LG Deggendorf, Urteil v. 10.10.2022 – 1 Ks 9 Js 6824/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Deggendorf, Urteil v. 10.10.2022 – 1 Ks 9 Js 6824/20 Download Drucken Titel: Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und Befriedigung des Geschlechtstriebes Normenkette: StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2, § 211 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch über die bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens um jeden Preis darstellt. Auf die Größe des Vermögensvorteils kommt es dabei grundsätzlich nicht an, überdies muss eine dauerhafte Bereicherung nicht angestrebt werden. Das Ziel der Bereicherung muss nicht erreicht werden, sondern es genügt bereits die hierauf gerichtete Absicht des Täters. Das Gewinnstreben braucht nicht das einzige Motiv des Täters sein, es muss jedoch tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein, in Fällen eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen. (Rn. 527) (redaktioneller Leitsatz) 2. Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, dh bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium. (Rn. 517) (redaktioneller Leitsatz) 3. Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen. (Rn. 530) (redaktioneller Leitsatz) 4. Grausam tötet, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dabei kommt es in objektiver Hinsicht nicht darauf an, ob ein durchschnittlicher Beobachter der Tat Grauen und Abscheu empfindet, da dies bei jeder Tötung möglich ist und noch keine Tötungshandlung charakterisiert, die schwerstes Unrecht und größte Schuld einschließt; stattdessen erfordert das Mordmerkmal der Grausamkeit eine über die „bloße“ Tötung hinausgehende Leidenszufügung gegenüber dem Opfer. In subjektiver Hinsicht muss die Grausamkeit vom Tötungsvorsatz des Täters umfasst sein, d.h. der Täter muss die Umstände, aus denen sich die besonderen Leiden des Opfers ergeben, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, kennen und wollen; überdies muss die Tat von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung getragen sein; das äußere Tatbild allein genügt zur Beurteilung nicht. (Rn. 533) (redaktioneller Leitsatz) 5. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn der Täter schon in der Tötungshandlung geschlechtliche Befriedigung sucht, wenn der Täter den Tod des Opfers als Folge der Gewaltanwendung bei oder nach der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs anstrebt oder billigend in Kauf nimmt oder wenn der Täter das Opfer tötet, um seine Geschlechtslust an der Leiche zu befriedigen. Die Erfüllung des Mordmerkmals setzt voraus, dass der Täter im Augenblick des Tatentschlusses und der Tötungshandlung von sexuellen Motiven geleitet ist. Wenn das Tatgeschehen entscheidend dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte die maßgeblichen Ursachen für den Tod des Opfers gesetzt hat, bevor ihn das Bedürfnis nach sexueller Betätigung und Befriedigung überkommt, ist das Mordmerkmal nicht erfüllt. (Rn. 524) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mord, Habgier, Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Grausamkeit, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Lebenslange Freiheitsstrafe, Besondere Schwere, Schuld Tenor 1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1 : 1 angerechnet. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Entscheidungsgründe 1 Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte tötete am 27.10.2016 zwischen 00:17 Uhr und 03:42 Uhr im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in F. mit einem Messer seine frühere Freundin, die 20-jährige H1, als sie schlafend in ihrem Bett lag. Er schnitt der Schlafenden mit dem Messer die Kehle durch und stach dann mit dem Messer mindestens zwölf Mal auf sie ein, wobei sie, aus dem Schlaf erwachend, versuchte, zu sprechen und sich mit den Händen zu wehren. Sie erlitt Schnitt- und Stichverletzungen im Kopf-, Gesichts- und Halsbereich und in der Oberarm- und Schulterregion, an denen sie nach wenigen Minuten verblutete. H1 war die Mutter des gemeinsamen Sohnes H2, der zur Tatzeit 17 Monate alt war und sich bei der Tat in seinem Bett im Schlafzimmer befand. Sie hatte sich von dem Angeklagten getrennt und sich einem anderen Mann zugewandt. Der Angeklagte hätte zum 01.11.2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollen. Nachdem er H1 getötet hatte, entkleidete er die Leiche und vollzog an der Leiche den Geschlechtsverkehr. Danach verpackte er die Leiche in Müllsäcke und versteckte sie in der Wohnung im Hohlraum eines Kachelofens. In der Folge reinigte er den Tatort, traf Vorbereitungen für eine Flucht in das Ausland und täuschte nach außen hin vor, dass H1 noch am Leben sei; unterdessen teilte er seinem besten Freund E1 und seinem Bruder R1 mit, dass er H1 getötet hatte, wobei er ihnen die Einzelheiten des Tathergangs offenbarte. Am 05./06.11.2016 begab er sich mit dem Sohn H 2 auf die Flucht und fuhr mit dem Auto der H1 durch Frankreich und Spanien. In Spanien ließ er sich den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der H1 und den Spruch „gracias por todo“ („danke für alles“) auf den linken Oberarm tätowieren. Am 12.11.2016 fand die Mutter der H1 die Leiche im Hohlraum des Kachelofens. Am 19.11.2016 wurde der Angeklagte in einem Hotel in Spanien festgenommen. Das Landgericht P. verurteilte den Angeklagten am 20.11.2017 rechtskräftig wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dabei ging das Landgericht P. nicht von einer Tötung im Schlaf, sondern von einer Tötung im Streit aus und verneinte das Vorliegen von Mordmerkmalen. Nachdem sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass sich die Zeugen E1 und B1 bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Landgericht P., das seine Feststellungen (auch) auf die Aussagen der beiden Zeugen gestützt hatte, einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hatten, indem sie ihr Wissen über den Tathergang verschwiegen hatten, wurde das Verfahren nach umfangreichen Nachermittlungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft D. am 17.08.2021 durch das Landgericht D. wieder aufgenommen und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Der Angeklagte hat eingeräumt, H1 getötet zu haben. Er hat jedoch behauptet, die Tat sei im Streit geschehen. Demgegenüber ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, insbesondere aufgrund des Spurenbildes in der Wohnung, des Verletzungsbildes an der Leiche und der Tatschilderung des Angeklagten gegenüber seinem besten Freund E1 und seinem Bruder R1, denen er offenbart hatte, H1 im Schlaf getötet zu haben, überzeugt, dass er H1 heimtückisch im Schlaf getötet hat. Seine Alkoholisierung zur Tatzeit hat seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Folglich hat die Kammer wegen Mordes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. A. Wiederaufnahme des Verfahrens 2 Das Landgericht P. verurteilte den Angeklagten in einer Hauptverhandlung, die am 22.08.2017 begann, mit Urteil vom 20.11.2017, rechtskräftig seit 15.02.2018, Az. 2 Ks 13 Js 17708/16, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dabei ging das Landgericht P. nicht von einer Tötung im Schlaf, sondern von einer Tötung im Streit aus und verneinte das Vorliegen von Mordmerkmalen. Am 19.08.2019 meldete sich L1, die Freundin (seit 07.05.2022: Ehefrau) des Bruders des Angeklagten, R1, bei der Kriminalpolizeiinspektion P., um die Einzelheiten des Tathergangs, die sie von R1 erfahren hatte, mitzuteilen. Daraufhin wurden umfangreiche