Obsah (4)
§ 58§ 57§ 63§ 67LSG München, Beschluss v. 14.12.2022 – L 18 SO 150/22 B ER - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 14.12.2022 – L 18 SO 150/22 B ER Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren:
§ 58Nr.
8,
§ 57Nr.
3, Rn. 6) nicht erfolgen, denn im Gegensatz zu dem durch das BSG entschiedenen Fall, in dem der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort objektiv nicht zu bestimmen waren, ist es vorliegend allein der nicht schutzbedürftige Wille des AST, seine Adresse zu verschweigen. 55 Diese Unsicherheiten sind nicht hinnehmbar. Es besteht ein Bedürfnis der Rechtspflege nach Offenlegung einer Anschrift. Die Regelungen zur Zuständigkeit im SGG sind nach § 59 SGG nicht disponibel. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begibt sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG). Ohne Mitwirkung des AST kann die örtliche Zuständigkeit und damit auch die Frage des gesetzlichen Richters - wie hier - nicht abschließend geklärt werden. 56
- b)Die Postfachadresse ist - im Gegensatz zu einer Anschrift - nicht geeignet, den AST zweifelsfrei zu identifizieren. Der Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung. So muss im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden ist. 57 Daran fehlt es bei der Angabe einer Postfachadresse. Ein Postfach kann jederzeit an jedem Ort eingerichtet werden. Ob und wer das Postfach eingerichtet hat, ist weder nachvollziehbar noch überprüfbar, noch wird es in einem Register hinterlegt. Anderes hingegen gilt für eine Anschrift. Eine Anschrift kann über das Melderegister beim Einwohnermeldeamt überprüft werden. Bei der Ummeldung einer Wohnung (vgl. § 17 BMG) ist zur Identifizierung die Vorlage eines Ausweisdokuments beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so dass im Rahmen der Ummeldung die Identität geprüft wird. Die Angabe einer Wohnanschrift ist daher geeignet einen Antragsteller/Kläger zu identifizieren. Derartige Möglichkeiten bestehen bei einem Postfach nicht. 58
- c)Vorliegend wird eine wechselseitige, verlässliche Kommunikation zwischen Gericht und klagender Partei durch das Postfach nicht ermöglicht. Dies beinhaltet, dass es dem Gericht möglich sein muss, an den Kläger auch Zustellungen, z.B. Ladungen, vorzunehmen. Ein sicherer Kommunikationsweg ist für ein gerichtliches Verfahren unverzichtbar. Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente, Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet (Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - L 7 AL 58/21 B ER -, Rn. 10, juris). 59 Die Angabe eines Postfaches ist nicht geeignet, einen handhabbaren und sicheren Kommunikationsweg des Gerichts mit dem AST zu gewährleisten, auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11) - worauf der AST richtig hinweist - Zustellungen an ein Postfach grundsätzlich möglich sind. Im Fall des AST ist eine Zustellung an das Postfach nur mittels Einschreiben mit Rückschein möglich, eine Zustellung kraft Zustellungsauftrags § 176 Abs. 2 ZPO scheidet bei dem Kläger aus. Die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein stellt keine sichere Kommunikationsmöglichkeit dar, denn sie ist von einer Mitwirkungshandlung des AST abhängig. 60 Zugestellt wird gem. § 63 Abs. 2 SGG nach den Vorschriften der ZPO (§§ 166 ff. ZPO). Gem. § 168 ZPO hat der Urkundsbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wie das Dokument zugestellt wird. Bei einem Postfach kommen nur eine Zustellung kraft Zustellungsauftrags gemäß § 176 Abs. 2 ZPO und eine Zustellung mittels Einschreiben und Rückschein gemäß § 176 Abs. 1 ZPO in Betracht. 61 Eine Zustellung kraft Zustellungsauftrag nach § 176 Abs. 2 ZPO ist in das Postfach des AST jedoch nicht möglich. Die Zustellung mittels Zustellungsauftrag ist geregelt in § 176 Abs. 2 ZPO und sieht auch eine Ersatzzustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO vor. Da bei einem Postfach keine persönliche Übergabe erfolgen kann, kommt nur eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO in Betracht. Ein Postfach ist nach der Rechtsprechung des BGH, auf die der AST sich beruft, eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne des § 180 ZPO, so dass grundsätzlich eine Ersatzzustellung in ein Postfach möglich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 -, juris: „Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.; BFH, Beschluss vom 15. September 2004 - I B 173/03 -, Rn. 7, juris; a.A Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, Rn. 2; SG Trier, Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 - S 3 SO 12/14 -, Rn. 16, juris). 62 Im konkreten Fall des AST ist eine Ersatzzustellung an das Postfach nach § 180 ZPO jedoch nicht möglich. Die AGB Postfach verbieten eine Einlage von Postzustellungsaufträgen in das Postfach. Nach den AGB Postfach gilt unter anderem Folgendes: „3. Rechte und Pflichten der Deutschen Post (…)
