träglichen Anordnung
NebG, mit dem Ziel ein tierisches Nebenprodukt einer bestimmten Kategorie verpflichtend zuzuordnen, scheidet aus, wenn dem Betrieb zuvor eine Zulassung
1069/2009 für die Behandlung dieses Nebenprodukts in einer bestimmten Kategorie erteilt und diese Zulassung noch nicht bestandskräftig aufgehoben worden ist. (Rn. 45 – 46) 1. Bei der Zulassung
der Tierische Nebenprodukte-VO handelt es sich um eine konkrete Anlagengenehmigung und nicht lediglich die bauliche und infrastrukturelle Vorrausetzung für eine hygienische Behandlung von tierischen Nebenprodukten. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2.
d Tierische Nebenprodukte-VO ist bei der Beurteilung der Frage, ob Blut von Tieren Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, auf die Schlachttieruntersuchung abzustellen. Später bekannt gewordene Umstände können jedoch Einfluss auf die Kategorisierung
1 Tierische Nebenprodukte-VO haben. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Geflügelblut als tierisches Nebenprodukt, Kategorisierung, Europarechtliche Zulassung,
trägliche Anordnung, Geflügelblut, tierisches Nebenprodukt, Blutmehl, Kategorie, Gemisch, Futtermittelproduktion, abfallrechtliche Entsorgung, Zwischenbehandlungsbetrieb, europarechtliche Zulassung, Anlagengenehmigung, VO (EG) 1069/2009 Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 17.05.2018 – RN 5 K 16.1732 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in drei spezifische Kategorien einzustufen. Von dieser Einordnung hängt es ab, wie die Nebenprodukte weiterverwertet werden können oder ob sie zu vernichten sind. Material der Kategorie 2 ist grundsätzlich in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abfallrechtlich zu entsorgen und kann ggf. noch für die Herstellung von Düngemittel Verwendung finden, Material der Kategorie 3 kann hingegen im Rahmen der Futtermittelproduktion weiterverwertet werden. 3 Bevor die Tiere in den Schlachtbetrieb der Klägerin gelangen, werden sie in einem Aufzuchtbetrieb (Herkunftsbetrieb) aufgezogen. Bei Erreichen der Schlachtreife erfolgt im Herkunftsbetrieb die sog. Schlachttieruntersuchung (Lebendschau)
den Maßgaben des Art. 5 Ziffer 1 b) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt VI Kapitel V A der VO (EG) Nr. 854/2004 durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt. 4 Bei der Schlachttieruntersuchung ist gemäß des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II B Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 854/2004 insbesondere festzustellen, ob bei den der Inspektion unterzogenen Tiere Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Tiere mit Anzeichen von Krankheiten werden zur Schlachtung nicht zugelassen und an dieser Stelle verworfen. Tiere ohne Anzeichen von etwaigen Krankheiten erhalten ein Gesundheitszeugnis und gelangen sodann in den Schlachtbetrieb der Klägerin. 5 Wird die Schlachttieruntersuchung wie hier bereits im Aufzuchtbetrieb durchgeführt, so muss die anschließende Schlachttieruntersuchung im Schlachthof, also im Betrieb der Klägerin, dann lediglich eine Überprüfung der Identität der Tiere und ein Screening umfassen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich
teilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Danach werden die Tiere in die Schlachtkette eingehängt. 6
der Schlachtung gelangen die Schlachtkörper zur Fleischuntersuchung (post mortem). Gemäß Art. 5 Ziffer 1 d) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II D Ziffer 1 VO (EG) Nr. 854/2004 sind dabei alle äußeren Oberflächen zu begutachten. Besonderes Augenmerk muss dabei auch hier Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. 7 Das bei der Schlachtung gewonnene Blut wird in einer Blutrinne der Schlachterei der Klägerin aufgefangen und durch ein Leitungssystem zum Rohrkühler gepumpt, in dem das gewonnene Blut anschließend auf eine Temperatur von < 12°C heruntergekühlt wird. Von dort aus gelangt das Blut in einen sogenannten Bluttank und wird hier zur Verladung vorgehalten. Daraufhin wird das Blut spätestens an jedem zweiten Tag mit geschlossenen Silofahrzeugen zum Betrieb der W… KG transportiert. In diesem Betrieb erfolgt sodann die Weiterverarbeitung des gewonnenen Blutes zu „Blutmehl“. Im Rahmen dieses Prozesses wird das Blut getrocknet und auf eine Temperatur von 98 – 104 °C erhitzt. Am Ende dieses Produktionsprozesses steht das Endprodukt „Blutmehl“, das verpackt und vertrieben werden kann. 8 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1774/2002 als Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 unter der amtlichen Identifikationsnummer DE09..... zugelassen.