Nachermittlungen geführt, in deren Folge sich herausstellte, dass sich die Zeugen E1 und B1 bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Landgericht P., das seine Feststellungen (auch) auf die Aussagen der beiden Zeugen gestützt hatte, einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hatten, indem sie ihr Wissen über den Tathergang verschwiegen hatten. E1 wurde mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 09.12.2019, rechtskräftig seit 09.12.2019, Az. …, wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. B1 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 25.02.2020, rechtskräftig seit 03.04.2020, Az. …, wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Nach Abschluss der Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft P. und Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft D. beantragte die Staatsanwaltschaft D. am 21.09.2020 bei dem für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Landgericht D., das Verfahren gemäß § 362 Nr. 2 StPO zuungunsten des Angeklagten wieder aufzunehmen. Mit Beschluss des Landgerichts D. vom 31.03.2021, rechtskräftig seit 20.04.2021, wurde der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft D. vom 21.09.2020 für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Landgerichts D. vom 17.08.2021, rechtskräftig seit 25.08.2021, wurde der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft D. vom 21.09.2020 für begründet erklärt, das Verfahren wieder aufgenommen und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. B. Feststellungen zur Person I. Grunddaten und Familienverhältnisse 3 Der Angeklagte R wurde am ...1994 in H. als drittes Kind der Eheleute R2 und R3 geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater R2 ist Geschäftsführer eines Gashandelsunternehmens. Seine Mutter R3 ist Produktionshelferin. Er hat zwei Geschwister, den am ...1990 geborenen Bruder R1 und die am ...1991 geborene Schwester R4. Er wuchs bis zum Alter von 12 Jahren mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in einem Einfamilienhaus in Fü. auf und erlebte nach seinen Angaben eine normale und schöne Kindheit. Danach trennten sich seine Eltern und ließen sich scheiden. Dies belastete ihn nach seinen Angaben nachhaltig und es begannen Probleme im erzieherischen, schulischen und sozialen Bereich. Er zog zunächst mit seiner Mutter nach W., sodann nach ca. zwei Jahren wegen Konflikten mit der Mutter zurück zu seinem Vater nach Fü. und schließlich nach ca. einem Jahr wegen Konflikten mit dem Vater zurück zu seiner Mutter nach W. bzw. R.. Zeitweilig befand er sich in Internaten in V. und K., indessen blieb das Verhältnis zu seinen Eltern angespannt. Im Alter von 18 Jahren musste er aus der Wohnung seiner Mutter ausziehen und zog in eine Wohnung in der H.straße … in W.. Im Jahr 2014 lernte er H1, das spätere Tatopfer, kennen, mit der er eine feste Beziehung begann und die im Juli 2014 in seine Wohnung in W. einzog. Im März 2015 zogen er und H1 in eine Wohnung in der L.siedlung … in F.. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin zogen er und H1 im April 2016 in eine Wohnung in der B.straße … in F., den späteren Tatort. Ende Juli oder Anfang August 2016 zog er, nachdem ihm H1 die Trennung erklärt und ihn zum Ausziehen aufgefordert hatte, nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Vater in Fü. vorübergehend zu seiner Mutter nach R., bevor er Ende September oder Anfang Oktober 2016 übergangsweise wieder bei H1 in der Wohnung in der B.straße … in F. einzog. Zum 01.11.2016 hätte er eine Wohnung in G. … in F., die er am 28.09.2016 angemietet hatte, beziehen sollen. Aus der Beziehung mit H1 ging der am ...2015 geborene Sohn H 2 hervor. II. Schulische Entwicklung, beruflicher Werdegang, wirtschaftliche Verhältnisse 4 Der Angeklagte ging in den Kindergarten in Fü. und in die Grundschule in Pe. und besuchte die Hauptschule in Pe. und in W., die er nach der Teilnahme an der Praxisklasse in der 8. Jahrgangsstufe ohne Schulabschluss beendete. Von 2009 bis 2010 nahm er an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Vereins für Jugendpflege in V. teil und lebte in einem Internat in V.; in der Zeit holte er den Hauptschulabschluss nach. Danach begann er eine Ausbildung zum Metallbauer im Berufsbildungswerk in A. und lebte in einem Internat in K., brach jedoch die Ausbildung im Jahr 2012 ab. Von 2012 bis 2013 leistete er den Bundesfreiwilligendienst in einer Werkstatt der Caritas für Menschen mit Behinderung in F.. Danach folgten kurze Beschäftigungen als Türsteher und Hilfsarbeiter und Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Sozialleistungen. Im Jahr 2014 erwarb er eine C-Lizenz als Fitnesstrainer und übte die Tätigkeit für ca. sieben Monate aus. Am 01.08.2016 nahm er eine Anstellung als Lagerarbeiter im Betrieb seines Vaters in Fü. an, die ihm jedoch bereits zum 30.09.2016 gekündigt wurde, so dass er seit Oktober 2016 wieder Sozialleistungen bezog. Einen Führerschein hatte er nicht erworben. Nach seiner Inhaftierung erwarb er in der Justizvollzugsanstalt S. im Jahr 2018 den qualifizierenden Mittelschulabschluss und begann im September 2018 eine Ausbildung zum Medientechnologen, die er im Juli 2020 abschloss. Er hat Privatinsolvenz angemeldet und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. III. Gesundheit und Suchtanamnese 5 In körperlicher Hinsicht ist der Angeklagte gesund. Seine Geburt und seine frühkindliche Entwicklung verliefen unauffällig, erhebliche Erkrankungen, Operationen oder Unfälle sind nicht bekannt. Er ist sportlich, spielte früher Fußball und betrieb Kraftsport. Im Oktober 2016 hatte er bei einer sportlichen Statur eine Größe von ca. 1,80 m und ein Gewicht von ca. 105 kg. Im Dezember 2021 steckte er sich mit dem Coronavirus an, trug jedoch keine Schäden davon. Er hat keine körperlichen Beschwerden. 6 In geistiger Hinsicht entwickelte der Angeklagte eine Spielsucht (ICD-10: F63.0), nachdem er bereits im Alter von 13 Jahren mit dem Glücksspiel begonnen hatte. Er suchte in unterschiedlicher Intensität Casinos und Spielhallen auf und nahm an Sportwetten im Internet teil. Im November 2016 hätte er zur Behandlung der Spielsucht eine stationäre Therapie in einer Klinik im Saarland antreten sollen. Darüber hinaus liegen bei ihm keine Erkrankungen im Sinne einer psychischen Störung vor. Seine Intelligenz liegt im Durchschnittsbereich. Am 12.09.2016 suchte er seinen Hausarzt in F. auf, der die Verdachtsdiagnose eines psychovegetativen Erregungszustandes (ICD-10: R45.1) stellte und ihn von 12.09.2016 bis 30.09.2016 krankschrieb. 7 Bis zur Trennung von H1 Ende Juli oder Anfang August 2016 betrieb der Angeklagte keinen auffälligen Konsum von Alkohol. Danach begann er, in größerem Ausmaß Alkohol, Bier und Wodka, zu trinken, insbesondere in der Zeit, als er im Betrieb seines Vaters arbeitete und bis zu acht Flaschen Bier am Tag trank, ohne jedoch eine Abhängigkeit zu entwickeln. Für einen auffälligen Konsum von Drogen bestanden keine Anhaltspunkte. IV. Vorstrafen 8 Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. 9 1. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 25.04.2012, rechtskräftig seit 25.04.2012, Az. …, wurde dem Angeklagten wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt (= BZR Ziffer 1). Dem Urteil lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Angeklagte am 23.11.2011 auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa ohne Haftpflichtversicherung gefahren war und am 25.01.2012 in der Toilettenanlage eines Busbahnhofs zwei Hakenkreuze an die Wand gesprüht hatte. 