2 GG gerechtfertigt wird. Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, BeckRS 1980, 106618). Daraus folgt aber nicht, dass das Versicherungsprinzip keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Härteregelung haben darf. Denn der legitimierende Grund für den Versorgungsausgleich berührt nicht die Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten mit den entsprechenden Auswirkungen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1985 – 1 BvL 7/83, BeckRS 1985, 1250). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG oder des vorliegend anzuwendenden § 37 Abs. 2 VersAusglG führt. 38 Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass die genannten Vorschriften ohne gleitenden Übergang einen „Rückfall“ der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsehen, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge (bzw. ab 01.09.2009: 36 Monatsbeträge) einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassungs wegen nicht geboten war, dass der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen. In diesem Zusammenhang liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.1953 – 1 BvR 147/52, BeckRS 1953, 106199; B.v. 10.10.1978 – 2 BvL 10/77, BeckRS 1978, 106561); st. Rspr.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.1976 – 1 BvR 810/70, BeckRS 1976, 699). 39 Einer Prüfung an diesen Kriterien halten § 4 Abs. 2 VAHRG und § 37 Abs. 2 VersAusglG stand. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, konnte das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen. Folglich kann auch der in § 37 Abs. 2 VersAusglG zu Gunsten der Ausgleichsverpflichteten auf 36 Monate verlängerte Zeitraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. 40 Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten ist im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber sah sich zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Zum anderen musste er im Interesse der Versicherungsgemeinschaft bemüht sein, die mit der Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten (vgl. Anl. 2 zu BRDrucks. 527/3/80). Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG bzw. des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BeckRS 1983, 107398; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. 41 Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs.
2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Bei diesen „anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten, selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat, zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte, etwa auf die Ehefrau des Verstorbenen, führt. Insoweit stellt die Härteregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG und des § 37 Abs. 2 VersAusglG ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es kann daher nicht als unzumutbar angesehen werden, dass ein „Rückausgleich“ nur unter den engen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfolgt ist bzw. erfolgt. 42 Schließlich war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, für „Altehen“ eine weitergehende Härteregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass vor allem bei diesen Ehen nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen können, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung, bei der Regelung des Härtefalls „Vorversterben des Ausgleichsberechtigten“ zwischen Alt- und Neuehen zu differenzieren und die sachlich vertretbare Grenze in § 4 Abs. 2 VAHRG zugunsten geschiedener Ehegatten, die vor dem 01.07.1977 geheiratet haben, weiter zu ziehen. Nichts anderes gilt für § 37 Abs. 2 VersAusglG. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken. Soweit er rentenversicherungs- und beamtenversorgungsrechtliche Positionen durch den Versorgungsausgleich umgestaltet hat, war er gehalten, deren Schutz durch Art. 14 Abs.
5 GG für Altehen und für Neuehen in gleicher Weise zu wahren. Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so dass dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Davon konnte der Gesetzgeber auch bei der Gestaltung der Härteregelung ausgehen. 43 Das LfF hat sich damit bei Einstellung der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Recht an dem im Beschluss des Familiengerichts festgesetzten Stichtag – dem 01.10.2018 – orientiert und erst mit Wirkung von diesem Tag die Kürzung des Versorgungsbezüge des Klägers eingestellt. Die Klage war somit abzuweisen. 44 II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 45 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.