dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 2 Der Kläger absolvierte
Abschluss seiner mittleren Reife von … 2014 bis … 2017 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel. In der Zeit von … 2019 bis zum … 2020 besuchte er die Staatliche Berufsoberschule … – Fachrichtung Wirtschaft – Klasse/Jahrgangsstufe
: Barvermögen 20,00 EUR Bank- und Sparkassenguthaben 13,72 EUR Bausparvertrag 8.585,23 EUR Depot Wertpapiere 17,67 EUR Rückkaufswert Lebensversicherung 1.093,95 EUR 4 Mit Bescheid vom
zahlung noch eine Rückforderung. 7 Im Rahmen des Datenabgleichs des Bundeszentralamtes für Steuern für freigestellte Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen wurde der Beklagten im April 2020 im Falle des Klägers eine Kapitalertragssumme für das Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 182,00 EUR gemeldet. Darunter befanden sich 56,00 EUR von der Volks- und R. Bank … (im Folgenden … Bank). 8 Mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2020 wurde der Kläger zur Prüfung der Frage, inwieweit Leistungen
dem BAföG rechtmäßig erbracht wurden, aufgefordert, sämtliches Vermögen bei der … Bank zum Antragstellungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und
zuweisen bzw. darzulegen, woher die Kapitalerträge stammen. Weiterhin wurde er aufgefordert, den jeweiligen Grund für die Nichtangabe zu nennen. Da der Kläger auf das Schreiben zunächst nicht reagierte, erging seitens der Beklagten am 29. Mai 2020 eine nochmalige Aufforderung. 9 Daraufhin reichte der Kläger am 5. Juni 2020 eine Erträgnisaufstellung der … Bank für das Jahr 2019 ein.
dieser erhielt der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 56,88 EUR als Dividende für ein Geschäftsguthaben. Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2020 forderte diese nochmals einen konkreten
weis über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Geschäftsguthaben bei der … Bank sowie einen Kontoauszug des Kontos, dem die Dividende gutgeschrieben worden war, jeweils zum Stand
weise über sämtliche Freistellungsaufträge, zumindest den aktuellsten, vorzulegen. Weiterhin wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls eine Bestätigung der … Bank vorzulegen,
der diese den von seinen Eltern erteilten Freistellungsauftrag
Eintritt seiner Volljährigkeit ohne erneuten Freistellungsauftrag seinerseits übernommen habe. Mit Schreiben vom
zivilrechtlichen Grundsätzen sei Inhaber eines Kontos und Gläubiger der eingezahlten Beträge, wer
dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger werden sollte. Ausweislich der Freistellungsaufträge sowie der Beitrittserklärungen sei dies der Kläger.
Hinzurechnung des verschwiegenen Vermögens ergebe sich ein zu berücksichtigendes Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 9.723,73 EUR statt ursprünglich angenommen 7.778,10 EUR. Abzüglich des Freibetrages gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 7.500,00 EUR verbleibe ein tatsächlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.223,73 EUR.
G sei dieses auf die Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen. Für elf Monate ergebe sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 202,16 EUR. Dem Kläger stünde demnach bei einem Gesamtbedarf von 446,00 EUR eine monatliche Förderung von lediglich 244,00 EUR als Zuschuss zu. Da der Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom
gewiesen worden. Der Einwand des Klägers, er habe von der Geldanlage keine Kenntnis gehabt, könne nicht als verdeckte Treuhand anerkannt werden. Vertragliche Beschränkungen, die mangels Offenlegung des Treuhandverhältnisses bzw. der Abtretung gegenüber der Bank die objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen rechtlich nicht berührten, könnten eine Nichtberücksichtigung des abgetretenen Guthabens aufgrund der
rangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht rechtfertigen. Ein Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots sei nur dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies vom Auszubildenden
gewiesen worden sei. Hieran seien strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege dem Auszubildenden eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Es gebe keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das Guthaben nicht dem Kläger zugestanden haben solle. Aus der Beteiligungserklärung sei hierzu nichts ersichtlich. Darüber hinaus sei vom Kläger auch nicht bestritten worden, dass er Forderungsinhaber sei. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei der Kläger auch Gläubiger des Guthabens auf dem Sparbuch. Er habe lediglich die Kenntnis über das Vermögen bestritten. Diese Kenntnis sei für die Gläubigereigenschaft jedoch unerheblich. 15 In Hinblick auf die Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, verwies die Regierung von … insbesondere auf die Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung – Formblatt 1 – zur Zeile
etwaigem, bisher unbekannten Vermögen zu fragen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten seinerseits, ein solches müsste auch die Beklagte
weisen. Er wohne die ganze Zeit über bei seinen Eltern. Aufgrund des sehr guten Verhältnisses sei es nicht verwunderlich, dass er ohne weitere
fragen unterschrieben habe. Ein solches Verhalten komme in vielen Familien vor. Allenfalls könne ihm ein leicht fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. 18 Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen: Der Bescheid der Stadt … vom 16.07.2020 (Aktenzeichen …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 09.04.21 wird aufgehoben. 19 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom
1 Satz 1 SGB X zurückzugewähren, sofern der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann – auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist – grundsätzlich
1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X). 26 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung auf monatlich jeweils 244,00 EUR rechtmäßig. Dasselbe gilt für die festgesetzte Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.062,00 EUR. 27
G wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG
Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden.
G ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen
Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt
G ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. hier einen Freibetrag in Höhe von 7.500,00 EUR für den Auszubildenden vor. 30
den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Auslegungsschwierigkeiten können auftreten in Fällen, in denen Dritte ein Konto auf den Namen eines anderen eröffnen. Maßgebend ist auch insoweit stets, wer
dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 sowie U.v. 18.1.2005 – X ZR 264/02). Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt ist demgegenüber für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen – unabhängig von wem sie veranlasst sind – dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank (vgl. zum Ganzen BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 – juris Rn. 11). 32 (b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger
dem für die … Bank erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Eltern des Klägers Gläubiger der Bank geworden. Hierfür spricht zunächst, dass die Konten ausweislich der Unterlagen ausdrücklich auf den Namen des Klägers angelegt worden sind und er als beitretendes Mitglied bezeichnet worden ist. Auch sind die Unterschriften der Eltern auf den Beitrittserklärungen bzw. Beteiligungserklärungen zur Genossenschaft als gesetzliche Vertreter des Klägers geleistet worden. Zudem ist es für die Begründung der Gläubigerstellung unerheblich, dass der Kläger
seinen eigenen Angaben selbst keine Kenntnis über die Forderungen gegenüber der …-Bank gehabt haben will. Im Übrigen waren das beklagtenseits ermittelte Vermögen sowie die Gläubigerstellung des Klägers bei der … Bank im Zeitpunkt des Stichtags auch nicht streitig. So trug der Vater des Klägers vor, er habe das Geld für seinen Sohn als erste Vermögensbasis angelegt und die Konten hätten bis zuletzt unter seiner Verwaltung gestanden, damit der Kläger keine sinnlosen Ausgaben tätige. Eine etwaige verdeckte Treuhand steht demnach schon gar nicht in Rede. 33 (c)
alledem zeigt sich auch rechnerisch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom
Abzug des Freibetrages in Höhe von 7.500,00 EUR verbleibt ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.223,73 EUR, mithin monatlich in Höhe von 202,16 EUR, vgl. § 30 BAföG (elf Monate beantragter Bewilligungszeitraum). Aufgrund unstreitig anrechnungsfreien Einkommens des Klägers und unstreitigen Bedarfs in Höhe von 446,00 EUR ergibt sich ein monatlicher gerundeter (§ 51 Abs. 3 BAföG) Zahlbetrag in Höhe von lediglich 244,00 EUR statt zuvor bewilligter 421,00 EUR. Insgesamt ergibt sich insoweit eine tatsächliche Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR ((421,00 EUR – 244,00 EUR) x 6). 34 c) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar mag er auf die Bewilligung der Ausbildungsförderung vertraut haben. Jedoch war dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben des Klägers beruhte, die in wesentlichen Fragen zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig waren. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U.v.14.3 2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 24). 35
der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer so dar, dass sich der Kläger vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern erkundigt hat, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl ihm sich dies ohne weiteres hätte aufdrängen müssen. 36 So erklärte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie es damals gewesen sei, als er 2013 den Freistellungsauftrag unterschrieben habe, im Wesentlichen und sinngemäß, er habe keine hundertprozentige Erinnerung mehr an die Situation. Seine Eltern hätten Anlagen für ihn abgeschlossen. Sie hätten auch seine Post empfangen und er habe den Freistellungsauftrag blind unterschrieben. Es sei öfters vorgekommen, dass er Schreiben blind unterschrieben habe. Sein Vater habe ihm öfters Schreiben hingelegt und er habe nicht geschaut, um was es gehe. Auch das Schreiben der Stadt … vom April 2020 hätten seine Eltern geöffnet. Erst
