VG München, Beschluss v. 17.10.2022 – M 7 E 22.898 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 17.10.2022 – M 7 E 22.898 Download Drucken Titel: Unterlassungsanspruch gegenüber amtliche
Art. 12Abs. 1 GG und Art. 16 Eu
GRCh sei eröffnet. Es werde unterstellt, die Antragsgegnerin habe alle Voraussetzungen geschaffen, dass mit dem Bau begonnen werden könne und dass allein der Antragsteller aufgrund dessen wirtschaftlicher Aktivitäten und seiner Position als geschäftsführender Gesellschafter des in der Nachbarschaft gelegenen Autohauses an den baulichen Verzögerungen schuld sei. Es liege ein spezifischer Eingriff vor. Die Unterstellung, der Antragsteller verhindere die baulichen Aktivitäten, komme in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionalem Äquivalent gleich. Das beantragte Verbot sei geeignet, die Beeinträchtigung zulasten der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers zu beseitigen, erforderlich, um Beeinträchtigungen zulasten der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers fernzuhalten sowie verhältnismäßig. Das Unterlassungsbegehren sei auch gemäß Art. 12 Abs. 1 GG begründet. 5 Der Antragsteller beantragt, Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, sich wie folgt zu äußern: „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“, wie sich dies aus dem Lokalteil der Zeitung „… …“ vom
- Januar 2022 und der im Internet seit
- Februar 2022 verbreiteten redaktionellen Mitteilung des „… …“ vom
- Februar 2022 ergibt. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 7 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei schon kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Der Antrag richte sich gegen ein Zitat einer Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im … … Unmittelbar aus der Aussage „Das Baurecht ist geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“ lasse sich nicht im Ansatz ein Bezug zur Person oder zum Betrieb des Antragstellers herstellen. Die zitierte Äußerung des ersten Bürgermeisters stelle jedenfalls keinen Zusammenhang mit dem Antragsteller her. Sie beziehe sich allein auf den planungsrechtlichen Zustand des Grundstücks und enthalte keinerlei Äußerungen, die geeignet wären, den Antragsteller in irgendeiner Form direkt oder indirekt in Misskredit zu ziehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie dieses Zitat den Antragsteller in seinen Grundrechten nach Art. 2 GG und Art. 12 GG tangieren könnte. Soweit der Antragsteller das Zitat in den Kontext der weiteren Berichterstattung in dem Artikel stelle und aus dem „Gesamteindruck“ eine Rechtsverletzung herleiten wolle, so übersehe er, dass für den Inhalt des Presseartikels und damit für den „Gesamteindruck“ nicht der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin, sondern die Redaktion des … … verantwortlich sei. Das Zitat sei zudem inhaltlich korrekt. Der erste Bürgermeister stelle in dem Zitat fest, dass die Gemeinde das Baurecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks geschaffen habe. Dies sei zutreffend, denn es sei eigens der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 86 „Östlich der P* … Straße (* …*)“ für die Bebaubarkeit mit einem Supermarkt, einem Ärztehaus und Wohnungen aufgestellt worden. Dieser Umstand sei dem Antragsteller bestens bekannt, denn er führe seit geraumer Zeit ein Normenkontrollverfahren gegen diesen Bebauungsplan vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 N 20.515). Der zusätzlich eingereichte Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juli 2020 (2 NE 20.620) abgelehnt worden. Vor diesem Hintergrund bestehe also tatsächlich vollziehbares Baurecht auf dem fraglichen Baugrundstück, sodass es mit einer Bebauung jederzeit losgehen könnte. Insbesondere könnten jederzeit Bauanträge gestellt werden. Dass bereits Baugenehmigungen erteilt seien, lasse sich dem antragsgegenständlichen Zitat nicht entnehmen. Es heiße dort lediglich, die Gemeinde habe „das Baurecht geschaffen“. Dass damit nicht die Erteilung von Baugenehmigungen gemeint gewesen sei, ergebe sich bereits aus der unmittelbaren Wortwahl. Abgesehen davon sei auch dem Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei, durchaus bekannt, dass die Gemeinde zwar für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig sei, in der Regel aber nicht für die Erteilung von Baugenehmigungen, und dass zwischen der Schaffung des Baurechts und der Erteilung von Genehmigungen zu unterscheiden sei. