Fremdwährungsguthaben im Rahmen der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – Anteilige Zurechnung – Keine gesonderte und einheitliche Feststellung
in diesem Zusammenhang anfallenden Verlusten Normenketten: EStG § 22 Nr. 2 EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Leitsätze:
Gewinnen oder Verlusten aus Fremdwährungsgeschäften. 2 Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe
60.961 EUR geltend. Diese standen im Zusammenhang mit einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung des Klägers als Kommanditist an der […] (H), Registernummer […] beim Registergericht […]. Die H ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg. Die H besaß eine Büroimmobilie in L [Großbritannien]. Die Gesellschaftswährung der H war das britische Pfund (GBP). Die Büroimmobilie wurde 2009 in der Fremdwährung GBP erworben und mit Vertrag vom 9. November 2015 und mit Wirkung zum 30. November 2015 in der Fremdwährung GBP veräußert. Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn wurde auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und auf alle Anleger verteilt. Dies wurde mit Bescheid für 2015 vom 19. Juli 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen festgestellt. 3 Gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags schüttet die Gesellschaft die jährlich erwirtschafteten Geldüberschüsse, erstmals in 2010 für das Geschäftsjahr 2009, an ihre Gesellschafter aus, sofern sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn ein Jahresüberschuss nicht ausgewiesen wird. Die Ausschüttung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung, die unter Berücksichtigung der zukünftigen Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft angemessene Beträge zur Abdeckung zukünftiger Liquiditätserfordernisse, insbesondere zur Risikovorsorge und zur Ausschüttungsglättung, in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage einstellen bzw. einer Liquiditätsreserve zuführen kann. Rücklage oder Liquiditätsreserve können jeweils mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung aufgelöst bzw. verwendet werden. Nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ist die Geschäftsführung im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ausschüttungen Vorab-Auszahlungen an die Gesellschafter vorzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags erfolgt die Ausschüttung grundsätzlich in GBP. Die Beteiligten haben jedoch ein Wahlrecht, die Ausschüttung in Euro zu verlangen. § 20 des Gesellschaftsvertrages, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, regelt die Liquidation der Gesellschaft. 4 Am 21. Januar 2016 wurde im schriftlichen Verfahren durch die Gesellschafter beschlossen, die H mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zu liquidieren. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger am 29. Januar 2016 nachrichtlich der zur Überweisung anstehende Betrag in Höhe
598.450,61 GBP mitgeteilt. 5 Ebenfalls am 29. Januar 2016 erfolgte eine anteilige Ausschüttung des Vermögens in Euro (787.167,04 EUR) an den Kläger. Der Kläger machte
seinem Wahlrecht gemäß § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags, die Ausschüttung in Euro zu verlangen, Gebrauch. 6 Der
den Klägern in der Einkommensteuererklärung 2016 geltend gemachte Verlust gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe
60.961 EUR errechnete sich aus der Differenz des Wechselkurses am
der H mitgeteilt. 7 Dem folgte das beklagte Finanzamt (FA) im Rahmen der Veranlagung nicht, weil nicht nachgewiesen sei, dass zum
Änderungsbescheiden vom
116.168,02 EUR zugrunde legte und die Einkommensteuer 2016 auf […] EUR heraufsetzte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass maßgeblich für die Anschaffung der Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs des anteiligen Veräußerungsgewinns sei. Laut Gesellschaftsvertrag erfolge die Ausschüttung jährlich erwirtschafteter Gewinne nach Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Somit sei die Anschaffung des Fremdwährungsguthabens an dem Tag erfolgt, an welchem die Geschäftsführung über die Vornahme der Vorabauszahlung positiv entschieden habe. Dies sei der 21. Januar 2016 gewesen. Dabei legte das FA für den 21. Januar 2016 einen Umrechnungskurs
0,89190 GBP/EUR und für den 29. Januar 2021 einen Kurs
0,76026 GBP/EUR zu Grunde. 9 Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom
1,1212 zugrunde gelegt. Dies lasse darauf schließen, dass hier nicht der Devisenkassamittelkurs zugrunde gelegt wurde. Zur Umrechnung
Fremdwährungsguthaben sei jedoch grundsätzlich gem. § 256a Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 5 EStG der Devisenkassamittelkurs zugrunde zu legen. Der Kursunterschied zwischen dem
12.423,55 EUR zum 21. Januar 2016 10 Zum anderen habe das FA den falschen Anschaffungszeitpunkt bezüglich des Fremdwährungsguthabens herangezogen. Fremdwährungsbeträge würden i. S.