dem dieses Schreiben gekommen sei, habe er seine Post fortan selbst geöffnet. Es sei seine Idee gewesen, Ausbildungsförderung zu beantragen. Bei der Antragstellung sei nicht wirklich jemand anders involviert gewesen. Er habe das allein gemacht, wie damals alle in seiner Klasse. Den Antrag habe er freilich gelesen, sich aber nicht bei seinen Eltern erkundigt. Der als Zeuge vernommene Vater des Klägers bestätigte, dass der Kläger den Freistellungsauftrag im Jahr 2013, ohne ihn zu lesen, unterschrieben habe. Er habe es seinem Sohn hingelegt und gesagt, er brauche das. Es sei ein Freistellungsauftrag, unterschreibe mal. Manchmal habe er alle drei Kinder zusammen zum Unterschreiben „antanzen“ lassen. 37 Insoweit hält die Kammer die Angaben des Klägers und seines Vaters für glaubhaft, da sie sich im Wesentlichen gegenseitig stützen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum der Kläger oder sein Vater betreffend den etwaigen Kenntnisstand des Klägers wahrheitswidrig zu dessen
teil hätten aussagen sollen. Auf Grundlage ihrer Angaben hätte es sich dem Kläger, da er in der Vergangenheit mehrmals Schreiben blind unterschrieben und sich nicht selbständig um seine Post gekümmert hatte, im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres aufdrängen müssen, sich bei seinen Eltern über etwaige weitere ihm nicht bekannte Vermögensanlagen zu erkundigen. Denn aufgrund der genannten Umstände musste für den Kläger gänzlich offensichtlich sein, dass seine Eltern in einem wesentlichen sowie rechtserheblichen Bereich seine Geschäfte besorgten. Soweit sich der Kläger bei dieser Sachlage sodann
eigenen Angaben entschlossen hatte, allein – also nunmehr ohne Einbindung seiner Eltern – Ausbildungsförderung zu beantragen, musste es auch aus Perspektive des Klägers gänzlich offensichtlich sein, dass ihm angesichts der Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen im Antragsformular wesentliche Informationen fehlen könnten. Dennoch hat der Kläger
eigenen Angaben von der einfachen und in jeder Weise naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, Rücksprache mit seinen Eltern zu halten. All dies gilt umso mehr, als in der Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung – Formblatt 1 – zur Zeile 91 der Hinweis enthalten ist, sich zu vergewissern, ob in eigenem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wie oben bereits dargestellt, dass die Eltern für ihn Vermögensanlagen abgeschlossen hätten, mithin davon ausgegangen werden kann, dass er jedenfalls allgemein vom Abschluss von Anlagen für ihn Kenntnis gehabt hatte. Überdies musste es sich dem Kläger bei der Antragstellung insoweit ohne weiteres aufdrängen, bei seinen Eltern
zufragen, was bzw. welche Freistellungsaufträge für welche Anlagen er in der Vergangenheit unterschrieben hatte, zumal er bei der Unterschrift des Freistellungsauftrags im Jahr 2013 fast volljährig gewesen ist, im Zeitpunkt der Antragstellung 23 Jahre alt war und aufgrund seiner Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bereits Erfahrungen im Geschäftsverkehr gesammelt haben dürfte. 38 Im Übrigen waren die ausgebliebenen Angaben zum weiteren Vermögen auch kausal für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung. 39 d) Auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X steht der teilweisen Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht entgegen. Jedenfalls ergibt sich hier aus § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Rücknahmefrist von zehn Jahren ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die gewahrt ist. 40 e) Auch die Jahresfrist
4 SGB X ist eingehalten, so dass die Rückforderung aufgrund fehlerhafter Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen konnte. 41 f) Schließlich sind auch die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit der Sache
teilweise zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf monatlich 244,00 EUR festgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich die Beklagte hier zum einen des ihr eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat sie das Interesse des Klägers am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und fehlendem Verwaltungsverschulden ohne Ermessensfehler abgewogen. Bei der Rückforderung
1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. 42 f) Bereits ausgeführt und rechnerisch dargelegt ist, dass die Beklagte die Ausbildungsförderung des Klägers in zutreffender Höhe neu festgesetzt hat. Gleiches gilt für den festgesetzten Rückforderungsbetrag. 43
alledem war die Klage abzuweisen. 44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.