Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch seinen Förderanspruch gefährdet. Demgegenüber werden in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen dem Auszubildenden die Übertragenen Vermögensgegenstände fiktiv als Vermögen zugerechnet. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juli 2011 von November 2011 bis Februar 2014 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Im Wintersemester 2014/2015 begann er sein Studium im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) an der … Unter dem
den Voraussetzungen der Tz. 37.1.13 und Tz. 37.1.14 BAföG-VwV offensichtlich kein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch mehr bestehe und die Eltern ihre Weigerung unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen auch ausführlich begründet hätten. 5 Im Rahmen des Datenabgleichs des Bundeszentralamtes für Steuern wurde bekannt, dass für den Kläger eine Kapitalertragssumme für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 868,00 EUR (13,00 EUR Sparkasse …, 801,00 EUR Sparkasse …, 54,00 EUR …*) gemeldet war. Mit Schreiben vom 11. September 2019 wurde der Kläger hierüber informiert und gebeten, die Vermögensangaben
zuholen. 6 Im Rahmen der Vermögensermittlungen wurde bekannt, dass der Kläger das Sparkonto Nr. … bei der Sparkasse … am
frage des Beklagten mit, bei dem Sparkonto Nr. … habe es sich um ein sogenanntes Prämiensparen der Sparkasse … gehandelt. Dieses Konto hätten seine Eltern kurz
seiner Geburt eröffnet und im Laufe seines Lebens monatlich einen festen Betrag darauf eingezahlt. Er selbst habe von diesem Konto lange nichts gewusst. Erst kurz vor Beginn seiner Ausbildung bei der Sparkasse … im Jahr 2011 hätten ihm die Eltern davon erzählt. Im Folgenden hätten seine Eltern und er sich geeinigt, dass das angesparte Geld komplett an seine Eltern gehe. Als Ausgleich dafür habe er das alte Auto seiner Eltern (Golf IV – damaliger Zeitwert ca. 3.500,00 EUR) bekommen und sie hätten sich auf eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 250,00 EUR dafür geeinigt, dass er während der Ausbildungszeit im Haus seiner Eltern wohnen geblieben sei. Dass das Konto dann nicht schon im September 2011 aufgelöst worden sei, hänge damit zusammen, dass es sich um Prämiensparen gehandelt habe und die Verzinsung im Vergleich zum damaligen Marktniveau äußerst attraktiv gewesen sei. Seine Eltern hätten das Geld nicht sofort benötigt, sodass sie sich geeinigt hätten, das Konto ersteinmal weiterlaufen zu lassen, um so eine höhere Verzinsung des Kapitals zu erzielen. Als er dann
Ende seiner Ausbildung den Entschluss gefasst habe, zu studieren und in diesem Zuge dann auch BAföG zu beantragen, habe er sein Vermögen offenlegen müssen. In diesem Prozess habe er dann auch das Sparkonto aufgelöst und das Geld auf das Konto seiner Eltern übertragen. Er selbst habe im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsförderung kein relevantes Vermögen gehabt, da er seine Ersparnisse in der ersten Jahreshälfte 2014 bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt fast komplett aufgebraucht habe. Beigefügt war ferner u.a. ein Schreiben der LBS vom 17. Juni 2014, aus dem sich ergibt, dass die Summe aus dem aufgelösten Bausparvertrag … auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse … … überwiesen wurde. 8 Auf weitere
frage teilte der Kläger mit am
weise über die Kosten des mehrmonatigen Aufenthaltes könnten den Abrechnungen seiner Kreditkarte sowie den Umsätzen seines Girokontos entnommen werden. 11 Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde die Ausbildungsförderung des Klägers neu berechnet und Ausbildungsförderung i.H.v. monatlich 43,00 EUR (davon jeweils 21,50 EUR als Zuschuss bzw. als Darlehen) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 bewilligt. Dabei wurde ein Vermögen des Klägers i.H.v. 11.845,41 EUR zugrunde gelegt. Auf Grund bisher ausbezahlter Förderungsbeträge i.H.v. insgesamt 7.164,00 EUR wurde darüber hinaus eine Rückforderung i.H.v. 6.648,00 EUR festgesetzt. Die Neuberechnung der Ausbildungsförderung sei