der Begründung des Bescheides erstreckte sich die Zulassung ausschließlich auf Material der Kategorie 3 zur Behandlung und Lagerung von tiefgefrorenen Nebenprodukten aus der Geflügelschlachtung mit anschließendem Verkauf/Versendung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Tiernahrung. Geflügelblut war in dieser Zulassung nicht enthalten. 9 Am 31. Mai 2012 wurde bei einer Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart, dass das Blut der Tiere, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheiten aufweisen und die von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und
einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, als Material der Kategorie 3 einzustufen sei. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom
Bestandskraft dieses Bescheids erfüllt, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig. … 16 In tatsächlicher Hinsicht führte der Beklagte unter anderem aus, dass das bei der Schlachtung anfallende Blut aller geschlachteten Tiere unterschiedslos gesammelt und anschließend einheitlich als Material der Kategorie 3 eingestuft werde. Die als Einheit gesammelte Menge umfasse hierbei mindestens jeweils eine Tagesproduktion, der entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. Februar 2016 eine Schlachtung von bis zu 300.000 Tieren zugrunde liegen könne. Die Schlachtkörper würden
der Entblutung im Rahmen der betrieblichen Kontrolle sowie einer amtlichen Geflügelfleischuntersuchung auf deren Genusstauglichkeit bzw. Auffälligkeiten, die einem Inverkehrbringen entgegenstünden, begutachtet. Hierbei komme es zu entsprechenden Aussonderungen, wobei der Fall, dass es in einer Tagesproduktion zu keinen Aussonderungen von Schlachtkörpern komme, aufgrund der Schlachtmenge nicht denkbar sei. Für die Begutachtung der Schlachtkörper am Schlachtband stünden ca. 1,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung. Die hierbei ausgesonderten Tiere würden anschließend regelmäßig keiner weiteren Untersuchung mehr unterzogen. Insbesondere erfolge regelmäßig auch keine nähere Untersuchung auf Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten. 17 Der Beklagte stützte den Bescheid im Wesentlichen auf die Erwägung, dass es bei der Feststellung von Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit nicht alleine auf die Schlachttauglichkeit bzw. die Schlachttieruntersuchung ankommen könne, sondern auch die Fleischuntersuchung miteinbezogen werde müsse. Die Schlachttieruntersuchung könne zwar Hinweise auf über Blut übertragbare Krankheiten liefern. Es seien aber auch Fälle denkbar, in denen das Schlachttier Träger einer über das Blut übertragbaren Krankheit ist, jedoch (noch) keine Krankheitssymptome zeige und deshalb für schlachttauglich befunden werde. Bei der anschließenden Fleischuntersuchung könnten sich dann aber Hinweise finden, die zur Untauglichkeit des Schlachttierkörpers führten. Sofern bei der Fleischuntersuchung Schlachtkörper als untauglich beurteilt würden und dabei keine genauere Bestimmung erfolge, ob Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten vorlägen oder nicht, handele es sich demzufolge um Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 Buchstabe
2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV LmH) für die im Betrieb der Klägerin konkret geschlachteten Tiere (bis 1,5
spezifischen Risikokriterien und knüpfe an diese Zuordnung jeweils bestimmte Vorgaben für die Beseitigung und gegebenenfalls die weitere Verwendung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 29 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Das von den tierischen Nebenprodukten ausgehende Risiko nehme von Material der Kategorie 1 bis zu Material der Kategorie 3 ab. Kategorie 2 sei gemäß Art. 9 Buchstabe
einer Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt worden sei, und auch das Blut von Geflügel, das im Rahmen der Fleischuntersuchung keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufgewiesen habe, insgesamt miteinander vermengt werde. Diese unterschiedslose Vermischung des Bluts aus dem Schlachtprozess führe dazu, dass Blut aus den Kategorien 2 und 3 miteinander vermengt werde und damit das gesamte Blut insgesamt einheitlich gemäß Art. 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 bewertet werden müsse. 23 Bei der Kategorisierung von Blut seien
