LG München I, Beschluss v. 17.02.2022 – 31 S 15109/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 17.02.2022 – 31 S 15109/21 Download Drucken Titel: Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt Normenkette: ZPO § 85 Abs. 2, § 234 Leitsatz: Ist eine Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht gestrichen, darf der Rechtsanwalt bei der Fristenkontrolle nicht auf die mündliche Aussage seiner Kanzleimitarbeiterin vertrauen, die in Rede stehende Frist sei dennoch erledigt. Er muss vielmehr diese mit dem Fristenkalender nicht übereinstimmenden Angaben selbst kontrollieren oder durch eine konkrete Einzelanweisung für eine Kontrolle durch seine Kanzleiangestellte sorgen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufungsbegründungsfrist, Versäumung, Wiedereinsetzung, Fristenkontrolle, Ausgangskontrolle, Rechtsanwalt, Einzelanweisung, Sorgfaltspflicht Tenor Der Antrag des Beklagten vom 14.02.2022 (Bl. 87 d.A.) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.01.2022 (Blatt 77 d.A.) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.10.2021 verworfen. Die Berufung wurde nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO, vorliegend bis 27.12.2021, begründet. 2 Der o.g. Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter elektronisch am 14.01.2022 zugestellt. Vorab hat das Gericht mit Verfügung vom 04.01.2022 (Bl. 76 d.A.), welche am 05.01.2022 von Seiten des Gerichts elektronisch an die Parteivertreter gesandt wurde, darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Berufung nicht eingegangen ist. 3 Mit Schriftsatz vom 19.01.2022 (Bl. 87 d.A.), am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Beklagtenvertreter die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der zum 27.12.2021 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beantragt. 4 Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass die Frist in dem physikalischen Terminkalender seiner Kanzlei ordnungsgemäß eingetragen wurde. Eingetragen habe die Frist seine einzige, äußerst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin, welche in der Kanzlei seit dem 02.01.2006 angestellt sei und seitdem anstands- und fehlerlos den Fristenkalender führe. Zu einer Fristversäumnis sei es in all den Jahren nicht gekommen. Die Kanzlei sei vom 22.12.2021 bis 03.01.2022 geschlossen gewesen. Der erste Arbeitstag des Beklagtenvertreter nach dem Urlaub sie der 4.01.2022 gewesen. Aufmerksam geworden, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht fristgerecht versandt worden sei, wurden der Beklagtenvertreter wie auch besagte Mitarbeiterin erstmals durch die in der Kanzlei am 10.01.2022 eingegangene Verfügung des Landgerichts München I. 5 Der Beklagtenvertreter erklärt die Fristversäumnis wie folgt: Am Nachmittag des 22.12.2021 sei er mit seiner Mitarbeiter die besagten Kalendereinträge bezüglich der dort eingetragenen Fristen bis zum Ende der Kanzleischließung durchgegangen. Auf seine Frage, ob die jeweiligen Fristen, so auch explizit die Berufungsbegründung in dieser Sache erledigt worden wäre, habe ihm besagte Mitarbeiterin bestätigt, sodass die Frist als erledigt gestrichen wurde. Der Beklagtenvertreter selbst erinnerte sich auch, dass er die Berufungsbegründung bereits bearbeitet hatte. Regelmäßige Kontrollen, was die Fristenbearbeitung seiner Mitarbeiterin anbelangt, erfolgten durch ihn unter anderem in Form stichpunktartiger Rückfragen gegenüber der Mitarbeiterin, teilweise nehme er hierzu auch ein Blick in die jeweilige Akte, in der sich dann der entsprechende Schriftsatz befindet, der regelmäßig mit dem Absendervermerk versehen ist. B. 6 Ein Wiedereinsetzen in den vorigen Stand konnte dem Beklagten nicht gewährt werden, denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 7 Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht im Sinne von § 234 ZPO gestellt. Der Antrag ist am 19.01.2022 bei Gericht eingegangen, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO wäre damit selbst dann eingehalten, wenn der gerichtliche Hinweis am Tag der elektronischen Versendung durch das Gericht bei Beklagtenvertreter zugegangen wäre. 8 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Berufungsgericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren (vgl. nur BGH Beschluss v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.