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LG Deggendorf, Urteil v. 28.03.2022 – 1 Ks 8 Js 5270/21

LG Deggendorf, Urteil v. 28.03.2022 – 1 Ks 8 Js 5270/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Deggendorf, Urteil v. 28.03.2022 – 1 Ks 8 Js 5270/21 Download Drucken Titel: Schuldunfähigere bei paranoide

§ 63St

GB vorliegen. 117 Der Beschuldigte hat nach den getroffenen Feststellungen rechtswidrig den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht. 118 Nach den Feststellungen zur Schuldfähigkeit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gelitten hat (und noch daran leidet), die bei ihm mit Sicherheit zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit gemäß § 20 StGB geführt hat (siehe oben C.II.5.). 119 Dabei handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R., dem sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, um eine dauerhafte und fortbestehende psychische Erkrankung, die das Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt und die höchstwahrscheinlich einer lebenslangen Behandlung bedarf. 120 Die Störung ist mit Sicherheit ursächlich gewesen für die Begehung der Tat und die fehlende Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten und lässt nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R., dem sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, aufgrund seines derzeitigen Zustandes von dem Beschuldigten in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten mit Fremdverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. 121 Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. R. in prognostischer Hinsicht ausgeführt, dass es bei dem Beschuldigten ohne stationäre Behandlung im Falle eines Absetzens oder eines Herabsetzens der neuroleptischen Medikation oder eines Suchtmittelkonsums in kurzer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu einer floriden Phase der Schizophrenie mit psychotischen Symptomen im Sinne eines wahnhaften Erlebens und eines Verlustes des Realitätsbezuges kommen würde, so dass erneute Gewalt- und Tötungsdelikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen stünden. 122 Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. schließt sich die Kammer nach einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat aus eigener Überzeugung an. Unter Würdigung der Person des Beschuldigten, seines bisherigen Lebensweges, seiner Lebensbedingungen, seines Vorlebens, seines derzeitigen Zustandes und der von ihm begangenen Tat besteht kein Zweifel, dass von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von Gewalt- und Tötungsdelikten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 123 Angesichts dessen kann der von dem Beschuldigten gegenwärtig ausgehenden Gefahr allein durch die Anordnung und den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB begegnet werden. Eine Behandlungsform außerhalb einer forensischen Klinik kommt derzeit nicht in Betracht. 124 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, weil die Anlasstat von schwerwiegender Art ist und gleichgelagerte Taten von dem Beschuldigten drohen. 2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 125 Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen,

§ 64St

GB nicht vorliegen. 3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 126 Die Unterbringung des Beschuldigten in der Sicherungsverwahrung war nicht anzuordnen,

§ 66St

GB nicht vorliegen. F. Kosten 127 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.