Bekanntwerden von Vermögen, das der Kläger am Antragstag besessen und das er im Förderungsantrag nicht angegeben habe, erfolgt. Es werde ein rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen in Höhe von 10.301,19 EUR angerechnet. Dieser Betrag ergebe sich aus der Auflösung des Sparkontos Nr. … bei der Sparkasse … am
der Verwaltungspraxis seien Vermögenswerte auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Auszubildende Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen habe. Unstrittig habe der Kläger am 18. August 2014, mithin acht Tage vor Erstantrag, 10.301,19 EUR an seine Eltern übertragen. Der zeitliche Zusammenhang sei vorliegend offenkundig gegeben. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers sei festzustellen, dass der an die Eltern gezahlte Auszahlungsbetrag i.H.v. 10.301,19 EUR nicht mit der angeblichen Forderung der Eltern gegenüber dem Kläger deckungsgleich sei. Davon ausgehend, dass der Kaufpreis des Fahrzeugs 3.500,00 EUR betrage und die Eltern für die gesamte Ausbildungszeit des Klägers bei der Sparkasse … (ausweislich der Anlage 1 zum Formblatt 1 habe die Ausbildungszeit 30 Monate von September 2011 bis Februar 2014 betragen) monatlich 250,00 EUR ausgezahlt hätten, so würde dies einen Gesamtbetrag von 11.000,00 EUR ergeben. Darüber hinaus seien die Forderungen der Eltern bzgl. der Zahlung des Kaufpreises für den Golf IV und die genannten Unterhaltsleistungen i.H.v. monatlich 250,00 EUR nicht substantiiert dargelegt und
gewiesen. Hinsichtlich des Fahrzeugs sei zwar anhand des Versicherungsscheins der Provinzial
gewiesen, dass der Kläger für einen Golf IV ab September 2011 Versicherungsbeiträge gezahlt habe. Ebenfalls
gewiesen worden sei, dass der Kläger Kraftfahrzeugsteuer zumindest im Jahr 2014 bis zur Abmeldung des Fahrzeugs am 2. Mai 2014 gezahlt habe. Nicht
gewiesen dagegen worden sei, dass dieses Fahrzeug vorher den Eltern gehört hätte und diese das Fahrzeug auch an den Kläger verkauft hätten. Weder der Zeitpunkt des Kaufs noch die entsprechende Höhe des Kaufpreises sei bekannt. Nicht
gewiesen worden sei außerdem, dass die angebliche Kaufpreiszahlung durch die Übertragung des Prämiensparguthabens erfolgen hätte sollen. Eine Änderung der kontoführenden Person zu Gunsten der Eltern hinsichtlich des Prämiensparkontos habe gerade nicht stattgefunden. Selbst wenn tatsächlich Unterhaltsleistungen durch die Eltern des Klägers gezahlt worden seien, sei festzuhalten, dass diese Zahlungen aus der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kläger erfolgt seien. Daher könne die Absicht der Eltern, den von ihnen grundsätzlich geschuldeten Unterhalt aus dem Vermögen des Klägers heraus leisten zu wollen, keine adäquate Gegenleistung für den Erhalt des Prämiensparbetrages i.H.v. 10.301,19 darstellen. Mithin sei das Bestehen einer Rechtspflicht des Klägers zur Zahlung der 10.301,19 EUR zugunsten seiner Eltern nicht belegt worden. Die Zahlung stehe auch im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Daher sei das übertragene Vermögen i.H.v. 10.301,19 EUR anzurechnen gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Es lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X vor, denn der Bewilligungsbescheid beruhe auf Angaben des Klägers dahingehend, dass er nur über ein unter dem Freibetrag
G liegendes Vermögen bzw. geringes Vermögen und demzufolge im Rahmen der §§ 27 und 28 BAföG kein bzw. kaum anrechenbares Vermögen verfüge, obwohl er mit seiner Unterschrift unter dem Antrag eigenhändig versichert habe, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Die Überzahlung sei daher ausschließlich auf unvollständige bzw. unrichtige Angaben zurückzuführen. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, denn der Kläger habe die Nichtangabe von Vermögen wissentlich und willentlich gemacht. Er habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Angabe des bis kurz vor Antragstellung vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die staatliche Ausbildungsförderung führen habe könne. Er sei bereits bei der ersten Antragstellung in Zeile 118 ausdrücklich auf die Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens hingewiesen worden. Mithin hätte es ihm klar sein müssen, dass die weggegebenen Vermögenswerte dem Amt gegenüber offenzulegen gewesen seien. Die vorgesehene Ermessensprüfung führe nicht zu der Beurteilung, von der Erstattungsforderung abzusehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erschienen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen, denn das würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bereits bei der ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. 14 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
