von diesem gedeckt sein. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
trägliche Änderung von Bilanzen,
holung der Prognose für den Mittelbedarf auf der Grundlage einer ex-post-Betrachtung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 02.12.2024 – 21 ZB 23.164 Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei. Rücklagen, die in dieser Form gebildet würden, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Daher liege bei der Beklagten eine rechtswidrige Vermögensbildung vor. Es werde im Übrigen beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Berufungsverfahren 22 B 17.
dem damals gültigen Finanzstatut vom
vollziehbaren Zahlen zur Ermittlung der Nettoposition. Hinsichtlich der Eröffnungsbilanz sei die Rede davon, dass die Nettoposition ursprünglich auf 6,0 Mio. EUR festgesetzt gewesen sei und
der Korrektur nunmehr 11,0 Mio. EUR betrage. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte die Nettoposition nicht
den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts berechnet, sondern pauschal „ins Blaue hinein“ dotiert habe, obwohl die Differenz 5 Mio. EUR betrage. 13 Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob die von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Bilanzänderungen formal überhaupt wirksam seien, da
der herrschenden Meinung Bilanzänderungen nur möglich seien soweit nicht Rechte Dritter oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verletzt würden. Für Kapitalgesellschaften werde eine Bilanzänderung nur bei Vorliegen wichtiger wirtschaftlicher Gründe für zulässig gehalten. Gemäß § 3 Abs. 7a I.G sei die Beklagte verpflichtet,
den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu bilanzieren. Dass hier wichtige wirtschaftliche Gründe die Änderung der Bilanzen erforderlich hätten werden lassen, sei nicht ersichtlich, zumal die Beklagte erkläre, dass die Änderungen notwendig geworden seien, um der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020
zukommen. Zudem gelte
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass es bei einer Bilanzänderung unzulässig sei, die Erkenntnisse einer Rechtsprechung zu berücksichtigen, die erst
dem betreffenden Wirtschaftsjahr erfolgt sei. Die Beklagte habe bei den Veränderungen der Bilanzen die gesamte Eigenkapitalstruktur verändert, ohne die Eigenkapitaldotierung selbst zu verändern. Es handle sich vorliegend also ausschließlich um
trägliche fiktive Umbuchungen. Ganz offenkundig habe sie dabei ex-post erstellte Risikobetrachtungen angestellt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte aber, dass es für eine zulässige Rücklagenbildung einer ex-ante vorgenommenen Risikobetrachtung bedarf. Zwar entspreche es der prozessualen Verpflichtung des erkennenden Gerichts „alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat.“ Dies beziehe sich aber ausdrücklich auf die „zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen“. Jahre später überhaupt erstmalig eine Risikoabschätzung vorzunehmen, könne die Rücklagendotierung im Sinne einer rückwirkenden Heilung nicht rechtfertigen. Von wesentlicher Bedeutung sei es auch, dass die Vollversammlung die Mittelbedarfsfeststellung - inklusive der Rücklagendotierung - nur im Wissen um die damals festgestellten Bilanzen (Tatsachen) habe treffen können. Wenn also beispielsweise im Jahr 2020 ex-post eine Finanzierungsrücklage rechtfertigend eingebracht werde, dann könne diese auf keinen Fall in den Jahren zuvor Grundlage der Mittelbedarfsfeststellung und daraus folgend der Beitragserhebung gewesen seien. Im vorliegenden Fall gehe es zwar nicht um geänderte Wirtschaftspläne, sondern um geänderte Bilanzen. Tatsächlich aber hätten die jeweiligen Vollversammlungen der Beklagten die Wirtschaftspläne, die der Beitragsveranlagung zugrunde lagen, auf der Grundlage der damals festgestellten Jahresabschlüsse beschlossen. Die damals für jeden Wirtschaftsplan zugrunde gelegte Mittelbedarfsfeststellung habe sich also an der damaligen in den Bilanzen ausgewiesenen Rücklagenbildung orientiert. Dafür, dass eine - wie sich die Beklagte nun offenkundig erhofft - veränderte Mittelbedarfsfeststellung ohne Änderung der Wirtschaftspläne zur Grundlage der gerichtlichen Überprüfung einer Beitragsfestsetzung werden könne, gebe es keine Rechtsgrundlage. Im Gegenteil ergebe sich aus dem rechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit der Wirtschafts- und Haushaltsplanung die Unzulässigkeit von Veränderungen eines Wirtschaftsplans
Abschluss des Wirtschaftsjahres sowie die Verpflichtung zu einer sachgerechten Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit, bei der die bestmöglichsten und die nächstliegendsten Informationsquellen zu nutzen seien und das auf den im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Tatsachen gründe. Die Beschlussvorlagen und Protokolle der Vollversammlung der Beklagten belegten bis in das Jahr 2016 hinein den vollständigen Ausfall jeder sachgerechten Bedarfsabschätzung. Mit den geänderten Bilanzen solle jetzt vorgetäuscht werden, dass die Beklagte solche Bedarfsabschätzungen schon ab der Aufstellung der Eröffnungsbilanz vorgenommen habe. Zu dem Manöver der Beklagten gehöre es auch, Rücklagen, die ursprünglich gebildet worden seien, nunmehr verschwinden zu lassen und Rücklagen, die es früher tatsächlich nicht gegeben habe, nun plötzlich auszuweisen. Beispielhaft seien hier die Liquiditätsrücklage, die Pensionszinsausgleichsrücklage und die Finanzierungsrücklage zu nennen. Zudem seien für diese Vorgehensweise auch diverse Fonds benutzt worden. 14 In den nun vorgelegten Bilanzen tauche die Liquiditätsrücklage nur ein einziges Mal auf. In der Eröffnungsbilanz sei ihr Bestand mit 0 EUR ausgewiesen. Danach werde diese Rücklage in den Bilanzen nicht mehr erwähnt. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Lagebericht der Bilanz zum 31. Dezember 2011 in der Originalfassung, dass dort „in den anderen Rücklagen (…) neben der Liquiditätsrücklage ausschließlich zweckgebundene Rücklagen (…) enthalten“ seien. In den Unterlagen der Beklagten finde sich auch der Hinweis, dass es im Jahr 2010 eine solche Rücklage gegeben habe (Beschlussvorlage für die Vollversammlung vom 3. Dezember 2020, Seite 3). Damit habe es also mindestens in den Jahren 2010 und 2011 eine Liquiditätsrücklage gegeben. Andererseits tauchten die Pensionszinsausgleichsrücklage und die Finanzierungsrücklage erstmals in der nun korrigierten Bilanz zum 31. Dezember 2007 auf. Die vorgenommenen Umschichtungen stellten offenkundig einen Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit dar. Denn bei den nun
träglich vorgenommenen Bilanzänderungen habe die Beklagte ersichtlich überhaupt keine Rücksicht mehr darauf genommen, in welchen Wirtschaftsjahren die Beiträge zur Deckung der durch den jeweiligen unveränderten Wirtschaftsplan bezeichneten Kosten aufgebracht worden seien. Stattdessen würden die rechtswidrig eingenommenen und einbehaltenen Beiträge willkürlich über viele Jahre durch die alten wie neuen Bilanzen „geschleppt“, um mal diesem oder jedem Zweck zugeordnet zu werden. Grundsätzlich sei die Planung von Überschüssen zum Zwecke einer geordneten und gerechtfertigten Rücklagenbildung zulässig. Das könne unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips und des haushaltsrechtlichen Annuitätsgrundsatzes aber nur gelten, soweit eine solche Rücklagenbildung mit der Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsplans beschlossen und damit Ausdruck einer geplanten und ordentlichen Wirtschaftsführung geworden sei. Notwendig sei es hier, sich auf die ex-ante-Sicht der Dinge zu beschränken. Damit verbunden sei dann die Erkenntnis, dass die von der Beklagten vorgelegten geänderten Bilanzen ohne Relevanz für die vorliegenden Verfahren sei. Dies gelte erst recht dann, wenn sich die Eigenkapitalsituation unter dem Strich überhaupt nicht geändert habe. 15 Die nunmehr festgesetzte Nettoposition sei willkürlich gegriffen und sei auch in der Höhe auf keinen Fall gerechtfertigt. Denn die Eigenkapitalbildung, ob bei der Nettoposition oder in den Rücklagen, sei nur zum Zwecke der Aufgabenerfüllung zulässig. Unbestritten sei die Beklagte in der Lage gewesen, ihre Aufgaben zwischen 2007 und 2012 zu erfüllen. In diesen Jahren sei die Nettoposition mit 6 Mio. EUR offenkundig ausreichend dotiert gewesen.
