StS als Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
StS ist Steuerschuldner, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS innehat. § 3 Abs. 2 ZwStS bestimmt, dass mehrere Personen, die gemeinschaftlich eine Zweitwohnung innehaben, Gesamtschuldner
StS regelt den Steuermaßstab.
StS wird die Steuer
der Nettokaltmiete als jährlichem Mietaufwand berechnet. § 4 Abs. 2 ZwStS bestimmt den Rechenweg bei vereinbarter Bruttokalt- oder Bruttowarmmiete.
StS ist für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die diesem unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 ZwStS von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Steuersatz beträgt
StS grundsätzlich jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungs- oder Vermittlungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld gemäß § 5 Abs. 2 ZwStS bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum bis zu zwei Wochen 25 v.H., bis zu einem Monat 50 v.H. und bis zu zwei Monaten 75 v.H. der Sätze
StS. Die §§ 6 bis 11 ZwStS betreffen Einzelheiten zur Entstehung und zum Ende der Steuerpflicht, zur Festsetzung und zur Fälligkeit der Steuer, zur Anzeigepflicht, zur Steuererklärung und zu Mitwirkungspflichten sowie zum Inkrafttreten. 4 Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat die Satzung am
teils für die Gemeinderatsmitglieder, falls diese Inhaber von Ferienwohnungen, einer Vermietungsagentur oder eines Hotels bzw. selbst Grundstücksverkäufer oder Bauträger etc. seien. Ferner erscheine es zumindest bedenklich, im Eingangstext der Satzung die GO und das KAG nicht mit den rechtswirksamen Veröffentlichungsdaten einschließlich etwaiger Änderungsgesetze zu zitieren. Der Antragsteller rügt ferner die Konformität der Zweitwohnungsteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungs- und Unionsrecht. Es sei bereits fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage in Art. 3 KAG mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Hierzu stünden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Raum. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, inwieweit grundsätzlich der Erlass örtlicher Aufwandsteuern und die Generalermächtigung
KAG mit dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot der EU vereinbar sei. Die Satzung enthalte mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Sinn nicht eindeutig zu ermitteln sei. Deren Auslegung müsse insbesondere im Einklang mit zivilrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften erfolgen oder in der Satzung selbst definiert werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 ZwStS behandle verschiedene personale Beziehungen ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich. Auch stelle sich die Frage, was unter persönlicher Lebensführung zu verstehen und wie Home-Office einzuordnen sei. Der Ausdruck „vorübergehende Nutzung“ in § 2 Satz 2 der Satzung sei völlig unbestimmt. Die Verwendung des Begriffs Innehaben in § 3 sei problematisch, insbesondere wenn mehrere Personen eine Zweitwohnung innehätten. Hier müsse auf zivilrechtliche Termine zurückgegriffen werden. Auch müssten zivilrechtliche Beschränkungen (WEG) berücksichtigt werden. Werde einem Eigentümer zum Beispiel durch die betreffende Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung die gewerbliche Nutzung seiner Eigentumswohnung als Ferienwohnung untersagt, werde er durch die Zweitwohnungsteuerpflicht diskriminiert. In der Satzung dürfe nicht allein auf faktische Verhältnisse abgestellt werden, sondern müsse berücksichtigt werden, ob die betreffende Nutzung insbesondere formell und materiell baurechtlich zulässig sei.
