VwVfG entbehrlich ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten
AFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, auf diese ausdrücklich hinzuweisen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu leistenden Einzahlungen auf insgesamt 2.104,49 EUR fest. Ausweislich der Begründung des Bescheids beruhte die Berechnung des zu zahlenden Anteils auf den
AFinV) zu übermittelnden Angaben zur Anzahl der in der Einrichtung zum Stichtag 15. Dezember 2018 beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräften und der von der Einrichtung im Jahr 2018 erbrachten Pflegeleistungen
dem SGB XI. 3 Gegen diesen Bescheid wurde am
dem SGB XI auf einen Zeitraum entfielen, zu dem der Pflegedienst seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. Gegen das Urteil beantragte die Beklagte am
weise (IST-Daten) zur Verfügung. Es wurde gebeten, die Erhebung der Daten bis spätestens zum
zureichen, die Möglichkeit der Schätzung werde vorbehalten, sofern keine Daten übermittelt werden. Die Login-Daten für den Benutzer-Account wurden nochmals mitgeteilt. 7 Mit Schreiben vom 3. August 2021, ebenfalls gerichtet an „... Ambulanter Pflegedienst, ...str., ... ...“ erfolgte die letzte Aufforderung zur Übermittlung des
weises für den Ausgleich 2022. Unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Datenmitteilung
dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufeausbildungsfinanzierungsverordnung wurde um Abgabe der entsprechenden Erklärungen bis spätestens 16. August 2021 gebeten. 8 Einem nicht datierten Ausdrucksbogen des oben genannten Datenportals sind für „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ (Az. ...) für die Datenerhebung 2022 entsprechend den Mitteilungspflichten
2 Satz 1, Abs. 3 Pflegeberufeausbildungsfinanzierungsverordnung zum Stichtag
Nr. 2 auf 880,96 EUR festgesetzt. 11 Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 3 PflBG Krankenhäuser i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG, das Land sowie soziale Pflegeversicherungen und die private Pflegepflichtversicherung am verpflichtenden Umlageverfahren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege teilnehmen. Die Beklagte habe den Finanzierungsbedarf für Bayern für das Jahr 2022 ermittelt und veröffentlicht. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG entfallen 30,2174% des sich für Bayern ergebenden gesamten Finanzierungsbedarfs auf Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung
2 und § 72 Abs. 1 SGB XI bzw. mit Versorgungszulassung
1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V. Die Verteilung auf die Sektoren „stationär“ und „ambulant“ der Pflegeeinrichtungen erfolge gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 PflAFinV anhand der mit Stichtag 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres gemeldeten Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte aus den jeweiligen Sektoren. Der auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfallende Umlagebetrag berechne sich aus dem einrichtungsindividuellen Gesamtumsatz der Pflegeleistungen
Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2022 für Bayern festgestellten Finanzierungsbedarfs und des darin zu tragenden Finanzierungsanteils von Pflegeeinrichtungen in Höhe von 30,2174% sowie des Differenzbetrags der Pflegeeinrichtungen gemäß § 17 Abs. 2 PflAFinV, der anteiligen Berücksichtigung des Finanzierungsanteils im ambulanten Sektor und der Umsätze
SGB XI in Bayern für das Jahr 2022 sei für die Klägerin unter Ansetzen des im Datenerhebungsblatt genannten Umsatzes für das Jahr 2020 in Höhe von 165.559,81 EUR ein Umlagebetrag für das Finanzierungsjahr 2022 in Höhe von 10.571,57 EUR ermittelt worden, aus dem sich ein monatlicher Umlagebetrag in Höhe von 880,96 EUR errechne. Der
AFinV zu ermittelnde Differenzbetrag habe nicht errechnet werden können, da entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Daten gemeldet worden seien. Der Differenzbetrag 2020 werde daher auf 0,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Daten zur Berechnung des Differenzbetrags unverzüglich
zumelden.