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei nicht ansatzweise erkennbar, welche Rechtsverletzung des Antragstellers daraus zu besorgen sei. Im Übrigen fehle der Anordnungsgrund. Die antragsgegenständliche Äußerung erweise sich als inhaltlich zutreffend und damit rechtmäßig. Es sei nicht zu erkennen, wie diese Äußerung - selbst wenn sie rechtswidrig wäre - den Antragsteller in seiner Person verletzen oder die geschäftliche Tätigkeit schädigen könne. Also könne dem Antragsteller ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 9 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 10 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 3). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.). 11 Das Antragsbegehren richtet sich vorliegend auf eine Regelung, die die Hauptsache - jedenfalls für eine beschränkte Zeit - vorwegnehmen würde. Denn der Antragsteller begehrt bereits die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Äußern einer konkreten Behauptung - jedenfalls bis zur Entscheidung über die vorliegend bislang nicht erhobene Hauptsacheklage - zu unterlassen. Begehrt ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichts, welche - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Das Gericht kann nämlich grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a). Dies gilt erst Recht, wenn ein Antragsteller - wie hier - ein Hauptsacheverfahren gar nicht erst anstrengt, sondern über ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eine (quasi-)endgültige Entscheidung herbeizuführen versucht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur ausnahmsweise dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies ist jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen der Fall: Zum einen muss hierfür der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zum anderen muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 14; BVerwG in st. Rspr., z.B. B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13, 16; B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5). 12 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen mangels Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds nicht gegeben. 13
- Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung, welcher sich vorliegend allein aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben könnte, wurde nicht glaubhaft gemacht. 14 Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung (u.a.) ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1996 - 8 B 33/96 - juris Rn. 5 m.w.N.) und hat seine Wurzeln in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2010 - 5 B 09.3164 - juris Rn. 13). Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 19). 15 Ein derartiger Anspruch auf Unterlassung der in dem streitgegenständlichen Artikel des „… …s“ zitierten beanstandeten Äußerung des ersten Bürgermeisters dürfte vorliegend nicht bestehen, da eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Weder dürfte eine Verletzung des geltend gemachten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als Teil davon des Rechts der persönlichen Ehre gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Grundrechts
Art. 12Abs.
1 GG vorliegen. 16 Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 - juris Rn. 1). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 16). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2020 - 4 B 19.1354 - juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 17.8.2010 - 1 BvR 2585/06 - juris Rn. 21). In der Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2020 - 4 CE 19.2440 - juris Rn. 43). Wird eine amtliche Äußerung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots nicht gerecht, ist sie ehrverletzend und der Betroffene kann - bei Wiederholungsgefahr - ihre Unterlassung beanspruchen. 17 Gemessen an diesen Maßstäben dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des hierin wurzelnden Rechts der persönlichen Ehre des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG durch die beanstandete Äußerung nicht vorliegen. 18 Bei der beanstandeten Äußerung dürfte es sich um eine amtliche Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin gehandelt haben. Der erste Bürgermeister hat in dieser Funktion eine allgemeine Aussage zu dem Planungsstand des Vorhabens getroffen und damit in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gehandelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2020 - 4 CE 19.2440 - juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 9.10.1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808/1809). Die Aussage ist der Antragsgegnerin daher zuzurechnen. 19 Zwar kann sich der Antragsteller als Grundrechtsträger grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und als Teil davon auf sein Recht der persönlichen Ehre gegenüber der Antragsgegnerin berufen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die beanstandete Äußerung gegen das bei amtlichen Äußerungen zu wahrende Sachlichkeitsverbot verstößt, da es sich um eine zulässige wahre Tatsachenbehauptung handeln dürfte. 