V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde; der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
G kein Ermessen zu. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen
G ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und Einziehung, Jagdschein, Verdacht fehlender persönlicher Eignung, Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens, Waffenbesitzverbot bzgl. erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen, Widerruf, waffenrechtliche Erlaubnisse, Einziehung, Ungültigerklärung, persönliche Eignung, Gutachten, Waffenbesitzverbot, Alkohol, Ermessen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.01.2023 – 24 ZB 22.2059 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die Ungültigerklärung seines Jagdscheins sowie die Erteilung eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnispflichtige wie erlaubnisfreie Waffen und Munition mit Bescheid des Landratsamts ... (im Folgenden: Landratsamt) vom
G werde der Staatsanwaltschaft … vorgelegt. Der Zielpunktprojektor sei sichergestellt worden. Laut Angaben der Einsatzkräfte habe der Kläger zudem deutlich alkoholisiert gewirkt, habe jedoch einen freiwilligen Atemalkoholtest verweigert. Die Wohnung habe stark verwahrlost gewirkt und auf längeren, übermäßigen Alkoholkonsum hingedeutet. Weiter hätten sich zahlreiche Medikamentenverpackungen, auch für Antidepressiva, in der Wohnung befunden. Aufgrund des offenkundig psychischen Ausnahmezustands des Klägers seien die erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden. Eine Prüfung einer Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers durch das Landratsamt werde angeregt. 3 Mit Schreiben des Landratsamts vom
G eingeleitete Strafverfahren gegen den Kläger gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1.500,- Euro
PO eingestellt. 5 Am
Durchsicht des Gutachtens vom
gehe, obliege seiner Entscheidung. Weshalb die Fragestellung spezifiziert werden müsse, erschließe sich dem Landratsamt nicht. Relevant sei, ob der Kläger für den Umgang mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne des Waffengesetzes persönlich geeignet sei. 9 Mit Schreiben des Landratsamts an den im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers vom
beantragter Fristverlängerung bis zum
Vollziehbarkeit des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen und das Veranlasste dem Landratsamt jeweils innerhalb von zwei Wochen schriftlich
zuweisen (Nr. I.2). Für den Fall, dass die Verpflichtungen aus Nr. I.2 Satz 1 nicht fristgerecht erfüllt würden, würden die Schusswaffen und die dazugehörige Munition der Vernichtung zugeführt (Nr. I.3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. II.1) und für den Bescheid Gebühren von insgesamt 250,- Euro festgesetzt (Nr. II.2). 12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die waffenrechtlichen Entscheidungen in Nr. I.1.1 und I.1.2 des streitgegenständlichen Bescheids beruhten auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 18 BJagdG. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine persönliche Eignung verloren. Die in der polizeilichen Meldung dargestellten Tatsachen begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung
G. Aus der Alkoholisierung in Verbindung mit der Menge an Bierflaschen in der Wohnung ergäben sich Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen könnten. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verfahrens bezüglich der persönlichen Eignung des Klägers aus dem Jahr 2017 ergebe sich das Bild, dass spätestens jetzt von einer nicht unter Kontrolle befindlichen Abhängigkeit von Alkohol ausgegangen werden müsse oder wenigstens der begründete Verdacht einer Abhängigkeit bestehe (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Des Weiteren würden die Verpackungen von Antidepressiva in der Wohnung die Annahme nahelegen, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung leide (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der verwahrloste Gesamtzustand der Wohnung wiederum lasse die Annahme zu, dass der Kläger aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage sei, mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen und er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sei (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 WaffG). Aufgrund der beschriebenen Zweifel an der persönlichen Eignung, die auch nicht durch ein Gutachten
