BayObLG, Urteil v. 02.12.2022 – 202 StRR 108/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 02.12.2022 – 202 StRR 108/22 Download Drucken Titel: Keine Vollstreckungsaussetzung bei bloßer Bekundung von Therapiebereitschaft nach wiederholtem Bewährungsversagen Normenketten: StGB § 56, § 123, § 185, § 223, § 241, § 242 StPO § 337, § 353, § 354 Leitsätze: 1. Die bloße Bekundung einer Einsicht in das begangene Unrecht stellt für sich genommen bei einem vielfach vorbestraften Angeklagten, der bislang Bewährungszeiten nicht durchgestanden und langjährigen Strafvollzug erlitten hat, regelmäßig keinen Gesichtspunkt dar, der die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnte. (Rn. 6 und 8) 2. Die Bereitschaft des Angeklagten, eine Alkoholentwöhungstherapie durchzuführen, ist grundsätzlich für die Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von entscheidender Bedeutung. (Rn. 10) 3. Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt kein Instrument zur Belohnung für ein erwünschtes Verhalten dar. (Rn. 12) Bei einem Angeklagten, der trotz mehrjährigen Freiheitsentzugs wieder straffällig wurde, mehrfach Bewährungszeiten nicht durchgestanden hat und auch bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten unter Bewährung stand, ist eine erneute Bewährung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH BeckRS 2010, 19378). Indes muss es sich bei den Umständen, die der Tatrichter zum Beleg seiner Erwartung einer straffreien Lebensführung des Angeklagten in Zukunft heranzieht, um solche handeln, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Revision, Staatsanwaltschaft, Urteilsaufhebung, Zurückverweisung, Sachrüge, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung, Aussetzung, Strafaussetzung, Bewährung, Bewährungsversagen, Bewährungszeit, Alkohol, Alkoholabhängigkeit, Abstinenz, Suchtberatung, Delinquenz, Therapie, Therapiebereitschaft, Therapiewille, Therapiemotivation, Therapieweisung, Behandlungserfolg, Kausalität, Mitursache, Belohnung, Tatgericht, Revisionsgericht, Rückfall, Rückfälligkeit, Prognose, Kriminalprognose, Legalprognose, Täterprognose, Prognoseentscheidung, Bewertungsspielraum, Vertretbarkeit, Maßstab, Ermessensfehler, Rechtsirrtum, Persönlichkeit, Urteilsgründe, Abwägung, Gesamtwürdigung, Darstellung, Lebensführung, Begehungszeitpunkt, Wahrscheinlichkeit, Tatsachen, Spekulation, positive Sozialprognose, Wiederholungstäter, Bewährungsversager, Unrechtseinsicht, Alkoholtherapie Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.04.2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Coburg zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 26.08.2021 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht gegen den Angeklagten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung vom 29.07.2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; ferner wurden die in dem genannten Urteil angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit dem auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Rechtsmittel der Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. II. 2 Die wegen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nur noch diese Frage betreffende Revision ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, weil es zu einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gelangt ist, ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. 3 1. Wie die Strafzumessung ist zwar auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann die Einschätzung des Tatrichters grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen. Selbst wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es deshalb die subjektive Wertung der Strafkammer, soweit sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag, auch dann zu respektieren, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist mithin vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. nur BayObLG, Urt. v. 01.04.2022 - 202 StRR 35/22; 24.09.2021 - 202 StRR 98/21; OLG Bamberg; Urt. v. 23.08.2016 - 3 OLG 8 Ss 58/16, bei juris m.w.N.). 4 2. Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt allerdings dann vor, wenn der Bewährungsentscheidung ein im Gesetz nicht vorgesehener Maßstab zugrunde gelegt wird, die Anforderungen an eine günstige Täterprognose nach § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sich die Würdigung des Tatgerichts deshalb als unvollständig und damit als rechtsfehlerhaft erweist, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat oder die Begründung der Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt ist. 5 3. Die Darlegungen des Landgerichts für seine Erwartung, der Angeklagte werde sich schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), halten angesichts dieses Maßstabs einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.