VG München, Urteil v. 06.12.2022 – M 3 K 20.223 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.12.2022 – M 3 K 20.223 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten Normenketten: BaySchKfrG Art. 1 Abs. 1 S. 1 BaySchBefV § 2 Abs. 1 Leitsätze: 1. Schüler müssen sich auf den Besuch einer im Sinne des Schülerbeförderungsrechts näher gelegenen Schule nur dann verweisen lassen, wenn ihnen der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein Schüler von der näher gelegenen Schule nicht aufgenommen, ohne dass er den Grund hierfür selbst geschaffen hätte, erweitert sich die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers auf die dann nächstgelegene Schule. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Beweislast, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, liegt bei dem betroffenen Schüler. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Regelungen zur Schülerbeförderung lassen sich nicht erweiternd dahingehend auslegen, dass das Angebot dreier moderner Fremdsprachen über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise als weiteres Kriterium zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule anzusehen wäre. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufnahmebereitschaft der nächstgelegenen Schule, Ausbildungsrichtung bei sprachlichem Gymnasium, Schülerbeförderung, Aufnahmebereitschaft, nächstgelegene Schule, Ausbildungsrichtung, sprachliches Gymnasium, Fremdsprachen, Beweislast, Beförderungspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Landkreises B2. Land als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung der Klägerin zu dem von ihr besuchten Gymnasium B. zu übernehmen. 2 Die Klägerin, im Schuljahr 2018/19 wohnhaft in Bad R., besuchte zunächst die Jahrgangsstufe 6 der M.-Realschule Bad R. und wechselte zum Halbjahr an das Gymnasium B. in B2. in die Jahrgangsstufe 5. 3 Mit Antrag vom 11. Februar 2019 beantragte die Klägerin durch ihre Mutter beim Landratsamt Berchtesgadener Land (im Folgenden: Landratsamt) die kostenfreie Beförderung zum Gymnasium B. ab dem laufenden Schuljahr 2018/2019. 4 Mit Bescheid vom 20. Februar 2019, zugestellt am 21. Februar 2019, lehnte das Landratsamt den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass das Gymnasium B. nicht die nächstgelegene Schule sei. 5 Mit Schreiben vom 4. März 2019, beim Landratsamt eingegangen am 8. März 2019, erhob die Mutter der Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gegen Ende des ersten Schulhalbjahres seien ihnen die Schwierigkeiten bekannt geworden, die mit einem Wechsel nach der Jahrgangsstufe 10 von der Realschule an ein Gymnasium verbunden seien, weswegen sie sich zu einem Wechsel zum 18. Februar 2019, dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres, entschlossen hätten. Auf entsprechende Anfragen beim K.-Gymnasium in Bad R., ob ein Wechsel in der Jahrgangsstufe 6 oder unter Rückstufung in die Jahrgangsstufe 5 möglich sei, hätten sie widersprüchliche Aussagen erhalten. Demgegenüber habe das Gymnasium B. sofort mitgeteilt, dass eine Aufnahme möglich sei; seit dem 18. Februar 2019 besuche die Klägerin nun die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums B. Die Notwendigkeit der Anmeldung in kurzer Zeit habe eine rasche Entscheidung erfordert; vom K.-Gymnasium sei eine kurzfristige verbindliche Zusage nicht zu erhalten gewesen. Die Wahl sei aufgrund der Möglichkeit erfolgt, am Gymnasium B. drei moderne Fremdsprachen erlernen zu können; dies sei am K.-Gymnasium nicht möglich. Gymnasium und Realschule könnten frei gewählt werden. Diese Wahlfreiheit werde durch § 2 SchBefV rechtswidrig eingeschränkt. 6 Mit Schreiben vom 11. März 2019 bat das Landratsamt die Mutter der Klägerin, die schriftliche Ablehnung der Aufnahme der Klägerin durch das K.-Gymnasium vorzulegen. 7 Der Schulleiter des K.-Gymnasiums legte dem Landratsamt am 1. April 2019 sein an die Mutter der Klägerin gerichtetes Schreiben vom selben Tag vor, in dem eine schriftliche Stellungnahme der Lehrkraft G. wiedergegeben ist. Danach habe Frau R. bei der Lehrkraft für die Kinder einer Bekannten angefragt, ob ein Übertritt von der Realschule auf das Gymnasium möglich sei. Eine detaillierte Auskunft ohne Kenntnis, aus welcher Jahrgangsstufe der Übertritt erfolgen solle, sei nicht möglich. Die Lehrkraft habe Frau R. auf die Schwierigkeiten bezüglich der zweiten Fremdsprache hingewiesen. Dass ein sofortiger Wechsel unter allen Umständen gewünscht gewesen sei, sei für sie aus der Anfrage von Frau R. nicht hervorgegangen. Der Schulleiter wies weiter darauf hin, dass eine Aufnahme an das K.-Gymnasium jederzeit und genauso möglich gewesen wäre wie an das Gymnasium B. Auch ein Übertritt ans K.-Gymnasium sei wegen des Wohnorts jederzeit möglich. Allein aus pädagogischen Gründen halte er einen sofortigen Schulwechsel nicht unbedingt für sinnvoll; zum 1. August 2019 sei ein solcher Wechsel jedoch auch aus pädagogischer Sicht jederzeit möglich. 8 Mit Schreiben vom 2. April 2019 legte die Mutter der Klägerin ein an den Schulleiter des K.