V bereinigt worden seien, seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, der Jagdschein für ungültig zu erklären und dem Kläger aufzugeben, seine Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen (§ 45 WaffG i.V.m. § 18 BJagdG). Dies sei im vorliegenden Fall auch ermessensgerecht, da davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) oder geschäftsunfähig sei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Ein Waffenbesitzverbot könne erlassen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sei, oder wenn Tatsachen bekannt würden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Waffenbesitzer alkoholabhängig sei. Der Kläger habe - wie ausgeführt - Grund zur Annahme gegeben, dass er alkoholabhängig sei. Ein entlastendes Gutachten liege nicht vor. Der Kläger sei demnach nicht zum Umgang mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen geeignet. Da die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WaffG erfüllt seien, stehe der Erlass des Waffen- und Munitionsverbots im pflichtgemäßen Ermessen. Die Maßnahme werde angeordnet, weil aufgrund der Alkoholabhängigkeit und dem festgestellten Faible auch für erlaubnisfreie Waffen (Montage von Zielvorrichtungen auf erlaubnisfreien und/oder Dekowaffen) davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger auch in der Zukunft erlaubnisfreie Waffen und Munition besitzen wolle. Sollten ihm - wie grundsätzlich jedem volljährigen Bürger - der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition weiterhin gestattet bleiben, könnte nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Rechtsverstöße zum
teil Dritter im Zusammenhang mit Schusswaffen und Munition begangen würden. Die geforderte Maßnahme sei verhältnismäßig. Das Waffenbesitz- und -erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition sei geeignet, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen. Ebenfalls sei die Maßnahme erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich seien. Die Maßnahme sei angemessen, da es der Allgemeinheit nicht zuzumuten sei, Gefahren ausgesetzt zu sein, die davon ausgingen, dass Personen Waffen und Munition erwerben und besitzen dürften, von denen Gefahren für die Sicherheit ausgingen und die die persönliche Eignung
dem Waffengesetz nicht besäßen. Das ausgesprochene Waffen- und Munitionsverbot sei auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Anordnung in Nr. I.2 stütze sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung in Nr. I.3 beruhe auf § 46 Abs. 5 WaffG. Die in § 46 WaffG genannte Mindestfrist von einem Monat sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf eine Frist von drei Monaten verlängert worden. Dem Kläger solle
einer ggf. angestrebten gerichtlichen Entscheidung - so sie nicht zu seinen Gunsten ausgehe - eine Verwertung seiner Waffen auch über einzelne Dritte ermöglicht werden, was bei der kurzen Frist als schwer umsetzbar angesehen werde. Die Kostenpflichtigkeit ergebe sich aus § 50 Abs. 1 WaffG, die Gebührenbemessung aus Tarifnummer
G und § 17 BJagdG durch o.g. Gutachter erfolgt. Als Ergebnis dieser persönlichen Eignungsprüfung, bei der u.a. auch sämtliche Zweifel, Annahmen und Behauptungen sowohl des Landratsamts als auch der Polizei berücksichtigt worden seien, sei dem Kläger mit Gutachten vom 13. Januar 2020 ein „Fachpsychologisches Zeugnis zur Feststellung der waffenrechtlichen persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)“ ausgehändigt worden, in dem zum Ergebnis der Begutachtung bzw. Beantwortung der Fragestellung festgestellt worden sei, dass der Kläger uneingeschränkt geeignet sei zum Erwerb, Besitz und Umgang mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition des Waffengesetzes (Anl. 2). Der Gutachter habe dann - höchst seltsam, unerklärlich und bei bestem Willen nicht
vollziehbar - ca. zwei Monate
positiver Prüfung bzw. Gutachtenfertigstellung in einem Schreiben mitgeteilt, dass es bezüglich des von ihm erstellten positiven Gutachtens „einer weiteren Klärung“ bedürfe und seiner Meinung
die Fragestellung „spezifiziert“ werden müsse. Augenscheinlich habe auch das Landratsamt der Meinung des Gutachters in keiner Weise folgen können. Insoweit sei seitens des Landratsamts weder eine Fragespezifizierung noch sonst eine Maßnahme hinsichtlich angeblichen Klärungsbedarfs erfolgt. Gleichwohl spreche das Landratsamt dem Kläger ca. zehn Monate
