 Insoweit fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. 27 Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage der Behörde gegen den Bürger setzt voraus, dass sie ihren Anspruch nicht durch Leistungsbescheid durchsetzen kann. Es ist daher i.d.R. bei einer Klage auf Erfüllung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den der Bürger als Vertragspartner nicht freiwillig erfüllen will, zu bejahen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 42 Rn. 137). 28 So liegt der Fall hier: Der Kläger behauptet einen Anspruch aus einem unstreitig geschlossenen Vertrag, den der Beklagte nicht freiwillig erfüllt. Dem steht der Vortrag des Beklagten, der Kläger könne sein Ziel durch die Kündigung der Vereinbarung und Neuerlass einer Beseitigungsanordnung schneller und einfacher erreichen, nicht entgegen. Der einseitige Kündigungsvorbehalt zugunsten des Klägers bietet ihm bloß eine Möglichkeit - jedoch nicht die Pflicht - in freier Entscheidung das Gestaltungsrecht auszuüben und sich so vom Vertrag zu lösen. Solange dies jedoch wie hier nicht der Fall ist, steht dem Kläger nicht das Recht zu, die begehrte Beseitigung gegenüber dem Beklagten durch Verwaltungsakt anzuordnen und
Verwaltungsvollstreckungsrecht beizutreiben, so dass
Auffassung des Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. 29 Darüber hinaus wäre der Erlass einer erneuten Beseitigungsanordnung im vorliegenden Fall kein gegenüber der Leistungsklage einfacherer Weg zur Inanspruchnahme des Beklagten, weil ohnehin mit einer Klage des beteiligten Bürgers/dem Beklagten und damit mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 1 C 15/86 - juris Rn. 11). Der Beklagte machte unmissverständlich durch seine bisherigen Klagen und Schriftsätze in diesem Verfahren deutlich, dass er die bisherigen behördlichen Beseitigungsbestrebungen verweigert. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte auch gegen eine weitere Beseitigungsanordnung wenden würde, die der Kläger unter Beachtung der gerichtlichen Auffassungen aus den mündlichen Verhandlungen vom 13. März 2012 sowie vom 29. April 2014 erlassen würde. 30 3. Die Klage ist begründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus der Vereinbarung vom 18. bzw. 30. Mai 2016 zustehen. 31 Es liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 54 Satz 1 BayVwVfG vor. 32 a. Dieser ist wirksam zu Stande gekommen.
VwVfG wird ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auf öffentlich-rechtliche Verträge dabei sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend anwendbar, vgl. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG. 33 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich dem Umweltrecht (hier Abfall-, Boden- bzw. Immissionsschutzrecht), wurde ein Rechtsverhältnis begründet. Die Parteien haben durch die Unterzeichnung der Vereinbarung am 18. bzw. 30. Mai 2016 durch übereinstimmende Willenserklärungen (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG, §§ 145 ff. BGB) einen Vertrag geschlossen. 34 b. Dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung standen keine Rechtsvorschriften entgegen; sie ist wirksam. 35 Rechtsvorschriften stehen vertraglichen Vereinbarungen
VwVfG dann entgegen, wenn sie das Verwaltungshandeln im Konsens ausschließen, ganz oder teilweise beschränken oder wenn bereits das Tätigwerden einer Behörde als solches unzulässig ist. Art. 54 Satz 1 Halbsatz 2 BayVwVfG bezieht sich damit auf Vertragsformverbote, ferner - über Art. 59 BayVwVfG - auf unzulässige Vertragsinhalte und - insbesondere über Art. 57 BayVwVfG - auf die Einhaltung verbindlicher Formvorgaben (vgl. Kämmerer in BeckOK VwVfG, 57. Ed. 1.7.2021, § 54 Rn. 64). 36 aa. Durch Unterzeichnung der schriftlich verkörperten Vereinbarung wurde die Schriftform aus Art. 57 BayVwVfG gewahrt. Art. 57 BayVwVfG bestimmt, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
2 Satz 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (sog. Urkundeneinheit). Dieses Formerfordernis ist bei dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfüllt. 37 Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass ein Formverstoß vorliege und deshalb der Vertrag gemäß Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 125 S. 1 BGB nichtig sei, weil in der Präambel und in Ziffer I. der Vereinbarung (in letzterer mit einem offensichtlichen Schreibversehen hinsichtlich des Datums, vgl. die Daten in der Präambel) auf den ursprünglichen Bescheid Bezug genommen wird, der aber nicht mit der Vereinbarung verbunden worden sei, greift dies nicht durch. Die Schriftform bezieht sich
