der Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 24a FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1, § 73 Abs. 2 S. 2 FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2 VwVfG Art. 3 Abs. 3 BtMG § 29 JGG § 45 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4, § 117 Abs. 3 S. 2, § 154 Abs. 1 BayVwVfG Art. 3 Abs. 3 Leitsätze: 1. Bei einem Umzuges des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich der Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Landkreises genügt es dem Erfordernis der Wahrung der Interessen der Beteiligten, wenn die Geltendmachung ihrer Rechte durch die Fortführung des Verfahrens bei der ursprünglich zuständigen Behörde nicht wesentlich erschwert wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
VG, in dem u.a. ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. 7 Unter dem
gewiesen worden, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliege, der die Beibringungsaufforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begründe. Der einmalige Konsum von Cannabis rechtfertige nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Es werde bereits jetzt in Abrede gestellt, dass gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten seitens des Antragstellers die Aussage getätigt worden sei, dass er in der Vergangenheit abermals Cannabis konsumiert habe. Selbst wenn zwei selbständige Konsumvorgänge vorliegen sollten, so bedürfe es außerdem eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Konsumhandlungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei einem E-Scooter um ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug handle. Abschließend werde angemerkt, dass der Antragsteller seit dem 30. September 2022 seinen ersten Wohnsitz
… verlegt habe; eine entsprechende Ummeldung sei bereits vereinbart worden. Deshalb sei das Landratsamt fortan nicht mehr zuständig. 11 Am
… gezogen ist. 12 Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises … erteilte dem Landratsamt mit E-Mail vom 10. November 2022 die Zustimmung zur Weiterführung des Verfahrens. 13
dem der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, wurde er mit Schreiben des Landratsamts vom
Zustellung des Entziehungsbescheides beim Landratsamt abzugeben ist (Ziffer 2 a)). Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2 b)). Der Bescheid werde in den Ziffern 1 und 2
Aufnahme einer Einzelwirkdosis nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut
weisbar sei. Gelegentlicher Konsum liege bereits dann vor, wenn in zwei unabhängigen Konsumakten Cannabis konsumiert werde. Aufgrund des zumindest gelegentlichen Konsums von Cannabis und der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss habe das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern dürfen. 16 Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins in Ziffer 2 a) beruhe auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. 17 Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 3 beruhe auf dem überwiegenden öffentlichen Interesse, dass andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern geschützt werden müssten. Ziffer 1 sei für sofort vollziehbar zu erklären, da aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen befürchtet werden müsse und andernfalls die Gefahr bestünde, dass weitere Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss vorgenommen würden. Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs überwiege hier das private Interesse, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von einem Fahrerlaubnisentzug verschont zu bleiben. Der Sofortvollzug der Ziffer 2 sei angeordnet worden, um einer missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vorzubeugen. 18 Es folgt die Begründung der Zwangsgeldandrohung sowie der Kostenentscheidung. 19 Eine telefonische Anfrage des Landratsamts bei der Zentralen Bußgeldstelle in … am
gewiesenen THC-Werte rechtfertigten nicht den Rückschluss darauf, dass der Antragsteller mehr als einmal Cannabis konsumiert habe. Die Aussage, er würde regelmäßig Marihuana konsumieren und habe zuletzt zwei Joints vor zwei Tagen geraucht, habe der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten nicht getätigt. Es bestehe der Verdacht einer Verwechslung.
der polizeilichen Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe habe der Antragsteller lediglich angegeben, einmalig Cannabis konsumiert zu haben. Dem Antragsteller könne deshalb nur ein einmaliger Konsum vorgehalten werden. Auch wenn unterstellt würde, dass seitens des Antragstellers das Rauchen zweier Joints zwei Tage vor der Kontrolle zugegeben worden sei, so stelle dies nur einen Konsumakt und nicht zwei selbständige Konsumakte dar. Das Landratsamt sei deshalb nicht befugt gewesen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Der Entziehungsbescheid auf der Grundlage der Nichtvorlage des Gutachtens sei deshalb rechtswidrig. Der Antragsteller sei zudem zum Zwecke der Besorgung privater Angelegenheiten, insbesondere Einkaufen und Besuch der Eltern, auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Des Weiteren habe er aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeit und des damit einhergehenden einmonatigen Fahrverbotes seinen Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben, so dass es ihm derzeit nicht möglich sei, der Sofortvollzugsanordnung
zukommen. 24 Der Antragsgegner beantragte unter dem
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 29 1. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Einem Antrag
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung steht entgegen, dass der Führerschein rechtzeitig bei einer dem Landratsamt vergleichbaren staatlichen Stelle, konkret bei der Zentralen Bußgeldstelle, abgegeben wurde und anschließend an das Landratsamt übersendet wurde. Damit ist nicht anzunehmen, dass das Landratsamt die Erfüllung dieser Verpflichtung weiterhin durch Zwangsmittel durchsetzen wird. Einer Durchsetzung steht auch Art. 37 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) entgegen. Für einen solchen Antrag fehlt folglich das Rechtsschutzbedürfnis (VG Bayreuth, B.v. 12.7.2018 – B 1 S 18.564 – juris Rn. 21). 30 2. Der im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg und ist abzulehnen. 31 a. Der Bescheid ist insbesondere nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landratsamts … infolge des Umzuges des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises … rechtswidrig. Zwar hatte der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises …, weshalb das Landratsamt … gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) bei dem Erlass der Fahrerlaubnisentziehung