Vorlage des positiven Gutachtens mit vorliegendem Bescheid die persönliche Eignung ab, allerdings ohne substantiierte Begründung. Letztendlich würden zwei Behauptungen als Begründung angeführt: Alkoholabhängigkeit und „Faible auch für erlaubnisfreie Waffen“. Bezüglich der behaupteten Alkoholabhängigkeit werde auf das positive Gutachten verwiesen und nochmals wiederholt, dass diese Behauptung entschieden zurückgewiesen werde. Dieses positive Gutachten vom 13. Januar 2020 habe auch
wie vor seine Gültigkeit, da die angebliche Rücknahme unbegründet sei. Soweit das Landratsamt das Waffenbesitzverbot mit einem angeblich festgestellten „Faible auch für erlaubnisfreie Waffen“ begründen wolle, sei diese abwegige Begründung unhaltbar und - wenn überhaupt - nur mit subjektivem Belastungseifer zu erklären, was deutlich zeige, dass es keinen objektiven Verbotsgrund gebe. Weiter werde darauf hingewiesen, dass sich entgegen des Bescheids in Nr. I.2. Satz 1 die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition seit der Sicherstellung am 6. Juli 2019
wie vor im Besitz der Behörde befänden und insoweit einer Aufschiebung der Abgabe der Waffenmunition jedenfalls aus Gründen der Sicherheit nichts entgegenstehe. Es werde ausdrücklich hervorgehoben, dass es den Kläger betreffend noch nie irgendwelche Beanstandungen oder Auffälligkeiten unmittelbar im Zusammenhang mit Waffen gegeben habe, was gleichermaßen auch in vorliegender Angelegenheit zutreffend sei und im vorgelegten Gutachten bestätigt werde. Insoweit werde vom Gutachter K. im Prüfungsergebnis auch ausdrücklich festgestellt: „Bei der Hausdurchsuchung fanden sich nur gebrauchsunfertige Waffen. Eine Überprüfung bezüglich der Aufbewahrung seiner gebrauchsfertigen Waffen in der Wohnung des Vaters des Klägers ergab keine Auffälligkeiten“. Auch seitens der polizeilichen Behörden habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Insoweit seien die von der Polizei sichergestellten und überprüften Dekorationswaffen mittlerweile wieder unbeanstandet herausgegeben worden. Abschließend werde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger den Jagdschein im Rahmen seines Studiums zum Univ. Dipl. Ing. „Forstwissenschaften“ erworben habe und diesen aus beruflichen Gründen dringend benötige. Insofern seien ihm durch den unbegründeten Einbehalt des Jagdscheins durch das Landratsamt bereits erhebliche
teile und Schaden entstanden. 14 Der Kläger beantragt, Der Bescheid des Landratsamts vom 5. Oktober 2020 ist insgesamt aufzuheben (Az. …). 15 Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 16 Zur Begründung wird zum Entstehen der Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zunächst auf die Begründung des Widerrufsbescheids verwiesen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz erfolgter Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens
V und erfolgter Fristverlängerung bis zum Bescheidserlass kein für den Kläger positives Gutachten vorgelegen habe. Damit habe entsprechend § 4 Abs. 6 AWaffV vom Fehlen der persönlichen Eignung ausgegangen werden können, was den Erlass eines Bescheids ohne weitere Ermessensausübung zur Folge habe (§ 6 WaffG und § 45 WaffG). Der Kläger sei mit Schreiben vom 12. September 2019 aufgrund bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung zur Vorlage eines Gutachtens
V aufgefordert worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass
V bei Nichtvorlage eines entsprechenden Gutachtens von der fehlenden persönlichen Eignung ausgegangen werden könne. Die im Schreiben gesetzte Frist zur Vorlage sei telefonisch auf
frage des Klägers vom
seiner Auffassung bedürfe es einer Spezifizierung der Fragestellung. Auf eine
frage seitens des Landratsamts, inwiefern eine Spezifizierung für erforderlich gehalten werde, sei seitens des Gutachters keine Rückmeldung gekommen. Auch der Vertreter des Klägers habe in der folgenden Kommunikation weder neue Gutachten vorgelegt noch sei er darauf eingegangen, dass das Gutachten, welches vorgelegt worden sei, zurückgenommen worden sei. Auch dieser sei spätestens mit der E-Mail vom 10. Juni 2020 über das zurückgezogene Gutachten und die aufgeworfene Fragestellung sowie den beabsichtigten Bescheid informiert worden. Zum Bescheidserlass und damit