10 2. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 10.10.2012, rechtskräftig seit 10.10.2012, Az. …, wurde dem Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchtem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt (= BZR Ziffer 2). Dem Urteil lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Angeklagte am 26./27.11.2011 auf öffentlichen Straßen 15 Schneezeichen abgebrochen und in das Gelände geworfen hatte und einen Gullydeckel aus einem Straßenablaufschacht gehoben und in eine Böschung geworfen hatte. 11 3. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 27.03.2013, rechtskräftig seit 27.03.2013, Az. …, wurde gegen den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ein Jugendarrest von 4 Tagen verhängt (= BZR Ziffer 3). Dem Urteil lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Angeklagte am 12.01.2013 auf öffentlichen Straßen ohne Einverständnis seiner Mutter und ohne Fahrerlaubnis mit dem Auto seiner Mutter gefahren war. 12 4. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 09.12.2015, Az. …, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen in 6 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 6 Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zunächst zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt; sodann wurde das Urteil auf die Berufung des Angeklagten mit Urteil des Landgerichts P. vom 23.06.2016, rechtskräftig seit 23.06.2016, Az. …, dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (= BZR Ziffer 4). Dem Urteil lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Angeklagte, der sich wegen Arbeitslosigkeit und Spielsucht in Geldnot befunden hatte, zwischen 01.03.2014 und 11.05.2014 mit seinem besten Freund E1 nachts in Geschäfte, Schulen, Vereinsheime und andere Gebäude eingebrochen bzw. eingestiegen war und Bargeld, Getränke und Wertgegenstände entwendet hatte, wodurch ein Sachschaden von ca. 66.000 € und ein Beuteschaden von ca. 22.000 € entstanden war. Seine Spielsucht hatte seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt, allerdings wurde ihm im Bewährungsbeschluss des Landgerichts P. vom 23.06.2016 die Weisung erteilt, sich zur Behandlung der Spielsucht einer stationären Therapie zu unterziehen. Mit Beschluss des Landgerichts P. vom 14.11.2019, rechtkräftig seit 14.02.2020, Az. …, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. 13 5. Mit Urteil des Strafgerichts Nr. 1 in B. vom 19.11.2016, rechtskräftig seit 19.11.2016, Az. …, wurde der Angeklagte in Spanien wegen widerrechtlicher Aneignung einer falschen Identität zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (= BZR Ziffer 5). Dem Urteil lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass sich der Angeklagte auf seiner Flucht in Spanien mit dem Personalausweis seines Bruders R1 ausgewiesen hatte. Die Strafe wurde am 19.11.2018 erlassen. V. Haft 14 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 19.11.2016 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 13.11.2016 und eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft P. vom 13.11.2016 in Lloret de Mar in Spanien festgenommen und befand sich von 19.11.2016 bis 30.11.2016 in Auslieferungshaft in Spanien. Er wurde am 01.12.2016 nach Deutschland überstellt und befand sich in dieser Sache von 01.12.2016 bis 14.02.2018 in Untersuchungshaft und von 15.02.2018 bis 24.08.2021 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S.. Er befand sich in dieser Sache nach der Wiederaufnahme des Verfahrens von 25.08.2021 bis 11.10.2021 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts D. vom 17.08.2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S.. Seit 12.10.2021 befindet er sich im Vollzug der Jugendstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 09.12.2015 in der Justizvollzugsanstalt S.. C. Feststellungen zur Sache I. H1 15 H1 wurde am ...1996 als erstes Kind der Eheleute H3 und H4 in F. geboren. Ihr Vater H3 ist Trockenbauer. Ihre Mutter H4, eine gelernte Einzelhandelskauffrau, ist Hausfrau. Am ...1999 wurde ihr Bruder H5 geboren. Sie wuchs zunächst bei ihren Eltern in Fa. auf. Im Jahr 1999, als ihr Bruder geboren wurde, zog die Familie in ein Einfamilienhaus nach Hi.. Im Jahr 2002 trennten sich ihre Eltern und ließen sich scheiden. Die Mutter zog mit den beiden Kindern zunächst nach Kö., sodann nach De. und schließlich nach Fa. und heiratete im Jahr 2005 den Maschinisten S1, der für die beiden Kinder die Rolle eines Stiefvaters übernahm, wobei das Sorgerecht bei den leiblichen Eltern blieb. H1 ging in den Kindergarten in Hi. und in die Grundschule in R. und in Ku. und besuchte die Hauptschule in F., die sie im Jahr 2011 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Von 2009 bis 2011 befand sie sich in einer Beziehung mit dem am ...1996 geborenen T1, den sie in der 7. Klasse im Skilager kennengelernt hatte und der ihr erster Freund war. Nach dem Schulabschluss begann sie eine Ausbildung zur Kinderpflegerin in einem Kindergarten in F., die sie nach einem Jahr abbrach. Danach nahm sie an einem Berufsvorbereitungsjahr des beruflichen Fortbildungszentrums in F. teil. Im Anschluss begann sie eine Ausbildung zur Einzelhandelsverkäuferin bei einer Möbelhauskette in W. und in Gr., die sie im Jahr 2015, nachdem sie schwanger geworden war, abbrach. Nach der Geburt des Sohnes H 2 am ...2015 bezog sie Sozialleistungen und nahm Putzstellen an, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie erwarb den Führerschein und besaß einen VW Golf. H1 war in körperlicher und geistiger Hinsicht gesund. Für einen auffälligen Konsum von Alkohol oder Drogen bestanden keine Anhaltspunkte. Im Oktober 2016 hatte sie bei einer schlanken Statur eine Größe von ca. 1,67 m und ein Gewicht von ca. 50 kg. II. Vorgeschichte 16 Im Jahr 2014 lernte H1, die damals bei ihrer Mutter in Fa. wohnte, den Angeklagten, der damals in einer Einzimmerwohnung in der H.straße … in W. wohnte, kennen und begann mit ihm ca. im Juni 2014 eine Beziehung. Im Juli 2014, kurz vor ihrem 18. Geburtstag, zog sie zu ihm nach W. und wurde bald darauf von ihm schwanger. Im März 2015 zogen der Angeklagte und H1 in eine Wohnung in der L.siedlung … in F., die sie gemeinsam angemietet hatten. Am ...2015 wurde der gemeinsame Sohn H 2 geboren, für den H1 das alleinige Sorgerecht hatte. 17 Die Beziehung war fast von Beginn an problem- und konfliktbehaftet und von einer ausgeprägten Ambivalenz gekennzeichnet, die zu kurzfristigen Trennungen und anschließenden Versöhnungen führte. Einerseits verband den Angeklagten und H1 eine starke gegenseitige Anziehung und der Wunsch nach einer heilen Familie. Andererseits war die Beziehung, die auf beiden Seiten begleitet war von Eifersucht und Verlustängsten, belastet durch häufige lautstarke Streitigkeiten und häusliche Gewalt. Die Streitigkeiten, die zum Teil mit gegenseitigen Handgreiflichkeiten und Schlägen einhergingen, entzündeten sich oft daran, dass H1 dem Angeklagten vorhielt, dass er keiner geregelten Arbeit nachging, dass er immer wieder Geld verspielte und dass er sich, nach der Geburt des Sohnes H2, aus ihrer Sicht nicht genügend um den Sohn H 2 kümmerte. Überdies störte sich H1 daran, dass der Angeklagte ihr Handy kontrollierte und ihre Chatnachrichten las. Die Versuche, den Angeklagten nach ihren Vorstellungen zu ändern, stießen bei dem Angeklagten jedoch auf Abwehr und Widerstand, da er sie als Bevormundung und Kränkung empfand. Infolge der körperlichen Auseinandersetzungen, die bereits im Jahr 2014 begannen, trug H1, die dem Angeklagten körperlich deutlich unterlegen war, wiederholt Hämatome im Gesicht, am Hals und an den Armen davon; überdies schlug ihr der Angeklagte in der Schwangerschaft in den Bauch. 