VGH München, Beschluss v. 10.03.2022 – 6 CE 22.407 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 10.03.2022 – 6 CE 22.407 Download Drucken Titel: Anspruch auf vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes Normenketten: GG Art. 33 Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 7, § 123 Leitsätze: 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch betrifft auch den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt, ist allerdings auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und unterliegt zeitlichen Einschränkungen (stRspr VGH München BeckRS 2020, 20598). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden Stellen zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (ebenso BVerwG BeckRS 2010, 49430). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Einstellung in den Vorbereitungsdienst, Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs, Verfahrensabhängigkeit, Konkretes Stellenbesetzungsverfahren, Jährlich stattfindende Ausschreibung, Erledigung eines Auswahlverfahrens, Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und Besetzung der Stellen, Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses, fehlende charakterliche Eignung, konkretes Stellenbesetzungsverfahren, jährlich stattfindende Ausschreibung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 E 21.1462 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2022 - RN 1 E 21.1462 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.180,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022. 2 Im Herbst 2018 hatte er sich sowohl im Rahmen einer bundesweiten Stellenausschreibung zur externen Personalgewinnung („Mittlerer Zolldienst“) als Mitarbeiter beim Hauptzollamt L… als auch für eine Einstellung in den fachspezifischen Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zum 1. August 2019 beworben. In beiden Auswahlverfahren kamen die Mitglieder der Prüfungskommission jeweils übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Antragstellers „sonstige Ausschlussgründe“ (fehlende charakterliche Eignung) vorlägen und seine Bewerbung daher keine Berücksichtigung finden könne. Dies wurde dem Antragsteller schriftlich unter dem 20. März 2019 mitgeteilt. 3 Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 27. Juli 2019 erhobene Klage (Az. RN 1 K 19.1324) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig, nachdem der Antragsteller gegen den am 20. Mai 2021 erlassenen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte. 4 Den ebenfalls am 27. Juli 2019 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RN 1 E 19.1322) mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ihr zugewiesenen Stellen für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2019 zu besetzen, bis über die Klage in der Hauptsache (Az. RN 1 K 19.1324) entschieden wurde, hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2019 abgelehnt. Nach Rücknahme der dagegen eingelegten Beschwerde wurde das Verfahren mit Beschluss des Senats vom 2. September 2019 eingestellt (Az. 6 CE 19.1665). Ein weiteres gleichlautendes Verfahren für den Einstellungstermin 1. August 2020 wurde nach Abgabe einer Erledigterklärung des Antragstellers mit Beschluss vom 12. August 2020 eingestellt (Az. RN 1 E 20.1284). 5 Am 22. Juli 2021 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den hier streitgegenständlichen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… einzustellen, hilfsweise die Antragsgegnerin in Abänderung des Beschlusses vom 31. Juli 2019 - Az. RN 1 E 19.1322) hierzu zu verpflichten. 6 Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht diese Anträge abgelehnt. Für sein Begehren, ihn vorläufig „zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022“ einzustellen, fehle dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller habe sich nur für den Einstellungstermin 1. August 2019 beworben. In die jährlich stattfindende Auswahlentscheidung könne aber nur einbezogen werden, wer sich tatsächlich für den jeweiligen Einstellungstermin beworben habe. Der ursprünglichen Bewerbung komme für die künftigen Auswahlverfahren keine Bedeutung mehr zu, da die Maßgaben für die Bestenauslese jährlich neu bestimmt bzw. angepasst würden. Die für den Antragsteller zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens RN 1 E 19.1322 freigehaltene Stelle stehe nach dem Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2019 (Az. 6 CE 19.1665) nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen sei das mit dem vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO verfolgte Ziel einer Ernennung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und hier nicht zulässig. Es fehle dafür bereits an den Erfolgsaussichten des mit dem vorliegenden Eilantrag korrespondierenden Klageverfahrens (Az. RN 1 K 19.1324). Dessen Ziel, die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. August 2019 zu verpflichten, habe sich erledigt, nachdem der Einstellungstermin abgelaufen und die dafür zur Verfügung gestellten Stellen anderweitig besetzt worden seien. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Für die damit verfolgte Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kammerbeschlusses vom 31. Juli 2019 (Az. RN 1 E 19.1322) in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO fehle es an der hierfür erforderlichen Änderung des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts oder der Rechtslage. 7 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. II. 8 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 9 Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu entsprechen. 10 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… einzustellen (1.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren RN 1 E 19.1322 (2.). Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus: 11 1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Er kann den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes am Hauptzollamt L… „zum Beginn des Ausbildungslaufs 2021/2022“ nicht auf einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch stützen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.