dem vom Bundesverfassungsgericht angelegten Maßstab der vertikalen Steuergerechtigkeit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Steuermaßstab (§ 4) vor. Die Jahresnettokaltmiete sei kein geeigneter Steuermaßstab. Der hypothetischen Betrachtung in § 4 Abs. 3 und 4 ZwStS liege keine realistische und praktikable Schätzung des Aufwands zugrunde; dies erfordere regelmäßig ein Gutachten oder einen amtlichen Mietspiegel. Der von der Antragsgegnerin verwendete Mietspiegel sei problematisch; hierzu werde auf die beigefügten persönlichen Ausführungen des Antragstellers selbst verwiesen. Es dürfe nicht großzügig geschätzt werden, sondern es müsse auch im Sinne der Steuergerechtigkeit und Erhebungsgerechtigkeit präzise ermittelt werden. Die geringe Staffelung des Steuersatzes in § 5 ZwStS sei problematisch. Gleiches gelte wegen der insoweit erforderlichen gesonderten Baugenehmigung für die Verbindung zu einer Vermittlungsagentur und einem Hotelbetrieb in § 5 Abs. 2 ZwStS. Die Regelungen in §§ 6 und 7 ZwStS seien insbesondere zu unbestimmt. Die Anzeigepflicht gemäß § 8 ZwStS sei nicht datenschutzkonform. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Gegen die Ermächtigungsgrundlage bestünden keine Bedenken, wie sich aus den bisherigen Entscheidungen des Senats, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Die Satzung der Antragsgegnerin sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Unbestimmtheit der in der Satzung verwendeten Begriffe liege nicht vor. Diese seien der Auslegung unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zugänglich. Der Begriff des Innehabens einer Wohnung sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits dahingehend definiert worden, dass das Innehaben die alleinige oder gemeinschaftliche tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis voraussetze. Mit dieser Definition hätten sich in der Vergangenheit die unterschiedlichsten Fallgestaltungen (etwa der Nießbrauch) rechtssicher beantworten lassen. Gleiches gelte für andere Formen des Innehabens wie Miteigentum, Eigentum, Miete, Wohnrecht etc. Der Wohnungsbegriff sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu definieren. Hierbei könne auch auf das Melderecht zurückgegriffen werden. Auch der Begriff der persönlichen Lebensführung sei nicht zu unbestimmt. Der Aufenthaltszweck spiele für die Erfüllung des Steuertatbestands grundsätzlich keine Rolle. Für den Begriff des Familienangehörigen finde die Abgabenordnung Anwendung. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei auch geklärt, welche Anforderungen an die Ermittlung der Nettokaltmiete zu stellen seien. Auch die Regelungen in § 5 Abs. 2 der Satzung habe der erkennende Senat für rechtmäßig erachtet. Die Regelung zur Anzeigepflicht in § 8 Abs. 2 der Satzung bleibe hinter der Regelung des § 93 AO, der über Art. 13 Abs. 1 Ziff 3a KAG Anwendung finde, zurück. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Prüfung gestellte Satzung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2020 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 13 1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung. 14 Der Antragsteller hat nicht substantiiert aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Nennung der Veröffentlichungsdaten der GO, des KAG und der jeweils maßgeblichen Gesetzesfassungen rechtlich geboten sein sollte. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt für Satzungen nicht (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798 – BayVBl 2006, 500 – juris Rn. 50). 15 Den Mutmaßungen des Antragstellers zur Frage, ob einzelne Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Abstimmung auszuschließen gewesen wären, weil sie etwa Inhaber von Ferienwohnungen, einer Vermittlungsagentur oder eines Hotels bzw. selbst Grundstücksverkäufer oder Bauträger etc. seien, ist schon mangels präzisen Vortrags nicht
zugehen. Der Satzungsbeschluss wäre im Übrigen auch nicht ungültig, falls auf einzelne daran mitwirkende Stadtratsmitglieder die vom Kläger geschilderte Eigenschaft zutreffen würde. Denn es würde sich um eine sogenannte Gruppenbetroffenheit handeln, sodass der Satzungsbeschluss keinen unmittelbaren Vor- oder
teil im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO bringen könnte. 16