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, sei eine rückwirkende Anhebung der Nettoposition, wie hier praktiziert, nicht zulässig. Auch die nun mit der Aufstellung einer geänderten Bilanz zum
Abschluss der Maßnahmen und
der bereits erfolgten Bilanzierung unter Berücksichtigung dieser Investition beim Wert der unbeweglichen Sachanlagen vorgenommen habe, habe sie dies nicht in zulässiger Weise und im Rahmen einer legitimen Aufgabenerfüllung getan. 16 Darüber hinaus habe die Beklagte zur Mittelherkunft für die Anhebung der Nettoposition in anderen Verfahren Abweichendes vorgetragen. Die Regeln des staatlichen Haushaltsrechts seien dadurch missachtet worden, dass die Beklagte im Zuge der Erstellung der geänderten Bilanzen einfach die unzulässige Überdotierung der Ausgleichsrücklage der Nettoposition zuschlage. Eine sachliche Begründung für die höhere Dotierung sei nicht ersichtlich, da die Beklagte in der Lage gewesen sei, ihre Aufgaben in den Jahren 2007 bis 2012 ohne weiteres zu erfüllen. Andererseits sei die Ausgleichsrücklage aber offenkundig überdotiert gewesen. Die Konsequenz könne dann nur in der Rückerstattung der Mittel liegen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Berechnung der Dotierung der Nettoposition sowohl in der alten wie in der neuen Bilanzierung intransparent sei, dass es für eine höhere Dotierung der Nettoposition mit der Aufstellung einer korrigierten Eröffnungsbilanz an einem sachlichen Grund fehle und dass es auch für die mit der Aufstellung der korrigierten Bilanz zum 31. Dezember 2017 vorgenommenen Erhöhung an einer sachlichen Rechtfertigung fehle. 17 Bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich die rechtlichen Vorgaben aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach geändert und teilweise ins Gegenteil verkehrt hätten. Es gebe keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Bildung der Ausgleichsrücklage in Frage stelle. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne, die unstrittig nicht geändert werden könnten, komme im Hinblick auf die durch die Beiträge der I.-Mitglieder zu deckenden Kosten
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Mittelbedarfsfeststellung eine entscheidende Rolle zu. Von wesentlicher Bedeutung sei vorliegend, dass die jeweiligen Vollversammlungen der Beklagten bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne in der ex-ante-Sicht um die jeweilige Dotierung der Ausgleichsrücklage gewusst und diese schlicht nicht ganz oder teilweise zur Deckung der Kosten herangezogen hätten bevor der voraussichtliche Finanzbedarf, der über die Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt werden müsse, bestimmt worden sei. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wirtschaftspläne sei die Ausgleichsrücklage so dotiert gewesen, wie sie dotiert war. Soweit die Beklagte mit den Beschlüssen vom 3. Dezember 2020 die Tatsachen zu verändern suche, ändere sich an der zur beurteilenden Rechtsgrundlage und den Tatsachen, die den damaligen Entscheidungen zugrunde gelegen hätten, aber nichts. Zu den unveränderlichen Tatsachen gehöre dabei, dass es die Beklagte zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wirtschaftspläne versäumt habe, entsprechend der auch damals bereits geltenden Rechtslage die Rücklagen in sachgerechter Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit zu quantifizieren. 18 Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen belege weiter, dass die vorgenommenen Dotierungen selbst
den ex-post fabrizierten Risikoerwägungen rechtswidrig seien, weil die Beklagte den jeweiligen Deckungsgrad willkürlich bestimmt habe. Nirgendwo sei ersichtlich, dass die vorgenommene unterschiedliche Bestimmung des Deckungsgrads Ausdruck einer vorgenommenen Risikoabschätzung gewesen sei. Für die massiv schwankende Höhe des Deckungsgrads gebe es in den Unterlagen keinerlei Rechtfertigung oder Begründung. Damit erweise sich die gesamte Risikoabschätzung als willkürlich konstruiert. Es fehle an einer sachgerechten Abschätzung dazu wie bzw. in welcher Höhe die identifizierten Risiken abzusichern seien. Da im vorliegenden Fall die Wirtschaftsjahre nicht weitgehend, sondern vollständig abgelaufen gewesen seien, habe die Beklagte auf ihre Ist-Daten zurückgreifen können, die ihr verbindlich Auskunft darüber geben konnten, dass es der jeweiligen - der Höhe
völlig willkürlichen - Rücklagendotierung nicht mehr bedürft habe. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber jedenfalls die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsrücklage rechtswidrig gewesen. Denn die Bedarfsabschätzung genüge angesichts vollständig abgeschlossener Wirtschaftsjahre nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen sich ergebe, ex-ante die bestmöglichen Informationsquellen zu nutzen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die korrigierten Bilanzen der Jahre 2007 bis 2019 hinsichtlich der Beurteilung in den vorliegenden Verfahren bedeutungslos seien, weil damit neue Tatsachen geschaffen worden seien. Da es
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auf die Tatsachen ankomme, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne bekannt gewesen seien, gehe der Versuch der Beklagten einer rückwirkenden Heilung ins Leere. Darüber hinaus würden die zahlreichen Ungereimtheiten, die willkürliche Rücklagendotierung und die Verletzung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der jährlichen Beschlussfassung dazu führen, dass die Mittelbedarfsfeststellungen selbst vor dem Hintergrund der korrigierten Bilanzen immer noch als rechtswidrig einzustufen seien. 19 Zu den anderen Rücklagen sei festzustellen, dass die vorgenommenen Umschichtungen offenkundig einen Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der jährlichen Betrachtungsweise darstellten. Denn bei den
träglich vorgenommenen Bilanzänderungen habe die Beklagte ersichtlich keine Rücksicht mehr darauf genommen, in welchen Wirtschaftsjahren die Beiträge zur Deckung der durch den jeweiligen unveränderten Wirtschaftsplan bezeichneten Kosten aufgebracht worden seien. Stattdessen seien die rechtswidrig eingenommenen und einbehaltenen Beiträge mal diesem oder mal jenem Zweck zugeordnet worden. Vor allem sei die Begründung für die Rücklagenbildung viel zu unkonkret. Dies gelte sowohl für den Zweck als auch für den vorgesehenen Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass die in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung vom
weise darüber, dass es für die in den genannten Projekten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die jeweiligen Wirtschaftspläne (ex-ante-Mittelbedarfsfeststellung) eine entsprechende hinreichende Konkretisierung und eine ausreichende Beschlussgrundlage für die Rücklagenbildung gegeben habe. Aufgrund der Angaben der Beklagten im Parallelverfahren Au 2 K 16.968, Seite 18, lägen nunmehr drei Zahlen als Ausdruck der Willensbildung der Beklagten vor. Ein ursprünglicher Ansatz in Höhe von 6,5 Mio. EUR, der Beschluss zur Reduzierung auf 5,1 Mio. EUR aus dem Jahr 2015 sowie die ex-post-Festsetzung in Höhe von 4,5 Mio. EUR. Ähnliches wiederhole sich für das Jahr
tragswirtschaftsplan (1.518.900 EUR) und 2017 im
tragswirtschaftsplan (356.000 EUR). Dabei sei das Ergebnis des Jahres 2013 ausdrücklich als „geplanter Bilanzgewinn“ gekennzeichnet. 25 Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten und nahm zum Schreiben der Klägerin ausführlich Stellung. Diese berufe sich im Kern auf eine vorgeblich unzulässige Bilanzänderung und wende sich gegen die Erhöhung der Nettoposition sowie gegen die einzelnen von der Beklagten gebildeten zweckgebundenen Rücklagen. Hier werde insbesondere ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schätzgenauigkeit und Annuität im Hinblick auf die
Auffassung der Klägerin allein maßgebende ex-ante-Risikobetrachtung zum Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung geltend gemacht. Hintergrund der Bilanzänderung der Beklagten sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020, mit der Teile der Bilanzierungspraxis und damit auch der Wirtschaftsplanung im Hinblick auf das Gebot der Haushaltswahrheit und den Grundsatz der Schätzgenauigkeit beanstandet worden seien. Die Entscheidungen wirkten sich auch auf die Ausgleichsrücklage der Beklagten aus, die ursprünglich
dem damals gültigen Finanzstatut vom 30. Mai 2006 gebildet gewesen sei.
