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1 S. 1 Nr. 4
1 S. 1 SGB X § 63 Schlagworte: Auflösung von „unter Vorbehalt“ geleisteter Ausbildungsförderung nach Vorlage des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheids der Eltern des Auszubildenden, fehlerhafte Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nach Teil-Abhilfebescheid Tenor
im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 sowie für Juli 2016 jeweils i.H.v. monatlich 485 EUR und für die Schwester … Freibeträge im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 jeweils i.H.v. monatlich 292 EUR berücksichtigt. Für die Monate von August 2016 bis März 2017 sind keine Freibeträge für Geschwister eingerechnet. 6 Die Bewilligungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2
, weil ein für die Einkommensanrechnung erforderlicher endgültiger Einkommenssteuerbescheid für ihre Eltern für das Jahr 2014 noch nicht ergangen war. Im Bescheid für Juli 2016 ist ergänzt (Bl. 156), dass „der für das Geschwister … gewährte Freibetrag „ab dem oben genannten Zeitraum“ entfalle, da widerlegbar unterstellt werde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt werde“. Im Bescheid für den Zeitraum von 08.2016 bis 09.2016 ist ergänzt (Bl. 154), dass „der für das Geschwister … gewährte Freibetrag „ab dem oben genannten Zeitraum“ entfalle, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt werde.“ 7 Nach den Angaben der Klägerin wurde ihr am 20.09.2017 das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Bachelorstudiums bekanntgegeben (Bl. 177). 8 2. Am 30.05.2018 legte sie dem Beklagten nach dessen Nachfrage den Einkommenssteuerbescheid der Eltern vom 12.05.2017 für das Jahr 2014 vor (Bl. 176). Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. 9 Die Nachberechnung des Beklagten ergab eine Rückforderung für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 6.454,00 EUR. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 21.06.2018 zurück. 10 Er errechnete folgende Förderbeträge: - in Höhe von monatlich 342 EUR (für Februar 2016 bis Juni 2016), - in Höhe von monatlich 178 EUR (für Juli 2016), - in Höhe von monatlich 0,00 EUR (für August 2016 bis September 2016), - in Höhe von monatlich 0,00 EUR (für Oktober 2016 bis März 2017). 11 Für den Bruder … wurden Freibeträge nach § 25 Abs. 3
im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 sowie für Juli 2016 i.H.v. monatlich jeweils in Höhe von 485 EUR berücksichtigt. Für die Schwester … sind Freibeträge im Zeitraum von Februar bis Juli 2016 in Höhe von 292 EUR eingerechnet. Für die Monate von August 2016 bis März 2017 sind keine Freibeträge für Geschwister berücksichtigt. Den Bescheiden sind noch folgende Bestimmungen zu entnehmen (Bl. 186 und 187): „Der für das Geschwister … des Auszubildenden gewährte Freibetrag entfällt ab dem oben genannten Zeitraum, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt wird.“ „Der für das Geschwister … des Auszubildenden gewährte Freibetrag entfällt ab dem oben genannten Zeitraum, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt wird“. 12 Auf die weiteren Berechnungen wird Bezug genommen. 13 2.1 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2018 Widerspruch. 14 Sie erklärte, dass ihr Bruder … im Juli 2016 die Hauptschule abgeschlossen und am 03.09.2016 eine Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker begonnen habe. Ihre Geschwister … und … seien im maßgeblichen Förderzeitraum noch kindergeldberechtigt gewesen, da sie entweder in Ausbildung gestanden hätten oder noch auf Ausbildungssuche gewesen seien. Die diesbezüglichen Freibeträge seien jedoch nicht angerechnet worden. Im Schreiben des Beklagten vom 07.03.2016 zur Nachreichung von Unterlagen (Bl. 146) seien Schulbesuchsbescheinigungen zu diesen Geschwistern auch nicht angefordert worden. Auch das Schreiben vom 04.05.2018 (Bl. 177 RS), worin sie zur Ausfüllung des Fragebogens zu ihrem Studienverlauf gebeten worden sei, enthalte keine derartige Aufforderung. Die Aufforderung vom 05.05.2018 (Anm. gemeint wohl 04.05.2018) habe sich noch „in der Frist von einem Jahr“ befunden, um die Unterlagen nachzureichen. 15 Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 08.08.2018 (Bl. 194), dass die Eltern im Formblatt 3 erklärt hätten, die Geschwister … und … würden ihre schulische Ausbildung innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes beenden. Die entsprechenden Schulbescheinigungen hätten vorgelegen. Die Bewilligungsbescheide hätten entsprechende Hinweise enthalten. Auf die Regelung zur nachträglichen Änderung rückwirkend für höchstens drei Monate gemäß § 53
wurde hingewiesen. 16 Mit Schreiben vom 03.09.2018 zeigten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an (Bl. 199). 17 Der Beklagte erbat mit Schreiben vom 31.05., 24.
