AG Passau, Beschluss v. 20.12.2022 – 4 M 3959/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Passau, Beschluss v. 20.12.2022 – 4 M 3959/22 Download Drucken Titel: Zur Verpflichtung des Räumungsschuldners zur Herausgabe der Wohnungsschlüssel Normenketten: BGB § 546 Abs. 1, § 854 ZPO § 766 Leitsätze: 1. Die Verpflichtung des Mieters zur Herausgabe der Wohnungsschlüssel ist von der Herausgabepflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB umfasst und bedarf keiner gesonderten Erwähnung in dem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung lautenden Vollstreckungstitel. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB erschöpft sich nicht darin, den Besitz aufzugeben oder zu erklären, ein Recht zum Besitz und zur Nutzung der Mietsache nicht mehr zu haben. Der Mieter darf die Mietsache nicht einfach irgendwo abstellen oder zurücklassen oder das Mietgrundstück bzw. die Mieträumlichkeiten verlassen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Das gilt selbst dann, wenn er den Vermieter davon informiert und die Schlüssel an der Mietsache zurücklässt, da dies nicht eine Sachherrschaft, sondern nur die Möglichkeit begründet, sich diese zu verschaffen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Anders ist es dann, wenn der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel zu dem Mietobjekt zukommen lässt bzw. wenn der Vermieter sich nach Besitzaufgabe die zurückgelassenen Schlüssel verschafft hat oder sie sonst wie zurückerhält. (Rn. 11 und 14) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Erinnerungsverfahren des Vollstreckungsgläubigers gegen die Zurückweisung des Auftrags zur Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gerichtsvollziehers nicht in Betracht, weil dieser nicht Erinnerungsgegner ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rückgabepflicht des Mieters, Herausgabe der Wohnungsschlüssel, Herausgabevollstreckung, Besitzaufgabe durch den Mieter, Erinnerung im Vollstreckungsverfahren, Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren, Kostenentscheidung zu Lasten des Gerichtsvollziehers Fundstellen: DGVZ 2023, 103 LSK 2022, 43185 Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin vom 24.10.2022 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 19.09.2022 die Schlüssel der verfahrensgegenständlichen Mietwohnung betreffend auszuführen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin erteilte mit Schreiben vom 19.09.2022 Auftrag zur Herausgabevollstreckung gegenüber der zuständigen Gerichtsvollzieherin, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 DR II 1029/22 geführt wird. Die Gerichtsvollzieherin sollte dem Schuldner die Schlüssel zur verfahrensgegenständlichen Mietwohnung im 2. OG des Anwesens … wegnehmen. Dem Auftrag war eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des AG Landshut vom 08.06.2022, welches auf Räumung und Herausgabe derselben Wohnung lautet, beigefügt. Die Gerichtsvollzieherin wies den Auftrag mit Schreiben vom 24.10.2022 kostenpflichtig ab. Der Titel der Gläubigerin laute auf Herausgabe der Wohnung, nicht jedoch der dazugehörenden Schlüssel, weshalb eine Vollstreckung ausscheide. 2 Dem widersetzte sich der Gläubigervertreter in einer E-Mail vom 27.10.2022. Er vertritt die Ansicht, dass sich die titulierte Herausgabepflicht die Wohnung betreffend in der Herausgabe der zur Wohnung gehörenden Schlüssel manifestiere. 3 Die Gerichtsvollzieherin legte die Stellungnahme vom 27.10.2022 als Erinnerung aus, half dieser am 23.11.2022 nicht ab und legte die Angelegenheit dem Amtsgericht Passau – Vollstreckungsgericht – vor. Das Gericht wies mit Verfügung vom 12.12.2022 auf Wirsamkeitsbedenken die Erinnerung betreffend hin. Der Gläubigervertreter versandte den Text der Erinnerung am 15.12.2022 erneut, diesmal per beA, an das Gericht. 4 Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird im übrigen auf dem Akteninhalt Bezug genommen. II. 5 Die zulässige Erinnerung ist begründet. 6 1. Die Erinnerung ist zulässig (§ 766 II, 1. Alt. ZPO). Das Amtsgericht Passau ist als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig (§§ 746 II, 802 ZPO). Die Erinnerung wurde mit dem Schreiben vom 15.12.2022 wirksam eingelegt; sie ist nicht fristgebunden und benötigt keinen Antrag. Das Ziel der Erinnerungsführerin ist klar erkenntlich: die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrages akzeptiert sie nicht. 7 Die Zwangsvollstreckung ist noch nicht beendet, weshalb die Erinnerungsführerin über das notwendige Rechtschutzbedürfnis verfügt. Die Gläubigerin ist erinnerungsbefugt, weil die Ausführung ihres Vollstreckungsauftrages in Gänze abgelehnt wurde. 8 2. Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, weil die Gerichtsvollzieherin zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages vom 19.09.2022 verpflichtet ist. Die Herausgabe der Wohnungsschlüssel ist vom Räumungstitel umfasst. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.