2 des Finanzstatus 2006 sei die Ausgleichsrücklage eine Pflichtrücklage, deren Höhe 30 bis 50% der Summe der Betriebsaufwendungen zu betragen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe einer Angemessenheitsvermutung für die Ausgleichsrücklagenhöhe, wenn diese innerhalb des Korridors aus dem Finanzstatut bleibe, widersprochen. Es sei festgestellt worden, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Haushaltswahrheit und Schätzgenauigkeit bei der Rücklagenbildung keinen Raum für Angemessenheitsvermutungsregelungen ließen, da jeder Mittelbedarfsansatz und jede Einnahmeprognose aus ex-ante-Sicht sachbezogen begründbar sein müssten. Daher habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, ihr Finanzstatut und ihre Bilanz zu überarbeiten und Rücklagen neu zu dotieren. Deshalb sei auch die bisherige Bilanzierungspraxis für die Jahre 2007 bis 2019 ausgehend von der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 anzupassen gewesen. Mit der Reduzierung der Ausgleichsrücklage sei auch die Nettoposition als sog. „Residualgröße“ geändert worden. Sämtliche Vorgänge seien durch Beschlüsse der Vollversammlung gedeckt. Die vorgenommenen Bilanzänderungen seien wirksam, da festgestellte fehlerfreie Jahresabschlüsse
der IGW-Stellungnahme zur Rechnungslegung geändert werden könnten, wenn gewichtige rechtliche, wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gründe vorlägen. Diese Grundsätze seien auch dann zu berücksichtigen, wenn ein weiter zurückliegender Jahresabschluss geändert werden solle und wegen des Grundsatzes der Bilanzverknüpfung
folgende, bereits festgestellte Jahresabschlüsse geändert werden müssten. Zeitliche Grenzen für eine Änderung bestünden nicht, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Prof. Dr. * (*, *) habe im Auftrag der Beklagten in einem unabhängigen Gutachten bestätigt, dass in Gestalt der geschärften (haushalts-)rechtlichen Vorgaben in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 gewichtige rechtliche und auch daraus folgende wirtschaftliche Gründe für eine Bilanzänderung bestünden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit durch die vorgenommenen Umstrukturierungen vor. Unter Berücksichtigung des heutigen Wissens wären die damaligen Rücklagen anders beschlossen worden. Das Ergebnis hiervon seien die geänderten Bilanzen in der vorliegenden Form. Die Vollversammlung der Beklagten habe im Rahmen des Konkretisierungserfordernisses mit einer
träglichen ex-ante-Prognose die Mittel einer konkreten Verwendung zugeführt. Insofern komme sie dem Anspruch einer Überprüfung mit Ermessensausübung
, da die Rücklagen nicht über den ganzen Zeitraum mit einem festen Betrag eingestellt worden seien, sondern gerade geänderte Rücklagenhöhen im Zeitablauf diese Ermessensentscheidung dokumentierten. Die Vollversammlung habe mit den Beschlüssen vom 3. Dezember 2020 eine der bedeutsamsten Aufgaben einer Selbstverwaltungskörperschaft ausgeübt, nämlich die Finanzhoheit. Die geänderten Jahresabschlüsse seien relevant für die vorliegenden gerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin, die in dieser eine ex-post-Betrachtung sehe und demnach die korrigierten Bilanzen bedeutungslos und nicht zulässig seien, weil sie im Widerspruch zu den alten Fassungen stünden. Jedoch verkenne die Klägerin mit ihrer Argumentation, dass ein Widerspruch sogar bestehen müsse, da die Rechtslage von der Vollversammlung mit heutigem Wissen betrachtet und angepasst worden sei. Diese müsse sogar ihren fortgeschrittenen Kenntnisstand zu den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Rücklagendotierung berücksichtigen. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten sei inhaltlich nicht verändert, sondern unverändert bestätigt worden. Die rückwirkende Bestätigung von Wirtschaftssatzungen seien dem Grundsatz „a maiore ad minus“ entsprechend gegenüber einem
tragswirtschaftsplan erst recht zulässig. 26 Im Rahmen der Eröffnungsbilanz 2007 sei die Nettoposition bei der Umstellung der Kameralistik auf die Topik als Residualgröße entstanden. Diese stelle den verbleibenden rechnerischen Wert des Eigenkapitals (als Saldo der Aktiva und Passiva)
Abzug zulässig gebildeter Rücklagen dar. Unter Berücksichtigung der heutigen Erkenntnisse ergebe sich diese Residualgröße automatisch aus der Bilanzumstellung. In der ursprünglichen Eröffnungsbilanz 2007 wäre bereits eine höhere Nettoposition entstanden, wenn die Ausgleichsrücklage nicht im Rahmen des oben erläuterten Korridors von 30 bis 50% des Betriebsaufwands hätte gebildet werden müssen. Dies bedeute auch, dass keine rückwirkende Anhebung der Nettoposition erfolgt sei. Diese habe vielmehr bei zutreffender Rücklagenbildung und -dotierung in angemessener Höhe bereits von Anfang an in anderer Höhe bestanden. Die Nettoposition werde als Residualgröße schon bei Umstellung der Bilanz 2007 mit der daraus folgenden Eröffnungsbilanz in einer Höhe von 11 Mio. EUR dargestellt und sei nicht rechtswidrig aus überschüssigen Mitteln dotiert worden. Bezüglich der Erhöhung der Nettoposition in 2017 habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Nettoposition bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit veränderbar sei. Ein sachlicher Grund für die Erhöhung der Nettoposition sei gegeben, wenn er geeignet sei, die Aufgabenerfüllung zu fördern. Die Erhöhung der Nettoposition in 2017 von 11 Mio. EUR auf 13,5 Mio. EUR habe einen solchen sachlichen Grund, nämlich nicht etwa eine pauschale Anpassung, sondern eine konkrete Erhöhung des Anlagevermögens aufgrund der Fertigstellung des Prüfungscenters. Eine Änderung der Nettoposition sei
Maßgabe des DI.-Musterfinanzstatus ab 2014 zulässig. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des DI.-Musterfinanzstatus ab 2014 könne die Nettoposition bei einer erheblichen Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zur Eröffnungsbilanz angepasst werden. Eine die Erhöhung der Nettoposition rechtfertigende Änderung der Verhältnisse liege
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur insbesondere bei einem Erwerb von Grundstücken, einem Erwerb oder Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, aber auch bei einem Übergang von einer Fremdzu einer Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens vor. Der Beklagten sei es hier darum gegangen, das hinzutretende Anlagevermögen in der Gestalt des neu errichteten Prüfungszentrums zutreffend in einer fortgeschriebenen Eröffnungsbilanz abzubilden. Der Zubau von Verwaltungsgebäuden oder Ausbildungs- bzw. Weiterbildungszentren liege im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Industrie- und Handelskammern und rechtfertige die Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2017. Es liege jedenfalls keine unzulässige Vermögensbildung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe judiziert, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung über eine Beitragsklage „alle Erwägungen der Beklagte zugrunde zu legen seien, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgetragen hat“. Soweit die Klägerin auf in früheren Verfahren vorgelegte Unterlagen Bezug nehme, beträfen diese bereits überholte Fassungen und Rechtslagen. 27 Die Ausgleichsrücklage sei dem Grunde
zulässig gebildet worden. Die Bildung angemessener Rücklagen gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung. Es handle sich daher bei den Mitteln für angemessene Rücklagen um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinn des § 3 Abs. 2 I.G. Auch die Höhe der Ausgleichsrücklage sei sachlich gerechtfertigt. Der klägerische Einwand, dass die Rücklagenbildung der Beklagten gegen das Jährlichkeitsprinzip verstoßen habe, verfange nicht. Die Beklagte betreibe keine Mehrjahresvorsorge beim Konjunkturrisiko.
