OLG Bamberg, Urteil v. 11.01.2022 – 5 U 323/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Urteil v. 11.01.2022 – 5 U 323/21 Download Drucken Titel: Schadensersatz gegen die Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (VW Golf Plus 2.0 TDI) Normenketten: BGB § 31, § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, § 214 Abs. 1, § 826 ZPO § 287 Leitsätze: 1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch BGH BeckRS 2021, 15705; BeckRS 2021, 15709; BeckRS 2021, 15393; BeckRS 2021, 17826; BeckRS 2021, 22177; BeckRS 2021, 22176; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 8612; OLG Köln BeckRS 2020, 6015; BeckRS 2020, 16608; BeckRS 2020, 15506; BeckRS 2020, 15496; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 33319; BeckRS 2021, 33454; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 25578; BeckRS 2020, 25792 sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG Naumburg BeckRS 2020, 28579 (dort Ls. 1); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 42264 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5). (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Kläger am VW-Musterfeststellungsverfahren teilgenommen, ist eine vor dem 4.11.2020 zugestellte individuelle Klage verjährungsfristwahrend; dabei ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn er diese vorübergehende Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung ergriffen hat. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; keine Verzugszinsen; Prozesszinsen; kein Annahmeverzug; Geschäftsgebühr von 1,3 als vorgerichtliche Anwaltskosten aus Wert zum Zeitpunkt der Beauftragung der Geltendmachung des Anspruchs. (Rn. 6, 19, 20, 21 und 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dieselabgasskandal, EA 189, unzulässige Abschalteinrichtung, Prüfstandserkennungssoftware, Sittenwidrigkeit, Motorsteuerungssoftware, Nutzungsersatz, Verjährung, Musterfeststellungsverfahren, Rechtsmissbrauch Vorinstanz: LG Bayreuth, Endurteil vom 05.07.2021 – 31 O 620/20 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.07.2021, Az. 31 O 620/20, teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.267,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.847,93 € vom 10.10.2020 bis zum 29.11.2021 und aus 8.267,53 € ab dem 30.11.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen Typ VW Golf Plus 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer …. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger 27%, die Beklagte 73%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe A. 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a ZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist, noch dagegen gemäß § 544 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann. B. 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. I. 3 Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826, § 31 BGB in Höhe von 8.267,53 €, weil die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. 4 1. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung schließt sich der Senat den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19 (veröffentlicht u. a. in NJW 2020, 1062) in vollem Umfang an und macht sich diese zu eigen. Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten insbesondere ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags liegt (BGH a.a.O., Rn. 44). Die Kausalität ist zu bejahen, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diesem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht (BGH a.a.O., Rn. 49). Der Kläger hat auch hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung dargelegt, so dass die Beklagte im Hinblick auf § 31 BGB eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie nicht nachgekommen ist. 5 2. Dem Kläger ist durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug ein Schaden in Höhe des Kaufpreises von 21.428,01 € entstanden. Von diesem Schadensbetrag sind jedoch die vom Kläger gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilausgleichs abzuziehen. 6 Der Senat nimmt die Anrechnung linear durch Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den gefahrenen Kilometern, geteilt durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt des Fahrzeugs vor. Dies ist zulässig (BGH a.a.O., Rn. 79 ff.; Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 397/19, Rn. 35 f.). Der Senat hält unter Berücksichtigung des betroffenen Fahrzeugtyps den Ansatz einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km für sachgerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Motoren der Beklagten zwar eine überdurchschnittliche Qualität haben. Es ist jedoch zu beachten, dass allgemein Fahrzeuge, die eine Laufleistung von mehr als 250.000 km aufweisen, auf dem Markt wegen der durch den Betrieb entstandenen Abnutzung aller Fahrzeugteile nahezu keinen nennenswerten wirtschaftlichen Verkehrswert mehr haben. 7 Der Kläger hat mit dem Fahrzeug unstreitig bis zur mündlichen Verhandlung 153.543 km zurückgelegt. 8 Dies ergibt vorliegend einen auszugleichenden Gebrauchsvorteil in Höhe von 13.160,48 €. Insgesamt ist dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 8.267,53 € entstanden. 9 3. Die Beklagte kann die Leistung nicht nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern, da der Anspruch auf Schadensersatz nicht verjährt ist. 10 Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 11
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