20 Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Äußerung hängen maßgeblich davon ab, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 27 ff.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, U.v. 16.11.2004 - VI ZR 298.03 - juris Rn. 23). Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, U.v. 3.2.3009 - VI ZR 36.07 - juris Rn. 11). Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - juris Rn. 16; BGH, U.v. 29.1.2002 - VI ZR 20.01 - juris Rn. 25). Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann zwar schwierig sein, weil häufig erst beide gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 29). Auch wenn Amtsträgern, soweit sie sich in dieser Eigenschaft äußern, das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zukommt, gilt die genannte Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil auch für amtliche Äußerungen (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 14 m.w.N.). 21 Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei der beanstandeten Aussage „Das Baurecht wurde geschaffen, wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht. Es könnte jederzeit losgehen“ um eine zulässige wahre Tatsachenbehauptung gehandelt haben. Es ist weder ersichtlich noch wurde vom Antragsteller in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass die Aussage falsche Tatsachenbehauptungen enthält. 22 Die Schaffung von Baurecht - mithin die Aufstellung von Bauleitplänen - ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde. Hierbei wird die eigenverantwortliche Aufstellung der Bauleitpläne als weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgabe klassifiziert, die die kommunale Planungshoheit verwirklicht. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht für die Gemeinden sowohl eine Planungsbefugnis als auch, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine Planungspflicht (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl. 2022, § 2 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund bestehen an der Richtigkeit der Aussage nach objektiver Würdigung keine durchgreifenden Bedenken. Der von der Antragsgegnerin am
- Februar 2020 beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 86 „Östlich der P* … Straße (* …*) ist am
- März 2020 ortsüblich bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten. Da nach dem - insoweit unwidersprochenen - Vortrag der Antragsgegnerin der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Juli 2020 abgelehnt worden ist, ist der Bebauungsplan auch tatsächlich vollziehbar. Dies ist dem Beweis zugänglich. Die Aussage „Das Baurecht wurde geschaffen“ dürfte damit den Tatsachen entsprechen. Gleiches dürfte für den zweiten Halbsatz des ersten Satzes „wir als Gemeinde haben unsere Hausaufgaben gemacht“ gelten. Denn soweit dieser Halbsatz durch die Verwendung des Wortes „Hausaufgaben“ auch wertende Elemente enthält, ist dies vertretbar, da diese Aussage in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage des ersten Halbsatzes getätigt wurde und lediglich untermauert, dass die Schaffung von Baurecht eine gemeindliche Aufgabe ist. Der zweite Satz „Es könnte jederzeit losgehen“ steht ebenfalls ersichtlich in klarem Zusammenhang mit der Aussage des ersten Satzes. Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin hat mit der im Konjunktiv gehaltenen Bemerkung, dass es jederzeit losgehen könnte, deutlich zu erkennen gegeben, dass dem Bauvorhaben - jedenfalls aus Sicht der Gemeinde - keine in ihrer Verantwortung bzw. ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Hindernisse mehr entgegenstehen. Auch diese Bemerkung dürfte daher inhaltlich zutreffend gewesen sein. Mit der Aussage wird nach verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Empfängers lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde den ihr obliegenden Teil für die Verwirklichung des Bauvorhabens erfüllt hat. An dieser Einstufung vermag auch der Einwand des Antragstellers nichts zu ändern, diese Aussage sei aufgrund der bislang fehlenden Erteilung von Baugenehmigungen unwahr. Denn die Aussage bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich auf das Schaffen von Baurecht durch die Gemeinde und nicht auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Auch wenn es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, so steht dessen Aufstellung - mithin das Schaffen von Baurecht - grundsätzlich selbstständig neben der späteren Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Eine unwahre Tatsachenbehauptung war damit entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht verbunden. Die Aussage fußte vielmehr auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. 