dem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum mehr für die Angemessenheitsvermutungsregelung bestanden habe, habe die Vollversammlung im Rahmen der Vorgaben des Gebots der Schätzgenauigkeit durch das Bemühen um eine realitätsnahe Prognose eine
trägliche ex-ante-Prognose vorgenommen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Haushaltsrecht sei erforderlich, dass Prognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen müssten, wobei es unschädlich sei, wenn sich eine Prognose im
hinein als falsch erweise. Diese Vorgaben seien dahingehend konkretisiert worden, dass das Gebot der Schätzgenauigkeit dazu verpflichte, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren. Was dabei als vertretbar zu gelten habe, könne nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlage für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar seien jedenfalls bewusst falsche bzw. gegriffene Etatansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsgerechte Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen ließen. Die Mittelbedarfsprognose richte sich auf eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der I.. 28 Der Deckungsgrad der Ausgleichsrücklage sei von der Beklagten nicht willkürlich bestimmt worden. Es bestehe insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum der Vollversammlung, der keiner gerichtlichen Kontrolle unterliege. Es sei nicht feststehend, dass einheitlich immer derselbe Deckungsgrad abgesichert sein müsse, da dies den zu treffenden Ermessensentscheidungen widersprechen würde. Die Ausgleichsrücklage sei jedenfalls zum Ende des Wirtschaftsjahres für die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nicht realisierten Risiken auf Null reduziert und dann für das Folgejahr als neu bewertete Risikodeckung eingestellt worden. Dieses Vorgehen entspreche der geforderten Risikovorsorge
dem Finanzstatut. Die Vollversammlung habe in ihrer
träglichen ex-ante-Prognose einen Beitragsausfall und zu erwartende Konjunkturschwankungen als Risiken bewertet, die für das jeweilige Beitragsjahr aufgrund von Beitragsrückgängen vergangener Jahre ermittelt worden seien, dazu die Abschreibung der I.-Beiträge aufgrund vergangener Jahre, die Rückforderung von staatlichen Zuwendungen und IT-Risiken, wie z.B. Cyberangriffe. Im Ergebnis seien diese Risiken unter Berücksichtigung der vergangenen Beitragsjahre von der Vollversammlung im Zuge der Wirtschaftsplanung für das Folgejahr aktualisiert bewertet und deren Höhe im Rahmen der Ausübung der Finanzhoheit dotiert worden. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Auch sonstige zweckgebundene Rücklagen könnten dem Grunde
rechtlich zulässig gebildet werden. Im Ausgangspunkt komme den Industrie- und Handelskammern hier ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob und inwieweit eine Finanzierung von Vorhaben und Maßnahmen durch laufende Einnahmen, durch Kredite oder durch Rücklagen erfolgen solle. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen setze dem Grunde
lediglich voraus, dass der Gegenstand einer zweckgebundenen Rücklage einen hinreichenden Zusammenhang zur zulässigen Tätigkeit
Vorgaben zu dem „wie“ der Bildung zweckgebundener Rücklagen seien § 3 Abs. 2 I.G, dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer sowie den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu entnehmen. Zweckgebundene Rücklagen dürften
Maßgabe des Finanzstatus gebildet werden, wenn ein entsprechender Bedarf nicht nur in der Höhe, sondern auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret vorliege. Es bestehe eine strenge Zweckbindung für solche Rücklagen, die auch eine zeitliche Dimension aufweise. Zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung müssten daher bereits hinreichende konkrete Planungen für das zu finanzierende Vorhaben, beispielsweise für die Sanierung eines Gebäudes oder für ein Neubauvorhaben, bestehen. Der Umstand, dass ein Gebäude erst in künftigen Jahren saniert werden solle, stehe der Erhebung einer Baurücklage nicht zwangsläufig entgegen, allerdings müsse das Projekt konsequent verfolgt werden. Notwendig und hinreichend sei auch ein Grundsatzbeschluss für ein Projekt, wenn dieser konsequent verfolgt werde. Eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung gebiete, rechtzeitig mit dem Ansparen von Mitteln zu beginnen. Dies sei insbesondere bei einem hohen Aufwandsvolumen auch im Lichte der Beitragsgerechtigkeit gerechtfertigt. Denn je später mit dem Ansparen von Mitteln begonnen werde, desto stärker würden zukünftige Beitragszahler belastet. Die vorgenommene Bildung zweckgebundener Rücklagen sei auch der Höhe
gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei, dass auch dann, wenn das Gesamtvolumen der Rücklagen den geplanten Betriebsaufwand einer I. erheblich übersteige, dies
der Rechtsprechung für sich genommen noch nicht zur Unangemessenheit der Rücklagenhöhe führe. Auch eine lange Laufzeit eines Projekts führe nicht dazu, dass es den Industrie- und Handelskammern verwehrt sei, dieses durch Rücklagen zu finanzieren. Im Rahmen der Entscheidungshoheit als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts bleibe es der Beklagten unbenommen, Projekte nicht im Rahmen des Tagesgeschäfts durchzuführen, sondern als Projekte mit gesonderter Finanzierung auszuweisen, solange diese von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen würden. Dabei komme dem Gebot der Schätzgenauigkeit nur eine abgeschwächte Bedeutung zu, da zweckgebundene Rücklagen
Maßgabe der Finanzstatute einer strengen Zweckbindung unterlägen, wonach der Verwendungszweck sowie der Umfang und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren seien. Aus diesem Grund müsse
Auffassung der Beklagten eine separate Prüfung der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit bei zweckgebundenen Rücklagen durch die Verwaltungsgerichte nicht vorgenommen werden. Rechtlich zulässig seien im Übrigen auch Umwidmungen von gebildeten Rücklagen. Bei einer Umwidmung handle es sich um eine ergebnisneutrale