Ablauf der gesetzten Frist zur Vorlage - auch in Rücksprache mit dem Vertreter des Klägers - habe kein Gutachten vorgelegen, welches die persönliche Eignung des Klägers zum Umgang mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition feststelle. Aufgrund der im Bescheid näher ausgeführten Tatsachen sei es damit angemessen gewesen, vom Fehlen der persönlichen Eignung auszugehen. Insbesondere die Tatsache, dass das zunächst positive Gutachten zurückgezogen worden sei, habe letztendlich keinen anderen Schluss zugelassen. 17 Unter dem
V berechtigten, sachkundigen Gutachters mit entsprechendem Zertifikat sei ebenfalls unabhängig von Unterlagen bzw. davon, ob das Gutachten zurückgenommen worden sei oder nicht. Maßgeblich seien hierzu die
gewiesenen Sachkenntnisse des Gutachters und die dabei ausgewählten Methoden,
denen diagnostiziert worden sei, dass keine Alkoholabhängigkeit des Klägers vorliege. Schließlich werde im Gutachten auch ausdrücklich dargelegt, dass die laborchemischen Parameter z.B. für Alkohol die Angaben des Klägers unterstützten. Für diese vergleichende Beurteilung gelte ebenfalls die Unabhängigkeit des Ergebnisses davon, ob das Gutachten zurückgenommen worden sei oder nicht. Maßgeblich seien allein die gemessenen Werte als Tatsachen und die Qualifikation des Gutachters. Mit diesen drei im Einklang stehenden Beurteilungen sei - adäquat dem Ergebnis des Gutachtens vom
welcher Methode das angebliche Faible festgestellt habe. Augenscheinlich sei es eine subjektive Wertung des Landratsamts, die nicht in Einklang mit dem Gesetz stehe. Weil damit die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten würden, sei die Einschätzung fehlerhaft und die beabsichtigte Maßnahme rechtswidrig. Die Fehlerhaftigkeit zeige sich schon darin, dass der Kläger die erlaubnisfreien Waffen
kurzer Sicherstellung und unbeanstandeter Prüfung durch die Polizei mittlerweile wieder fast drei Jahre im Besitz habe und der Kläger keinerlei Rechtsverstöße zum
teil Dritter begangen habe, entgegen der unqualifizierten Prognose des Landratsamts aus Belastungseifer. Entgegen der widersprüchlichen Angaben des Landratsamts habe der Kläger das vom Landratsamt geforderte Gutachten
V mit Schreiben vom
wie vor im Besitz des weiterhin gültigen Gutachtens im Original. Der vom Gutachter in seinem fragwürdigen Schreiben vom 25. Februar 2020 angegebene Grund für eine Rückforderung, nämlich neue Sachverhalte
Erstellung des Gutachtens, sei hier nicht gegeben. Neue Sachverhalte
Gutachtenerstellung lägen nicht vor und seien vom Gutachter auch nicht festgestellt worden. Dass sich durch die Übersendung der Unterlagen vom Landratsamt neue Sachverhalte ergeben hätten, sei ausgeschlossen, da die erwähnten Unterlagen die gleichen Unterlagen seien, die der Kläger dem Gutachter bereits zur persönlichen Begutachtung am
Erstellung der Klageschrift Kenntnis erhalten, da das Landratsamt an diesem Vorgang weder den Kläger noch den vormaligen Bevollmächtigten informativ beteiligt und diesen auch nie erwähnt habe. Dabei sei gerade dieses Schreiben der Anlass für das Schreiben des Gutachters vom
trägliche Suggestivfrage an den Gutachter, ob er weiterhin am Ergebnis festhalte. Die in dem Schreiben des Landratsamts vom 19. Februar 2020 behauptete Vereinbarung mit dem Kläger werde zurückgewiesen und dezidiert bestritten. 19 Mit Schriftsatz vom … April 2022 führte die Klägerbevollmächtigte zu 2) ergänzend im Wesentlichen aus, dass das vom Beklagten angenommene Problem der Übersendung der Unterlagen an den Gutachter nicht existent sei. Tatsächlich seien die Personen M. K./B. T. und M. K. … München identisch. Demzufolge hätten, was auch anhand der zeitlichen Abläufe
vollzogen werden könne, dem Gutachter M. K./B. T. im Zeitpunkt der Begutachtung alle Unterlagen vorgelegen (
G, zu widerrufen, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist
G zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG besitzt.
G ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst
Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden.
G darf nur ein Jagdschein
G (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. 26
G besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
G begründen, so hat die zuständige Behörde
G der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - geregelt (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG).