18 Nachdem ihnen die Vermieterin im Februar 2016 wegen fortgesetzten Lärmbelästigungen durch Türenschlagen und Herumschreien bei Streitigkeiten das Mietverhältnis gekündigt hatte, zogen der Angeklagte und H1 im April 2016 in eine Vierzimmerwohnung in der B.straße … in F., die sie gemeinsam angemietet hatten. Indessen brachte der Umzug keine Besserung in der Beziehung. Die Probleme und Konflikte blieben bestehen und die Streitigkeiten des Paares setzten sich in der neuen Wohnung fort. Nachdem es bereits im Juni 2016 zu einer kurzfristigen Trennung gekommen war, erklärte H1 dem Angeklagten aufgrund der fortdauernden Streitigkeiten schließlich Ende Juli oder Anfang August 2016 die Trennung und forderte ihn zum Ausziehen auf. Daraufhin zog der Angeklagte, nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Vater in Fü., vorübergehend zu seiner Mutter nach R., während H1 mit dem Sohn H 2 in der Wohnung blieb. 19 H1 fürchtete sich nach der Trennung, weil der Angeklagte einen Schlüssel für die Wohnung mitgenommen hatte. Sie fühlte sich bedroht und gestalkt, da er sie mit häufigen Anrufen und Chatnachrichten belästigte und wiederholt mit dem Schlüssel winkend vor dem Wohnhaus stand. Deshalb bat sie ihre beste Freundin B1 um Unterstützung, die Mitte August 2016 mit ihrem sechs Monate alten Sohn B2 bei H1 einzog. Über einen Rechtsanwalt forderte H1 den Angeklagten im September 2016 zur Herausgabe des Schlüssels und zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Daraufhin händigte er den Schlüssel am 09.09.2016 an den Rechtsanwalt von H1 aus und erklärte sich zur Zahlung von Kindesunterhalt bereit. Der Angeklagte litt unter dem Umstand, dass ihm H1 nach der Trennung nicht mehr gestattete, den Sohn H 2 zu sehen. So schrieb er Ende August 2016 an H1: „Das Einzige, was ich will, ist, dass ich mein Ein und Alles sehen darf. Wenn du nicht willst, kein Problem, ich werde nicht vor das Familiengericht gehen.“ Danach schrieb er: „Lass mich bitte noch einmal unser Kind sehen, mehr will ich nicht! Dann wirst du nie wieder etwas von mir hören.“ Später schrieb er: „Du wolltest Krieg! Den kannst du haben, Fräulein! Mir nimmt keiner mein Leben weg! Wenn ich mein Kind nicht sehen darf, dann muss ich leider dafür kämpfen. Du wolltest es so.“ Über seinen Bewährungshelfer meldete er dem Jugendamt im September 2016 eine Kindeswohlgefährdung des Sohnes H 2 durch H1, jedoch wurden bei einem Hausbesuch am 22.09.2016 keine Auffälligkeiten festgestellt. 20 Nach der Trennung hatten sowohl der Angeklagte als auch H1 zeitweilig eine neue Beziehung. Der Angeklagte lernte die damals 20-jährige K1 kennen und begann mit ihr im September 2016 eine intime Beziehung, aus der sich kurzzeitig der Verdacht einer Schwangerschaft ergab, der sich jedoch nicht bestätigte. H1 nahm Kontakt zu ihrem früheren Freund, dem damals 20-jährigen T1 auf und begann mit ihm im September 2016 eine Beziehung, in deren Verlauf er bei H1 im Doppelbett im Schlafzimmer übernachtete, ohne jedoch sexuell mit ihr zu verkehren. H1 sehnte sich allerdings nach kurzer Zeit erneut nach dem Angeklagten und nahm Ende September 2016 über „F.“ wieder Kontakt zu ihm auf. Am 26.09.2016 trafen sich der Angeklagte und H1 zu einer Aussprache und versöhnten sich. Sie erklärten sich gegenseitig ihre Liebe und versicherten sich, die zwischenzeitlich eingegangenen Beziehungen mit K1 bzw. mit T1 wieder zu beenden. H1 schrieb am 27.09.2016 an den Angeklagten: „Lass uns den Scheiß vergessen und neu anfangen! Ich liebe dich und nicht das, was du hast oder was du bist.“ In Bezug auf K1 schrieb sie: „Wenn sie noch einmal meinen Mann anfasst, schlage ich ihr die Hände ab.“ Der Angeklagte schrieb am 27.09.2016 an H1: „Ich liebe dich, obwohl du mir die letzten Wochen so wehgetan hast und mich fast komplett zerstört hättest.“ In Bezug auf T1 schrieb er: „Wenn er noch einmal meine Frau anfasst, breche ich ihn in der Mitte auseinander.“ In der Folge beendeten sie die Beziehungen mit K1 bzw. mit T1. Am 28.09.2016 mietete der Angeklagte zum 01.11.2016 eine Wohnung in G. … in F. an und zog Ende September oder Anfang Oktober 2016 übergangsweise wieder bei H1 in der Wohnung in der B.straße … in F. ein, wo er mit H1 im Doppelbett im Schlafzimmer schlief. B1, die noch mit ihrem Sohn B2 in der Wohnung wohnte, zog kurze Zeit später aus der Wohnung aus. 21 Der Wiedereinzug des Angeklagten führte indessen nicht zu einem dauerhaften Neubeginn der Beziehung. Schon nach vier oder fünf Tagen erklärte H1 dem Angeklagten, dass die Beziehung beendet sei, da es nicht mehr funktionieren würde, dass er jedoch bis zum 01.11.2016 in der Wohnung bleiben könne. Der Angeklagte war über die neuerliche Erklärung des Beziehungsendes sehr betroffen und bat H1, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Er bemühte sich, sie zu einer Aufrechterhaltung der Beziehung zu bewegen, indem er sie immer wieder zu streicheln und zu küssen versuchte, was sie jedoch ablehnte; überdies schenkte er ihr ein neues Handy. Auf sein Bitten hin gestattete sie ihm allerdings bis Mitte Oktober 2016 trotz des Beziehungsendes noch vier oder fünf Mal den Geschlechtsverkehr. Daneben kümmerte er sich seit seinem Wiedereinzug mit neuem Eifer um den Sohn H 2 H1 gab ihm die Zusage, dass er den Sohn H 2 nach seinem Auszug jeweils sonntags sehen dürfe, wenngleich sie bei Streitigkeiten, die nach dem Wiedereinzug des Angeklagten erneut aufloderten, damit drohte, dass er ihn überhaupt nicht mehr sehen dürfe. Doch ungeachtet der Streitigkeiten fanden seine Bemühungen durchaus die Wertschätzung von H1, die lobend anerkannte, dass der Angeklagte sich sehr zum Besseren geändert habe. Überdies hatte er einen Platz für eine Therapie zur Behandlung seiner Spielsucht in Aussicht, die er im November 2016 im Saarland antreten sollte. 22 Unterdessen sehnte sich H1 schon bald nach dem Wiedereinzug des Angeklagten wieder nach T1 und nahm am 14.10.2016 erneut Kontakt zu ihm auf. In der Folge schrieben sich H1 und T1 täglich eine Vielzahl von Chatnachrichten über „Wh.-A.“ und näherten sich, nach anfänglicher Zurückhaltung des T1, den die Trennung im September 2016 sehr gekränkt hatte, mit sich steigernder Intensität wieder aneinander an. Der Angeklagte, dem H1 das Empfinden, das sie in Bezug auf T1 hegte, nicht verhehlte, litt unter der neuerlichen Zuwendung zu T1, da er sich weiterhin erhoffte, an einer Beziehung mit H1 festhalten zu können. H1 tat sich deshalb zunächst schwer, sich für den Angeklagten oder für T1 zu entscheiden. Sie sah sich in einem inneren Zwiespalt, da sie sich einerseits nach T1 sehnte und andererseits Mitleid mit dem Angeklagten empfand. Er wiederum erkannte, dass sie ihm zu entgleiten begann. Er befand sich in einem Zustand zwischen Hoffnung und Verzweiflung, ahnte jedoch, dass er sie an T1 verlieren würde. Er fing an, H1 im Schlaf zu beobachten. 23 Am 15.10.2016 schrieb sie T1, sie liebe ihn noch immer und habe keine Gefühle mehr für den Angeklagten. Am 16.10.2016 vereinbarte sie mit T1 ein Treffen für den nächsten Tag. In der Nacht beobachtete sie der Angeklagte im Schlaf und machte am 17.10.2016 um 04:19 Uhr zwei Fotos von ihr, als sie schlafend im Bett im Schlafzimmer lag. Am Abend des 17.10.2016 traf sie sich mit T1 auf einem Parkplatz in F., wobei der Angeklagte, der von dem Treffen wusste, in der Zeit auf den Sohn H 2 aufpasste. Nachdem sie um Mitternacht von dem Treffen heimgekommen war und sich zum Schlafen auf die Couch im Wohnzimmer gelegt hatte, beobachtete sie der Angeklagte abermals im Schlaf und machte am 18.10.2016 um 04:48 Uhr ein Foto von sich und um 04:49 Uhr ein Foto von ihr, als sie schlafend auf der Couch im Wohnzimmer lag. 24 Am 18.10.2016, als sie ihrer Tätigkeit an einer der Putzstellen, die sie angenommen hatte, nachging, legte ihr der Angeklagte, in Anbetracht ihres Treffens mit T1 am Vortag, über „Wh.