weis für die Richtigkeit der Ausführungen werde die von den Eltern eigenhändig unterzeichnete Erklärung überreicht, in der diese bestätigten, dass der Inhalt der Abrede wahrheitsgemäß sei und den tatsächlichen Geschehensabläufen entspreche. 16 Der Kläger beantragt, Der zu der Fördernummer … ergangene Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk … vom 10.07.2020 in Gestalt des zu derselben Fördernummer ergangenen Widerspruchsbescheids vom 24.01.2022 wird aufgehoben. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Ausführungen der Begründung im Widerspruchsbescheid. 19 Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 I. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 1. Aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachte Leistungen sind
1 Satz 1 SGB X zurückzugewähren, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann – auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist – grundsätzlich
1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X). 24
G wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG
Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden.
G ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen
Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt
G ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. hier einen Freibetrag in Höhe von 5.200,00 EUR für den Auszubildenden selbst vor. 28 Vor Beginn der Ausbildung und Stellung des Antrags darf der Auszubildende grundsätzlich
Belieben mit seinem Vermögen verfahren, ohne dass er dadurch einen möglichen Anspruch auf Ausbildungsförderung gefährdet. Abweichendes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen. Durch den Auszubildenden rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögensgegenstände werden dem Vermögen des Auszubildenden weiterhin fiktiv zugerechnet, obgleich sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden sind (vgl. hierzu im Ganzen Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 28 Rn. 10).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher Rechtsmissbrauch vor, wenn die Vermögensübertragung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Die fiktive Vermögensanrechnung bezweckt die Durchsetzung des
rangs staatlicher Ausbildungsförderung, der in § 1 BAföG verankert ist. Eine Vermögensübertragung steht dann im Widerspruch zur
rangigkeit der Ausbildungsförderung i.S.v. § 1 BAföG, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende Vermögen auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Ob der Umstand der Unentgeltlichkeit – im Sinne des Fehlens einer angemessenen bzw. werthaltigen Gegenleistung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2010 – 4 ME 38/10 – beck-online) – ausreichend ist, um ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa das Kriterium der Unentgeltlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Antragstellung an Aussagekraft verlieren. Entsprechend ist es gerechtfertigt und im Einzelfall auch geboten, auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vermögensübertragung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht gewichtig für einen Rechtsmissbrauch (so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris Rn. 19). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hingegen nicht erforderlich (BayVGH, U.v. 28.1.2009 – 12 B 08.824 – juris Rn. 43). 29 Allerdings wird Auszubildenden solches Vermögen im Ergebnis nicht zugerechnet, bei dem es sich – zivilrechtlich wirksam – lediglich um ausgezahlte Darlehenssummen handelt. Denn in diesen Fällen steht dem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Entsprechend liegt auch in der Erfüllung zivilrechtlich wirksamer Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Hinsichtlich der Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Darlehensvertrags trifft Auszubildende eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Sie sind insoweit darlegungs- und beweispflichtig, wobei an den