wie folgt berücksichtigt: für den Bruder … i.H.v. 485 EUR und für die Schwester … i.H.v. 292 EUR. Im Juli 2016 ist für … ein monatlicher Freibetrag i.H.v. 485 EUR, für August bis September 2016 i.H.v. 103,97 EUR, und im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 i.H.v. 138,97 EUR berücksichtigt. Auf die weiteren Berechnungen wird Bezug genommen. 21 Weiterhin ist folgendes ausgeführt (vgl. Seite 1 des Bescheides vom 21.11.2019: „Mit diesem Bescheid erledigt sich ihr Widerspruch vom 12.07.2018 (Eingang: 13.07.2018). Bezüglich der Rückforderung verweisen wir auf den Bescheid vom 21.06.2017.“ 22 2.2 Gegen diesen „Bescheid vom 21.11.2019, mit welchem ein Betrag vom 5.796,00 EUR zurückgefordert wurde“, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2019 „Widerspruch“ (Bl. 264). Eine Begründung erfolgte nicht. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 24 Zur Begründung ist ausgeführt, dass das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern aus dem Jahr 2014 einbezogen worden sei. Für das Einkommen des Vaters sei die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 48.207 EUR und für das Einkommen der Mutter sei die Summe der positiven Einkünfte aus selbst- und nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 10.814 EUR angesetzt worden. Die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 1.941 EUR und die pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung in Höhe von 37,3%, maximal 20.900 EUR (Vater) bzw. 21,3%, maximal 12.100 EUR (Mutter) abgezogen worden. Ebenfalls sei ein Abzug der Versorgungsbeträge nach § 82 EStG erfolgt. Der Freibetrag für die Eltern nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
in Höhe von 1.605 EUR, die Freibeträge für die Geschwister … und … gemäß § 25 Abs. 3
sowie die prozentualen Freibeträge nach § 25 Abs. 4
seien berücksichtigt worden. Die zu Unrecht erbrachten Förderleistungen für die Monate von Februar 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 5.796 EUR seien von der Widerspruchsführerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
zurückzufordern. Es sei mangels Begründung des Widerspruches nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Bescheid für fehlerhaft gehalten werde. 25 Die Kostenentscheidung lautete wie folgt: „Für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.“ 26 Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.06.2021 zugestellt. 27
aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 BayAGBAföG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1990 (GVBl. S. 42, BayRS 2210-1-1-7-1-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27.08.2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist. 41 Der Teil-Abhilfebescheid bestätigte hinsichtlich der Freibeträge für die Geschwister der Klägerin die Argumentation der Klägerin, so dass sich eine diesbezügliche Anhörung erübrigte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 68 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 24 SGB X) gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden, da darin die gebotene Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2011 – 12 ZB 11.2570 – juris Rn. 8). 42 Dieser Änderung entgegenstehende frühere Bescheide (hier Bescheid vom 21.06.2018) wurden insoweit aufgehoben, als sie der Änderung entgegenstanden (vgl. Bescheid vom 21.11.2019, Text oben rechts). 