-A.“ seine Sicht der Situation dar und schrieb ihr gegen Mittag: „Ich finde es einfach nur traurig, was du mir antust. Vor drei Wochen sagst du, der T1 ist Geschichte und steht nie wieder zwischen unserer Liebe, er fasst dich nie wieder an, weil ich deine große Liebe bin. Und jetzt ist genau der Punkt da, wo genau alles kommt, was du gesagt hast, es passiert nicht mehr.“ H1 antwortete: „Ich habe mich schon entschieden, ich nehme keinen.“ Der Angeklagte schrieb: „Warum tust du mir das an?“ H1 antwortete: „Ich will und kann mich nicht entscheiden, also nehme ich keinen von euch.“ Der Angeklagte schrieb: „Dann schmeißt du mich trotzdem weg.“ H1 antwortete: „Ja, ich entscheide mich aber für keinen.“ Der Angeklagte schrieb: „Du schmeißt unsere Familie weg, weil du nicht weißt, was du willst. Also war mein Kampf sinnlos. Ich habe mir den Arsch aufgerissen und gekämpft um euch. Ich habe mich so geändert und bin trotzdem nicht gut genug. Aber schön, was du gestern zu mir gesagt hast, dass ich nichts besser hätte machen können. Hat echt gutgetan, das zu hören. Ich habe Tränen in den Augen gehabt.“ H1 antwortete: „Das hat nichts mit gut genug zu tun, sondern mit meinen Gefühlen und da kann ich mich einfach nicht entscheiden.“ Der Angeklagte schrieb: „Ich bin dir deswegen nicht böse, H1. Es war trotzdem die schönste Zeit in meinem Leben und du hast mir so viel beigebracht, was wichtig ist im Leben. Und sollte ich irgendwann nochmals ein Kind kriegen, dann vergesse ich nie, was du immer gesagt hast. Danke für alles, große Liebe!“ H1 antwortete: „Ich sage es dir ehrlich, ich liebe den T1 brutal und vermisse ihn voll. Aber ich will dir nicht so wehtun und will das nicht, deswegen nehme ich keinen. Oder ich bleibe bei dir, keine Ahnung.“ Der Angeklagte schrieb: „Musst du wissen, ob dir eine 4-Wochen-Beziehung wichtiger ist als dein Mann, mit dem du ein Kind hast.“ H1 antwortete: „Ja, aber wenn ich den T1 liebe.“ Der Angeklagte schrieb: „Gestern hast du gesagt, du liebst uns beide.“ H1 antwortete: „Ja, aber ihn mehr.“ Der Angeklagte schrieb: „War mir klar, sonst hättest du dich nicht drei Stunden mit ihm getroffen.“ H1 antwortete: „Es hat gestern einfach so gut getan bei ihm und ich sehne mich so nach ihm, aber ich will dir das nicht antun, darum gehe ich nicht zu ihm.“ Der Angeklagte schrieb: „Und was war das dann mit uns die ganze Zeit? Hat das nicht gutgetan? Warum hast du dann am Anfang gesagt, du willst nur mich, und hast mit mir geschlafen? Das kapiere ich alles nicht.“ H1 antwortete: „Ist eh egal, ich gehe eh nicht zu ihm. Sie gehen schon irgendwann vorbei, die Gefühle.“ Der Angeklagte schrieb: „Kannst du verstehen, wie weh das tut? Es sind für mich keine Gefühle, ihr seid meine Familie.“ H1 antwortete: „Ja, ist eh egal, wir brauchen nicht mehr darüber zu reden, weil ich eh nicht zu ihm gehe.“ Der Angeklagte schrieb: „Es geht um uns und nicht um das mit dir und dem T1. Egal, du wirst schon wissen, was du tust.“ Am Nachmittag schrieb ihr der Angeklagte: „Und wie gesagt: Ich bin immer für euch da, wenn was ist. Versprich mir einfach, dass du H 2 später die Wahrheit sagst, dass ich ein guter Papa war! Ich wünsche dir und dem T1 alles Gute!“ H1 antwortete: „Nerv mich nicht, weil ich gar nicht zu ihm gehe!“ Gegen Abend schrieb ihm H1: „Ich breche dir momentan das Herz, gell?“ Der Angeklagte antwortete: „Mehr als das! Warum fragst du?“ H1 schrieb: „Weil ich nicht weiß, was ich tun soll.“ Der Angeklagte antwortete: „Ich weiß auch nicht, was ich noch tun soll. Ich kann mir ein Leben ohne euch nicht vorstellen.“ H1 schrieb: „Mann, aber ich liebe ihn.“ Der Angeklagte antwortete: „Und ich liebe H 2 und dich so stark, dass ich nicht loslassen kann. Du bist nicht nur meine Traumfrau, sondern ihr seid meine Familie.“ Nachdem sie am Abend heimgekommen war und T1 geschrieben hatte, sie wisse nicht, was sie tun solle, schlief sie nach Mitternacht auf der Couch im Wohnzimmer an der Seite des Angeklagten ein, der sie wiederum im Schlaf beobachtete und am 19.10.2016 um 02:07 Uhr zwei Fotos von ihr machte, als sie schlafend auf der Couch im Wohnzimmer lag. 25 Am 19.10.2016 schrieb sie T1, sie könne den Angeklagten nicht aufgeben, da er dann „alles“ verliere; er habe nur noch sie und H 2 und sitze an Weihnachten allein unter dem Baum; das könne sie nicht machen. T1 antwortete, er wolle sie nicht drängen, aber sie müsse eine Entscheidung treffen. Am 20.10.2016 schrieb sie T1, sie liebe ihn, bringe es jedoch nicht über das Herz, den Angeklagten aufzugeben, da er der Vater von H 2 sei und sonst „niemanden“ habe; das könne sie ihm nicht antun, sie habe ein schlechtes Gewissen. Später schrieb sie ihm, sie könne nicht bei dem Angeklagten bleiben, denn sie liebe ihn, T1, viel zu sehr, allerdings weine der Angeklagte „ohne Ende“, sie könne ihn nicht so leiden sehen, er tue ihr so leid. T1 antwortete, wenn sie lieber bei dem Angeklagten bleiben wolle, müsse sie ihm das sagen; er würde jedoch alles für eine Beziehung mit ihr tun. Schließlich vereinbarten sie ein Treffen für Samstag, den 22.10.2016. Am 21.10.2016 schrieb sie T1, sie frage sich, ob er nicht ein Problem damit habe, dass sie schon ein Kind von einem anderen Mann habe. T1 antwortete, er habe damit kein Problem und freue sich schon, sie am nächsten Tag zu sehen. Am Nachmittag des 22.10.2016 traf sie sich mit T1 auf einem Parkplatz in W., wobei der Angeklagte, der von dem Treffen wusste, in der Zeit auf den Sohn H 2 aufpasste. Am Abend schrieb sie T1, ob er noch einmal eine Beziehung mit ihr versuchen wolle oder ob sie bei dem Angeklagten bleiben solle. T1 antwortete, er würde gerne mit ihr zusammen sein, aber sie sei sich so unsicher. Sie erwiderte, sie sei ein Familienmensch geworden und wolle mit dem nächsten Kind nicht so lange warten, frage sich jedoch, ob er schon bereit sei für eine Familie. T1 antwortete, er wolle durchaus eine Familie haben, aber es müsse alles passen; er wisse, was er wolle und was er tue, habe aber keinen „Bock“ auf das „Hin und Her“. Am 23.10.2016 schrieb ihr T1, er würde alles für sie tun, doch sie spiele mit ihm und er glaube, dass sie sich nie von dem Angeklagten trennen werde; es tue ihm weh, dass sie jede Nacht an der Seite eines anderen Mannes einschlafe. H1 antwortete, sie spiele nicht mit ihm, sondern liebe ihn über alles. Sie schlug vor, zu warten, bis der Angeklagte ausgezogen sei. Sie sei sich allerdings sicher mit ihm, T1, und wünsche sich bald noch ein Kind. Am 24.10.2016 vereinbarten sie für das kommende Wochenende ein Treffen bei H1, nachdem der Angeklagte ausgezogen sein würde. 26 In H1 war nach dem Schwanken zwischen dem Angeklagten und T1 nun der Entschluss gereift, nach dem Auszug des Angeklagten, der zum 01.11.2016 die Wohnung in G. … in F. beziehen sollte, eine neue Beziehung mit T1 einzugehen. Sie verhehlte dem Angeklagten nicht, dass sie ihre Entscheidung getroffen hatte, für T1 und gegen den Angeklagten. Er begriff nun, dass er H1 und mit ihr „seine“ Familie verlieren werde. 27 Am 25.10.2016 besuchten H1 und B1 mit den Kindern H 2 und B2 am Nachmittag einen Hallenspielplatz und ein Restaurant in Gr.. Am Abend des 25.10.2016 schrieb T1 an H1: „Du bist alles, was ich will.