weis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hartmann a.a.O.). Zwar muss der Darlehensvertrag
entsprechender Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zwingend einem strengen Fremdvergleich im dem Sinne standhalten, dass das Darlehen wie sonst üblich schriftlich, gegen Zinsen und unter Gewährung von Sicherheiten vereinbart wird (BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – NVwZ 2009, 392 Rn. 25 f.). Denn solche Voraussetzungen lassen sich weder § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entnehmen noch werden sie den tatsächlichen Verhältnissen unter Angehörigen oder der grundsätzlich
G a.a.O. Rn. 26). Allerdings bleibt der Rückgriff auf Merkmale des Fremdvergleichs bei der Prüfung geboten, ob im Rahmen der Würdigung aller relevanten Umstände ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde (BVerwG a.a.O. Rn. 27). Weiter ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensabrede insbesondere zu berücksichtigen, ob der Inhalt der jeweiligen Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt sind, ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Rechtsgeschäfts genannt ist und ob von den dargelegten Vereinbarungen in der tatsächlichen Durchführung abgewichen wurde (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1 mit Verweis auf Hartmann a.a.O. § 27 Rn. 8.2). Schließlich gelten die dargestellten Grundsätze nicht nur für Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, sondern in gleicher Weise für Stundungsabreden. So besteht weder wirtschaftlich (vgl. hierzu auch die Wertung aus § 506 Abs. 1 BGB) noch förderungsrechtlich ein Unterschied, ob gegenüber dem Auszubildenden eine Leistung in Gestalt der Auszahlung einer Darlehenssumme verbunden mit seiner Verpflichtung erbracht wird, zumindest die Darlehenssumme erst in der Zukunft zurückzuzahlen, oder aber gegenüber dem Auszubildenden eine sonstige Leistung verbunden mit einer Stundungsabrede erbracht wird, wonach er die Gegenleistung in Gestalt einer Geldleistung gleichfalls erst in der Zukunft zu erbringen hat. Denn in beiden Fällen machen Auszubildende vor Leistung der künftigen Zahlung geltend, ihr Vermögen sei durch Schulden in Gestalt künftig fälliger Zahlungsverbindlichkeiten gemindert sowie
entsprechender Zahlung, sie hätten – nicht rechtsmissbräuchlich – allein auf eine zivilrechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung aus Darlehen bzw. Stundung geleistet. In beiden Fällen fällt die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit zudem allein in die Sphäre des Auszubildenden. 30
Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der an die Eltern des Klägers erfolgten Zahlung i.H.v. 10.301,19 EUR am 18. August 2014 auszugehen. Dies hat förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Vermögen des Klägers fiktiv hinzuzurechnen ist. 31 (a) Die Vermögensübertragung an die Eltern des Klägers erfolgte unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung im förderungsrechtlichen Sinn. 32 Soweit der Kläger vorträgt, er hätte sich mit seinen Eltern dahingehend geeinigt, dass das Geld auf dem Sparkonto Nr. … – sogenanntes Prämiensparen der Sparkasse … –, das seine Eltern kurz