1069/2009 für die Beurteilung, ob das Geflügel „Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit“ aufweise, auch die Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung miteinzubeziehen. 24 Mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin, 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2018 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2016 aufzuheben. 26 Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, durch die amtliche Schlachttieruntersuchung würden die Bestände auf etwaige Krankheiten untersucht. Damit sei ausgeschlossen, dass solche Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung, die als Material der Kategorie 2 aufgrund von Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zu qualifizieren und entsprechend zu entsorgen seien, die Schlachtung überhaupt erreichten. Der Wortlaut des Art. 10 lit. d VO (EG) Nr. 1069/2009 („aufwiesen“) verdeutliche, dass es für den Zeitpunkt der Beurteilung, ob keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorliege, auf den Zeitpunkt der ante mortem stattfindenden Schlachttieruntersuchung ankomme. Schließlich existierten Tiere begriffslogisch nur vor der Schlachtung und nur zu diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, ob das Blut von Tieren keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufwiesen. Genau aus diesem Grund würde im Verordnungstext auch ausdrücklich der Imperfekt verwendet. Von der Fleischuntersuchung sei im Wortlaut der Vorschrift keine Rede. Auch in systematischer Hinsicht sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass es für die Einordnung des Blutes ausschließlich auf die Schlachtuntersuchung ankomme. Der Einordnung von Schlachtkörpern in Art. 10 lit.
weisbaren Tatbestand zum Ausschluss von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten, sodass er die Ausnahme zur Regel mache. Die von den Beklagten angeführten Anzeichen von Krankheiten könnten die Anordnung
NebG nicht rechtfertigen. Schließlich berücksichtige der Beklagte die Staatsziele des Tierschutzes und Umweltschutzes nicht. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Blut aus dem Betrieb der Klägerin handele es sich um solches von geschlachteten Tieren, für die im Zeitpunkt der Blutgewinnung nur eine Schlachtuntersuchung (ante mortem) durchgeführt worden sei und für die eine Fleischuntersuchung (post mortem) erst noch – zeitlich der Sammlung und Vermischung des Blutes der Schlachttiere
geordnet – durchgeführt werde mit der Folge, dass hier auch Blut – unspezifiziert zwar – von Tieren betroffen sei, für die die spätere Fleischuntersuchung noch zeigen könne, dass Anzeichen für eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit bestünden. Der Weiterverarbeitungsprozess und mögliche
folgende Erhitzungsschritte dürften bei der Kategorisierung selbst nicht berücksichtigt werden, sondern es sei allein auf das unverarbeitete tierische Nebenprodukt abzustellen. Diese Rechtsauffassung werde auch seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und anderer Bundesländer auf der
weisen. Dieser
weis könne aber nicht erbracht werden, da am Schlachthof der Klägerin keine genauere Untersuchung der verworfenen Schlachtkörper vorgenommen werde und dies auch kaum durchführbar wäre. 33
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
den gesetzlichen Regelungen kein labordiagnostischer
weis erforderlich sei. Insofern sei die routinemäßig am Schlachthof vorhandene personelle Ausstattung des amtlichen Personals nicht auf die Durchführung der durch den Senat gewünschten Dokumentationen ausgelegt. Es sei auch bei zusätzlichem Personal nicht möglich, alle verworfenen Tiere umfassend zu dokumentieren, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie eine allgemeine Erkrankung aufwiesen, sodass eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragene Erkrankung in Betracht komme. Die vom Senat geforderte labortechnische Untersuchung sei personell und finanziell kaum durchzuführen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Übertragung der Erreger durch die orale Aufnahme von Blut bzw. der daraus hergestellten Produkte. Es müssten also Zoonoseerreger berücksichtigt werden, die sich, zumindest zeitweise, in der Blutbahn befänden und die bei oraler Aufnahme durch Mensch oder Tier zu einer Erkrankung führen könnten. Die Krankheitsanzeichen seien beim Geflügel häufig sehr unspezifisch, sodass bei der amtlichen Fleischuntersuchung häufig nur eine Abmagerung der Tiere, Veränderung der Leber, Blutungen in die serösen Häute, Abszessbildung feststellbar seien. 36 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2022 wies die Klägerin darauf hin, dass erneute Untersuchungen am 29. Dezember 2021 keinen Befund an Salmonellen ergeben hätten. Beweismittel für einen angeblichen, aber tatsächlich nicht bestehenden Verdacht einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit seien nicht verwertbar, weil ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorliege, da der Klägerin nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens gegeben worden sei (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004). Zudem sei der Klägerin keine Gegenprobe