“ H1 antwortete: „Ich hätte dich nie gehen lassen dürfen.“ T1 schrieb: „Jetzt bin ich ja wieder da.“ H1 antwortete: „Ja, Gott sei Dank!“ Sie teilte ihm allerdings mit, es sei noch nicht sicher, ob der Angeklagte tatsächlich am Wochenende ausziehen könne, da seine Vermieterin den Schlüssel noch nicht übergeben könne. Sie vereinbarten deshalb, dass H1 mit dem Sohn H 2 das Wochenende bei T1 verbringen würde, wobei sie für den Sohn H 2 ein Reisebett besorgen würde. III. Tatgeschehen 28 1. Am 26.10.2016, einem Mittwoch, erledigte H1 am Vormittag Hausarbeiten in der Wohnung, wobei sie der Angeklagte um 10:15 Uhr beim Staubsaugen filmte. Am Nachmittag, gegen 13:00 Uhr, fuhren der Angeklagte und H1 mit dem Sohn H 2 nach P., um Besorgungen zu machen, wobei der Angeklagte um 13:26 Uhr im Auto ein Foto von ihr machte, als sie fahrend am Steuer saß. In P. verkaufte der Angeklagte um 14:30 Uhr in einem Handyladen zwei Handys, ein neues Samsung Galaxy S7, das ihm gehört hatte, zum Preis von 450,00 € und ein altes Samsung Galaxy S5, das H1 gehört hatte, zum Preis von 160,00 €. Um 14:56 Uhr machte der Angeklagte zwei Fotos von H1, als sie den Sohn H 2 auf einem Parkplatz im Kofferraum des Autos wickelte. Danach begaben sie sich in einen Spielzeugladen und kauften Weihnachtsgeschenke für den Sohn H 2 Gegen 17:00 Uhr fuhren sie zurück nach F., wobei der Angeklagte auf der Fahrt eine Dose eines Wodka-Maracuja-Getränks der Marke „Gorbatschow“ mit einem Inhalt von 0,33 l und einem Alkoholgehalt von 10% trank. In F. stieg der Angeklagte aus und kaufte sich um 17:49 Uhr in einem Supermarkt eine Flasche Wodka der Marke „Three Sixty“ mit einem Inhalt von 0,7 l und einem Alkoholgehalt von 37,5% und sieben Dosen eines Energydrinks der Marke „Red Bull“; sodann begab er sich zu Fuß zu H1 und dem Sohn H2, die bereits um 17:32 Uhr dort angekommen waren, in die Wohnung in der B.straße x. Gegen 20:00 Uhr trafen sich der Angeklagte und H1 vor dem Wohnhaus mit dem Bruder des Angeklagten, R1, und den Freunden B1 und E1 zu einer Unterhaltung. Dabei vereinbarten H1 und B1, am Freitag, den 28.10.2016, nach P. zu fahren, um sich tätowieren zu lassen. Nach ca. einer halben Stunde begaben sich der Angeklagte und H1 zurück in die Wohnung. Im weiteren Verlauf des Abends schrieben sich H1 und T1 über „Wh.-A.“ eine Vielzahl von Chatnachrichten, während der Angeklagte, im Anschluss an das Treffen, über den Abend im Wohnzimmer fast die ganze Flasche Wodka, die er gekauft hatte, gemischt mit „Red Bull“, trank, bis auf einen Rest von ca. 0,1 l. 29 H1 und T1 schrieben sich zunächst fast durchgehend bis 22:19 Uhr. Um 20:30 Uhr schrieb sie an T1, er habe keinen Konkurrenten, denn außer ihm und dem Angeklagten interessiere sich momentan kein Mann für sie, die Konkurrenz sei also nicht groß. Sie schnitten das Thema der Eifersucht an, wobei T1 um 21:45 Uhr im Scherz schrieb: „wenn du eiferst, ist eine Atombombe ein Scheißdreck dagegen“, worauf H1 um 21:46 Uhr erwiderte: „ich war bei dir noch nie richtig eifersüchtig“. Nach einer Nachricht von H1 um 22:19 Uhr meldete sich T1 wieder um 23:48 Uhr und teilte ihr mit, er sei in der Zwischenzeit eingeschlafen. Sodann schrieben sie sich durchgehend bis 27.10.2016, 00:17 Uhr, wobei sie ein Treffen für Freitag, den 28.10.2016, vereinbarten. H1 schrieb um 23:51 Uhr, sie könne sich am Freitag mit ihm treffen, da der Angeklagte am Abend auf den Sohn H 2 aufpassen werde. Sie schlug um 00:06 Uhr und um 00:10 Uhr vor, sie könnten sich zum „Schmusen“ treffen und schrieb um 00:12 Uhr: „Und danach machen wir noch was Gescheites.“ T1 schrieb um 00:15 Uhr: „Okay, passt, dann kann ich ja beruhigt schlafen gehen.“ H1 schrieb um 00:15 Uhr: „Gute Nacht! Schlaf gut! Ich liebe dich über alles!“ T1 schrieb um 00:16 Uhr: „Danke, du auch! Ich dich auch, H1!“ Um 00:17 Uhr sandten sie sich gegenseitig ein Herzsymbol. 30 Anschließend legte sich H1 auf der türseitigen Matratze des Doppelbetts im Schlafzimmer schlafen und schlief ein. Der Sohn H 2 schlief in seinem Kinderbett an der türseitigen Wand im Schlafzimmer. 31 2. Nachdem sich H1 schlafen gelegt hatte und eingeschlafen war, betrat der Angeklagte, der den Entschluss gefasst hatte, sie zu töten, am 27.10.2016 zwischen 00:17 Uhr und 03:42 Uhr mit einem Messer, das eine Klingenlänge von mehr als 5 cm hatte, das Schlafzimmer und trat an die auf der türseitigen Matratze des Doppelbetts schlafende H1 heran, die das Herannahen des mit dem Messer bewaffneten Angeklagten nicht bemerkte, weil sie schlief. Dabei erkannte er, dass H1 schlief, sein Herantreten nicht bemerkte und sich deshalb, gemäß seiner Absicht, gegen einen Angriff mit dem Messer nicht, jedenfalls nicht wesentlich, wehren können würde. Der Angeklagte beugte sich über die schlafende H1, setzte das Messer, das er in der rechten Hand hielt, an ihren Hals an und schnitt ihr mit mindestens zwei tiefen Schnitten in den Hals von links nach rechts die Kehle durch, um sie zu töten. Dann stach er mit dem Messer mindestens zwölf Mal mit voller Wucht auf H1 ein und traf sie im Kopf-, Gesichts- und Halsbereich und in der Oberarm- und Schulterregion. Er stach mit einer solchen Wucht auf sie ein, dass er ihr bei einem Stich in das Gesicht durch die Wange zwei Zahnkronen absprengte. H1, durch die Schnitte in den Hals aus dem Schlaf erwacht, versuchte in panischer Angst, zu sprechen und sich zu wehren, indem sie gegen den Angeklagten die Hände erhob und in das Messer griff, mit dem er auf sie einstach, konnte jedoch, außer einem gepressten Gurgeln und Röcheln, keinen Laut hervorbringen und dem Anschlag auf ihr Leben keinen erheblichen Widerstand entgegensetzen. Sie blieb schließlich blutüberströmt und bewegungslos auf dem Bett liegen und verblutete nach wenigen Minuten an den schweren Schnitt- und Stichverletzungen, die ihr der Angeklagte zugefügt hatte. 32 3. H1 erlitt durch die Gewalteinwirkung mit dem Messer die folgenden Schnitt- und Stichverletzungen: eine Stichverletzung am Schädel, frontal, rechts der Mittellinie, mit einer schartenartigen Abhebung eines Bruchkantenfragmentes, jedoch ohne vollständige Durchsetzung des knöchernen Schädeldaches; eine glattrandige Hautdurchtrennung oberhalb der rechten Augenbraue, die jedoch nicht bis auf den Knochen reichte; drei glattrandige Hautdurchtrennungen im Bereich des rechten vorderen Ohrmuschelansatzes mit Unterminierung nach vorne innen, die obere mit einer deutlichen Ankerbung der knorpeligen Anteile der Ohrmuschel, die mittlere mit einer deutlichen Ankerbung des Unterkieferknochens; eine schräg nach unten außen verlaufende glattrandige Durchtrennung der Wangenschleimhaut, ausgehend von der Oberlippe am rechten Mundwinkel, bedingt durch einen Stich durch die rechte Wange in die freie Mundhöhle, der zu einer Absprengung der Kronen des fünften und sechsten Zahnes des rechten Unterkiefers führte, wobei der Stichkanal in den Mundboden bis unmittelbar an das Zungenbändchen reichte; eine triangelförmige Hautdurchtrennung in der rechten Unterkieferwinkelregion; eine punktförmige Hautdurchtrennung in der rechten vorderen Halsregion, unterhalb des Ohrläppchenansatzes, mit Unterblutung im angrenzenden Gewebe; eine ausgedehnte und breit klaffende Wunde in der vorderen Halsregion zwischen Mundboden und Kehlkopf, überwiegend links der Mittellinie, mit Gabelung nach links, bedingt durch mindestens zwei Schnittansätze und -bewegungen; eine glattrandige Hautdurchtrennung in der linken seitlichen Halsregion; eine tiefgreifende Verletzung der vorderen Halsweichteile mit einer Durchtrennung der vorderen Halsmuskeln, eine Durchsetzung der Halsvenen, eine Durchsetzung der äußeren und inneren Kopfschlagader, eine Durchsetzung des Kehlkopfes, eine Durchsetzung der Speiseröhre und eine Durchsetzung der seitlichen Halsmuskeln neben den Halswirbelkörpern mit Anschnitten an den Querfortsätzen des dritten und vierten Halswirbelkörpers; eine glattrandige Hautdurchtrennung in der rechten vorderen Schulterregion; zwei glattrandige Hautdurchtrennungen in der rechten seitlichen Oberarm- bzw. Schulterregion mit Eröffnung des Oberarmgelenkes und Einblutungen bis unter den großen Kopfnickermuskel und im Schlüsselbeinbereich bis in den oberen Mittelfellraum. 