G angeschafft, wenn sie gegen Umtausch
Euro erworben werden. Sie würden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in Euro rückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Ein Fremdwährungsguthaben könne aber auch durch Tausch mit anderen Wirtschaftsgütern z.B. Grundstücken erworben oder veräußert werden (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
GBP in Euro ergebe, so wie es § 256a HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG vorsehe, komplett unterblieben und gemäß Betriebsfinanzamt auf Gesellschafterebene übertragen worden. 12 Auf Hinweis des Gerichts vom
116.168,02 EUR ein Kursverlust aus Währungsgeschäften in Höhe
61.939,00 EUR berücksichtigt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. 14 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, da es sich im Streitfall um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handele, seien die
Seiten der Kläger angeführten Paragraphen des HGB bzw. EStG zur Bewertung
Gegenständen des Betriebsvermögens nicht einschlägig. 16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2022 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 17 1. Die zulässige Klage ist begründet. 18 Verluste aus Fremdwährungsgeschäften sind in Höhe
61.939,00 EUR bei den sonstigen Einkünften nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 EStG zu berücksichtigen. 19
einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen. Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch
nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Dabei wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S.
G (BFH-Urteil vom
Absatz 1 sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. 27 bb) Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist der steuerrechtlichen Beurteilung nicht das Gesamthandsvermögen zugrunde zu legen; dieses ist nach der Bruchteilsbetrachtung in entsprechende Anteile der Gesellschafter an den Wirtschaftsgütern der Gesamthand umzuwandeln. Die Bruchteilsbetrachtung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anzuwenden, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Norm dies erfordert (BFH-Urteil vom
Wirtschaftsgütern durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig bei dem gewerblichen Gesellschafter zu erfassen (BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 44/09, BStBl II 2013, 142). 30
den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter den Gesellschaftern zu verteilen. Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt, § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB. 33 bb) In der Verteilung des restlichen Vermögens unter die Gesellschafter einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 72 GmbHG liegt – vom Gesellschafter her gesehen – keine Anschaffung der ihm zugeteilten Vermögensgegenstände im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 5, 6 EStG (BFH, Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U, BStBl III 1965, 665). 34 Als Anschaffung iS des § 23 EStG kommt eine Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen in Betracht, die wesentlich
seinem Willen abhängt. Keine Anschaffung ist der Erwerb kraft Gesetzes. Es kann sein, dass zwischen dem Begriff der Anschaffung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG und dem nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht in allen Fällen volle Übereinstimmung besteht. Grundsätzlich muss jedoch im Interesse der Einheit der Rechtsordnung davon ausgegangen werden, dass der Begriff in beiden Bestimmungen identisch ist. Im Falle der Auskehrung des Gesellschaftsvermögens liegt weder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG noch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Anschaffung vor. Obwohl die vom Willen der Gesellschafter abhängige Auflösung der Gesellschaft die Voraussetzung für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist, sind die Auflösung der Gesellschaft und die Verteilung ihres Vermögens zwei verschiedene Vorgänge, die miteinander nicht vermengt werden dürfen (BFH-Urteil vom
der eines Gesellschafters in die eines Gläubigers gewandelt. 37 d) Das anteilige Fremdwährungsguthaben wurde durch Umtausch und Auszahlung an den Kläger durch die H veräußert. Das wirtschaftliche Ergebnis ist dem Kläger zuzurechnen. Nicht
Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger den Umtausch (die Veräußerung) nicht selbst vorgenommen hat, weil die H den Umtausch jedenfalls aufgrund der Anweisung und im Auftrag des Klägers vorgenommen hat. 38 e) Eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Verlustes kommt nicht in Betracht. 39 aa) Einkünfte, an denen i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann „gemeinsam“, wenn die den Tatbestand des „privaten Veräußerungsgeschäfts“ konstituierenden Teilakte -die „Anschaffung“ und die „Veräußerung“- jeweils in der „Einheit der Gesellschaft“ verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 24/18, BStBl II 2020, 225) 40 bb) Unter diesen Voraussetzungen kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Verluste nicht in Frage. Zwar erfolgte die Anschaffung des Fremdwährungsguthabens durch Veräußerung der Immobilie auf Ebene der Personengesellschaft in Einheit für alle Gesellschafter, dies gilt jedoch nicht für die Veräußerung. Bereits durch die Wahlmöglichkeit der Gesellschafter, sich den Liquidationserlös in Euro oder GBP auszahlen zu lassen, zeigt sich, dass die Möglichkeit und der Zeitpunkt im Hinblick auf die Realisierung eines Veräußerungsverlustes (oder Gewinns) aus dem Fremdwährungsguthaben
Gesellschafter zu Gesellschafter variieren und
der Gesellschaft unabhängig sind. Damit fehlt es an der Voraussetzung, dass der Veräußerungsakt in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht wird. 41
1,4188 EUR/GBP, mithin 849.106,99 EUR. Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 29. Januar 2016 wurden dem Kläger 787.167,04 EUR überwiesen. Dies entspricht einem gerundeten Verlust
-61.939,00 EUR.“ 43 2. Der Senat hält es im Hinblick auf mögliche noch zu ziehende Rechtsfolgen für angebracht, im Tenor auch die Änderung
Besteuerungsgrundlagen (Kursverluste aus Währungsgeschäften) festzuhalten. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.