43 Soweit der Teil-Abhilfebescheid v. 21.11.2019 (§ 72 VwGO) entgegen des Wortlautes von § 63 SGB X (i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I) keine Kostenentscheidung enthält, ist dies nicht zu beanstanden. Denn eine Kostenentscheidung ist bei Erlass (nur) eines Teil-Abhilfebescheids durch die Ausgangsbehörde nicht zwingend. In diesem Fall muss sie keine Kostenentscheidung treffen, da eine sonst erforderliche Kostenaufspaltung zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (§ 72, § 73 Abs. 3 S. 2, § 80 VwVfG) widerspräche (BVerwGE 88, 41, 46; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 72 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; a.A. VGH München DÖV 1988, 978; Kopp/Schenke 26. Aufl. 2020, § 72 Rn. 5). Die Kostenentscheidung, die in einem solchen Fall auch den Ausgang des Teil-Abhilfebescheides beinhaltet, ist dann allerdings im Widerspruchsbescheid zu treffen. 44 Sonstige formelle Fehler sind weder erkennbar noch wurden sie vorgetragen. 45 2.2 Der Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 46 Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 S. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
) finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
. 47 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ist – außer in den Fällen der § 44 X bis § 50 SGB X – im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. 48 Diese Voraussetzungen liegen vor: 49 2.2.1 Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 06.05.2016 (Bl. 161-152 Beiakte), auf deren Grundlage die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, stand unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 50 Ein solcher wurde im Bescheid vom 06.05.2016 für alle Zeitabschnitte im streitgegenständlichen Förderzeitraum ausgesprochen (vgl. BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, 99 – juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – RO 6 K 13.810 – juris Rn. 21; VG Augsburg B.v. 05.02.2015 – Au 3 K 14.933, BeckRS 2015, 43150 Rn. 36, beck-online). Alle Berechnungsblätter des Bescheides vom 06.05.2016 (als Aktenstück bezeichnet) enthalten für die einzelnen bezeichneten Zeitabschnitte (Bl. 3-10 des Aktenstücks und Bl. 159-152 Beiakte) jeweils einen Rückforderungsvorbehalt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1
. Zwar fehlt auf Bl. 1 und 2 des Aktenstücks (Bl. 161und 160 Beiakte) der auf den anderen Blättern für die einzelnen Zeitabschnitte abgedruckte Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3
. Jedoch ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB analog), dass auch insoweit ein Vorbehalt der Rückforderung gegeben war, zumal darin lediglich die Zusammenfassung aller Zeitabschnittsberechnung enthalten ist. 51 2.2.2 Der Vorbehalt der Rückforderung war auch rechtmäßig. 52 Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4
setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, S. 99 juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – 6 K 13.810 – juris Rn. 21). 53 Gemäß § 50 Abs. 1 S. 3
kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Dem Vorbehalt der Rückforderung lag im hier gegebenen Fall § 24 Abs. 2 S. 1
zugrunde. Danach wird unter Berücksichtigung der (nur) glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Förderantrag entschieden, soweit ein Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr noch nicht vorliegt. In diesem Fall wird nach § 24 Abs. 2 Satz 2
Ausbildungsförderung insoweit von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 54 Diese Konstellation zum Zeitpunkt des Erlasses (Bescheid vom 06.05.2016) zweifelsfrei gegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht. 55 2.2.3 Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung höherer Ausbildungsförderung als jener, die im gegenständlichen Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 festgesetzt worden ist, im gegenständlichen Bewilligungszeitraum an keinem Tag vorgelegen, da gemäß § 11 Abs. 2
i.V.m. § 21 ff.