holung einer Zweckbindung, die keine rückwirkende Belastung für die Kammermitglieder begründe, sodass Aspekte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstünden. Insbesondere könnten auch Mittel aus einer Rücklage, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, in eine neue zweckgebundene Rücklage umgewidmet werden. 30 Die Finanzierungsrücklage sei von der Beklagten dem Grunde und der Höhe
zutreffend gebildet worden. Die Bildung einer Finanzierungsrücklage diene dem Zweck, in Zeitpunkt und Höhe wahrscheinliche, aber noch unbestimmte Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen in unbewegliches Sachanlagevermögen zu finanzieren. Mit der Finanzierungsrücklage werde im Unterschied zur Bau- und Instandhaltungsrücklage nicht auf die Hinterlegung von absehbaren notwendigen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsimmobilien abgestellt, sondern sie diene der Finanzierung beabsichtigter Investitionen in (neues) unbewegliches Sachanlagevermögen, das zur Aufgabenerfüllung notwendig sei. Eine Finanzierungsrücklage sei im Ergebnis kein freies Vermögen, sondern ein zweckgebunden aufgebautes Eigenkapital für anstehende Investitionsmaßnahmen. Es liege dabei in der Natur der Sache, dass eine derart zweckgebundene Rücklage - wenn sie ihre Ansparfunktion unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beitragsstabilität und -gerechtigkeit erreichen solle - über mehrere Jahre aufgebaut werden müsse. Die Finanzierungsrücklage sei von der Beklagten auch in sachlich gerechtfertigter Höhe gebildet worden. Mit dem Aufbau der Finanzierungsrücklage sei im Jahresabschluss 2007 mit 3 Mio. EUR als erster Schritt begonnen worden. In
folgenden Schritten seien Zuführungen in 2009 (2 Mio. EUR), in 2010 (1 Mio. EUR) und in 2011 (1,5 Mio. EUR) erfolgt, sodass bis 2015 7,5 Mio. EUR unverändert bilanziert worden seien. Grund hierfür sei ein geplanter Erweiterungsbau auf dem Grundstück *straße * in * gewesen, weil dieses zu dem Zweck erworben worden sei, Räumlichkeiten zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung zu schaffen. Abhängig von der durch Abriss des bestehenden Gebäudes möglichen Nutzungsänderung sei ein drei- oder viergeschossiges Gebäude für die berufliche Weiterbildung geplant gewesen mit einer Kostenschätzung von 15 bis 18 Mio. EUR. Alternativ dazu sei von der Vollversammlung am
Abschluss der Maßnahmen die verbleibenden Mittel aus der Finanzierungsrücklage in die Nettoposition umgebucht werden. Danach hätten aus der Finanzierungsrücklage keine Mittel mehr für einen Neubau an der *straße zur Verfügung gestanden. Mit den Beschlüssen des Präsidiums der Beklagten vom 8. Dezember 2016 seien die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts und die Anforderungen des haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzips insoweit thematisiert worden. 31 Die Bau- und Instandhaltungsrücklage sei ebenfalls dem Grunde und der Höhe
rechtmäßig gebildet worden. Eine Bau- und Instandhaltungsrücklage diene der Hinterlegung von in absehbarer Zeit notwendigen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsimmobilien, die zur Erfüllung der Kammeraufgaben notwendig seien. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, zu Lasten künftigerer Generationen von Beitragspflichtigen diese Investitionen mit Fremdkapital zu finanzieren. Diese Entscheidung liege im Kernbereich des Gestaltungsspielraums. Es würden hierzu - auch im Hinblick auf die Grundsätze der Beitragsstabilität und -gerechtigkeit - die Ausführungen zur Finanzierungsrücklage entsprechend gelten. Die Bau- und Instandhaltungsrücklage sei der Höhe
sachlich gerechtfertigt und von einer Kammeraufgabe getragen. Bei der erstmaligen Bildung der Bau- und Instandhaltungsrücklage in 2011 mit 2,9 Mio. EUR seien folgende Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in der Rücklage zum Teil hinterlegt, die in 2014 auf 4,5 Mio. EUR erhöht worden sei: Umbau/Sanierung Haus 2, *straße, mit 2,00 Mio. EUR, Sanierung MMZ, *-Straße, mit 3,9 Mio. EUR und Umbau 1. Etage Haus 1, *straße, mit 1,00 Mio. EUR. Bei den hierbei hinterlegten Werten habe es sich um die aus fachlicher Sicht notwendigen Kosten gehandelt. Der tatsächliche Sanierungsbedarf habe die dotierte Bau- und Instandhaltungsrücklage sogar überstiegen, so sei für das MMZ in der Bau- und Instandhaltungsrücklage nur 1,0 Mio. EUR angesetzt gewesen, obwohl die endgültigen Kosten 2,9 Mio. EUR betragen hätten. Erhöhungen und Reduzierungen seien Folge der jährlichen Wirtschaftsplanung für das Folgejahr gewesen. Da geplante Objekte regelmäßig verschoben und andere Projekte vorgezogen würden, habe dies zu Veränderungen der Bau- und Instandhaltungsrücklage geführt. 32 Die Pensionszinsausgleichsrücklage sei ebenfalls dem Grunde und der Höhe
zulässig gebildet worden. Diese Rücklage diene dem Zweck, die Differenz zwischen den erzielten Zinssätzen aus den Finanzanlagen und dem der Bewertung der Pensionsverpflichtungen zugrundeliegenden gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatz abzubilden. Die Notwendigkeit der Pensionszinsausgleichsrücklage beruhe zum einen auf dem permanent sinkenden Rechnungszins für die Bewertung der Rückstellungen und zum anderen auf deutlich sinkenden Zinssätzen für Geldanlagen, die der Finanzierung der Pensionsrückstellungen dienen sollen. Die Rücklage sei der Höhe
gerechtfertigt. Die bisher bestehende Pensionsrücklage sei in der Pensionszinsausgleichsrücklage vollständig aufgegangen. Erstmals in 2007 mit 0,8 Mio. EUR gebildet, sei sie bis 2018 sukzessive auf 5 Mio. EUR gestiegen und in 2019 auf 4 Mio. EUR gesunken. 33 Die Liquiditätsrücklage habe ursprünglich einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen sollen, sei jedoch mit der Neufassung des Finanzstatus ab dem Jahr 2015 abgeschafft worden.