ihrem Umfang auf alle (wesentlichen) Vertragserklärungen aller Vertragspartner. Leistungen und Gegenleistungen müssen sich
Gegenstand, Umfang, Dauer und Zweck grundsätzlich zweifelsfrei aus der Vertragsurkunde selbst ergeben (vgl. Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVfG (schwebend) unwirksam. Gegenüber der -
Angabe des Beklagten - Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1228 erfolgt durch den Vertrag kein Eingriff i.S.v. Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Spieth in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2022, § 58 VwVfG Rn. 5; Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
VwVfG kann insbesondere die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Vorliegend hat der Kläger die Vertragsform anstelle der grundsätzlich vorgesehenen einseitigen Regelung durch den Erlass einer Beseitigungsanordnung gewählt. 44 Es handelt sich dabei um einen Vergleichsvertrag i.S.v. Art. 55 BayVwVfG. Demnach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Art. 54 Satz 2 BayVwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges
geben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. 45 Das war hier der Fall. Gemäß der Präambel in der Vereinbarung vom
Abfall- bzw. Immissionsschutzrecht“ geschlossen, weil diesbezüglich in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Klageverfahren eine Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage gegeben war. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom
Bundesbodenschutzgesetz in Betracht komme, zeigt auch im Hinblick auf die Lagerkapazitäten eine rechtliche Ungewissheit. Die Beteiligten haben
diesen Klageverfahren die bekannte und fortwährende Ungewissheit des illegalen Lagerplatzes durch gegenseitiges
geben i.S.d. Art. 55 BayVwVfG beseitigen wollen.
geben ist jedes Opfer, das eine Partei auf sich nimmt und mit dem sie von einem günstigenfalls erreichbaren Ergebnis abrückt, wobei auch ein minimales Abrücken ausreicht (vgl. Spieth in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2022, § 55 VwVfG Rn. 40). 46 Vorliegend sind die Beteiligten jeweils von ihren Positionen abgerückt:
dem der Erlass einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung rechtliche Schwierigkeiten bereitete, wurde auf die Festlegung einer Rechtsgrundlage verzichtet. Der Beklagte hat sich zur Beseitigung der gesamten (in der Vereinbarung mit ca. 6.400 m³ bemessenen) abgelagerten Materialien innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet, wobei er möglicherweise im Rahmen des Abfall-, Boden- bzw. Immissionsschutzrechts nicht alles hätte beseitigen müssen. Der Kläger hingegen hat für diese vollständige Beseitigung dem Beklagten entgegen der bereits bestandkräftig geltenden Stilllegung mehr Zeit zu Verfügung gestellt und währenddessen in Ziffer I. die Duldung der Ablagerungen ausgesprochen. 47 Da rechtliche Unsicherheiten bzw. Hürden in Bezug auf eine weitere Beseitigungsanordnung bestanden und der Beklagte den zahlreichen Aufforderungen, prüffähige Antragsunterlagen vorzulegen, nicht
kam, durfte der Kläger den Abschluss des Vergleichs
pflichtgemäßem Ermessen i.S.d. Art. 55 BayVwVfG für zweckmäßig erachten. 48 Für diesen subordinationsrechtlichen Vergleichsvertrag wurden Nichtigkeitsgründe i.S.d. Art. 59 Abs. 2 BayVwVfG von keinem der Beteiligten vorgebracht, noch sind diese anderweitig ersichtlich. 49 Insbesondere steht kein Nichtigkeitsgrund
VwVfG im Raum, da wie ausgeführt die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags vorlagen und dies von beiden Seiten auch nicht in Frage gestellt wird. Der Vergleichsvertrag besitzt dann eine gesteigerte Unempfindlichkeit gegenüber Verstößen gegen die tatsächlich gegebene Sach- und Rechtslage. Er ist gerade dann zulässig, wenn insoweit eine Ungewissheit besteht (vgl. Sachs/Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs,
Abfall- bzw. Immissionsschutzrecht“ oder, wie in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 angesprochen, möglicherweise
Bundesbodenschutzgesetz, wurde gerade die Vereinbarung als Vergleichsvertrag geschlossen, auf die es nun ausschließlich ankommt. 51 Gleiches gilt auch insoweit, als der Beklagte vorbringt, der Abtransport statt der von ihm präferierten Verwertung durch ihn auf den Grundstücken würde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzten. Die Beteiligten haben wie ausgeführt die rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges
geben i.S.d. Art. 55 BayVwVfG beseitigt und sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Daher kann sich der Beklagte,
