VG München, Urteil v. 13.12.2022 – M 1 K 21.3281 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 13.12.2022 – M 1 K 21.3281 Download Drucken Titel: Sicherstellung der Erschließung Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1 BayBauO Art. 68 Abs. 5, Art. 71 BGB § 917, § 1018 Leitsätze: 1. Die gesicherte Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB umfasst den hinreichenden Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser und die Abwasserbeseitigung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, löst die Baugenehmigung, wenn sie in Bestandskraft erwächst, hinsichtlich der Entstehung des Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Notwegerecht kann nicht nur dann entstehen, wenn eine dingliche Sicherung überhaupt nicht besteht, sondern im Sinne eines ergänzenden Notwegerechts auch dann, wenn die vorhandene Sicherung für das geplante Vorhaben und seine Nutzung nicht ausreicht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist in erster Linie auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, wobei wirtschaftlichen und technischen Veränderungen bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs jeweils Rechnung zu tragen ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorbescheid für Mehrfamilienhaus (7 WE), Erschließung, Umfang eines bestellten Geh- und Fahrtrechts, Nutzungsintensivierung (bejaht), Notwegerecht (bejaht), Sicherstellung, Vorbescheid, Geh- und Fahrtrecht, Notwegerecht, Grunddienstbarkeit, Eintragungsbewilligung, Auslegung, Nutzungsintensivierung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 zu tragen. Der Beigeladene zu 3 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Abänderung eines ihr erteilten Vorbescheids dahingehend, dass die Erschließung für ihr Bauvorhaben als gesichert festgestellt wird. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der bebauten Hinterliegergrundstücke FlNrn. 738/4 und 738/5 Gem. … (im Folgenden: Vorhabengrundstücke; alle FlNr.-Angaben künftig: Gem. …). Nördlich hiervon liegen die bebauten Grundstücke FlNrn. 740/5 und 740/3 an der S.-Straße an. Letzteres steht im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und 2. 3 Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks FlNr. 740/3 ein Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. 738/4 eingetragen. Dies erfolgte auf der Grundlage einer notariellen Bewilligung vom 5. Juli 1961, wonach das Recht besteht, über das belastete Grundstück FlNr. 740/3 zwischen dessen Ostgrenze und der östlichen Hauswand und entlang der südlichen Hauswand jederzeit und ungehindert zu fahren und zu gehen. Ferner wurde zum selben Zeitpunkt ein Klärgrubenmitbenutzungsrecht und ein Anschlussrecht der Hausentwässerung an die Klärgrube an dem Grundstück FlNr. 740/3 für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. 738/4 bestellt. Das Grundstück FlNr. 738/5 ging nach Eintragung der vorgenannten Rechte durch Teilung aus dem Grundstück FlNr. 738/4 hervor. Ausweislich des aktuellen Grundbuchs sind gemäß § 1025 BGB berechtigte Grundstücke sowohl FlNr. 738/4 und 738/5. 4 Gemäß Bewilligung vom 13. Mai 2020 ist zu Lasten des Grundstücks FlNr. 740/5 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Vorhabengrundstücke außerdem ein Leitungsrecht eingetragen. 5 Am 17. März 1964 wurde für die Vorhabengrundstücke auf der Grundlage eines Bauantrags für das Ausbauen und Vergrößern eines bestehenden Wohngebäudes und das Abbrechen des Webereigebäudes eine Baugenehmigung erteilt. Auf den Eingabeplänen ist als Bestand ein Gebäude (E+D) mit einer Wohnung und ein Handwebraum verzeichnet. Auf dem Lageplan sind ferner langgezogene Gebäude eingezeichnet, die nach Angaben der Klägerin Garagen und Lagerräume sind. 6 Die Klägerin beantragte unter dem 7. Oktober 2020 einen Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Vorhabengrundstücken unter Abbruch von zwei Bestandsgebäuden. Das Vorhaben ist viergeschossig mit einer maximalen Firsthöhe von 12,55 m geplant und weist eine Länge von ca. 36 m einschließlich eines erdgeschossigen Autolifts und eine Breite von 11,75 m auf. Es soll eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen geschaffen werden. Unter Nr. 2 Buchst. g des Antrags wurde danach gefragt, ob die Erschließung gesichert ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erschließung durch ein eingetragenes Wegerecht über das Grundstück FlNr. 740/3 erfolge. Die Eintragung des Leitungsrechts erfolge auf dem Grundstück FlNr. 740/5. 7 Der Bauausschuss des Beigeladenen zu 3 verweigerte mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2020, 3. Februar 2021 und 20. April 2021 unter anderem zu der Frage der Erschließung das gemeindliche Einvernehmen. 