der veränderten Bilanzstruktur existiere diese Rücklage ab der Eröffnungsbilanz bis zur Bilanz 2019 nicht mehr. Zur Umwidmung von Mitteln aus einer aufgelösten Rücklage werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 34 Sonstige zweckgebundene Rücklagen (insbesondere Förderfonds) seien ebenfalls zulässig und der Höhe
zutreffend gebildet worden. Die Projekte seien durch Beschlüsse der zuständigen Gremien hinterlegt. Mit Beschluss vom
folgenden Rücklagen konkret zweckgebunden und von der Vollversammlung dem Grunde
beschlossen und dotiert worden: „Innovationsfond“, „Förderfond Luftverkehr“, „Bildungsfond“ (2010 aufgegangen im 2014 beendeten Zukunftsfond), Fond „Schulpartnerschaften“, „Prüferkampagne II“, „Bildungsportal Allgäu“, Fonds „Leistungsschwache Azubis“, „Wissenschaftsfond“, „Wirtschaftsjuniorenfond“, „Zukunftsfond“, „Berufsoffensive Allgäu“, „Nobelpreisträgertagung“, „Projektrücklage“, „Familienunternehmen“, „Innovationskongress“, Fond „Digitale Transformation“, „Förderfond Ulm/Neu-Ulm“, Schulpartnerschaft „Wir lesen“ und „Stromgipfel Süd“. Für alle projektbezogenen Rücklagen würden entsprechende Beschlussfassungen, Dotierungen und Richtlinien zur Inanspruchnahme vorliegen. Sie dienten alle den Zwecken der Beklagten. 35 Soweit die Klägerin das Vorliegen von angeblich geplanten Jahresüberschüssen in den Jahren 2011 bis 2017 rüge, verkenne sie, dass diese im Rahmen der
tragsbilanzierung keine Planung, sondern den Istzustand darstellten. Die
tragspläne konkretisierten die ursprüngliche Planung und seien jeweils durch Beschlüsse der Vollversammlung legitimiert. 36 Die Klägerin nahm hierzu durch Schreiben vom 19. Juni 2022 Stellung. Das von der Beklagten zitierte Gutachten des Prof. Dr. * sei nicht in der Lage, die durchgreifenden Zweifel an der Beitragserhebung zu entkräften. Es sei keinesfalls so, dass die rechtlichen Vorgaben der Bilanzierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 neu zu entnehmen gewesen seien, sondern diese würden sich aus dem seit lange geltenden Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ergeben. Die Beklagte versuche nun rückwirkend Tatsachen zu ändern und diese im
hinein zur Grundlage einer in der Vergangenheit unterbliebenen und nun fiktiv vorgenommenen Mittelbedarfsabschätzung zu machen. Für die Betrachtung des Finanzbedarfs sei eine ex-ante-Betrachtung notwendig. Prognosen müssten aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen. Es seien alle Erwägungen zugrunde zu legen, die zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht worden seien. Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Frage zu beantworten, ob die Wirtschaftsführung der Beklagten rechtlichen Maßstäben standhalte. In einer ex-ante-Betrachtung könne nur auf solche Tatsachen abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne bekannt gewesen seien. Unzulässig sei eine ex-post-Perspektive. Es sei abwegig, dass eine
träglich
geholte Prognose auf der Grundlage von neuem Wissen im Ergebnis einer ursprünglich versäumten ex-ante-Betrachtung gleichkommen solle. Es liege im Wesen einer ex-ante-Betrachtung, dass diese eben nicht
geholt und nicht korrigiert werden könne. Sei sie versäumt worden, so sei dieses Versäumnis eine Tatsache. Neue Tatsachen - hier die veränderten Bilanzen - könnten keine Berücksichtigung finden. Fuße eine Abschätzung auf offenkundig falschen Grundlagen, bleibe es eine rechtsfehlerhafte Abschätzung. 37 Die Ausführungen der Beklagten zur Nettoposition seien unzutreffend, da es keine zutreffende Rücklagenbildung gegeben habe. Fakt sei, dass die Nettoposition nicht von Anfang an in anderer Höhe dotiert gewesen sei. Tatsächlich sei die Nettoposition in der Eröffnungsbilanz nur mit 6 Mio. EUR angesetzt gewesen. Zwar könnten Nettopositionen verändert werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Bei der Beklagten sei dies jedoch nicht der Fall, da es nicht nur auf mögliche Änderungen des Wertes der unbeweglichen Sachanlagen ankomme, sondern auch auf den Zeitablauf der Anpassungen auf der Passiv- bzw. Aktivseite der Bilanz.
vollziehbare Zahlenwerke, die bei der Erstellung der ursprünglichen Eröffnungsbilanz bzw. bei der veränderten Eröffnungsbilanz die Festsetzung der Nettoposition rechnerisch
vollziehbar machen könnten, habe die Beklagte nicht vorgelegt. 38 Bei der Ausgleichsrücklage könnten die fiktiven ex-ante-Betrachtungen der Beklagten keine rechtfertigende Wirkung entfalten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es notwendig, die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage jährlich erneut zu treffen. Ganz wesentlich gehe es im Ergebnis also um die Verpflichtung, die notwendige Rücklagenhöhe abzuschätzen. Dem gehe die Verpflichtung voraus, ein Risikopotential sachgerecht abzuschätzen, für dessen Sicherung eine Rücklagenbildung vorgesehen sei. Wenn im nächsten Schritt dann eine Rücklage gebildet werde, die über oder unter dem ermittelten Risikopotential liege, so sei dies rechtfertigungsbedürftig. Fehle es an einer Rechtfertigung, so sei die Rücklagendotierung im Ergebnis in unzulässiger Weise willkürlich gegriffen. Soweit die Beklagte zu den zweckgebundenen Rücklagen vortrage, dass diese keinen weiteren Voraussetzungen bedürften als einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Rücklagenbildung und der zulässigen Kammertätigkeit, sei dies unzutreffend. Auch hier seien offensichtlich Versäumnisse im Zusammenhang mit der notwendigen Konkretisierung (Bedarf, Kalkulation, Zeitpunkt der Inanspruchnahme) festzustellen. Tatsächlich seien die Anforderungen zur Bildung einer zweckgebundenen Rücklage noch höher als bei den Rücklageformen, die zur Absicherung konjunktureller Risiken gebildet werden könnten. 39 Die Ausführungen der Beklagten zu der Zulässigkeit von Projektrücklagen seien abwegig und von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Es fehle auch hier eine hinreichende Konkretisierung. Es liege zudem ein Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der jährlichen Beschlussfassung vor, wenn Rücklagen, die irgendwann - wie hier aus
träglichen Umbuchungen - in der Vergangenheit gebildet worden seien, um dann irgendwann in der Zukunft Maßnahmen zu finanzieren. Die immer wiederkehrende Durchführung von immer neuen Projekten gehöre zu den Kernaufgaben einer I., deswegen sei es selbstverständlich, dass insbesondere kleinteilige Projekte dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Annuität folgend aus dem jährlichen Haushalt finanziert würden. In besonderen Fällen und bei besonders kostenintensiven Projekten sei eine Ausnahme möglich; hierzu habe die Beklagte jedoch bislang nichts vorgetragen. Diesbezüglich sei beispielhaft auf die Rücklage für die Durchführung der Nobelpreisträgertagung in Lindau zu verweisen. Bei der Rücklage sei zum
tragswirtschaftsplans zur Folge habe, dass dieser
tragswirtschaftsplan hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung an die Stelle des zuvor beschlossenen Wirtschaftsplans trete. Der
tragswirtschaftsplan stelle also mitnichten einen Istzustand dar. Die
tragswirtschaftsplanung werde zu der aktualisierten Wirtschaftsplanung für das jeweilige Jahr. Mit einem solchen Plan werde dann auch das geplante Ergebnis bestimmt. Dies gehe auch aus § 10 Abs. 1 des Finanzstatuts hervor, das Bestimmungen zur Änderung des Wirtschaftsplans enthalte. Wenn die Beklagte also bei der Aufstellung der geänderten
tragsplanungen diese vorgesehenen Gewinne ausgewiesen habe, so entspreche das selbstverständlich - in rechtswidriger Weise - dem Planungshorizont, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Beschlusses über einen
trag noch vor dem Jahresabschluss die tatsächliche Höhe des Überschusses, also den späteren Ist-Stand, nicht habe kennen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe geurteilt, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung eines
tragswirtschaftsplans auch die Rücklagendotierung zur überprüfen und ggf. anzupassen sei. Daraus folge, dass es der Beklagten untersagt sei, mit einem
tragswirtschaftsplan sehenden Auges einen Jahresüberschuss zu planen. 43 Am
GO zuzulassen. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom
Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden.
Satz 2 dieser Vorschrift ist der Wirtschaftsplan jährlich
den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Die Feststellung des Wirtschaftsplans unterliegt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 u. Nr. 4 I.G ebenso der alleinigen Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten wie die Beschlussfassung über die Festsetzung des Maßstabs für die Beiträge. Ferner sind über die Verweisung in § 3 Abs. 7a I.G die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, das durch Beschluss der Vollversammlung (§ 4 Satz 2 Nr. 8 I.G) erlassene Finanzstatut sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten. 51 Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz in § 3 Abs. 2 I.G eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer dergestalt zugrunde, dass zeitlich vorhergehend in einer ersten Stufe der jeweils für ein Jahr geltende Wirtschaftsplan aufgestellt wird. Das durch Beschluss der Vollversammlung am 20. Mai 2014 auf der Grundlage der in § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 8 I.G enthaltenen Ermächtigung erlassene, erstmals für das Geschäftsjahr 2015 geltende Finanzstatut der Beklagten regelt hierzu in § 2 Abs. 1 Satz 1, dass die Vollversammlung den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung feststellt.