AFinV gleiche die Beklagte den
Nr. 2 festgesetzten Differenzbetrag im nächsten Finanzierungszeitraum durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrags aus. Da der Differenzbetrag bereits im Jahr 2020 von den Kunden der Klägerin refinanziert worden sei, könne diese den Betrag nicht erneut im Jahre 2022 durch den Ausbildungszuschlag refinanzieren. Der Umlagebetrag für das Finanzierungsjahr 2022 sei deswegen extra festgesetzt worden. Der Bescheid ist der Klägerin am
dem PflBG von monatlich 880,96 EUR festgesetzt. Die Klägerin sei vor der Festsetzung der Ausgleichszahlung weder angehört worden, noch sei sie aufgefordert worden, die
AFinV erforderlichen Angaben zu machen. Da die Klägerin rechtlich erst seit dem 1. Oktober 2020 existent sei, sei der Umlagebetrag wie bei der Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung
AFinV zu ermitteln. Die Beklagte habe als Bemessungsgrundlage für den Umlagebetrag offensichtlich die im Jahr 2020 generierten Einnahmen des „... Ambulanter Pflegdienst, Inhaber ... ...“ herangezogen. Die im Klageverfahren übermittelte Datenerhebung für die „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ sei von der Klägerin nie abgegeben worden. Ein entsprechender Datensatz sei im Verfahren Au 9 K 20.857 (Klage gegen den Bescheid vom
weislich am 10. August 2021 von Herrn, Geschäftsführer der Klägerin, entsprechende Daten in das Datenportal eingetragen worden seien. Dies gelte insbesondere für den Umsatz
Das Datenportal habe zwar den Hinweis enthalten, dass die Daten bis spätestens 30. Juni 2021 zu hinterlegen seien, aufgrund technischer Komplikationen und sehr vieler
meldungen sei jedoch eine Verlängerung der Frist ermöglicht worden. Aus dem als Anlage K3 im Verfahren Au 9 K 20.857 vorgelegten Datenblatt könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die maßgeblichen Daten seitens der Klägerin für das Finanzierungsjahr 2022 niemals abgegeben worden seien. Die Festsetzung des Einzahlungs-/Umlagebetrags sei aufgrund der von der Klägerin gemeldeten Umsatzzahlen erfolgt, was sich aus der tabellarischen Darstellung der Berechnung auf Seite 3 des Bescheids
vollziehen lasse. 20 Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wiederholte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass die entsprechenden Umsatzdaten von der Klägerin nie abgegeben worden seien. Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten werde als unwahr zurückgewiesen.
Angaben der Beklagten sei die Eintragung in das Datenportal am
vollziehbarkeit sei festzustellen, dass die entsprechenden Daten vom Geschäftsführer der „... Ambulanter Pflegedienst GmbH“ eingetragen worden seien. Am
den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG – vom
dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV – vom
der amtlichen Begründung des Gesetzes sollen ausbildende und nicht ausbildende Betriebe gleichermaßen mit den Ausbildungskosten belastet werden. Das diene der Wettbewerbsgerechtigkeit und Stärkung der Ausbildung (BR.-Drs. 20/16), da alle Einrichtungen, die in ihrem Betrieb Pflegefachkräfte einsetzen, sich an den Kosten für die Ausbildung dieser Fachkräfte beteiligen müssen. Dieses gesetzgeberische Ziel wird in § 26 Abs. 1 PflBG ausdrücklich aufgegriffen und als Ziel der Finanzierung der Pflegeausbildung die Gewährleistung einer bundesweit wohnortnahen Ausbildung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), einer ausreichenden Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte (§ 26 Abs. 1 Nr. 2), die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), die Stärkung der Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Gewährleistung von wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5), genannt. 28
BG wird der von der Beklagten als zuständige Stelle
BG für die Ausbildung ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen
BG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt wurden. Maßgeblich für die hier vorliegende ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, wonach ihr Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG 30,2174% beträgt, der über Ausbildungszuschläge aufgebracht wird (§ 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Hierfür wird der Anteil
BG auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 PflBG). 29 Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest.
AFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallene Anteil an dem
AFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag
dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Festsetzungsjahr im Sinne der PflAFinV ist dabei
AFinV das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums
dem Pflegeberufegesetz. 30 Zur Berechnung des Finanzierungsbedarfs schafft die PflAFinV in § 11 gesetzliche Mitteilungspflichten der Pflegeeinrichtungen. So haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
AFinV der zuständigen Stelle bis zum
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle
AFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. 31 b)
Sinn, Zweck und Ausgestaltung des geschilderten Finanzierungssystems der Pflegeausbildung ist für die Einzahlungsverpflichtung daher ausschließlich der Umstand maßgeblich, dass im entsprechenden Festsetzungsjahr (hier das Jahr 2021) eine
BG einzahlungspflichtige Einrichtung betrieben wird. Dies ist unstreitig der Fall. Die Klägerin betrieb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den „... Ambulanter Pflegedienst ...“ im Festsetzungsjahr 2021 und bei Erlass des Bescheides vom 29. Oktober 2021 eine ambulante Pflegeeinrichtung
BG, so dass sie
BG verpflichtet ist, in den von der Beklagten verwalteten Pflegeausbildungsfond einzuzahlen. 32 c) Die Berechnung des von der Klägerin einzuzahlenden Betrags wurde auf der Grundlage der für den Betrieb der Klägerin im Datenportal der Beklagten übermittelten Berechnungsdaten unter Berücksichtigung der in § 32 und § 33 PflBG festgelegten Grundsätze ermittelt. 33
VwVfG entbehrlich ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler
BG i.V.m. § 9 Abs. 3 PflAFinV den Finanzierungsbedarf der Pflegeausbildung in Bayern für das Jahr 2022 mit 730.328.035,72 EUR ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Finanzierungsanteil, der von den Pflegediensten (ambulant und stationär) zu tragen ist, beträgt
BG 30,2174% und somit 220.686.143,87 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Festsetzungsjahr 2021 abgeglichen durch den Differenzbetrag, der von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
BG mitgeteilt wird. Dieser betrug 223.149.182,38 EUR. Er wurde ebenfalls veröffentlicht und ist somit Grundlage der Berechnung der von den Pflegediensten zu tragenden Kosten. Die Verteilung des festgestellten Finanzierungsanteils der Pflegedienste auf die Sektionen ambulant und stationär erfolgt gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 PflAFinV gemäß dem Verhältnis der in dem ambulanten Sektor eingesetzten Pflegefachkräften zu den in allen Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär) eingesetzten Fachkräften. Das Verhältnis wird aus den von den Einrichtungen
AFinV gemeldeten Vollzeitkräften errechnet.
dieser Regelung werden zum 15.
Angaben der Beklagten 50.872.973,65 EUR. Die Verteilung des gesamten Finanzierungsbeitrags der Pflegeeinrichtungen des ambulanten Sektors (50.872.973,65 EUR) auf die einzelne Einrichtung erfolgt
AFinV im Verhältnis der von der jeweiligen Einrichtung mitgeteilten und abgerechneten Punkte/Zeitwerte
dem SGB XI zur Gesamtzahl der im jeweiligen Land abgerechneten Punkte/Zeitwerte in den 12 Monaten vor dem 1.