8 Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 verneinte der Beklagte das Vorliegen der gesicherten Erschließung (Bescheidsnr. 1 Frage 6). Es sei nur eine gesicherte Erschließung für das Leitungsrecht (ohne Kanal) vorhanden. Im Baugenehmigungsverfahren sei eine angepasste Dienstbarkeit vorzulegen (Bescheidsnr. 6 der „Sonstigen Auflagen“). Das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan bestehe. Die Dienstbarkeit für das Leitungsrecht sei vorhanden. Das bestehende Geh- und Fahrtrecht sei jedoch nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH brauche der betroffene Grundstückseigentümer den erhöhten Fahrverkehr, der auf der Änderung der Betriebsart des herrschenden Grundstücks beruhe, nicht zu dulden. Mit dem Vorhaben erfolge eine gänzlich andere Nutzung. Bestellt worden sei die Dienstbarkeit, als auf dem herrschenden Grundstück eine Weberei mit Büro betrieben worden sei. Das nun geplante Wohngebäude mit sieben Wohneinheiten dürfte zu deutlich mehr Fahrbewegungen führen. Zwar könne der Umfang der Dienstbarkeit auch mitwachsen, dies gelte jedoch nur dann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer gleichbleibenden Benutzung halte. Die Umänderung eines (Klein-)Gewerbes in Wohnnutzung sei keine normale wirtschaftliche Entwicklung. Grundsätzlich möge es zwar richtig sein, dass eine gewerbliche Nutzung regelmäßig mehr An- und Abfahrtsverkehr als eine Wohnnutzung beinhalte. Dies bedeute aber nicht, dass das in jedem Fall so sein müsse. In der Weberei – die die erstmalige Nutzung dargestellt habe – sei das Ehepaar mit zwei Angestellten tätig gewesen. Bei einem Wohngebäude in dem Ausmaß des Vorhabens sei eine im Vergleich deutliche Intensivierung des Verkehrs zu erwarten. Da es zu einer Nutzungsänderung komme, liege keine zulässige Bedarfssteigerung, wie sie von der Rechtsprechung anerkannt sei, vor. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. Mai 2021 zugestellt. 9 Die Klägerin hat am Montag, dem … Juni 2021, Klage erheben lassen und beantragt zuletzt, 10 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheid vom 17. Mai 2021, Az. VB- … / … … …, in Nr. 1 Frage 6 dahingehend abzuändern, dass die Erschließung für das geplante Bauvorhaben gesichert ist. 11 2. Die Sonstige Auflage Nr. 6 des Vorbescheids vom 17. Mai 2021, Az. VB- … / … … … wird aufgehoben. 12 Zum Zeitpunkt der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts sei auf dem herrschenden Grundstück neben einer Weberei auch eine Wohnnutzung genehmigt gewesen. Eine Änderung der Nutzungsart liege damit nicht vor. In der Folgezeit seien auf dem Baugrundstück weitere Nutzungen hinzugekommen, unter anderem ein Modellbau mit Büro und Garagen, später sei über Jahrzehnte eine Druckerei mit regem Kunden-, An- und Ablieferverkehr betrieben worden, ohne dass der Umfang der Dienstbarkeit infrage gestellt worden sei. Im Bürobereich sei auch ein Verkaufstresen für Direktkunden vorhanden gewesen; es sei bis zu dreimal täglich zu LKW-Anlieferungen sowie zu weiteren Post- und Paketanlieferungen gekommen. Die Druckerei habe einen starken Umsatz gehabt. Im Bescheid werde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Erschließung sei gesichert, weil das bestellte Geh- und Fahrtrecht nach seinem entscheidenden Wortlaut unbeschränkt bestellt worden sei. Die Klärung einer etwaigen Beschränkung sei aber allein dem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten; die Beurteilung obliege nicht dem Beklagten. Ohnehin liege keine Nutzungsintensivierung vor. Vergleichsmaßstab sei die jahrzehntelange Nutzung durch die Druckerei. Selbst wenn man eine Nutzungsintensivierung annähme, wäre diese von der bestellten Dienstbarkeit gedeckt. Eine Änderung der Nutzungsart liege nicht vor. Selbst bei Unterstellung der Änderung der Nutzungsart liege eine von der Rechtsprechung anerkannte Bedarfssteigerung vor. Für das Baugrundstück bestehe ein umfassendes Leitungsrecht einschließlich Kanal. Der Bescheid lege zutreffend dar, dass dieser im Geh- und Fahrtrecht miteinhalten sei. Dies bestehe aber ohnehin schon wegen der bestellten Dienstbarkeit für ein Klärgrubenmitbenützungsrecht und ein Anschlussrecht der Hausentwässerung an die Klärgrube. Mit dem spätestens im Jahr 1989 erfolgten Anschluss an die Entwässerungsanlage in der S.-Straße habe sich der Inhalt der Dienstbarkeit dahingehend gewandelt, dass das herrschende Grundstück ein Leitungsrecht an dem Grundstück FlNr. 840/3 habe; dies ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung. Die Nutzungsart in Form des Anschlusses an eine Entwässerungsanlage bleibe dieselbe wie ursprünglich vereinbart und sei nur entsprechend der technischen Neuerungen zu verstehen. 