1 des Finanzstatuts dient der gemäß § 7 Abs. 1 des Finanzstatus vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellende Wirtschaftsplan der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der I. im folgenden Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig ist und gliedert sich in eine (auszugleichende) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Plan-GuV) und einen Investitionsplan (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Finanzstatuts).
GuV oder Finanzrechnung erkennbar gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftsplanung erheblich verändern. Für diesen Fall sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts vor, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen
tragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. § 13 Abs. 1 des Finanzstatuts sieht vor, dass die I. ihre Bücher
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung führt und vorbehaltlich anderer Regelungen im Finanzstatut die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend gelten. In § 15 Abs. 1 des Finanzstatuts ist bestimmt, dass die I. innerhalb des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 HGB sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB aufstellt, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts aus der Bilanz, der (Plan-)GuV und der Finanzrechnung besteht. § 15a des Finanzstatuts enthält ergänzend Einzelregelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses, z.B. in Bezug auf die Bildung der Nettoposition (Abs. 1), der Dotierung der Ausgleichsrücklage (Abs. 2 Satz 1 u. 2) und der Bildung zweckgebundener Rücklagen (Abs. 2 Satz 3 bis 5). Die Rechnungslegung erfolgt im Rahmen eines von der Vollversammlung zu beschließenden
tragswirtschaftsplans sowie einer Bilanz
kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von §§ 238 bis 256 HGB (s. hierzu auch Jahn in Junge/Jahn/Wernicke, I.G,
tragswirtschaftsplänen für die Jahre 2018 und 2019 überschritten jedoch den der Beklagten bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen
2 I.G zustehenden Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift verpflichtet die Kammern vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahrs einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihre Tätigkeit im betreffenden Wirtschaftsjahr an ihm auszurichten. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12). Die Risikoprognose ist in der Weise hinreichend zu dokumentieren, dass die zuständigen Kammergremien in Bezug auf die zu treffende Beschlussfassung der Vollversammlung, z.B. in den schriftlichen Vorlagen hierzu, die für relevant erachteten Risiken ihrer Art
konkret benennen und in der Höhe zumindest näherungsweise beziffern (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 350 ff.). Dabei hat sie auch zu beachten, dass die Kammern zur sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind. Vermögen zu bilden ist den Kammern verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe
von diesem gedeckt sein (BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3. Kammerbeiträge Nr. 22; BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 22). Darüber hinaus sind die Kammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts und diese ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von anzustellenden Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, U.v. 26.6.1990 a.a.O.; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16). Diese rechtlichen Vorgaben beanspruchen auch
der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a I.G unverändert Geltung. 57 In den vorliegenden Fällen erweisen sich die für die Beitragserhebung in den Jahren 2018 und 2019 maßgeblichen Wirtschaftspläne der Beklagten, die Bestandteil der am 5. Dezember 2017 bzw. 4. Dezember 2018 beschlossenen Wirtschaftssatzungen i.d.F. der
tragswirtschaftssatzungen vom
träglich neu gebildet bzw. bezogen auf die geänderte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2018 in dieser Höhe beibehalten. Die Pensionszinsausgleichsrücklage wurde auf 4 Mio. EUR erhöht. 60 Die für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids vom 29. Oktober 2020 und der dort festgesetzten I.-Beiträge betreffend die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 maßgeblichen ursprünglichen Beschlussfassungen über die Wirtschaftspläne für diese Wirtschaftsjahre genügen hier den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen jedenfalls in Bezug auf die Festsetzung der Ausgleichsrücklage nicht. Die Entscheidungen der Beklagten, in den Jahren 2018 und 2019 Ausgleichsrücklagen in Höhe von 7.423.693,76 EUR
zu beanstanden. Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Vorsorge vor Beitragsschwankungen ist zwar regelmäßig gerechtfertigt, da sie dazu dient, eine zeitgerechte und kostengünstige Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu sichern sowie die Inanspruchnahme von teuren Kassenkrediten zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer bei einem Ausfall von Beitragseinnahmen zu vermeiden. Mit dieser Zielsetzung liegt der Bildung einer Ausgleichsrücklage im Grundsatz ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich daher grundsätzlich um Kosten im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 I.G, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.11.2021 - 22 B 20.1948 - juris Rn. 20). Allerdings erweisen sich die betreffenden ursprünglichen Ansätze der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 als überhöht und haben daher im Ergebnis als unzulässige Vermögensbildung zu gelten. 61 Die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklagen überschreitet jeweils den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16). Für die Angemessenheit der Höhe der in den maßgeblichen Wirtschaftsplänen angesetzten Ausgleichsrücklagen spricht jedenfalls nicht die in § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts zum Ausdruck kommende Annahme, diese sei in angemessener Höhe dotiert, wenn deren Höhe den Betrag von 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen nicht übersteigt und 30 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen nicht unterschreitet, da die oben dargestellten rechtlichen Grenzen der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern keinen Raum für eine auf die bloße Einhaltung eines Zielkorridors abstellende Vermutungsregel lassen. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und das daraus folgende Gebot der Schätzgenauigkeit verlangen aus ex-ante-Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen. Dies setzt voraus, dass jeder Ansatz sachbezogen begründbar ist. Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgesetzten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (BVerwG a.a.O.). Aus diesem Umstand lässt sich auch keine Vermutung der Angemessenheit ableiten. Die Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsplans. Kann sich das Gericht von ihrer Wahrung nicht überzeugen, ist der Wirtschaftsplan rechtswidrig. Für die Annahme einer Vermutung, die genannten Anforderungen seien eingehalten, lassen die Vorschriften keinen Raum (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 21). 62 Die Mittelansätze der Beklagten für die Ausgleichsrücklagen in den Jahren 2018 und 2019 verletzen jeweils das Gebot der Schätzgenauigkeit und sind nicht mehr von ihrem gesetzlich zulässigen Zweck gedeckt, Einnahmeausfälle im jeweiligen Haushaltsjahr auszugleichen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129 - juris Rn. 146; BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 59). Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Haushaltsansätze und gegriffene Zahlen, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben vermissen lassen (BVerfG a.a.O.). 63 Der Mittelansatz zur Absicherung des Risikos von Beitragsausfällen in den genannten Jahren verletzt § 3 Abs. 2 I.G, weil er den realitätsnah zu ermittelnden Bedarf übersteigt. Außerdem ist er rechtswidrig, weil die Prognose ihrerseits das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt. Zwar musste die Beklagte ihre Mittelbedarfsprognose bei Verabschiedung des
tragswirtschaftsplans für die Jahre 2018 und 2019 nicht ausdrücklich begründen. Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor. Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen sind daher alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu dem im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat. Es war hier jedoch nicht sachgerecht, für das Wirtschaftsjahr 2018 den Mittelbedarf für die Absicherung des Risikos von Beitragsschwankungen im
tragswirtschaftsplan mit 7.423.693,76 EUR zu beziffern. Die damit verbundene Prognose ist hier nicht mehr als vertretbar zu werten, weil sie die naheliegenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung nicht annähernd ausschöpft und den Verlauf des Wirtschaftsjahrs bis zur Beschlussfassung über den