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung
V auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 16). 27 Vorliegend hat das Landratsamt zurecht
V auf die Nichteignung des Klägers geschlossen, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt sind und vom Kläger auf entsprechende Aufforderung durch das Landratsamt ein Gutachten, das geeignet ist die Bedenken an dessen persönlicher Eignung auszuräumen, im Ergebnis nicht vorgelegt wurde. 28 Der beim Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers am … Juli 2019 vorgefundene Zustand der Wohnräume insbesondere auch das Vorhandensein einer Vielzahl alkoholbezogenen Leerguts und mehrerer Medikamentenverpackungen (darunter Lyrica), der von den Beamten beim Kläger wahrgenommene Alkoholgeruch sowie der Umstand, dass der Kläger in seinem Badezimmer einen Holzkohlegrill entzündet hatte, stellen in der Gesamtbetrachtung solche Tatsachen dar, die geeignet sind, anlassbezogen Bedenken gegen dessen persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. 29
dem aktuellen Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Insoweit nennt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille (Nr. 6.3 WaffVwV). Ist eine solch hoher Promillewert amtlich festgestellt, genügt bereits die einmalige und erstmalige Verfehlung, um tatsachenbegründete Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 8.11.2012 - 22 L 1486/12 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11C 34/94 - juris Rn. 14 m.w.N. und VG Augsburg, B.v. 15.6.2011 - Au 4 S 11.793, Au 4 S 11.795 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.8.2016 - 21 CS 16.1247 - juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 22.11.2016 - 4 B 2306/16 - juris Rn. 13). Daneben kann nicht nur die einmalige amtliche Feststellung eines entsprechend hohen Promillewerts, sondern auch die wiederholte amtliche Feststellung von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit (vgl. Nr. 6.3 WaffVwV) entsprechende Bedenken an der persönlichen Eignung begründen. Zugleich ist es aufgrund des nicht abschließenden Charakters von Nr. 6.3 WaffVwV (Wortlaut „z.B.“; vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 - 21 CS 18.2168 - juris Rn. 13) nicht zwingend, dass immer auch eine alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeit hinzutritt. Vielmehr können sich Bedenken gegen die persönliche Eignung auch aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Vorfälle mit Alkoholbezug ergeben, wenn die Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Bewertung zulassen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2021 - M 7 S 21.185 - juris Rn. 41). 30 Der unwiderleglich vermutete Ausschluss der persönlichen Eignung bei psychischen Erkrankungen
G wiederum dürfte zwar, wie ein Vergleich mit den übrigen dort normierten Ausschlussgründen (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität) zeigt, nicht ausnahmslos bei jeder auch nur leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung greifen. Erforderlich, mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit dem Waffenbesitz einhergehenden Gefahren möglichst gering zu halten, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben kann (vgl. OVG NW, U.v. 21.2.2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn. 49 m.w.N.). 31 Hier waren hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Kläger - sei es in Form einer Sucht- oder sonstigen psychischen Erkrankung - gegeben, die einen negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen möglich erscheinen lässt. Zwar dürfte weder der von den Polizeibeamten wahrgenommene Alkoholgeruch ohne die amtliche Feststellung einer bestimmten BAK noch das Vorhandensein einer Vielzahl von alkoholbezogenem Leergut in der Wohnung des Klägers für sich allein genommen genügen, um eine weitere Klärung der persönlichen Eignung des Klägers veranlassen zu können. In der Gesamtschau mit den aufgefundenen Medikamentenverpackungen des Medikaments Lyrica - Lyrica gehört laut Beipackzettel zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die bei Erwachsenen zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, bei Epilepsie und bei generalisierten Angststörungen eingesetzt wird, und kann Benommenheit, Schläfrigkeit und Unkonzentriertheit verursachen - bzw. von Antidepressiva, dem verwahrlosten und dreckigen Zustand der Wohnung und insbesondere dem Umstand, dass der Kläger einen Holzkohlegrill im Innern der Wohnung entzündet hat, drängt sich jedoch der Verdacht einer vorhandenen - auf regelmäßiger Intoxikation oder sonstigen psychischen Beeinträchtigungen beruhenden - Gesundheitsstörung auf. Deren möglicher negativer Einfluss auf den Umgang mit Waffen resultiert zum einen daraus, dass der Kläger offenbar psychisch nicht in der Lage ist, ganz offensichtliche Gefahren für sich und Dritte angemessen einzuschätzen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der gemeinhin bekannten Gefahr einer Kohlenmonoxidintoxikation und der sich aufdrängenden akuten Brandgefahr für das gesamte Wohngebäude einen Holzkohlegrill im Wohnungsinnern entzündet hat und diesen anschließend - ohne diesen ausreichend abgelöscht zu haben - sich selbst überlassen hat. So wurde der Holzkohlegrill erst durch die herbeigerufene Feuerwehr abschließend gelöscht, während der Kläger die Wohnung bereits zuvor verlassen hatte (vgl. Übergabebericht der PI … vom
G kein Ermessen zu. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet. 34 Hervorzuheben ist, dass es insbesondere auch unschädlich ist, dass eine Aussage über eine bestehende Alkoholabhängigkeit oder psychische Erkrankung des Klägers aus dem bekannt gewordenen Vorfall nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits - wie hier gegebene - tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 - 21 CS 18.2168 - juris Rn. 13). Das Landratsamt hat entsprechend den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung des Jagdscheins rechtlich auch nicht auf eine feststehende Alkoholabhängigkeit des Klägers gestützt, sondern darauf, dass dieser ein wegen begründeter Bedenken gegen seine persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat. 35 Mit Schreiben vom