13 Der Beklagte beantragt 14 Klageabweisung. 15 Es werde auf die Bescheidsgründe Bezug genommen. 16 Die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen jeweils 17 Klageabweisung. 18 Zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit sei auf dem herrschenden Grundstück eine kleine Weberei, jedoch ohne Verkaufsstätte betrieben worden. Eine reguläre Wohnnutzung habe jedoch nicht stattgefunden; die vorgelegte Baugenehmigung datiere erst aus dem Jahr 1964. Es sei in der Folge auch eine kleine Druckerei ohne Verkaufsstätte und ohne Kundenverkehr betrieben worden; dies sei aber unerheblich, weil es auf die Nutzung zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung ankomme. Eine gesicherte Erschließung liege nicht vor, weil das Vorhaben von der bestellten Dienstbarkeit nicht gedeckt werde. Das Vorhaben stelle gegenüber der ursprünglichen Nutzung und der bestellten Dienstbarkeit eine quantitative und qualitative Erweiterung dar, weil es sich zunächst um ein Kleingewerbe gehandelt habe und nun um eine umfangreiche Wohnnutzung. Letztere ginge auch mit mehr An- und Abfahrtsverkehr einher. Diese sei unvorhersehbar gewesen, und es handle sich damit um eine unzulässige Nutzungsintensivierung. Dies sei im bauordnungsrechtlichen Verfahren durch den Beklagten zu beachten. Das Leitungsrecht, das an dem Grundstück FlNr. 740/5 bestellt worden sei, sei kein umfassendes; es fehle damit auch am Recht, einen Kanal zu verlegen. 19 Der Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. 20 Das Gericht hat die Klageanträge, mit denen sich die Klägerin auch gegen Auflagen im Bescheid vom 17. Mai 2021 zu Baumwurfgefahren wandte, von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Az. M 1 K 22.5958 fortgeführt. Das Verfahren ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache eingestellt worden. 21 Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben in einem weiteren Klageverfahren (M 1 K 19.1795) einen der Klägerin erteilten Vorbescheid vom 20. März 2019 angefochten. Das Verfahren ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache eingestellt worden. 22 Die Klägerin beantragte für die Vorhabengrundstücke einen weiteren Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten, dessen gesicherte Erschließung der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2022 verneinte. Die hiergegen erhobene Klage (M 1 K 22.3796) ist mit Urteil vom 13. Dezember 2022 abgewiesen worden. 23 Für den Vortrag im Übrigen und die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2022 und den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren M 1 K 19.1795 und M 1 K 22.3796, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Beantwortung der Frage nach der gesicherten Erschließung ihres Vorhabens. Die Verneinung der gesicherten Erschließung im Bescheid vom 17. Mai 2021 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Der Anspruch besteht nicht, weil das Vorhaben insoweit nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind, entspricht, Art. 71 Satz 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Abs. Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. 27 Die nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche gesicherte Erschließung liegt nicht vor. 28 I. Anhand der im Akt befindlichen Luftbilder und Lagepläne geht die Kammer von der Innenbereichslage des Vorhabenstandorts aus. Auch wenn sich der Bestand auf dem Vorhabengrundstück als „Nase“ in den Außenbereich darstellt, besteht ein baulicher Zusammenhang der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäude mit der nördlich, nordwestlich und nordöstlich gelegenen Bebauung und damit dem Ortsteil. 29 II. Die gesicherte Erschließung nach § 34 Abs. 1 BauGB umfasst den hinreichenden Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser und die Abwasserbeseitigung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 30 Rn. 21). 30 Die Erschließung ist mangels Anschluss an das öffentliche Straßennetz nicht gesichert. Die Vorhabengrundstücke liegen selbst nicht an der öffentlichen Straße an, und das bestellte Geh- und Fahrtrecht reicht für das Vorhaben nicht aus. 31 1. Das Landratsamt hat den Umfang der Dienstbarkeit im Rahmen der Beurteilung der Erschließung im Vorbescheidsverfahren zu Recht geprüft, und ebenso ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung hierüber berufen. Der Einwand der Klägerin, dass dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, sondern der Zivilgerichtsbarkeit obliege, geht fehl. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.