VG München, Urteil v. 13.12.2022 – M 1 K 18.357 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 13.12.2022 – M 1 K 18.357 Download Drucken Titel: Unzumutbare Geruchsbelastungen für eine heranrückende Wohnbebauung Normenketten: BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsatz: Wird nach einer Prognose der nach der GIRL einzuhaltende Immissionswert dem Grunde nach überschritten, so ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gleichwohl zu verneinen, wenn durch geeignete Auflagen unzumutbare Beeinträchtigungen auszuschließen sind. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Geruchsimmissionen, Geruchsimmissionsrichtlinie, Gebot der Rücksichtnahme, Heranrückende Wohnbebauung, Nachbarklage, Bauvorbescheid, Geruchsimmissionen-Richtlinie (GIRL), heranrückende Wohnbebauung, Bestimmtheit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 648 Gem. …, auf dem er Landwirtschaft betreibt. Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. 650 Gem. … (Vorhabensgrundstück), einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen mit Betriebsleiterwohnhaus und einem westlich anschließenden, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Das Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt ca. 20 m südlich vom Wohnhaus des Klägers. An das Wohnhaus des Klägers schließen sich westlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude an, u.a. ein Rinderstall, der vom Wohnhaus des Beigeladenen ca. 15 m entfernt ist. 3 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmals eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle für Milchkühe und Jungvieh mit angebautem Gebäude für Melktechnik/GMS sowie einen Verbindungsgang zwischen Alt- und Neubau. Dagegen erhob der Beigeladene Klage und stellte einen Eilantrag (Az. M 1 K 16.30, M 1 SN 16.2195). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 20. Juni 2016 ab. Auf Beschwerde des Beigeladenen hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 CS 16.1367) den Beschluss in den Nummern I und II auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Beigeladenen an. Daraufhin nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2015 mit Bescheid vom 6. Februar 2017 zurück. 4 Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger erneut eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fress- und Liegehalle. Dagegen erhob der Beigeladene Klage und stellte einen Eilantrag (M 1 K 17.3999, M 1 SN 17.4002). Der Eilantrag wurde im Rahmen des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. November 2018 für erledigt erklärt. Die Klage ist mit Urteil vom 13. Dezember 2022 abgewiesen worden. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Dezember 2017, dem Kläger zugestellt am 22. Dezember 2017, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen Vorbescheid für den Einbau von drei Wohneinheiten in das ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude (Stall, Heulager) und stellte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest. Dabei ist u.a. beauflagt, dass die Wohnungen so zu orientieren sind, dass an der Nord- und an der Westfassade keine schutzwürdigen Räume errichtet werden. Ferner sind die geplanten Wohnungen mit Zentrallüftungsanlagen auszustatten, die an Stellen geringer Geruchsbelastung (an der Süd- und Ostfassade, insbesondere im abgeschirmten Innenhof) die Zuluft ansaugen. Ein Gutachten der h… f… Ingenieure vom 1. Juni 2016 wurde zum Bestandteil des Bescheids gemacht. 6 Mit am 19. Januar 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragt der Kläger, 7 den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2017 - Az: … - aufzuheben. 8 Das Vorhaben des Vorbescheids halte den erforderlichen Mindestabstand zwischen dem Rinderstall des Klägers und den künftigen Wohneinheiten nicht ein. Damit sei mit schädlichen Umwelteinwirkungen von Seiten des Klägers zu rechnen. Die heranrückende Wohnbebauung verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gutachten der h… f… Ingenieure lege die im Innenhof des Betriebs des Beigeladenen zu erwartenden Immissionen zugrunde. Der Vorbescheid eröffne dem Beigeladenen jedoch die Möglichkeit, auch an der Nord- und Westfassade Wandöffnungen zu schaffen. Wenn dort Fenster eingebaut würden, komme es zu schädlichen Einwirkungen in die Wohneinheiten. Ferner würden die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Nutzungsänderung löse Abstandsflächen aus, weil im Vergleich zum bisherigen Bestand ungünstigere Auswirkungen auf nachbarliche Interessen möglich seien. Durch die Auflagen sei nicht sichergestellt, dass an der Nord- und Westfassade keine Aufenthaltsräume entstünden, weil lediglich sicherzustellen sei, dass keine schutzwürdigen Räume errichtet würden. Es sei unklar, was unter schutzwürdigen Räumen zu verstehen sei. 9 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10. April 2018, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nicht Gegenstand des Vorbescheids. Wandöffnungen nicht schutzbedürftiger oder nicht schutzwürdiger Räume seien zulässig. Es liege im Ermessen der Bewohner, diese zu öffnen und zu schließen, weil es sich nicht um Immissionsorte handle. Durch die Auflagen werde eine Orientierung der schutzwürdigen Räume sowie deren Lüftungsmöglichkeiten an Gebäudebereichen vorgeschrieben, an denen die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. 12 Der Beigeladene beantragt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2018, 13 die Klage abzuweisen. 14 Durch die Auflagen sei sichergestellt, dass die geplanten Wohneinheiten keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien. Eine schädliche Immissionsbelastung ergebe sich jedoch durch den Neubau des Stalls durch den Kläger. Die Emmissionen des neu zu bauenden Stalls würden unmittelbar zu dem bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen getragen. 