33 Daneben erlitt H1, als sie gegen den Angeklagten die Hände erhob und in das Messer griff, die folgenden (aktiven und passiven) Abwehrverletzungen: eine glattrandige Hautdurchtrennung am 3. Finger der rechten Hand, vier glattrandige Hautdurchtrennungen am 1., 3., 4. und 5. Finger der linken Hand und vier glattrandige Hautdurchtrennungen am linken Handgelenk mit teilweise vollständiger Durchstechung und knöchernen Schartenbildungen. 34 Alle Verletzungen, die H1 erlitten hatte, entstanden, als sie noch am Leben war. Sie erlitt keine Verletzungen, die eine sofortige Handlungsunfähigkeit bedingt hätten. Die Verletzungen führten zu einem massiven Blutverlust, der eine ausgeprägte Blutarmut und ein weitgehendes Ausbluten zur Folge hatte. Sie starb nach wenigen Minuten durch Verbluten nach außen. IV. Nachtatgeschehen 35 Nachdem er H1 getötet hatte, entkleidete der Angeklagte die Leiche und vollzog an der Leiche den Geschlechtsverkehr, da er der „letzte“ Mann sein wollte, der Sex mit H1 hatte. 36 Anschließend verbrachte er die Leiche, die am Übergang vom Schlafzimmer zum Flur am Boden mit dem Kopf gegen eine Wandkante schlug, über den Flur zunächst in das Badezimmer, wo er sie in die Badewanne legte. 37 Sodann umwickelte er die Beine der Leiche mit einem grauen Klebeband und zog ihr über den Kopf und über die Beine jeweils einen blauen Müllsack; die Müllsäcke verklebte er, indem er sie außen an mehreren Stellen mit dem grauen Klebeband umwickelte. Danach verbrachte er die Leiche in den Flur, in dem sich, hinter einer Gittertür, die Öffnung des Hohlraumes eines Kachelofens, aus dem der Heizeinsatz entfernt war, befand. Dort öffnete er die Gittertür und schob die Leiche in Bauchlage mit den Beinen voran in den Hohlraum des Kachelofens. Da der Hohlraum lediglich eine Länge von 1,30 m hatte, band der Angeklagte um das Fußende der Leiche zwei Kabel und zog an den Kabeln beim Hineinschieben in den Hohlraum die Beine der Leiche, die sich in den Kniegelenken abwinkelten, nach oben, so dass die Leiche, die eine Länge von 1,67 m hatte, in den Hohlraum passte. Er brachte Katzenstreu zum Aufsaugen der Leichenflüssigkeit ein und bedeckte die Leiche mit leeren Pappkartons. Am Kopfende der Leiche brachte er ein Holzbrett an und schloss die Gittertür. 38 Nach dem Verstecken der Leiche reinigte der Angeklagte das Schlafzimmer von dem Blut der H1, das die Matratze durchdrungen hatte und über den Lattenrost auf den Boden gelaufen war; überdies hatte die Tat eine Vielzahl von Blutspritzern am Kopfende des Bettes und an der dahinterliegenden Wand hinterlassen, die er mit einem Lappen abwischte. Ferner reinigte er den Flur und das Badezimmer von den Blutspuren, die durch das Verbringen der Leiche in die Badewanne bzw. in den Hohlraum entstanden waren. Die blutige Bettwäsche, die gebrauchten Putzlappen und den bei den Reinigungsarbeiten angefallenen Müll entsorgte er späterhin am 27.10.2016, am 29.10.2016 und am 03.11.2016 unter Benutzung des Autos der H1 in einem Recyclinghof in W.; überdies entledigte er sich an einem unbekannten Ort des Tatmessers. 39 Noch in der Tatnacht begann der Angeklagte mit den Vorbereitungen für eine Flucht mit dem Sohn H 2 in das Ausland und bestellte am 27.10.2016 um 03:42 Uhr bei einem Goldhandel im Internet unter Angabe des Namens und Nutzung desPP.-Kontos der H1 einen Goldbarren mit einem Gewicht von 10 g im Wert von ca. 400 €. Zudem hob er am 28.10.2016 um 10:39 Uhr an einem Geldautomaten der R.bank in F. einen Betrag von 1.280 € von einem Konto der H1 ab und bestellte am 29.10.2016 um 14:40 Uhr bei einem Goldhandel im Internet unter Angabe des Namens und Nutzung desPP.-Kontos der H1 abermals einen Goldbarren mit einem Gewicht von 20 g im Wert von ca. 800 €. Daneben bestellte er am 29.10.2016 und am 31.10.2016 bei einem Versandhandel im Internet unter Nutzung desPP.-Kontos der H1 Kinderartikel und Reiseutensilien zum Preis von ca. 500 €, die er sich an die Wohnung liefern ließ. Ferner verkaufte er am 29.10.2016 im Internet seine Waschmaschine und seinen Trockner zum Preis von 200 €. Schließlich überwies er sich von demPP.-Konto der H1 am 30.10.2016 einen Betrag von 200 €, am 31.10.2016 einen Betrag von 2.000 €, am 02.11.2016 einen Betrag von 50 € und am 03.11.2016 einen Betrag von 200 € auf seinPP.-Konto. Die bestellten Goldbarren holte er am 05.11.2016 um 06:30 Uhr im Lager einer Spedition in Pl. ab. 40 Am 27.10.2016 nahm er Kontakt zu M1, einer früheren Freundin, auf und traf sich mit ihr gegen 21:00 Uhr vor dem Wohnhaus zu einem Spaziergang. Dabei fragte er sie, ob sie ihn am 28.10.2016 zum Tätowieren nach P. fahren könne, was sie jedoch ablehnte, da sie keinen Führerschein hatte. 41 Nach außen hin täuschte der Angeklagte vor, dass H1 noch am Leben sei, indem er ab 27.10.2016 den Chatverkehr der H1 mit der Mutter H4, mit T1 und mit B1 fortführte, wobei er die Treffen, die H1 mit T1 und B1 ausgemacht hatte, absagte; außerdem benutzte er nun das „F.“-Profil der H1. Am 28.10.2016 um 22:53 Uhr änderte er das Profilbild der H1 auf „F.“ und postete um 23:41 Uhr unter ihrem Namen, dass sie bis Montag, den 31.10.2016, lediglich über „F.“ erreichbar sei, da ihr Handy kaputt sei. Überdies postete am 02.11.2016 um 14:32 Uhr unter ihrem Namen auf seinem „F.“-Profil unter ein Foto des Sohnes H 2 den Kommentar: „Unser Goldjunge!“ Hierdurch sollte auf „F.“ der Eindruck erweckt werden, dass H1 noch am Leben sei. 42 Unterdessen teilte er seinem Bruder R1 und seinem besten Freund E1 mit, dass er H1 getötet hatte, wobei er ihnen die Einzelheiten des Tathergangs offenbarte. 43 Um den Angeklagten für die Flucht zu unterstützen, verkaufte R1 am 04.11.2016 in einem Handyladen in P. ein Handy, ein neues Samsung Galaxy S7, das er im Internet bestellt hatte, zum Preis von 450 € und übergab den Erlös dem Angeklagten. Überdies händigte er dem Angeklagten seinen Personalausweis und seinen Führerschein aus, damit der Angeklagte die Dokumente auf der Flucht benutzen könne. 44 Am 04.11.2016 ließ sich der Angeklagte in P. in einem Tattoostudio am rechten Unterschenkel eine Faust tätowieren. 45 In der Nacht von 05.11.2016 auf 06.11.2016 verließ der Angeklagte die Wohnung in der B.straße … in F. und begab sich mit dem Sohn H 2 auf die Flucht in das Ausland, indem er mit dem Auto der H1 nach Frankreich fuhr, wo er am 06.11.2016 in Paris ankam. Am 07.11.2016 um 19:32 Uhr postete er auf dem „F.“-Profil der H1 unter ihrem Namen ein Foto, das ihn und den Sohn H 2 vor dem Eiffelturm zeigte, mit den Worten: „Danke für den schönen Urlaub!“ Hierdurch sollte auf „F.