das (endgültig im Steuerbescheid festgesetzte) Einkommen der Eltern auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war. 56 a. Die Neufestsetzung des Ausbildungsförderbedarfs der Klägerin erfolgte auf Grundlage des § 24 Abs. 2 S. 3
. Danach entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung (erst dann) abschließend über den Förderantrag, sobald der (anfangs noch fehlende) Einkommenssteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr vorliegt. Hierbei ist es an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass die Ämter für Ausbildungsförderung eine eigenständige Feststellung der Höhe des Einkommens im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 3
vorzunehmen haben (vgl. OVG NRW, B.v. 30.11.2015 – 12 A 2055/14 – juris, BeckRS 2016, 40943; BayVGH, B.v. 31.03.2005 – 19 BV 04.1114 – juris; BVerwG, B.v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – juris, BeckRS 1988, 06686; Winkler in BeckOK Sozialrecht, 63. Edition Stand 01.12.2021,
11). Insofern geht die Argumentation der Klagepartei zur unzutreffenden Berechnung des elterlichen Einkommens fehl. 57 Bei der endgültigen Entscheidung darf die Vorbehaltsentscheidung zuungunsten des Auszubildenden nur hinsichtlich des Einkommens des betreffenden Einkommensbeziehers, nicht also z.B. auch des anderen Elternteils geändert werden, in dessen Person Gründe im Sinne des Satzes 1 nicht vorgelegen hatten. Ebenso dürfen weitere Korrekturen zu Lasten des Auszubildenden, die nicht die Einkommensfeststellung des fraglichen Einkommensbeziehers betreffen, nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
, des § 45 SGB X oder des § 53
vorgenommen werden (Ramsauer/Stallbaum/Knoop, 7. Aufl. 2020,
15; ebenso Rothe/Blanke/Fischer Rn. 19.2.1). 58 Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid zur Feststellung des Einkommens der Eltern der Klägerin lag dem Beklagten erstmalig am 30.05.2018 vor, so dass erst daraufhin die endgültige Berechnung des Förderbedarfs vorgenommen werden konnte und auch zu erfolgen hatte. 59 Auch wenn sich der Vorbehalt der Rückforderung lediglich auf das Einkommen der Eltern bezogen hat, steht § 20 Abs. 1
der weiteren Änderung von Freibeträgen für ihre Geschwister gemäß § 25
im Bescheid vom 21.11.2019 nicht entgegen, da diese Änderungen gerade nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern vielmehr zu ihren Gunsten erfolgten. Im Übrigen sind die zunächst gewährten Freibeträge laut Bescheid vom 21.06.2018 als „widerlegbar unterstellt“ und damit ausdrücklich als abänderbar gekennzeichnet. 60 b. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten steht dieser endgültigen Neuberechnung des Förderbedarfs der Klägerin und der Auflösung des Rückforderungsvorbehaltes Vertrauensschutz nicht entgegen, da der Beklagte vorliegend die Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2
ausgesprochen hat (vgl. Bewilligungsbescheid vom 06.05.2016). Durch diesen Vorbehalt ist bereits von Anfang an für die Klägerin deutlich gemacht, dass kein Vertrauensschutz für die Zukunft besteht, die finanziellen Zuwendungen (Ausbildungsförderung) unabhängig von dem im Steuerbescheid festgestellten Einkommen der Eltern im maßgeblichen Kalenderjahr auf Dauer behalten zu können. 61 Diese Entscheidung über die Auflösung des Vorbehalts ist auch sonst zeitlich nicht begrenzt. Insbesondere gilt § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht (Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen; vgl. BVerwG U.v. 17.09.1987 – 5 C 26/84 – BVerwGE 78, 101-114, juris Rn. 19). Das Gestaltungsrecht des Beklagten unterliegt ferner nicht der Verjährung (vgl. Ramsauer/ Stallbaum,
Kommentar 7. Aufl. 2020, § 24 Rnr. 11). Eine zeitliche Begrenzung kommt allenfalls bei Verwirkung in Betracht (§ 242 BGB). 62 Dass eine Verwirkung hier Anwendung finden könnte, ist nicht ersichtlich. 63 c. Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Höhe der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 21.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. 64 Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. 65 Hinsichtlich der Berücksichtigung des elterlichen Einkommens im Jahr 2014 ist der Beklagte an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden (s.o. Nr. 2.1). Die Daten aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2014 sind vom Beklagten in die Berechnung auch fehlerfrei übernommen worden. 66 Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1