dem er die Ausnahme von der Stilllegung für sich in Anspruch genommen hat, nicht sobald es um seine Verpflichtung geht, auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berufen. 52 Im Übrigen wäre es ihm seit Jahren möglich gewesen, mit neu eingeleiteten Genehmigungsverfahren eine Legalisierung der von ihm angestrebten Nutzungen der Grundstücke anzustreben. Dafür, dass er dies rechtzeitig und mit prüffähigen Antragsunterlagen konsequent verfolgt hätte, blieb der Beklagte im Klageverfahren jeden schlüssigen
weis schuldig. 53 Da - wie ausgeführt - keine Nichtigkeitsgründe i.S.d. Art. 59 BayVwVfG gegeben sind und die allgemeinen Anforderungen an die vertragliche Gestaltung aus Art. 54 Satz 2, 55 BayVwVfG hier eingehalten werden, steht der Vereinbarung in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsvorschrift entgegen. Der geschlossene Vertrag ist wirksam und vom Beklagten zu befolgen. 54 c. Aus diesem Vertrag vom
zuweisen ist. Maßgeblich ist, dass die Materialien von den streitgegenständlichen Grundstücken fortgeschafft werden sollen. 63 Die ggf. im Jahr 2001 einst bezweckte und spätestens bis Ende des Jahres 2018 teilweise geduldete Verwertung kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie es auf den Grundstücken auch darüber hinaus ist. Soweit der Beklagte auf Ziffer II.
der aktuellen Sach- und Rechtslage, auf den streitgegenständlichen Grundstücken. 65 dd. Auch kann der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags
VwVfG entgegengehalten werden. 66 Gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BayVwVfG kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. 67 Eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse i.S.d. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegt vor, wenn sich die zur Geschäftsgrundlage gemachten Umstände objektiv so erheblich geändert haben, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis der Änderung „den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten“. Erforderlich ist die objektive Überschreitung einer „Erheblichkeitsschwelle“ (vgl. Brosius/Gersdorf in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 60 VwVfG Rn. 57). 68 Der Beklagte ist der Ansicht, dass, indem das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen eine Genehmigungspflicht für eine Brecheranlage annahm und ohne Genehmigung die Einstellung der Verwertung vom Beklagten forderte, es den Fortgang der Bereinigung des Lagerplatzes behindert und verzögert habe. Der Einsatz eines nun genutzten Vorbaubrecherlöffels/sog. Brecherlöffel ermögliche nur eine Verwertung in geringem Umfang. 69 Es kann dahinstehen, welche konkreten Erwägungen den zeitlichen Vorgaben
Ziffer II.4. der Vereinbarung zugrunde lagen, denn hinsichtlich einer anlagenbezogenen Genehmigungsbedürftigkeit, die
Vortrag des Beklagten zu Verzögerungen geführt haben sollen, haben sich keine Umstände geändert. Bereits im ersten Schreiben des Klägers vom 9. Oktober 2009 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass für „Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brechen und Aufbereiten sowie zum zeitweiligen Lagern von Bauschutt und Betonbruch“ auf den o.g. Grundstücken immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich seien. Daher kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er hätte sich mit der Vereinbarung nicht einverstanden erklärt, hätte er um die (weiteren) genehmigungsrechtlichen Hürden für eine Verwertung gewusst. 70 Zudem kann, unabhängig davon, ob die Voraussetzung einer Vertragsanpassung vorliegend gegeben sind, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse
VwVfG nur verlangt werden, wenn eine konkrete Anpassungsofferte vorliegt, die den geänderten Verhältnissen angemessen ist und wenn die dadurch verlangte Anpassung möglich und zumutbar ist (vgl. Brosius/Gersdorf in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 60 VwVfG Rn. 68 m.w.N.). Die in der mündlichen Verhandlung und
gelassenen Schriftsatzfrist geäußerten Anpassungswünsche des Beklagten lassen bereits ein konkretes Anpassungsangebot oder bestimmbare Ausführungen dazu fehlen, so dass der Anspruch auf Vertragsanpassung dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. 71 Der Beklagte hat damit die in zeitlicher Hinsicht ggf. erschwerte Verwertung der Materialien selbst zu vertreten. Dafür spricht auch, dass der Beklagte seine Verwertungsversuche nie im Sinne von Ziffer III.
weispflicht fordern. 74 Diesbezüglich hat der Beklagte auch keinerlei Einwendungen vorgebracht. 75
Rechtskraft beantragt hat und entsprechend tenoriert ist, läuft eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Sachausspruchs ins Leere.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.