15 Am 28. November 2018 wurde erstmals mündlich verhandelt. Dabei erklärte der Beigeladene, dass er seine Felder selber bewirtschafte und nur noch Nebenerwerbslandwirt sei. Er habe keine Tiere mehr. 16 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde sich zunächst darauf geeinigt, dass für die Vorbelastung durch den Betrieb des Klägers der Tierbesatz aus der Stellungnahme des AELF vom 15. Mai 2015 für Stall 1 (98 Milchkühe, 24 Kälber und 67 Jungrinder) zugrunde zu legen sei. 17 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 beschloss das Gericht Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geruchsemissionen, die von der Landwirtschaft auf dem Grundstück FlNr. 648 auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr. 650 einwirken. 18 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 änderte der Beklagte Buchstabe B des Vorbescheids vom 19. Dezember 2017 dahingehend, dass an der Nord- und Westfassade keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 errichtet werden dürfen. Dagegen erhob der Beigeladene Klage. Dies ist Gegenstand des Verfahrens M 1 K 22.6159, über das ebenfalls mit Urteil vom 13. Dezember 2022 entschieden worden ist. 19 Unter dem 6. April 2021 legte der Sachverständige Dipl.-Ing. W. der Fa. M… … sein Gutachten vor. 20 Mit Schreiben vom 3. November 2022 nahm der Beklagte Stellung zu dem Gutachten und erklärte, dass im Ergebnis keine Unterschiede zu dem Gutachten vom 22. Februar 2017 (i… …) vorhanden seien, sodass eine Veränderung der Auflagen im Vorbescheid nicht notwendig sei. 21 Mit Schreiben vom 9. November 2022 nahm der Bevollmächtigte des Beigeladenen Stellung zu dem Gutachten. So sei nicht verständlich, weshalb in der Darstellung der Emissionswerte in der Schicht 0-3 m und 3-5 m keine Emissionen angegeben seien. Weiterhin könne dem Gutachten nicht entnommen werden, wie die Emissionen auf der West- und Südseite bei geöffneter bzw. teilgeöffneter Außenwand berücksichtigt werden, sodann, entsprechend der festgestellten Hauptwindrichtung Südwest/West, die an den Außenwänden Süd und West festgestellten Emissionen in das Stallinnere getragen werden und es bei geöffneter Wand Ost zu einer Emissionszusatzbelastung für den Kläger komme. Schließlich sei angesichts der bereits erfolgten Inbetriebnahme des Stalls eine tatsächliche Emissionsmessung angezeigt, um ein beweissicheres Ergebnis zu erhalten. 22 Mit Schreiben vom ... November 2022 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass keine Bedenken an dem Gutachten erhoben würden. 23 Am 13. Dezember 2022 wurde erneut mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 1 K 17.3999, verwiesen. Entscheidungsgründe 24 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der angefochtene Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). 26 Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Er ist hinreichend bestimmt (1.) und verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme (2.). Auf mögliche Verletzungen des Abstandsflächenrechts kann sich der Kläger nicht berufen (3.). 27 1. Der Vorbescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. 28 Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein, was erfordert, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen sein müssen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein dürfen (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6 und 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 144. EL 2021, Art. 68 Rn. 255). 29 Ausgehend davon ist der Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 insbesondere hinsichtlich der Auflage, dass die Wohnungen so zu orientieren sind, dass an der Nord- und an der Westfassade keine schutzwürdigen Räume errichtet werden, hinreichend bestimmt. Die Auflage ist der Auslegung zugänglich und verbietet unmissverständlich insbesondere Wohn- und Schlafräume an der Nord- und Westfassade. Für den Kläger als Nachbar steht zweifelsfrei fest, dass es sich bei schutzwürdigen Räumen um solche Räume handelt, die zum längeren Aufenthalt - im Gegensatz zu etwa Küchen, Badezimmer o.ä. - bestimmt sind. Zudem ist der Begriff der schutzbedürftigen Räume in DIN 4109, die auch in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (A.1.3) gilt, definiert. Danach sind schutzbedürftige Räume Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer, Arbeitsräume/Büros, Unterrichtsräume/Seminarräume. Die Anwendung der Definition auf die Auflage im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 klargestellt. Dieser Bescheid wurde lediglich vom Beigeladenen, nicht jedoch vom Kläger angefochten. Die Klarstellung ist dem Kläger gegenüber somit bestandskräftig geworden. Auch aus diesem Grund scheidet eine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit des Vorbescheids aus. 30 2. Der Vorbescheid verletzt nicht das bei Annahme der Lage im Innenbereich in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Merkmal des Einfügens aus § 34 Abs. 1 BauGB, bei Annahme im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger. 31 Dabei ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der - beispielsweise als Inhaber eines Betriebes - Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben, wie ein Wohngebäude, in der Nachbarschaft einer „emittierenden“ Anlage - beispielsweise eines landwirtschaftlichen Betriebes - errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BayVGH, B.v. 25.10.2006 - 1 ZB 06.24 - juris Rn. 15). Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (BayVGH, B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27 m.w.N.). 32
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