- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22
Download Drucken Titel: Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens Normenkette:
2, § 16 Abs. 1 S. 2, § 47 Leitsätze: 1. Ein Recht der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch besteht gem. § 16 Abs. 1 S. 2
nur am Gemeinschaftseigentum, nicht auch am Gemeinschaftsvermögen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 2
Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2
findet hierbei über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können mithin kein Sondereigentum sein. (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine in einer reinen Gesetzeswiederholung bestehende Regelung in einer Teilungserklärung führt in der Regel bei einer späteren Gesetzesänderung nicht dazu, dass diese gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang genießt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentümergemeinschaft, Gemeinschaftseigentum, Gemeinschaftsvermögen, Mitgebrauch, Sondereigentum, Rezeption, Kiosk, Teilungserklärung, Auslegung Vorinstanzen: LG München I, Hinweisbeschluss vom 08.11.2022 – 36 S 6500/22 AG Sonthofen, Urteil vom 03.05.2022 – 4 C 304/20
Fundstellen: ZMR 2024, 413 ZWE 2023, 204 LSK 2022, 43867 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 03.05.2022, Aktenzeichen 4 C 304/20
, wird zurückgewiesen.
, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 08.11.2022 Bezug genommen. 3 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass: 4
a.F. (§ 16 Abs. 1, S. 2
) gegebenen Mitgebrauch dieses Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen waren. 6 1.2. Die betreffende Fläche „Rezeption und Kiosk“ bildet aber mittlerweile, wie sich aus dem von der Klagepartei selbst vorgelegten Grundbuchauszug aus dem Grundbuch von Wilhams vom 21.02.2020 eindeutig ergibt, die neue Sondereigentumseinheit Nr. 101 b (Kiosk und Rezeption), deren Eigentümerin die (rechtsfähige)
W, Nr. 1, ... M2. ist. An der Fläche, die im Gemeinschaftseigentum stand, wurde (neues) Sondereigentum begründet, wofür – da dem gemeinschaftlichen Eigentum ohne das Einverständnis aller Miteigentümer nichts
genommen werden darf (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
5) – neben einem neuen behördlich bestätigten Aufteilungsplan nebst neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer als Miteigentümer in der Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch erforderlich war. Warum das neue Sondereigentum 101b gebildet wurde, ist sachenrechtlich nicht relevant. Von Bedeutung ist insoweit nur, dass das neue Sondereigentum 101b tatsächlich gebildet wurde und dass es im (Sonder-)Eigentum der
steht. 7 1.
nur am Gemeinschaftseigentum. Die Einheit 101 b „Kiosk und Rezeption“ steht aber nicht im Gemeinschaftseigentum. Sie zählt zum Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1, S. 2
gerade nicht anwendbar ist. Auf den Hinweisbeschluss vom 08.11.2022 wird Bezug genommen. 9 2. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klagepartei, wonach die (neue) Einheit 101 b gem. § 5 Abs. 2
nicht sondereigentumsfähig ist, sondern zum zwingenden Gemeinschaftseigentum zählt. 10 2.1. § 5 Abs. 2
regelt eine absolute Grenze für die Bildung von Sondereigentum, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden kann. 11 Wird dennoch Sondereigentum in der Teilungserklärung zugewiesen, ist die Zuweisung insoweit nichtig. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gemäß § 5 Abs. 2
Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
21). 12 Über seinen Wortlaut hinaus findet § 5 Abs. 2
nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können kein Sondereigentum sein (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
21f.). 13 2.
30). 14 2.3. Diese Voraussetzungen sind hier bzgl. der Rezeption nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis an der Rezeption und dem Kiosk – die
en des bereits in der TE von 1980 beinhalteten Sondernutzungsrechts zugunsten der Einheit Nr. 101 von Anfang an ersichtlich nicht vorgesehen war – durch die Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen der Appartementeigentümer an einem ungestörten Gebrauch ihres Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums zuwiderliefe. Vielmehr erscheint es nach der Verkehrsanschauung ohne Weiteres möglich, auch ohne die Funktionsräume Rezeption/Kiosk die Appartements als Sondereigentum zweckgerecht zu gebrauchen, zu vermieten und Schlüsselübergaben an Mieter vorzunehmen. Abgesehen davon bieten sich, um den schutzwürdigen Belangen von Teileigentümern Rechnung zu tragen, vielfältige schuldrechtliche Absprachen an (vgl. OLG München, Beschluss vom 9.2.2017 – 34 Wx 333/16, NJW-RR 2017, 659). 15
war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft iSd. §§ 741 ff. BGB konzipiert (BayObLGZ 1984, 239
a.F. 19 Erst mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit wurde das Verwaltungsvermögen der
als Rechtssubjekt zugewiesen (vgl. Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018,
332). 20 b) Die Regelung in der TE aus dem Jahr 1980 erschöpft sich in der Wiedergabe der damaligen Rechtslage. 21 Dies entspricht der in der Praxis der Vertragsgestaltung verbreiteten Unsitte, den Wortlaut zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehender gesetzlicher Vorschriften in Verträgen zu wiederholen. Dies geschieht in der Regel zur vermeintlichen „Klarstellung“, aus Sicht der Ersteller angeblich um einen aus sich heraus verständlichen und damit „transparenten“ Text herzustellen. Entsprechend finden sich auch in Gemeinschaftsordnungen – die als Vereinbarungen i.S.d. § 10 Abs. 3
einzuordnen sind – nicht selten einige Bestimmungen, in denen der bei ihrer Abfassung geltende Gesetzestext wiederholt wurde. Ob eine Vereinbarung nur den damaligen Gesetzwortlaut als „Lesehilfe“ wiederholen oder eine eigenständige, gerade den damaligen Gesetzesstand bewahrende Versteinerung bewirken wollte, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021,
2, 3). 22 c) Grundsätzlich wird man in einer reinen Gesetzeswiederholung – bzw. (wie hier) in der Darstellung der damaligen Rechtslage bzw. Rechtsauffassung – keine Vereinbarung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne sehen können. Dies kann sich jedoch bei einer späteren Gesetzesänderung verändern und zu der Frage führen, ob die frühere Gesetzeslage durch die entsprechende Vereinbarung perpetuiert werden sollte. In der Regel dürfte durch solche Vereinbarungen nicht bezweckt sein, dass diese Vorschriften auch gegenüber späteren Gesetzesänderungen Vorrang genießen. Vielmehr soll die Wiederholung gesetzlicher Vorschriften in der Gemeinschaftsordnung in der Regel nur den Wohnungseigentümern und dem Verwalter die Lektüre des Gesetzes ersparen (BT-Drs. 19/18791, 84). Letztlich lässt sich diese Frage nur durch Auslegung der Altvereinbarungen beantworten. § 47
enthält für eine solche Auslegung eine Auslegungshilfe (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
45), kommt vorliegend aber nicht direkt zum Tragen, da die hier betroffene Regelung der GO nicht von solchen Vorschriften des
abweichen, die (erst) durch das WEMoG geändert wurden. 23 d) Vorliegend gibt es bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in IV.2 der GO über die Darstellung der damaligen Rechtslage (vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der
) bzgl. des Verwaltungsvermögens hinaus eine sachenrechtliche Regelung i.S. einer Zuweisung des gesamten Verwaltungsvermögens zum Gemeinschaftseigentum treffen wollte, und sich nicht in der rein deskriptiven Wiedergabe der damaligen Rechtsauffassung erschöpft. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.