(5)Postzustellungsaufträge, DHL-Pakete, Telegramme, Express-Sendungen, DHL-Päckchen und DHL Infopost Sendungen sowie Blindensendungen werden nicht in das Postfach, sondern unter der Hausanschrift zugestellt“. Ein Postzustellungsauftrag an das Postfach wird nach den AGB Postfach also nicht in das Postfach eingelegt (und gilt damit bereits als zugestellt), sondern unter der Hausanschrift zugestellt. Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlage in das Postfach ist daher nicht möglich. 63 Auch eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO in den zu der Wohnung des AST gehörenden Briefkasten (wie in den AGB Postfach für Postzustellungsaufträge vorgesehen) ist bei dem AST tatsächlich nicht möglich. Der Senat hat in dem Verfahren L 18 SF 119/22 AB zweifach versucht, den Beschluss mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach des AST zuzustellen. Auch das AG Hersbruck versuchte eine Zustellung nach § 176 Abs. 2 ZPO an das Postfach. Alle drei Zustellungsversuche scheiterten jedoch. Der Zustellauftrag wurde jeweils als unzustellbar zurückgesandt. Die Deutsche Post hatte auf der Postzustellungsurkunde lediglich die alte Anschrift des AST notiert und versucht dort die Zustellung vorzunehmen, was scheiterte. Eine Zustellung mittels Zustellungsauftrags ist zusammenfassend nicht möglich. 64 Möglich bleibt die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 176 Abs. 1 ZPO), die jedoch stets eine Mitwirkungshandlung des AST voraussetzt und daher gegen dessen Willen nicht durchgeführt werden kann. Es handelt sich damit nicht um einen sicheren Kommunikationsweg. Bei der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gelten gemäß § 176 Abs. 2 ZPO - im Gegensatz zur Zustellung mittels Zustellungsauftrags - die §§ 177-181 ZPO nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - 7, SozR 4-1750 § 175 Nr. 1,
§ 63Nr.
1,
§ 67Nr.
3, Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - L 2 SO 18/10 - veröffentlicht in juris; LSG Bayern Beschluss vom 6.2.2018 - L 11 AS 92/18 NZB, BeckRS 2018, 1710 Rn. 6, BAYERN.RECHT; MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 175). Dies führt insbesondere dazu, dass auch § 179 ZPO nicht anwendbar ist, sondern bei verweigerter Annahme oder wenn ein in das Postfach eingelegtes Schreiben nicht abgeholt wird, das Schreiben nicht als zugestellt gilt. Die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein ist daher erst dann erfolgt, wenn die Übergabe des Einschreibebriefs an den Adressaten wirksam vollzogen ist. Für das Postfach bedeutet dies: Nimmt das Gericht eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein vor, so wird in das Postfach lediglich ein sogenannter Auslieferungsbeleg gelegt. Aus diesem ist zu entnehmen, dass ein Schreiben in der Postdienststelle abgeholt werden kann. Erst wenn der Empfänger die Sendung tatsächlich abgeholt hat, ist diese zugestellt, und der unterschriebene Rückschein wird an das Gericht übersendet. Holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, wird es nach sieben Tagen wieder an den Absender zurückgesandt. Eine Zustellung ist bei dieser Vorgehensweise daher von einer Mitwirkungshandlung des AST abhängig und stellt keinen handhabbaren und sicheren Kommunikationsweg dar. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) nicht zurückgegriffen werden kann. Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt ist sie nicht vorgesehen. 65 Diese mit der Angabe lediglich eines Postfaches verbundenen Unsicherheiten bei der Zustellung lassen sich auch nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren. Gerichte - dasselbe gilt für Behörden - müssen über einen zuverlässigen Nachweis darüber verfügen, ob und wann ihre Mitteilungen, Ladungen, Fristbestimmungen und Schreiben ähnlichen Inhalts den Empfänger erreicht haben. Es liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, jederzeit den Nachweis führen zu können, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt worden ist. Das Gericht muss in der Lage sein, von den in der Zivilprozessordnung und im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Dem widerspricht es, einer Prozesspartei zu gestatten, die Vielfalt der gesetzlich zulässigen Zustellungsmöglichkeiten ohne zwingenden Grund einzuschränken. Insbesondere ist kein Grund zu erkennen, weshalb es einer Partei erlaubt sein sollte, willkürlich die besonders sichere Art der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde auszuschließen. Dasselbe gilt für die eine Wohnungsanschrift des Empfängers voraussetzende Möglichkeit, an Ersatzempfänger oder durch Niederlegung zuzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Rn. 35 - 36, juris). 66