Begutachtung und durchgeführter Untersuchungen bzw. Tests (§ 4 Abs. 5 AWaffV) folgendes festgestellt:“. Dass sich die Begutachtung darüber hinaus auf weitere Unterlagen der Waffenbehörde gestützt hätte, ist hingegen aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Zwar hat der Gutachter in sein Gutachten die vom Landratsamt im Schreiben vom
vollziehbar und nicht zu beanstanden. Dabei vermag das Gericht auch in der aufgeworfenen Frage, ob seitens des Gutachters „unter Einbeziehung dieser Unterlagen“ am Ergebnis der Begutachtung festgehalten wird, einen Belastungseifer oder eine Vorwegnahme des Ergebnisses nicht zu erkennen. Es hätte dem Gutachter freigestanden, dem Landratsamt mitzuteilen, dass ihm diese Unterlagen bereits bekannt und von ihm in die Begutachtung einbezogen worden sind. Tatsächlich aber hat der Gutachter mit Schreiben vom
G kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.
G ist die betroffene Person im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann.
G hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf deren Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzuerlegen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Auch hier gelten die Grundsätze der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vgl. § 6 Abs. 4 WaffG) entsprechend. Dabei stellt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 14/7758 S. 76) nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht. 44 Der Kläger verfügt - wie ausgeführt - nicht über die erforderliche persönliche Eignung
G. Da er ein zurecht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen im Ergebnis nicht vorgelegt hat und auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden war, durfte das Landratsamt auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (§ 6 Abs. 4 WaffG i.V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AWaffV). 45 Auch bezüglich des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, liegen die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. 46
G kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Nr. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen
G ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28). 47 Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes
G zur Anwendung kommt (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist
der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).
G wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).
G kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen
G ist ebenso wie bei demjenigen
G eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). 48 Danach bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet, da er
seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten - wie bereits ausgeführt - nicht jederzeit in der Lage ist, ganz offensichtliche Gefahren für sich und Dritte angemessen einzuschätzen und
dieser Einsicht zu handeln. Vielmehr hat er dadurch, dass er im Innern eines Wohnhauses einen Holzkohlegrill entzündet und diesen unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, obwohl er nicht vollständig gelöscht war, deutlich gezeigt, dass er mit Gefahren für sich und die Rechtsgüter anderer viel zu sorglos umgeht. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich das mangelnde Gefahrenbewusstsein bzw. die mangelnde Gefahreneinsicht - der Kläger hat sich hinsichtlich des Grillens in der Wohnung gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig gezeigt (vgl. Übergabebericht der PI … vom 27. Juli 2019, Bl. 38 d. Behördenakte) - auch bei der Verwendung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition manifestieren kann und es dadurch zu einer Schädigung des Klägers oder von Rechtsgütern Dritter kommt. Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Auch im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), erscheint die Verhängung des Verbots vorliegend als geboten, um die andernfalls von einem im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition befindlichen Kläger drohende Gefahr für sich selbst und andere abzuwenden. 49 Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen
G auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35). Der Kläger verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nicht über die erforderliche persönliche Eignung
G. Es fehlt ihm somit die Voraussetzung
G für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dem steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene persönliche Eignung des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36). 50 Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz-/erwerbsverbots durch den Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das ihm bei der Entscheidung
G auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen („kann“) jeweils erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition aller Art untersagt, um den Gefahren vorzubeugen, welche bereits beim Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen - mithin erst recht beim Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen - durch ungeeignete Personen zu befürchten sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden persönlichen Eignung ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien wie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition im Besitz des persönlich nicht geeigneten Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots
sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen. 51 Schließlich sind auch gegen die weiteren Verfügungen des Bescheids rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. 52 Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.