LSG München, Urteil v. 22.09.2022 – L 7 AS 98/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 22.09.2022 – L 7 AS 98/22 Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren: Auslegung einer Prozesserklärung Normenketten: BGB § 133 SGG § 73a, § 143 Leitsatz: Eine Rechtsmitteleinlegung unter dem Vorhalt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, kann als unbedingte Einlegung des Rechtsmittels ausgelegt werden. (Rn. 14 – 16) Schlagworte: Sozialgerichtsverfahren, Rechtsmitteleinlegung, Vorbehalt, Prozesskostenhilfe, Bedingung, Prozesserklärung, Auslegung Vorinstanz: SG München, Gerichtsbescheid vom 15.02.2022 – S 2 AS 65/19 Rechtsmittelinstanz: BSG, Beschluss vom 17.01.2023 – B 7 AS 1/23 BH Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im Berufungsverfahren sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate Oktober und November 2018 streitig. 2 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagter) bewilligte der 1969 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin (in der Folge: Klägerin) und ihrer 2003 geborenen Tochter „aufgrund der unklaren Einkommensverhältnisse für die Zukunft“ nach § 41a SGB II vorläufig ua für Oktober und November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheid vom 30.5.2018). Nachdem der Aufenthalt der Tochter bei der Klägerin endete, hob der Beklagte die Bewilligung für die Tochter auf und passte die der Klägerin bewilligten Leistungen entsprechend an (Änderungsbescheid vom 13.9.2018). In der Folge berücksichtigte der Beklagte die Nebenkostennachforderungen für die Jahre 2015/2016 bzw 2016/2017 bei der Bewilligung für November 2018 (Änderungsbescheide vom 12.11.2018). 3 Die Klägerin ließ gegen den Änderungsbescheid vom 13.9.2018 Widerspruch erheben. Es sei nicht ersichtlich, warum Leistungen vorläufig bewilligt worden seien. Die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten wies den Widerspruch unter Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 12.11.2018 zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018, beim damaligen Bevollmächtigten eingegangen am 14.12.2018). 4 Mit der hiergegen allein im Namen der Klägerin am 11.1.2019 zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der damalige Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, warum bei „0“ Einkommen vorläufig Leistungen bewilligt worden seien. Der Mehrbedarf für Warmwasser sei zu erhöhen. Die Tochter habe sich bei der Klägerin aufgehalten, so dass von einer temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen sei. 5 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Änderungsbescheid vom 13.9.2018, geändert durch die Bescheide vom 12.11.2018, idG des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2018, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe in Oktober und November 2018 keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als ihr bewilligt worden seien, gehabt. Die zunächst vorläufigen Bewilligungen gelten zwischenzeitlich nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II als endgültig festgesetzt, nachdem der Bewilligungszeitraum zum 30.11.2018 geendet habe und bis zum 30.11.2019 keine abschließende Entscheidung ergangen sei. 6 Der Bedarf der Klägerin sei richtigerweise mit 1.155,57 Euro (416 Euro Regelbedarf für Alleinlebende, 9,57 Euro Mehrbedarf für Warmwassererzeugung, 910 Euro tatsächlich geschuldete Kosten für Unterkunft und Heizung) angesetzt worden. Einkommen sei nicht berücksichtigt worden. Die im Klageverfahren behauptete temporärere Bedarfsgemeinschaft sei trotz Aufforderung nicht substantiiert worden. Gleichzeitig sei nicht ersichtlich, wie die Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft den allein streitigen Leistungsanspruch der Klägerin erhöhen sollte. Dass auch Leistungen der Tochter geltend gemacht würden, sei der anwaltlich erhobenen Klage nicht zu entnehmen. Nachdem in den angefochtenen Entscheidungen Einkommen nicht berücksichtigt worden sei und dem übrigen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren keine Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch zu entnehmen seien, bestünde kein Ansatzpunkt für einen höheren Leistungsanspruch (Gerichtsbescheid vom 15.2.2022, Zustellung an die Klägerin der Akte des Sozialgerichts nicht (eindeutig) zu entnehmen). 7 Mit Schreiben vom 1.3.2022 hat die Klägerin unter dem Betreff „Entwurf Berufung“ „Antrag Klage – Entwurf“ „Antrag auf Notanwalt und PKH“ ausdrücklich „unter Vorbehalt“ Klage erhoben. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht werde beantragt. Der Vorbehalt erlösche automatisch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach Klagestellung durch den Anwalt und der Beiordnung eines fähigen Rechtsanwaltes. Sie habe keine Ahnung, was das hier bedeute, und aus diesem Grund ein Recht auf einen Anwalt, der sie im Instanzenzug vertrete. Sie gehe davon aus, dass der Anwalt, der die Klage erhoben habe, gewusst habe, wieso. 8 Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Berufung nicht beabsichtigt sei, verwies die Antragstellerin auf diverse Auszüge verschiedener Gerichtsentscheidungen ohne Bezug zu ihrer Berufung in der Sache. Ihr als juristisch nicht geschulter „Hartz IV Empfängerin“ sei eine ordnungsgemäße Klage/Berufung und eine Verteidigung gegen den Staat und seine Willkür nicht möglich. Sie sei auf juristische Beratung und Vertretung angewiesen. Es gehe um 800 Euro. Weiter nahm die Klägerin Bezug auf ein gegen sie vom Hauptzollamt Rosenheim – Sachgebiet Vollstreckung – geführtes Verwaltungsvollstreckungsverfahren aus dem Bescheid des Beklagten vom 9.10.2018 wegen Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate Juni und Juli 2018. Ausweislich der elektronischen Verwaltungsakte wurde hier die Bewilligung von Leistungen wegen (höheren) Einkommens als berücksichtigt teilweise aufgehoben und erstattet verlangt. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.2.2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13.9.2018, geändert durch Bescheide vom 13.11.2018 idG des Widerspruchsbescheides 12.12.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Monate Oktober und November 2018 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Beklagten und dem Sozialgericht München beigezogen worden sind. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 13 1. Streitig ist neben der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung der Änderungsbescheid des Beklagten vom 13.9.2018, geändert durch die Bescheide vom 12.11.2018, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2018 mit denen die der Klägerin für Oktober und November 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen tatsächlicher Änderungen neu festgesetzt worden sind bzw das sinngemäße Begehren der Klägerin, höhere Leistungen zu erhalten, als ihr mit den genannten Bescheiden bewilligt worden sind. 14 2. Die Berufung ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Einlegung davon abhängig zu machen scheinte, dass ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Bei sachgerechter Auslegung wurde die Berufung unbedingt eingelegt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.