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.3.1996 – 8 B 3.96 – juris), der sich der Senat anschließt, auch nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften. 18 3. Die vom Antragsteller gegen einzelne Satzungsbestimmungen erhobenen Rügen greifen nicht durch. In Bezug auf im Wesentlichen inhaltsgleiche kommunale Satzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass sich die dortige Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) hält (vgl. U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 54 ff.). In der Antragsbegründung erfolgt keine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung; die Rügen des Antragstellers wurden auch nur teilweise konkret begründet. Aus seinem Vortrag und auch aus sonstigen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich keine Argumente, welche diese Rechtsprechung in Frage stellen würden. 19 Der Antragsteller bezweifelt die Vereinbarkeit der Regelung in § 2 ZwStS zum Steuergegenstand mit dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot aus EU-Recht, legt jedoch nicht dar, worin eine Diskriminierung von EU-Bürgern liegen könnte. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.3.1996, a.a.O. Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.2.2013 – 4 ZB 12.1477 – ZKF 2013, 118). Auch das Transparenzgebot ist nicht verletzt, insbesondere ist die Zweitwohnungssteuerpflicht
der Satzung der Antragsgegnerin
Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar, sodass die Steuerlast messbar und für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 4 N 05.2249 – BayVBl 2006, 504 – juris Rn 47 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 – NVwZ 1990, 356). 20 3.1 Der Antragsteller rügt, viele in der angegriffenen Satzung verwandte Rechtsbegriffe seien zu unbestimmt. Dies trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat für viele dieser Begriffe bereits festgestellt, dass diese mithilfe der gängigen Methoden ausgelegt werden können. Dies gilt etwa für den vom Gesetz selbst (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG) verwendeten Begriff des „Innehabens“ einer „Zweitwohnung“ (vgl. U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O. Rn. 61 f.), für „Familienangehörige“ (a.a.O., Rn. 65) und die „persönliche Lebensführung“ (a.a.O., Rn. 67) in § 2 ZwStS. Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls ein Teil dieser Begriffe in anderen Rechtsmaterien anders verstanden werden mag, oftmals schon aufgrund eines anderen Sinnzusammenhangs. Soweit der Antragsteller meint, zur Begriffsbestimmung müssten insbesondere baurechtliche Definitionen herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Das Bauordnungsrecht dient wesentlich der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Anlagen (vgl. Art. 3 BayBO); die Vorschriften des Bauplanungsrechts betreffen die bauliche und sonstige Nutzbarkeit der Grundstücke (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Aufgrund dieser gegenüber dem Zweitwohnungssteuerrecht grundlegend anderen Regelungszwecke ist eine Übertragung der Begrifflichkeiten nicht ohne weiteres möglich. Einen allgemeingültigen Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts gibt es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 4 ZB 15.830 – BayVBl 2016, 457 Rn. 16). Die zweitwohnungssteuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der bauplanungsrechtlichen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2009 – 4 B 08.1296 – juris Rn. 31). So können auch Arbeitsräume wie Geschäfts- und Büroräume gleichzeitig Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benutzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 4 ZB 13.2515 – BayVBl 2014, 610 – juris Rn. 9). Auch überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller ohne nähere Begründung eine Bezugnahme auf zivilrechtliche Institute für erforderlich hält, um den Begriff des „Innehabens“ eindeutig zu bestimmen. Für das „Innehaben“ einer Zweitwohnung reicht die Möglichkeit der Selbstnutzung (BVerwG, U.v. 26.9.2001 – 9 C 1.01 – BVerwGE 115, 165 – juris Rn. 29). Auf welchen zivilrechtlichen Rechtstiteln diese Möglichkeit beruht, ist nicht erheblich. 21 Auch kommt es für die Anwendung der ZwStS nicht darauf an, inwiefern der im jeweiligen Besteuerungszeitraum vorliegende Sachverhalt (hier das Innehaben einer Zweitwohnung) oder eine gewünschte anderweitige Nutzung (z.B. als Vermögensanlage) baurechtlich zulässig ist; maßgeblich ist allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 64). Das gilt gleichermaßen für die Frage, ob das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS oder eine beabsichtigte Alternativnutzung
sonstigen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. So ist es z.B. zweitwohnungsteuerrechtlich irrelevant, ob eine Zweitwohnung