6 VO (EG) Nr. 882/2004 ermöglicht worden. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot. 37 Mit Schriftsatz vom
gewiesen worden. Des Weiteren wurde eine Literaturrecherche vorgelegt zum Vorkommen von Zoonoseerregern bei Schlachtgeflügel in Zusammenhang mit visuell feststellbaren Veränderungen am Schlachtkörper. Prinzipiell werde darauf hingewiesen, dass die amtliche Fleischuntersuchung zum Schutz vor übertragbaren Erkrankungen nur in den Fällen einen Beitrag leisten könne, in denen Erreger visuell sichtbare Veränderungen an den Schlachtkörpern bzw. den Organen hervorriefen. Weitere auf Mensch oder Tier übertragbare Erkrankungen, bei denen das Geflügel im Regelfall keine Krankheitsanzeichen aufweise, wie zum Beispiel thermophile Cappylobacter spp. oder Salmonella spp., könnten über die Fleischuntersuchung nicht erfasst werden.
der wissenschaftlichen Einschätzung der EFSA sei der Beitrag der Fleischuntersuchung im Rahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes allerdings als so hoch einzuschätzen, dass sie nicht ersatzlos gestrichen werden könne, obwohl einige Erreger hierdurch nicht erfasst werden könnten. Zum weiteren Vortrag der Klägerin sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall durch die für die Überwachung vor Ort zuständigen Behörden eine Statuserhebung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt worden sei, die nicht der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene, sondern dafür gedacht sei, Fragestellungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu beantworten. Insoweit werde angezweifelt, ob die von der Klägerin angeführten Vorschriften bezüglich des Gegengutachtens und der Gegenprobe auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei. Zudem hätte die Entnahme einer Gegenprobe eine Teilung der Schlachtkörper und Organe zur Folge gehabt, was die Aussagekraft der Untersuchung bestenfalls verringert, im schlechtesten Fall unmöglich gemacht hätte. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine tatsächliche Verletzung der Untersuchungsgrundsätze zu einem Beweisverwertungsverbot führe. 38
dem durch die
forschungen des Senats bekannt wurde, dass mit Bescheid vom
a VO (EG) Nr. 1069/2009, also Blut, das
den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sei. Sie habe die baulichen und infrastrukturellen Vorrausetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand. Die Kategorisierung habe dagegen bereits im Zeitpunkt des Anfalls des Blutes zu erfolgen. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid richte sich an den Lebensmittelbetrieb. Dahingegen richte sich der Bescheid, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg streitgegenständlich ist, an den TNP-Betrieb. Im vorliegenden Fall handele es sich zwar um dieselbe juristische Person, jedoch um zwei Betriebe im Sinne des Lebensmittel- und TNP-Rechts. Jedes Rechtsgebiet definiere den Betriebsbegriff eigenständig (Art. 2 VO (EG) 853/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) 852/2004 für den Lebensmittelbereich; Art. 3 Nr. 13 VO (EG) 1069/2009 für den TNP-Bereich). 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren,
dem die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 42
NebG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte
dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen. Dies gilt auch
erfolgter Registrierung
1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung
Damit handelt es sich um eine Überwachungsmaßnahme, wobei durch Satz 2 der Vorschrift sichergestellt ist, dass auch bei registrierten und zugelassenen Betrieben solche Anordnungen getroffen werden können. 44
1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte
dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen. So sind
h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 sowie
g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3 in Kategorie 2 einzustufen. Damit stellt die Kategorie 2 einen Auffangtatbestand dar für Material, dass keiner anderen Kategorie zugeordnet werden kann.