tragswirtschaftsplan insoweit ausblendet. Mit der Bildung einer Rücklage für Beitragsschwankungen wollte die Beklagte das Risiko abdecken, dass die Beitragserhebung aufgrund ihrer Beitragsordnung für die Jahre 2018 und 2019 weniger Einnahmen erbringen würde, als sie
ihrem
tragswirtschaftsplan tätigkeitsbedingt für erforderlich erachtete. Da die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 bei der Beschlussfassung über die
tragswirtschaftspläne weitgehend abgelaufen waren, hätte es nahegelegen, zur realitätsgerechten Kalkulation des Risikos von Beitragsausfällen zunächst auf die Daten des laufenden Jahres zurückzugreifen und zu überprüfen, inwieweit die Beitragseinnahmen hinter den Annahmen des Wirtschaftsplans zurückgeblieben waren (VGH BW, a.a.O., Rn. 60 f.). 64 Es sind auch unter Berücksichtigung des der Beklagten zuzugestehenden Gestaltungsspielraums - trotz entsprechender expliziter Aufforderung seitens des Gerichts - weder von der Beklagten
vollziehbare Gründe genannt worden, noch sind sonstige sachliche Aspekte ersichtlich, aus denen die mit der jeweiligen Ausgleichsrücklage abgesicherten Risiken transparent werden und
vollziehbar erkennen lassen, dass eine Absicherung in dem mit der Festsetzung einer Ausgleichsrücklage in dieser Höhe zum Ausdruck kommenden Umfang notwendig war. Die prognostizierte Höhe des Beitragsausfalls ist deshalb gegriffen. Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20). Den anzunehmenden Beitragsausfall in der konkret vorgenommenen Art und Weise zu beziffern, nimmt Einnahmedefizite bei der Beitragserhebung vorweg, die wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Periodenbezogenheit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung nicht zu prognostizieren waren und
2 I.G nicht auf die Beitragszahler des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahres umgelegt werden durften. 65 Dieser rechtliche Mangel ist auch nicht dadurch beseitigt bzw. geheilt worden, dass die Beklagte durch Beschluss der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020
träglich u.a. ihre Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen für die Jahre 2018 und 2019 geändert und die Ausgleichsrücklage für 2018 dadurch auf 1.062.501,76 EUR und für 2019 auf 1.073.081,76 EUR reduziert hat, da damit die jeweils zeitlich vor dem betreffenden Geschäftsjahr ex-ante zu treffende Mittelbedarfsfeststellung nicht in rechtlich zulässiger Weise - durch die Einstellung des jeweiligen ex-post festgestellten tatsächlichen Finanzbedarfs in die Bilanz - ersetzt werden kann. Dies gilt auch uneingeschränkt vor dem Hintergrund, dass die Beklagte lediglich eine Umschichtung innerhalb des Eigenkapitals vorgenommen hat. Maßgebend sind im Beitragsprozess allein die Wirtschaftspläne, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegen, nicht aber Erfolgsrechnungen und Bilanzen (Jahn, BayVBl 2018, 258/264; VG Trier v. 4.5.2015 - 6 K 1553/14.Tr - juris Rn. 22). Die Wirtschaftspläne können
träglich, d.h.
dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs, nicht mehr geändert werden. Gleiches soll für die Festsetzung der Beitragssätze gelten (VG Düsseldorf, U.v. 3.11.2021 - 20 K 559/19 - GewArch 2022, 154). Demgemäß bestimmt § 10 Abs. 2 des Finanzstatus der Beklagten vom 20. Mai 2014, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und ggf. einen
tragswirtschaftsplan nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres beschließen kann. Die Rechtsprechung hat es zwar zugelassen, dass formale Fehler in einer Wirtschaftssatzung
dem Ende eines Geschäftsjahres durch rückwirkenden Beschluss der Vollversammlung geheilt werden können, wenn dieser Beschluss die Beitragssätze und nicht den Wirtschaftsplan betrifft (VG München, U.v. 6.10.2015 - M 16 K 15.2443 - juris Rn, 26 ff.; ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - juris Rn. 36 ff.). Selbst wenn man dieser Auffassung folgte und in der rückwirkenden Änderung der Wirtschaftssatzung der Beklagten keinen Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des Finanzstatutes erkennen wollte, bedeuten die Beschlüsse der Vollversammlung vom 3. Dezember 2020 eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 1 I.G, weil sie die Beitragserhebung für 2018 und 2019 an den Finanzbedarf der Beklagten für diese Jahre knüpfen, wie er den jeweiligen Jahresabschlüssen entnommen werden kann und nicht an den Finanzbedarf, wie er sich aus dem vor dem Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs aufzustellenden Wirtschaftsplan ergibt. Ein solches Vorgehen widerspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist rechtlich nicht in der Lage, eine fehlende bzw. nicht ausreichende Schätzung des Finanzbedarfs zu kompensieren. Damit liegen in Bezug auf die Beitragserhebung für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 - nicht durch Heilung rückwirkend obsolet gewordene - Rechtsfehler vor, die für sich betrachtet jeweils bereits zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids führen, soweit darin I.-Beiträge für diese Jahre in Höhe von jeweils 140,00 EUR festgesetzt worden sind. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Mittelbedarfsfeststellung führt zur Rechtswidrigkeit der Vorgaben der Beitragsbemessung in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen. Da der Beklagten bei der konkreten Ausgestaltung des Rahmens ihrer Beitragserhebung ein Gestaltungsspielraum zukommt, scheidet eine teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids aus Rechtsgründen aus (vgl. VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 83; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 128/17 - juris Rn. 176). 66 Die fehlerhafte Mittelbedarfsfeststellung erweist sich auch nicht als unbeachtlich. Dies käme in Betracht, wenn feststünde, dass der von der Beklagten angenommene Mittelbedarf in derselben Höhe auch ohne Verstoß gegen Haushaltsrecht ermittelt worden wäre. Die Rechtswidrigkeit hätte sich dann nicht auf die Gestaltung der Beitragssätze ausgewirkt (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 31 ff.). Maßgeblich ist hierbei, ob im Ergebnis dieselbe Mittelbedarfsfeststellung auch bei Einhaltung der geltenden Vorschriften hätte erfolgen müssen. Ein Gestaltungsspielraum der Beklagten darf insoweit nicht bestehen. Denn das Gericht würde seine Befugnisse überschreiten, wenn es eine nur mögliche, von der Ausübung des Gestaltungsspielraums seitens der Beklagten abhängige Prognose der erforderlichen Mittel anstellen würde (VGH BW, U.v. 24.10.2022 - 6 S 965/21 - juris Rn. 85; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 128/17 - juris Rn. 107 f.). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, wie die Beklagte durch die rückwirkende Änderung der Bilanzen und die dabei erfolgten bilanztechnischen Umschichtungen beim Eigenkapital zu erkennen gegeben hat. 67 Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sich die anderen Änderungen in den Bilanzen der Jahre 2018 und 2019, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Höhe der Pensionszinsausgleichsrücklage und die Neubildung der Finanzierungsrücklage (Immobilien), im Rahmen des insoweit anzunehmenden Gestaltungsspielraums der Beklagten bewegen. Als rechtlich unerheblich sind damit auch die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen einzustufen, ob die in den fraglichen Jahren gebildeten zweckgebundenen Fonds bzw. Rücklagen zur zulässigen Kammertätigkeit zu rechnen sind, im Rahmen der gewöhnlichen Kassengeschäfte hätten finanziert werden müssen bzw. in sachgerechter Höhe dotiert sind (s. hierzu VGH BW, a.a.O., Rn. 63 ff.). 68 Im Übrigen bedurfte auch die Frage keiner Entscheidung, ob die (bilanz-)rechtlichen Voraussetzungen für eine
trägliche Änderung der Jahresabschlüsse vorgelegen haben. Trotz der anderslautenden Stellungnahme der von der Beklagten eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erscheinen hier Zweifel daran nicht unberechtigt, soweit hinterfragt wird, ob allein die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen ausreichenden Grund für eine
trägliche Bilanzänderung darstellt, wenn die ursprüngliche Bilanzierung
der damaligen Sach- und Rechtslage den Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (vgl. hierzu BFH, U.v. 23.1.2008 - I R 40/07 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.). 69 Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 71 Gründe, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen nicht vor. Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam eingestufte Frage
der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Bilanzen einer Industrie- und Handelskammer durch die Umstrukturierung der Eigenkapitalpositionen und den Folgen für die Beitragserhebung stellt sich
den vorstehenden Ausführungen aber nicht als entscheidungserheblich dar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.