- d)Die Angabe eines Postfaches statt der vollständigen Wohnungsanschrift des AST ist des Weiteren auch nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse an der Sicherung durch den Prozess entstehender gerichtlicher Kostenforderungen zu genügen. 67 Das sozialgerichtliche Verfahren ist zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden (vgl. §§ 183, 184 SGG). Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit können jedoch nach § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtsuchenden die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Ebenso ist es möglich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen (z.B. bei Anordnung des persönlichen Erscheinens und Ausbleiben in einem Termin, vgl. § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese Mittel liefen leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet wäre, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn treffenden Kostenlast entziehen könnte. 68 Es besteht kein Anlass den AST im Vergleich zu anderen Klägern, die ihrer Verpflichtung nach § 92 Abs. 1 SGG entsprechen, zu privilegieren und sich diese prozessuale Möglichkeit zu nehmen. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags bereits im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht geprüft werden muss. Zu diesem Zeitpunkt können die Erfolgsaussichten des Antrags bzw. der Klage noch gar nicht abschließend geprüft werden, so dass noch gar nicht entschieden werden kann, ob die Voraussetzungen des § 192 SGG erfüllt sind. Im Übrigen können die Voraussetzungen des § 192 SGG bzw. eines Ordnungsgeldes auch erst im L des Verfahrens erfüllt werden. Dieser Kostenlast könnte ein Antragsteller, der seine Anschrift verschweigt, sich entziehen und damit die nach dem SGG vorgesehenen prozessualen Möglichkeiten des Gerichts leerlaufen lassen. 69
- e)Darüber hinaus muss zur bloßen postalischen Erreichbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren eine persönliche Erreichbarkeit hinzukommen, wie sie typischerweise am Wohnsitz oder an der ständigen Arbeitsstätte besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Januar 2011 - 5 U 94/09 -, Rn. 25, juris). Die Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Klageschrift dienen nicht nur der Erleichterung der Zustellung (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Rn. 32, juris). Zum einen führt die aufwendige Suche nach Kontaktdaten, vergebliche Zustellungen etc. zu einer vermeidbaren Verzögerung des Rechtsstreits, wie hier am Beispiel des Verfahrens L 18 SF 119/22 AB deutlich erkennbar ist. Daneben dient die Wohnungsanschrift einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers. Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt, etwa, wenn zu entscheiden ist, zu welcher Uhrzeit er geladen werden soll, ob man einem nicht am Gerichtssitz wohnenden Kläger persönliches Erscheinen zumuten kann oder ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts angemessen ist und die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Rn. 32 - 38, juris). Bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, kann das Gericht sein Ermessen nur sachgerecht ausüben, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bekannt ist. Kein Kläger hat Anspruch darauf, dass das Gericht in seinem Falle diese Möglichkeit von vornherein nicht in Betracht zieht. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass den AST in Gegensatz zu anderen Antragstellern zu privilegieren. 70 Vorliegend ist zusätzlich bedeutsam, dass zwischen den Beteiligten Grundsicherungsleistungen im Streit stehen, die grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft umfassen. Die Prüfung derartiger Leistungen wird durch die Nichtangabe des Wohnsitzes zumindest erheblich erschwert. Etwaig notwendige Ermittlungen vor Ort wären dem AG bzw. dem Gericht verwehrt. 71 Zusammengefasst stellt ein Postfach keine Anschrift im Sinne des § 92 SGG dar. Trotz Fristsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren und weiterer Fristsetzung im Beschwerdeverfahren unter Festsetzung einer Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG, hat der AST keine Anschrift benannt, so dass das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht als unzulässig angesehen und den Antrag abgelehnt hat. 72 Die Beschwerde hat danach insgesamt keinen Erfolg. 73 Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). 74 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. 75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.