der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung der jeweiligen WEG gewerblich genutzt werden darf. 22 Der Möglichkeit zur Selbstnutzung einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS würde es nicht widersprechen, wenn diese auch im Rahmen des Homeoffice genutzt würde. Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, wenn in § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS der Personenkreis, dessen Möglichkeit zur Nutzung der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung die Steuerpflicht begründet, auf den Wohnungsinhaber und seine Familienangehörigen (vgl. § 9 Abs. 5 ZwStS i.V.m. Art. 13 Abs. 1 b) KAG, § 15 AO) beschränkt wird. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen und anderen Personen liegt im Charakter der Aufwandsteuer begründet; das Innehaben einer Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung der Familienangehörigen belegt eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 65). Insbesondere das Bedürfnis, den Steuergegenstand rechtssicher festzulegen, rechtfertigt eine typisierende Festlegung des Personenkreises. 23 Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb Ferienwohnungen grundsätzlich nicht als Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS in Betracht kommen könnten, woran der Antragsteller zu zweifeln scheint. 24 Der Hinweis des Antragstellers, Personen mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde könnten gegenüber „Ortsansässigen“ diskriminiert werden, ist nicht
vollziehbar. Das Vorliegen einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS hängt nicht davon ab, ob sich die Hauptwohnung in einem anderen Gebäude in derselben oder in einer anderen Gemeinde befindet. 25 3.2 Die Bedenken des Antragstellers, die Feststellung des „gemeinschaftlichen“ Innehabens einer Zweitwohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 ZwStS könne Schwierigkeiten bereiten, ist unberechtigt; für jede der betreffenden Personen kann mithilfe der vorgenannten Grundsätze geklärt werden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZwStS vorliegen. Steht z. B. das Eigentum an einer Wohnung mehreren Miteigentümern
Bruchteilen gemeinschaftlich zu, so kommt es für deren Steuerpflicht nicht auf die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern auf deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht an (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 9 C 28.15 – NVwZ-RR 2017, 1031 Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2007- 4 CS 07.642 – juris Rn. 13). Ebenso ist unzweifelhaft auch zweitwohnungsteuerpflichtig, wer die Zweitwohnung nicht ununterbrochen während des betreffenden Kalenderjahrs innehat (vgl. in diesem Fall zum Entstehen und Ende der Steuerpflicht § 6 Abs. 2 und 3 ZwStS). 26 3.3 Der Antragsteller ist der Auffassung, die gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS als Steuermaßstab herangezogene Jahresnettokaltmiete sei nicht geeignet, den mit einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand zu ermitteln. Dies gelte insbesondere im Falle von Eigentumswohnungen in einer WEG, die nicht vermietet werden dürften. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2021 – 9 C 2/20 – juris Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.3.2021 – 4 ZB 20.246 – juris Rn. 14; U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 70) ist die – tatsächlich vertraglich vereinbarte oder hilfsweise geschätzte – Nettokaltmiete eine geeignete Berechnungsgrundlage. Ist eine andere Form eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts vereinbart, so gilt auch dieses als Mietaufwand gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwStS. Die Verwendung finanzieller Mittel für eine Zweitwohnung in Form von Mietzins oder anderer Überlassungsentgelte im Sinne des § 4 Abs. 1 ZwStS ist jedoch definitionsgemäßer Anknüpfungspunkt der Aufwandssteuer. 27 Auch ist es entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich nicht geboten, zur Schätzung einer Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 ZwStS) ein Sachverständigengutachten einzuholen oder einen kommunalen Mietspiegel heranzuziehen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 4 ZB 20.246 – juris Rn. 15 f.; U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 71). Inwiefern durchgeführte Erhebungen der Antragsgegnerin zur Zweitwohnungsnutzung bei der Ermittlung von Bewertungsgrundlagen generell nicht berücksichtigt werden dürften, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Annahme des Antragstellers, kleine Wohnungen würden wegen hoher Fixkosten für einheimische Familien unattraktiv, was Zweifel an der Ermittlung einer Nettokaltmiete wecke, sind nicht erkennbar. Weshalb die Wohnung im Sinne von § 2 ZwStS zur persönlichen Lebensführung vorgehalten und nicht vermietet wird, spielt keine Rolle; maßgeblich ist wiederum nur der tatsächliche Vorgang des Konsums. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sind Pauschalierungen und Typisierungen zulässig, ohne dass hierdurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 – 9 C 3.02 – Rn. 25 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 4.4.2006 – 4 N 04.2798 – juris Rn. 73) darf der Normgeber bei Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig. Auch für eine Wohnung, die baurechtlich oder zivilrechtlich entsprechend der Teilungserklärung einer WEG nicht an Feriengäste vermietet werden darf, lässt sich die Jahresnettokaltmiete feststellen; inwiefern darin eine Diskriminierung liegen soll, erschließt sich nicht. 28 Inwieweit die in § 4 Abs. 2 ZwStS verwendeten Rechtsbegriffe zu unbestimmt sein könnten, wie der Antragsteller meint, ist nicht
vollziehbar. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob in diesem Zusammenhang die 2. Berechnungsverordnung anzuwenden sei, ist bereits im Hinblick auf den in § 1 dieser Satzung geregelten Anwendungsbereich zu verneinen. 29 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend auf in Anlage beigefügte Ausführungen des Antragstellers selbst verweist, müssen diese schon wegen des Vertretungszwangs für Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 67 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO) unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen ist die Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit des Mietspiegels der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich für die Gültigkeit der streitgegenständlichen Satzung. 30 3.4 In § 5 Abs. 2 ZwStS ist ein in drei Stufen gestaffelter Steuersatz für den Fall vorgesehen, dass die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur/Vermittlungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich auf bis zu zwei Monaten begrenzt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sind gestaffelte Steuersätze aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, insbesondere auch im Hinblick auf die Zulässigkeit pauschalierender Regelungen. Es liegt im Ermessen des Satzungsgebers, in welcher Weise die Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung gestaffelt wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.6.2010 – 4 B 09.2092 – juris Rn.22 f.). 31 3.5 Der Antragsteller rügt, auch die Regelung in § 6 Abs. 3 ZwStS sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, was eine „Zweitwohnungsteuereigenschaft“ sei. Die Eigenschaft als dem „allgemeinen Wohnen dienende Wohnung“ und als Ferienwohnung könne „hin- und her wechseln“, unter Berücksichtigung der Zeiträume einer Anwesenheit von Familienangehörigen vor Ort. Die vermeintliche Unklarheit besteht jedoch nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine zweitwohnungsteuerpflichtige Wohnung vorliegt, ist in § 2 ZwStS hinreichend bestimmt geregelt. Insbesondere kommt es auf das Innehaben der betreffenden Wohnung an, nicht dagegen auf die tatsächliche Nutzung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ZwStS betrifft dagegen den dauerhaften Wegfall des Innehabens einer Wohnung „während des Jahres“, also insbesondere die Veräußerung oder die längerfristige Vermietung. 32 3.6 Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZwStS ist nicht zu unbestimmt oder im Hinblick auf § 5 Abs. 2 ZwStS widersprüchlich, wie der Antragsteller annimmt. Danach gilt ein auch für künftige Zeitabschnitte bestimmter Bescheid, solange sich die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 KAG). Es ergibt sich aus dem betreffenden Bescheid und Verwaltungsvorgang, welche Bemessungsgrundlagen ursprünglich zugrunde lagen. Inwiefern ein Widerspruch zur Regelung in § 5 Abs. 2 ZwStS vorliegen könnte, ist nicht
vollziehbar. 33 3.7 Der Antragsteller ist der Auffassung, vom Steuerpflichtigen dürften keine Erklärungen verlangt werden, die Dritte beträfen; nicht erforderliche Daten dürften nicht erhoben werden. Die Regelung in § 8 ZwStS konkretisiert die Auskunftspflicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
GO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.