d) umfasst Material der Kategorie 3 auch Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden
dem sie
einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden. 45 Weil die Klägerin
1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet ist, als Herstellerin tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zu kennzeichnen und zu gewährleisten, dass diese in Übereinstimmung mit der Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt), kommt auch grundsätzlich der Erlass eines Verpflichtungsbescheides wie im streitgegenständlichen Fall in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn wie hier das Geflügelblut als tierisches Nebenprodukt Gegenstand einer Zulassung
1069/2009 ist, denn in der Zulassung ist
2 anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder
Ziffer 2.1 des Bescheides erstreckt sich die Zulassung ausschließlich auf Material der Kategorie 3 (Definition: Artikel 10 lit. a) VO (EG) Nr. 1069/2009) und zwar auf die Behandlung und Lagerung von frischen und tiefgefrorenen Nebenprodukten aus der Geflügelschlachtung mit anschließendem Verkauf bzw. Versendung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Tiernahrung und umfasst u.a. Blut, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt ist und aus der Geflügelschlachtung im Schlachtbetrieb in B …-H … gewonnen wird. Gegenstand der Änderungsgenehmigung war u.a., dass das bei der Schlachtung anfallende Blut in einem Bluttank gekühlt, gelagert und zur Weiterverarbeitung an einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3 transportiert wird. Insoweit steht dem Erlass der streitgegenständlichen
träglichen Anordnung die öffentlichrechtliche Genehmigungswirkung der erteilten und noch nicht bestandskräftig entzogenen Zulassung entgegen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der betriebliche Ablauf dem Beklagten bei der Erteilung der Zulassung bekannt war. Mit der streitgegenständlichen Anordnung wird der Kernbereich der von dem Beklagten der Klägerin erteilten Zulassung berührt. Dies hat zur Folge, dass ein Entzug dieser Rechtsposition nur unter Beachtung des Art. 46 VO (EG) Nr. 1069/2009 oder, soweit sich die erteilte Zulassung als rechtswidrig erweisen sollte, des Art. 48 BayVwVfG unter Berücksichtigung der sich aus dem Europarecht ergebenden Besonderheiten zulässig ist. Jede andere Sicht der Dinge würde zu einer Umgehung dieser Änderungsvorschriften führen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit Bescheid vom
2 der VO (EG) Nr. 1069/2009 lediglich die baulichen und infrastrukturellen Vorrausetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand hat, jedoch keine Aussage über die Kategorisierung des Geflügelblutes treffe, so verkennt er, dass es sich hierbei um eine Anlagengenehmigung handelt, welche die konkret vor Ort vorgenommene Behandlung der tierischen Nebenprodukte zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Fall ist ausweislich der erteilten Zulassung Gegenstand, dass das bei der Schlachtung anfallende Blut in einem Bluttank gekühlt, gelagert und zur Weiterverarbeitung an einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3 transportiert wird. Dem Beklagten war dieser Sachverhalt bei der Genehmigung auch bekannt. Eine Änderung des genehmigten Sachverhalts ist seitdem, soweit ersichtlich, nicht eingetreten und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. 48 Auch das Gesetz geht vom Typus einer konkreten Anlagengenehmigung aus.