BG der von der Klägerin zu leistende Gesamtbetrag in Höhe von 10.571,57 EUR, der entsprechend der Vereinbarung mit 6,39% aus 165.559,81 EUR anzusetzen ist, der in monatlichen Zahlungen von 880,56 EUR aufzubringen ist (§ 13 Abs. 1 PflAFinV). 35
AFinV zu übermittelnden Daten von Herrn, dem ehemaligen Einzelunternehmer des ... Ambulanter Pflegedienst ... bzw. dem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der ... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH, in das von der Beklagten für diesen Pflegedienst eingerichtete Datenportal eingetragen wurden. Die Behauptung, die Daten seien von der Beklagten
träglich manipuliert oder verändert worden, entbehrt jeglicher Grundlage und wird durch die im Klageverfahren dargelegten elektronischen Vorgänge widerlegt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem zum 31. Oktober des jeweiligen Festsetzungsjahres für jede
BG einzahlungspflichtige Einrichtung festzusetzenden Umlagebetrag um ein Massenverfahren, das
der gesetzlichen Konzeption ausschließlich auf den Angaben der zahlungspflichtigen Einrichtungen beruht. 37 Unbeachtlich ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei von der Beklagten niemals auf die Meldepflichten hingewiesen worden. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten
AFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Zum anderen wurde der Geschäftsführer der Klägerin und ehemaliger Einzelunternehmer mit Schreiben der Beklagten vom
AFinV bezüglich der Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte in Vollzeitäquivalenten ist der Rechtsformwechsel bereits deswegen unbeachtlich, weil zum maßgeblichen Stichtag (15.12.2020) die Pflegeeinrichtung bereits als GmbH betrieben wurde. Aber auch für die Meldung der Umsatzzahlen
AFinV können unabhängig von der Rechtsformänderung des Pflegedienstes zum 1. Oktober 2020 vom Einzelunternehmen in eine GmbH die von der Pflegeeinrichtung für das Jahr 2020 als dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum im Datenportal gemeldeten Zahlen der Berechnung zugrunde gelegt werden.
dem oben geschilderten Sinn und Zweck der Finanzierungsgrundsätze wird bei der Ermittlung der einzelnen Finanzierungsbeiträge auf den tatsächlichen Betrieb der Pflegeeinrichtung abgestellt. Bei den
AFinV zugrunde zu legenden Umsatzzahlen handelt es sich lediglich um eine Bemessungsgröße zur Ermittlung des Anteils, den die jeweilige Pflegeeinrichtung zur Finanzierung der Pflegeausbildung beizutragen hat. Die Änderung der Rechtsform führt daher nicht dazu, dass die von der Pflegeeinrichtung bis zu diesem Zeitpunkt gerierten Umsatzzahlen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin muss sich vielmehr diesen Umsatz im Wege der Berechnungsgrundlage für den von ihr zu leistenden Finanzierungsbeitrag zurechnen lassen, da es sich weiterhin um dieselbe Einrichtung handelt, die unter gleicher Organisation am bisherigen Standort weiterbetrieben wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und solche wurden auch nicht vorgetragen, dass der bisher als Einzelunternehmen geführte Pflegedienst vollständig aufgelöst wurde. Dieser ist vielmehr inhaltlich und personell in der GmbH aufgegangen und als solche weitergeführt worden.
dem Vortrag der Klägerin spricht zwar einiges dafür, dass in das Datenportal lediglich die im Zeitraum 1.2.2020 bis 30.9.2020 angefallenen Umsätze eingetragen wurden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin zumindest den aus diesem Betrag errechneten Umlagebetrag zu leisten hat. Sofern darüber hinaus bei der Berechnung des Umlagebetrags für das Finanzierungsjahr 2022 noch der im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 aufgelistete Umsatz für die ...-... Pflegedienst GmbH in Höhe von 60.800,49 EUR hätte berücksichtigt werden müssen, ist die Klägerin insoweit nicht beschwert. 40 Da sich die Klägerin die Umsatzzahlen
AFinV ihres zunächst als Einzelunternehmen geführten Pflegedienstes zurechnen lassen muss, ist der Umlagebetrag nicht wie bei der Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung
AFinV und somit nicht nur für den Zeitraum
AFinV zu berücksichtigende Differenzbetrag konnte mangels Angaben der Klägerin auf 0,00 EUR festgesetzt werden. 42 Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungsjahres 2020 – zu berücksichtigen ab dem Festsetzungsjahr 2021 (§ 9 Abs. 2 PflAFinV) – dient dem Ausgleich einer eventuell vorliegenden Über- oder Unterfinanzierung. Der Differenzbetrag soll in der nächsten Finanzierungsperiode ausgeglichen werden.
AFinV legen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bis zum 30.
AFinV nicht vorzunehmen. 44 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.