“ der Eindruck erweckt werden, dass H1 mit ihm und dem Sohn H 2 im Urlaub in Paris sei. Nach einem Aufenthalt in Or. fuhr er am 09.11.2016 nach Spanien, wo er am 10.11.2016 in Valladolid und am 12.11.2016 in Tarifa ankam. In der Zwischenzeit, am 11.11.2016, hatte die Mutter der H1, H4, eine Vermisstenanzeige bei der Polizeiinspektion F. aufgegeben, jedoch führte eine Nachschau in der Wohnung der H1 am 11.11.2016 nicht zur Auffindung der Leiche. Am 12.11.2016, als sie mit ihrem Ehemann S1, in der Wohnung aufräumte, fand sie die Leiche ihrer Tochter im Hohlraum des Kachelofens. Unterdessen ließ sich der Angeklagte den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der H1 und den Spruch „gracias por todo“ („danke für alles“) auf den linken Oberarm tätowieren. Nach dem Aufenthalt in Tarifa fuhr er über Valencia und Barcelona nach Norden und kam am 16.11.2016 in Lloret de Mar an. Dort wurde er am 19.11.2016 in einem Hotel festgenommen und anschließend in eine Haftanstalt in Madrid gebracht. Er wurde am 01.12.2016 nach Deutschland überstellt. 46 Der Sohn H 2 wurde nach der Festnahme des Angeklagten von den Behörden in Spanien in Obhut genommen und am 21.11.2016 von einem Mitarbeiter des Jugendamts und der Mutter der H1, H4, abgeholt und nach Deutschland gebracht. Er lebt seither bei der Mutter der H1, die mit ihrem Ehemann S1 das Sorgerecht für ihn hat. V. Alkoholisierung des Angeklagten 47 Der Angeklagte trank im Anschluss an das Treffen mit B1, E1 und R1, das am 26.10.2016 gegen 20:00 Uhr stattfand und ca. eine halbe Stunde dauerte, über den Abend hinweg bis zur Tat 0,6 l Wodka mit einem Alkoholgehalt von 37,5%. Seine maximale Blutalkoholkonzentration bei der Begehung der Tat, die sich zwischen 00:17 Uhr und 03:42 Uhr ereignete, belief sich auf 1,99 ‰. Der Angeklagte hatte sich seit August 2016 an den Alkoholkonsum gewöhnt. Er zeigte bei der Begehung der Tat keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. VI. Schuldfähigkeit 48 Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei der Begehung der Tat weder aufgehoben noch vermindert. VII. Motiv 49 Der Angeklagte tötete H1, weil er es nicht ertragen wollte, dass sie sich T1 zugewandt hatte, dass sie einer Familie mit ihm und dem Sohn H 2 keine Chance mehr geben wollte und dass er in Zukunft in Bezug auf den Umgang mit dem Sohn H 2 auf ihr Wohlwollen angewiesen sein würde. Wenngleich er sich nach seinem Wiedereinzug mit der neuerlichen Beendigung der Beziehung durch H1 vordergründig abgefunden hatte und die Anbahnung einer Beziehung der H1 mit T1, die sich vor seinen Augen mit sich steigender Intensität abzeichnete, vordergründig geduldet hatte, um sich die Gunst der H1 zu erhalten, kränkte und schmerzte es ihn tief, dass sie T1 ihm gegenüber offen den Vorzug gab („ich liebe dich, aber ihn liebe ich mehr“). Er hatte sich seit seinem Wiedereinzug hoffnungsvoll bemüht, ihr das Bild eines liebevollen Partners und eines fürsorglichen Vaters von sich zu vermitteln, musste jedoch zu seinem Gram feststellen, dass sein Bemühen fruchtlos blieb („mein Kampf war sinnlos“); sein beschwörender Appell, die Familie nicht aufzugeben, hatte keinen Erfolg; es blieb das demütigende Gefühl, „nicht gut genug“ für H1, seine „Traumfrau“, zu sein. Er erkannte, dass H1 ihm zu entgleiten begann, so dass er bereits am 18.10.2016 die Abschiedsworte an sie schrieb: „Danke für alles, große Liebe!“ Zwar bestand noch Hoffnung, solange H1 zwischen ihm und T1 schwankte, jedoch begriff er, als sie sich für T1 entschieden hatte, was er bereits geahnt hatte, dass er H1 und mit ihr „seine“ Familie verlieren werde und sie nicht mehr zurückgewinnen würde. Zugleich war ihm bewusst, dass er zum 01.11.2016 aus der Wohnung ausziehen würde müssen und bald darauf seine Therapie im Saarland, weit weg von H1 und dem Sohn H2, antreten würde müssen; danach würde er den Sohn H2, abhängig vom Wohlwollen der H1, lediglich sonntags sehen dürfen; unter Umständen würde H1 eine Familie mit T1 gründen und T1 die Rolle des Vaters für den Sohn H 2 einnehmen. Die Aussicht, H1 und „seine“ Familie an einen anderen Mann zu verlieren, wollte der Angeklagte nicht ertragen („ich kann mir ein Leben ohne euch nicht vorstellen“). Als Ausweg aus der Situation einer tiefempfundenen Eifersucht, Kränkung und Machtlosigkeit wählte er schließlich den Tod der H1, der eine Beziehung von ihr und T1 verhindern und es ihm ermöglichen sollte, den Sohn H 2 für sich zu behalten und mit ihm ein Leben im Ausland zu führen. D. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person 50 Die Feststellungen unter B. zur Person des Angeklagten beruhen auf einer schriftlich abgefassten und mündlich vorgetragenen Verteidigererklärung, die der Angeklagte auf Nachfrage durch die Kammer bestätigt hat, überdies auf der Verlesung eines Lebenslaufs des Angeklagten, der sich auf dem Notebook des Angeklagten befunden hat, und auf der Verlesung der Berichte über den Vollzugsverlauf der Justizvollzugsanstalt S. vom 08.05.2019, 11.10.2019, 09.12.2021 und 19.04.2022, ferner auf der Verlesung der Zeugnisse über den qualifizierenden Mittelschulabschluss vom 20.07.2018 und über die Ausbildung zum Medientechnologen vom 03.07.2020. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen, über die Verteidigererklärung hinaus, auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N1 und den Angaben des Zeugen Dr. H6, des Hausarztes des Angeklagten; überdies sind die Patientenkartei des Angeklagten aus der Praxis des Zeugen Dr. H6 und ein Befundbericht vom 05.07.2016 zur Beantragung einer Therapie zur Behandlung der Spielsucht des Angeklagten, den der Zeuge Dr. H6 als Hausarzt des Angeklagten erstellt hat, verlesen worden; eine Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. N1 hat der Angeklagte nicht zugelassen. Die Feststellungen zur Suchtanamnese beruhen auf der Verteidigererklärung und den Angaben des Zeugen R1, des Bruders des Angeklagten, der über den Alkoholkonsum des Angeklagten berichtet hat. Im Übrigen hat der Angeklagte sich, über die Verteidigererklärung hinaus, zur Person nicht geäußert und Nachfragen der Kammer nicht zugelassen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.04.2022; ergänzend sind das Urteil des Amtsgerichts F. vom 25.04.2012 (= BZR Ziffer 1), das Urteil des Amtsgerichts F. vom 10.10.2012 (= BZR Ziffer 2), das Urteil des Amtsgerichts F. vom 27.03.2013 (= BZR Ziffer 3), das Urteil des Landgerichts P. vom 23.06.2016 (= BZR Ziffer 4), der Bewährungsbeschluss des Landgerichts P. vom 23.06.2016 (= BZR Ziffer 4) und der Widerrufsbeschluss des Landgerichts P. vom 14.11.2019 (= BZR Ziffer 4) verlesen worden. Der Hintergrund des Urteils vom 19.11.2016 in Spanien (= BZR Ziffer 5) ergibt sich aus den Angaben der Zeugen EKHK M2 und R1 und der Verlesung der Rechnung des Hotels „C.“ in Lloret de Mar vom 17.11.2016; daraus folgt, dass sich der Angeklagte in Spanien mit dem Personalausweis seines Bruders R1 ausgewiesen hat. Die Vollstreckungsdaten ergeben sich aus der Verlesung des Auszugs aus der Vollzugsdatenbank der Justizvollzugsanstalt S. vom 11.07.2022. II. Feststellungen zur Sache 1. Feststellungen zur Person der H1 51 Die Feststellungen unter C.I. zur Person der H1 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen H3 und H4, der Eltern von H1, und des Zeugen S1, des Stiefvaters von H1, die ausführlich über die Entwicklung, den Werdegang und die Lebensverhältnisse von H1 berichtet haben. Dass sich H1 bereits von 2009 bis 2011 in einer Beziehung mit T1 befand, der ihr erster Freund war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen T1 und der Zeugin H4. 2. Feststellungen zur Vorgeschichte 52 Die Feststellungen unter C.II. zur Vorgeschichte beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. 53
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