ist für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hat vorliegend der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin nach dem Regime des
zutreffend berücksichtigt, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.06.2021 (Blatt 267-266 Beiakte) sowie auf die Einzelberechnungen im Bescheid vom 21.11.2019 (Bl. 259-254 Beiakte) Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 67 Insbesondere wurden die im Bescheid vom 21.06.2018 (mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen) zunächst nicht gewährten Freibeträge für die Geschwister gemäß § 25
(i.d.F. gültig vom 01.08.2020 bis 31.07.2021) innerhalb des Widerspruchsverfahrens durch den Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019 (§ 72 VwGO) berücksichtigt. 68 d. Als zwingende Folge der endgültigen – niedrigeren – Festsetzung der Ausbildungsförderung war sodann seitens des Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4
zulasten der Klägerin eine Erstattung in Höhe des überzahlten Betrags festzusetzen. Es handelt sich, soweit es das Einkommen der Eltern betrifft, um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. nur VG Darmstadt, U.v. 15.10.2003 – 8 E 1583/98 – juris Rn. 20; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum,
, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 13). Dass die – nur zugunsten der Klägerin getroffene – Teil-Abhilfeentscheidung unzutreffend sei, ist nicht Streitgegenstand und wird von ihr auch nicht gerügt. 69 Der – ausgehend von dieser Neuberechnung des Ausbildungsförderungsbedarfes der Klägerin für den maßgeblichen Förderzeitraum Februar 2016 bis März 2017 – ermittelte Rückforderungsbetrag in Höhe von nunmehr 5.796 EUR ist rechnerisch nicht zu beanstanden: 70 Ausgezahlt wurde im streitgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von insgesamt 8.342,00 EUR. Für die Klägerin errechnete sich nach den korrigierten Berechnungen allerdings nur ein Förderbedarf in Höhe von 2.546,00 EUR. Vergleiche dazu folgende Übersicht: Bewilligt und ausbezahlt Zeitraum Anzahl Monate Betrag mtl. Summe Februar bis Juni 2016 5 597,00 € 2.985,00 € Juli 2016 1 597,00 € 597,00 € August bis Sept. 2016 2 517,00 € 1.034,00 € Okt. 2016 bis März 2017 6 621,00 € 3.726,00 € Gesamt 8.342,00 € abschließende Berechnung: Zeitraum Anzahl Monate Betrag mtl. Summe Februar bis Juni 2016 5 332,00 € 1.660,00 € Juli 2016 1 178,00 € 178,00 € August bis September 2016 2 0 € 0 € Okt. 2016 bis März 2017 6 118,00 € 708,00 € Gesamt 2.546,00 € 71 Die Differenz der ursprünglich gewährten und ausbezahlten Fördersumme in Höhe von 8.342 EUR abzüglich des nunmehr abschließend errechneten Förderbedarfs von 2.546 EUR ergibt den zurückgeforderten Betrag von 5.796 €. 72 2.2.4 Da die entgegenstehenden Bewilligungsbescheide insoweit aufgehoben wurden, hat die Kläger hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4
nach den obigen Ausführungen die in den jeweiligen Monaten des Bewilligungszeitraumes zu viel erhaltene Ausbildungsförderung zu erstatten. 73 Dass entgegenstehende Bescheide jeweils aufgehoben wurden. ist den Bescheiden vom 21.11.2019 und 21.06.2018 oben rechts unter dem Text „BESCHEID über Ausbildungsförderung“ zu entnehmen. Danach werden „frühere Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden.“ 74
sieht das Gericht auch für eine nicht rechtskundige Studentin bzw. Berufsanfängerin und auch in Anbetracht der nicht geringen Höhe des streitigen Rückforderungsbetrages von über 5.000 EUR die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht notwendig an. 83 Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden in Verfahren der Ausbildungsförderung (vgl. § 188 Satz 1 VwGO) keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.