dem Erwägungsgrund 27 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sollten Betriebe oder Anlagen eine Zulassung erhalten,
dem sie der zuständigen Behörde einen
weis vorgelegt haben und bei einem Besuch vor Ort
gewiesen wurde, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Ausrüstung des Betriebs oder der Anlage erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Dass dies alles erfolgt ist, ist allerdings in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Klar ist jedoch, dass
der gesetzlichen Konzeption ein konkretes Verfahren in einem bestimmten Betrieb zum Gegenstand der Zulassung werden soll.
1 lit. h VO (EG) Nr. 1069/2009 sorgen die Unternehmer zudem dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen tierische Nebenprodukte
ihrer Sammlung behandeln wie hier in Form von Kühlen. Angesichts dieser europarechtlichen Bestimmungen ist der Vortrag des Beklagten, die Zulassung habe nur die baulichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand, nicht
vollziehbar, zumal der erteilten Zulassung auch nicht entnommen werden kann, welche baulichen und infrastrukturellen Voraussetzungen explizit geregelt wurden. Weiter ist es geradezu widersinnig, einen konkreten Betriebsablauf mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 zuzulassen, um dann später festzustellen, dass in dem Betrieb letztlich im Ergebnis kein Blut der Kategorie 3 anfällt. Dabei verkennt der Beklagte auch, dass auch die Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 grundsätzlich zulassungspflichtig wäre. 49 Damit erweist sich die streitgegenständliche
trägliche Anordnung als rechtswidrig und führt zum Erfolg der Klage, so dass es auf die eigentlich zwischen den Beteiligten strittige Frage der Kategorisierung des im Schlachtbetrieb der Klägerin anfallenden Geflügelblutes nicht mehr ankommt. 50 Ohne dass es hierauf ankommt wird noch auf Folgendes hingewiesen: 51 Richtig ist zwar, dass Art. 10 lit. d) VO (EG) Nr. 1069/2009 vom Grundsatz davon ausgeht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Blut von Tieren Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, auf die Schlachttieruntersuchung abstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, wie die Klägerin meint, später bekannt gewordene Umstände keinen Einfluss auf die Kategorisierung
GH hat in seinem Urteil vom 2. September 2021 (Az.: C-836/19 –, juris) vielmehr festgestellt, dass sich die Kategorisierung von ursprünglich als Kategorie-3 eingestuften tierischen Nebenprodukten durch
träglich eintretende Umstände ändern kann, mit der Folge, dass diese Produkte nunmehr als Kategorie-2-Material eingestuft werden müssen. Diese Rechtsprechung dürfte auf den vorliegenden Fall übertragbar sein, wenn bei der Fleischuntersuchung Anzeichen auf eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit festgestellt werden. Dabei muss es sich allerdings um Anzeichen einer Krankheit handeln, die gegebenenfalls zu dokumentieren sind (§ 12 AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2)). Ein bloßer Erregernachweis dürfte hier nicht ausreichend sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass der Beklagte wohl rechtsirrig der Meinung ist, dass ihm immer nur jeweils 1,5 Sekunden für die Kontrolle der Schlachtkörper im Rahmen der Fleischuntersuchung zur Verfügung steht. Richtig ist zwar, das
2 Nr. 1 lit. a) der AVV Lebensmittelhygiene die Regeluntersuchungszeit von 2,5 Sekunden auch unterschritten werden kann, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann. Abgesehen davon, dass zunächst zu hinterfragen wäre, ob diese Voraussetzungen im Betrieb der Klägerin tatsächlich gegeben sind, beziehen sich diese Untersuchungszeiten auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Insoweit ist auch auf die Vorgaben des Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu verweisen, welche u.a. auch eine eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren von jeder Herde, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, vorsieht. 52 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. 53 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.