23 Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die beanstandete Äußerung negativ auf das Bild des Antragsstellers auswirken könnte. In der Äußerung selbst wird bei objektiver Betrachtungsweise weder ein Bezug zu dem Antragsteller persönlich noch zu etwaigen Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft gesetzt. Sie enthält auch weder ein scharfes oder übersteigertes Werturteil noch eine böswillige oder gehässige Schmähkritik. Die Behauptung des Antragstellers, die getätigte Äußerung betreffe sowohl seine Ehre als auch seine soziale Anerkennung und erwecke den irreführenden Eindruck, er sei schuld, dass nicht „jederzeit“ ein Supermarkt, Ärztehaus und Wohnungen gebaut werden könnten, lässt sich aus dem Zitat als solchem gerade nicht ableiten. 24 Da es sich bei der Aussage vorliegend um ein - durch das Setzen in Anführungszeichen eindeutig als solches gekennzeichnetes - Zitat des ersten Bürgermeisters handelt, welches in sich abgeschlossen ist, dürfte im konkreten Fall für die Bewertung der Zulässigkeit der Äußerung auch nicht auf den Gesamtkontext der Berichterstattung abzustellen sein. Soweit - wie der Antragsteller bemängelt - aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung unter Umständen der Eindruck entstehen könnte, der Antragsteller verhindere die Errichtung des geplanten Vorhabens, dürfte dies nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden können. Für den objektiven, durchschnittlichen Leser war klar erkennbar, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung, die selbst keinen Bezug zu dem Antragsteller aufweist, um ein Zitat des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin handelt. Die konkreten Umstände, unter denen die Äußerung gegenüber dem Journalisten getätigt wurde, lassen sich dem Artikel nicht entnehmen. Weder in dem in der Printausgabe, noch in dem in der Online-Ausgabe erschienenen Artikel finden sich Hinweise, etwa durch die Verwendung indirekter Rede oder sonstiger Formulierungen, die darauf schließen lassen, dass die Bezugnahme auf den Antragsteller auf die beanstandete Äußerung des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Anhaltspunkte hierfür finden sich auch nicht in dem weiteren - insoweit nicht beanstandeten - Zitat des ersten Bürgermeisters „Mir geht es darum, dass die Menschen in H* … endlich eine attraktive Einkaufsmöglichkeit erhalten“. Letztlich wurde die Beziehung zu der Person des Antragstellers in abstrakter Form zu Beginn der Berichterstattung durch den Verweis auf den Familienstreit und die Erbengemeinschaft und in konkreter Form durch den auf das beanstandete Zitat folgenden Satz „Dass genau das nicht passiert, liegt an … …, schon seit 1975 Inhaber des angrenzenden Autohauses“ hergestellt. Durch die Art und Weise der Darstellung war für den Durchschnittleser aber eindeutig erkennbar, dass diese Aussagen nicht durch den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin getroffen wurden, sondern durch den verfassenden Journalisten bzw. die Redaktion formuliert wurden. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass bei der beanstandeten Äußerung die für amtliche Äußerungen geltenden Grenzen nicht eingehalten worden sind. 25 Aus den gleichen Gründen dürfte auch eine Verletzung
Art. 12Abs.
1 GG des Antragstellers ausscheiden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Die streitgegenständliche Äußerung ist weder direkt und unmittelbar gegen den Betrieb des Antragstellers als solchen gerichtet noch setzt sie überhaupt einen Bezug zu der geschäftlichen Tätigkeit des Antragstellers. Dieser Bezug wird vielmehr erst durch den nachfolgenden Text hergestellt. Dies kann der Antragsgegnerin jedoch ebenso wenig zugerechnet werden wie der Inhalt von Aussagen, die Dritte unter Verwendung der zu dem Online-Artikel von der Zeitung zur Verfügung gestellten Kommentarfunktion getätigt haben. 26 2. Darüber hinaus wurde auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens wurde seitens des Antragstellers weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit er die Unzumutbarkeit eines Abwartens mit einer zu befürchtenden Schädigung seiner geschäftlichen Tätigkeit begründet, da der Antragsteller ausdrücklich als Inhaber des angrenzenden Autohauses beschrieben werde, kann diese Beschreibung, wie bereits ausgeführt, schon nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden. 27 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).