VG), § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr örtlich zuständig war. Darauf, ob in dieser Konstellation Art. 46 BayVwVfG eingreift, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da schon kein Verstoß gegen Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit im Sinne eines Verfahrensfehlers vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts … ergibt sich vorliegend zwar nicht aus § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV, wonach Anträge mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten Behörde behandelt und erledigt werden können, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Antragsverfahren, nicht jedoch auf Verwaltungsakte im Rahmen der klassischen Eingriffsverwaltung
Zuständigkeitswechsel durch Wohnsitzverlagerung bezieht. Eine Abweichung von der grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV bestehenden örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde war aber gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG gerechtfertigt. Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann
dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises … hat vorliegend schriftlich ihre Zustimmung zur Verfahrensbeendigung durch das Landratsamt … erklärt. Dass es dies irrig unter Verweis auf § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV getan hat, ist unschädlich, weil aus der Erklärung jedenfalls eindeutig hervorgeht, dass sie damit einverstanden war, dass das Landratsamt* …als bisher zuständige Behörde das Verfahren zunächst weiterführt und beendet (vgl. so auch BayVGH, B.v. 20.2.2007 – 11 CS 06.2029 – juris Rn. 19). Dies diente der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Dem Erfordernis der Wahrung der Interessen der Beteiligten ist – wie im vorliegenden Fall – genügt, wenn die Geltendmachung ihrer Rechte durch die Fortführung des Verfahrens bei der ursprünglich zuständigen Behörde nicht wesentlich erschwert wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. 34 bb. Die Nichteignung des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV. Bringt ein Fahrerlaubnisbewerber demgemäß ein behördlich angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht bzw. nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis darauf schließen, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene
weislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). 35 1)
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt eine Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 36 2) Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig. 37
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 11 CS 22.860 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 14 f.), da es sich bei dem Vortrag des einmaligen Konsums vielfach um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen (BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 11 CS 17.368 – juris Rn. 14). 40 bb) Ob der gegenüber den Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle am
einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden im Blut
weisbar (Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, Kapitel 8, S. 247). Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits
sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden
dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum
gewiesen werden (Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, Kapitel 8, S. 247). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 26; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 22; B.v. 3.1.2017 – 11 CS 16.2401 -juris Rn. 13 ff. m.w.N.; U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris Rn. 24). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller am
erfolgter Belehrung durch die Äußerung, er konsumiere regelmäßig Marihuana, gestützt. Von einer substantiierten Darlegung des Gegenteils kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 43 cc) Nur ergänzend wird deshalb festgehalten, dass auch der beim Antragsteller am 29. Oktober 2021 festgestellte THC-COOH Wert von 33 ng/ml zumindest Indizwirkung im Hinblick auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers entfaltet. Während der Hauptwirkstoff THC in Abhängigkeit von Aufnahmemenge und Konsumform
einer Einzeldosis nur ca. sechs bis zwölf Stunden im Serum
weisbar ist, kann die nicht psychoaktive THC-Carbonsäure (THC-COOH) über einen deutlich längeren Zeitraum detektiert werden. Bei regelmäßigem Konsum kommt es zu einer Kumulation der THC-COOH und damit zu einem Anstieg der messbaren Konzentrationen (Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, Kapitel 8, S. 246). So vertritt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem Verkehrsteilnehmer, der unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, ab einem THC-COOH Wert von 10 ng/ml Serum von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen ist, wenn der Betroffene nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (OVG RhPf, B.v. 1.3.2018 – 10 B 10008/18 – juris LS; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.5.2006 – OVG 1 S 14.06 – juris Rn. 8, welches bei Konzentrationen zwischen 5 ng/ml und 75 ng/ml einen gelegentlichen Cannabiskonsum annimmt). 44
Auffassung der aktuellen Rechtsprechung alleine maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 17; *vgl. auch Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
gekommen. Es hat dem Kläger in seinem Schreiben vom
der Fahreignung trotz der Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Cannabiskonsum auf den medizinischen Teil der Begutachtung und die zweite Frage
dem Trennungsvermögen des Antragstellers auf den psychologischen Teil der Begutachtung. Die Fragen werden von den Beurteilungskriterien der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) auch so vorgesehen (vgl. Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien,
dem der Antragsteller das ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht innerhalb der angemessenen Frist beigebracht hat, war die Fahrerlaubnisbehörde
V gehalten, aus der Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen und hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen wird der Behörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. 51 c. Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung in Ziffer 2 des Bescheides, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt die Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 52 d. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 und Ziffer 2 in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO.
der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris Rn. 4). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte der Antragsgegner zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ab. Auch der Sofortvollzug der Ziffer 2 des Bescheids wurde ordnungsgemäß damit begründet, dass dieser einer missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vorbeugt. 53 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 54 4. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.