VG Augsburg, Urteil v. 13.10.2022 – Au 2 K 21.643 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 13.10.2022 – Au 2 K 21.643 Download Drucken Titel: Keine Ernennung als Beamtin auf Probe wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Normenketten: BayBG Art. 23 Abs. 1 GG Art. 33 Abs. 2 BeamtStG § 9, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BZRG § 51, § 53 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Das Verschweigen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Strafverfahrens, auch wenn es dann eingestellt wird, ist als charakterliche Ungeeignetheit zu werten mit der Folge, dass eine Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt werden kann. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamtenverhältnis auf Probe, charakterliche Ungeeignetheit, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Lehrerberuf, Untersuchungshaft, arglistige Täuschung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 01.03.2023 – 3 ZB 22.2390 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Die am ... 1976 geborene Klägerin befand sich vom 3. bis 4. Januar 2012 und vom 13. Februar bis 30. April 2012 in Untersuchungshaft. Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt (.../11) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 4. Juni 2012 eingestellt, ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 31. Juli 2012 (.../12) eingestellt. 3 Mit Formblatt vom 10. April 2013 beantragte sie bei der Regierung von A die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, dass gegen sie kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig sei oder gewesen sei. Mit Wirkung vom 11. September 2013 wurde sie durch die Regierung von A in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und absolvierte in der Folge den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Mittelschulen. Auf eine vertrauliche Mitteilung der zuständigen Seminarleiterin hin wurde im November 2014 bekannt, dass gegen die Klägerin strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sind. Mit Bescheid der Regierung von A vom 21. November 2014 wurde ihr die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die Klägerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Das beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Verfahren betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 eingestellt (Au 2 S 14.1738). Der Klägerin wurde aufgrund des dem Einstellungsbeschluss zugrundeliegenden Vergleichs erlaubt, den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu beenden. Mit Zeugnis vom 10. August 2015 über die Staatsprüfungen für das Lehramt an Mittelschulen in Bayern erhielt die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit der Gesamtprüfungsnote 2,45. 4 Mit Antrag vom 3. August 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Planstelle im Bayerischen Schuldienst bei der Regierung von B. Sie erklärte, dass sie nicht gerichtlich vorbestraft sei und dass gegen sie derzeit kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Das Staatsministerium C teilte mit Schreiben vom 13. Juli 2018 mit, dass die Klägerin zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 10. September 2018 vorgesehen sei. Mit Anhörungsschreiben vom 19. Juli 2018 der Regierung von B wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die charakterlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Staatsdienst nicht erfülle und deshalb weder in das Beamtenverhältnis auf Probe noch als Lehrkraft auf Arbeitsvertrag in den Schuldienst des Freistaats Bayern übernommen werden könne. 5 Mit Bescheid der Regierung von B vom 8. August 2018 wurde der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von B vom 22. Mai 2019 zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Einstellungsverfahren bei der Regierung von A falsche Angaben gemacht. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, sei nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich, zu denen insbesondere die für das Beamtenverhältnis erforderliche fachliche, gesundheitliche und persönliche Eignung zähle. Bei der Klägerin bestünden Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung, die ein Unterfall der persönlichen Eignung sei. Es handle sich um eine prognostische Einschätzung des Dienstherrn. Dieser sei dabei auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben angewiesen, soweit diese das Anforderungsprofil der Laufbahn beträfen. Aus der medienwirksamen Vorgeschichte sei eine Informations- und Auskunftspflicht erwachsen. Die Auskunftspflicht bestehe trotz des Schweigerechts nach § 53 BZRG. Die Wahrheitspflicht sei eine beamtenrechtliche Kernpflicht insbesondere mit Blick auf die Funktion des Lehrerberufs. Lehrer hätten auch eine Vorbildfunktion und ihnen käme eine besondere Integrität zu. Die Klägerin hätte zwingend erkennen müssen, dass das strafrechtliche (Ermittlungs-) Verfahren für die Einstellungsbehörde von sehr hoher Bedeutung seien. Dass sie versehentlich hierzu keine Angaben gemacht habe, sei unglaubhaft. Bei Zweifeln hätte sie sich mit der Einstellungsbehörde in Verbindung setzen können. 6 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Juni 2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragt, 7 Der Bescheid der Regierung von B vom 8. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von B vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 8 Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 9 Die Klägerin habe im Oktober 2014 ihrer Seminarrektorin und ihrem Schulleiter mitgeteilt, dass sie im November 2014 in einer Strafsache aussagen müsse. Sie habe dann auch mit Schreiben vom 20. November 2014 gegenüber der Regierung von A umfassend zu dem Sachverhalt Stellung genommen. Daher habe sie keine Mitwirkungspflichten verletzt. Aus den im Formular gemachten Angaben könne nicht auf ihre charakterliche Nichteignung geschlossen werden, da es sich um unzulässige Fragen gehandelt habe. Bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren könne kein Bezug mehr zur Einstellung erkannt werden. Wenn kein Eintrag im Bundeszentralregister vorliege, dürfe sich der Beamte als nicht vorbestraft bezeichnen. Die nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung sei das Äquivalent zum Freispruch in einer Hauptverhandlung. Die von der Regierung ins Feld geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei dahingehend zu relativieren, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren keinen Anlass zu Zweifeln begründeten, wenn der gemachte Vorwurf offensichtlich unbegründet sei. Der einzige Vorwurf, der der Klägerin gemacht werden könne, sei, dass sie sich in ihrem Freund getäuscht und dessen wahres Gesicht nicht erkannt habe. Letztlich sei auch die Erklärung der Regierung von A intransparent gewesen. So habe die Regierung von B nur eine Erklärung zu laufenden Verfahren verlangt. Die Klägerin habe auch nichts verschwiegen, sondern nach ihrer Untersuchungshaft im Jahr 2012 ihren Schulleiter unverzüglich informiert. Die Regierung von A sei nicht berechtigt gewesen, derart vorformulierte Fragen zu stellen, weil dadurch die Entscheidungsfreiheit des Bewerbers beschränkt werde. Vorliegend habe die Klägerin sämtliche Angaben korrekt gemacht, ihr Verhalten sei stets tadellos gewesen. Schließlich liege die Erklärung, auf die sich die Regierung von B berufe, mehr als sieben Jahre zurück. 10 Mit Schreiben vom 22. August 2019 wendete sich die Regierung von B gegen das Klagebegehren und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. 13 Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wurde das gerichtliche Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. 14 Am 28. April 2022 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten sodann die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge und erklärten den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung. 15 Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 lehnte das Staatsministerium C die am 25. April 2022 beantragte Ausnahme von der Altersgrenze ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies bedürfe des Einvernehmens des Staatsministeriums D, das nur erteilt werde, wenn an der Gewinnung eines Bewerbers ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Ein solcher Einzelfall liege bei Lehrkräften jedoch generell nicht vor. Diese könnten auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. In einer solchen Konstellation habe das Staatsministerium D sein Einvernehmen noch nie erteilt. 16 Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass die Überschreitung der Altersgrenze nur aus der Dauer des Klageverfahrens resultiere. Deshalb sei eine Ausnahme für die Klägerin vonnöten. 17 Daraufhin teilte das Staatsministerium C mit Schreiben vom 7. Juli 2022 mit, dass für eine Ausnahmeentscheidung kein Raum sei. Allerdings sei die Klägerin im Wege der Folgenbeseitigung so zu stellen, als ob sie die Altersgrenze nicht überschritten habe, wenn das Gericht zu der Auffassung gelänge, dass die Ablehnung der Einstellung rechtswidrig gewesen sei. 18 Dem schloss sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 an. 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von B vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Mai 2019, mit dem der Antrag der Klägerin, sie zur Beamtin auf Probe zur ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat (auch) keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Einstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 22 Der klägerische Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, kann schon nicht zum Erfolg führen, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten um eine Ermessensentscheidung handelt. Eine Ermessensreduzierung auf null ist nicht ersichtlich. Auch mit ihrem Hilfsantrag vermag sie nicht durchzudringen. 23 1. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass über ihren Antrag, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, neu entschieden wird, weil sie die Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überschritten hat. Demnach darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG die oberste Dienstbehörde zulassen (Halbsatz 1). Hierfür ist nach Halbsatz 2 bei Beamten des Staats das Einvernehmen des Staatsministeriums D erforderlich. Das ist zudem auch in Art. 48 der Haushaltsordnung des Freistaats Bayern (BayHO) geregelt, wonach Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst der Einwilligung des für ... zuständigen Staatsministeriums bedürfen, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausnahmeentscheidungen, also die der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums D, haben jeweils nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ergehen (zur Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht vgl. VG Augsburg, U.v. 16.12.2021 – Au 2 K 20.1068 – Rn. 24; BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 3 ZB 22.358 – juris LS). Ein besonderes dienstliches bzw. dringendes öffentliches Interesse liegt etwa vor, wenn durch die Einstellung hochqualifizierter Bewerber die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ermöglicht wird (BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 3 ZB 21.2189 – juris Rn. 22). 24 Da die am ... 1976 geborene Klägerin inzwischen das 46. Lebensjahr vollendet hat, hat sie die Höchstaltersgrenze überschritten. Die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG hat das Staatsministerium C mit Schreiben vom 4. Mai 2022 ermessensfehlerfrei abgelehnt. 25 2. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Entscheidung der Regierung von B, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden charakterlichen Eignung zu beanstanden ist. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.