-Gymnasiums gerichtetes Schreiben vom 23. März 2019 vor. Darin ist ausgeführt, dass Frau R. am Montag, 11. März 2019, die Lehrkraft G. angesprochen habe, ob eine Aufnahme der Klägerin möglich sei. Frau G. habe dies verneint. Aufgrund dieser Aussage habe sie, die Mutter der Klägerin, sich aufgrund der drängenden Zeit am selben Tag am Gymnasium B. erkundigt. Die Klägerin besuche nun das Gymnasium B. Nunmehr habe Frau G. in einem Gespräch am 18. März 2019 eine differenziertere Auskunft erteilt, wonach eine Aufnahme unter gewissen Umständen doch möglich gewesen sei. 9 Mit Schreiben vom 10. April 2019 legte das Landratsamt den Widerspruch der Regierung von Oberbayern vor, die den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019, zugestellt am 17. Dezember 2019, zurückwies. 10 Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragt, 11 den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 20. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten von ihrem Wohnort zum Gymnasium Berchtesgaden für das Schuljahr 2018/19 zu erstatten. 12 Zur Begründung wird auf das Vorbringen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen und weiter vorgetragen, das Gymnasium B. sei die nächstgelegene Schule im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Während am 11. Februar 2019 Anfragen beim K.-Gymnasium widersprüchlich beantwortet worden seien, habe die Klägerin vom Gymnasium B. eine Zusage bekommen; bereits deshalb sei das Gymnasium B. nächstgelegene Schule. Weiter existiere nur dort die von der Klägerin gewünschte Sprachenkombination Englisch, Französisch und Spanisch. Die Klägerin würde in ihrer Wahlfreiheit, welche Schule sie besuchen wolle, ungerechtfertigt eingeschränkt; Schüler aus Freilassing könnten zwischen drei staatlichen Gymnasien wählen, zu denen die Fahrtkosten ersetzt würden. Hätte sich die Klägerin für das private Gymnasium (CJD) in B2./O. entschieden, hätte der Beklagte die Fahrtkosten übernehmen müssen. Das Gymnasium B. sei kleiner als das K.-Gymnasium, es herrsche eine familiäre Atmosphäre. Die Schülerfahrkarte für eine Woche sei mit EUR 26,- teurer als ein Fünf-Tages-Ticket für Touristen; das sei nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf eine nähergelegene Schule sei nur dann möglich, wenn der Besuch dieser Schule bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich möglich gewesen wäre. Vorliegend habe sich die Klägerin angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Schule nicht auf eine Aufnahme am K.-Gymnasium verlassen können, wohingegen das Gymnasium B. eine Zusage erteilt habe. Die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen sei einer eigenen Ausbildungsrichtung gleichzustellen. Diese Profilbildung sei nicht geringer zu bewerten als ein humanistisches Profil. Seit der Einführung der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen als eigene Profilbildung im Jahr 2007 sei die Regelung in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG nicht fortgeschrieben worden. Wie aus einem Urteil des VG Ansbach hervorgehe, habe auch das StMUK im Rahmen der Erprobung der Einführung der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen darum gebeten, den Schulversuch als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln. 13 Der Beklagte beantragt 14 Klageabweisung. 15 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit dem Besuch des Gymnasiums B. werde das wesentliche Kriterium der Nächstgelegenheit – die kostengünstigere Beförderung – nicht erfüllt. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV seien ebenfalls nicht gegeben. Zum Vorbringen der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in eine Schule ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt sei und einen entsprechenden Antrag voraussetze. Für die Unmöglichkeit des Besuchs der nächstgelegenen Schule liege die Beweislast bei der Klägerin. Beim sprachlichen Gymnasium sei für die Bestimmung der Ausbildungsrichtung allein die erste Fremdsprache maßgeblich. Die Schülerbeförderung sei eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand; es bestehe daher kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2022 auf die Niederschrift hierüber verwiesen. Entscheidungsgründe 17 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf kostenfreie Beförderung der Klägerin zum Gymnasium B. im Schuljahr 2018/19. 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sie sich durch Ablauf des Schuljahres 2018/19 nicht erledigt, da vorliegend eine etwaige Beförderungspflicht mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV), und die Klage daher von vornherein auf Kostentragung bzw. Kostenerstattung gerichtet war. 20 Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der kostenfreien Beförderung der Klägerin zum Gymnasium B. im Schuljahr 2018/19 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie hierauf keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts die Aufgabe, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg unter anderem zu einem öffentlichen Gymnasium bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10 sicherzustellen. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2022, GVBl. S. 570). Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Ergänzend sieht § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV vor, dass beim sprachlichem Gymnasium an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache tritt, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. 22 Nächstgelegene Schule war für die Klägerin nicht das Gymnasium B., sondern das K.-Gymnasium in Bad R.. 23
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