seiner Geburt für ihn eröffnet und von dem er 2011 kurz vor seiner Ausbildung erfahren habe, komplett an seine Eltern gehe und sie sich als Ausgleich auf eine monatliche „Unterhaltszahlung“ i.H.v. 250,00 EUR dafür geeinigt hätten, dass er während der Ausbildungszeit im Haus seiner Eltern wohnen geblieben sei, folgt hieraus nicht, dass insoweit eine Anrechnung von Vermögen zu unterbleiben hat. Zunächst sind mit den klägerseits benannten monatlichen Unterhaltszahlungen geltend gemachte Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Eltern gemeint, wie jedenfalls sein zuletzt gehaltener Vortrag klarstellt, wonach es in keinster Weise ungewöhnlich sei, dass sich noch in der Ausbildung befindende Kinder an ihre Eltern eine monatliche Abgabe für Kost und Logis usw. entrichteten. Weiter ist der Vortrag des Klägers rechtlich so zu verstehen – insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Ausführung, das Sparkonto sei nicht schon 2011 aufgelöst worden, weil die Verzinsung zum damaligen Marktniveau äußerst attraktiv gewesen sei und die Eltern das Geld nicht sofort benötigt hätten –, dass er mit seinen Eltern eine (zinslose) Stundungsvereinbarung getroffen, also die Fälligkeit der bereits 2011 vereinbarten monatlichen Zahlung i.H.v. 250,00 EUR, welche bereits 2011 zum Teil in Gestalt der Übertragung des Sparguthabens in Höhe von 10.301,19 EUR geleistet werden sollte, in die Zukunft verschoben haben will. Dass tatsächlich eine gestundete Schuld aus einem entsprechenden Vertrag bestanden und er mit der Überweisung am
gewiesen. Der Kläger hat zwar – wie bereits von Beklagtenseite zutreffend ausgeführt – anhand des Versicherungsscheins der Provinzial dargelegt, dass er für einen Golf IV ab September 2011 Versicherungsbeiträge und zumindest im Jahr 2014 bis zur Abmeldung des Fahrzeugs am 2. Mai 2014 Kraftfahrzeugsteuer gezahlt hat. Nicht belegt hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger jedoch, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen ihm und seinen Eltern über diesen PKW geschlossen worden ist. Zwar kann ein Kaufvertrag über ein Auto wie klägerseits vorgetragen tatsächlich mündlich abgeschlossen werden. Vorliegend sind jedoch insbesondere weder substantiierte Angaben zur ursprünglichen Eigentümerstellung der Eltern, noch zu Baujahr oder Zustand des Fahrzeugs oder zum genaueren Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemacht worden, selbst dann nicht,
dem im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf fehlende Angaben hingewiesen worden war. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Ausführungen zur behaupteten Stundungsabrede. Eine solche ist – wie bereits ausgeführt – nicht substantiiert dargelegt worden und darüber hinaus schon nicht plausibel. Insofern hätte es vielmehr nahegelegen, schon im Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern das für den Kläger angelegte Konto bei der Sparkasse … zeitnah auf seine Eltern umschreiben zu lassen, sodass diese sogleich Forderungsinhaber betreffend das Vermögen geworden wären. 34 (
rangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet wird, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 36 c)
alledem zeigt sich auch rechnerisch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2015. Insbesondere war, da der Kläger den Vermögensbetrag i.H.v. 10.301,19 EUR rechtsmissbräuchlich an seine Eltern übertragen hatte, dieser Betrag im Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 in voller Höhe als eigenes Vermögen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 37
4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen. Die Behörde muss insoweit gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tätig werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Zu den Rücknahmegründen gehören jedenfalls die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsakts ergibt, wobei es auch auf den Umfang der Fehlerhaftigkeit ankommt. Die Kenntnis hat sich jedoch auch auf die Tatsachen zu den übrigen Rücknahmevoraussetzungen zu erstrecken, z.B. Unlauterkeit bzw. Wiederaufnahmegründe sowie auch die Tatsachen für die sachgerechte Ermessensausübung, soweit erforderlich. Damit beginnt die Jahresfrist in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten bzw. mit dem Ablauf der dem Betroffenen für eine Äußerung gesetzte Frist (Steinwedel in beck-online Großkommentar, Stand 1.9.2020, § 45 SGB X Rn. 26a f. m.w.N.). 41 bb) Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit durch den Beklagten ist
alledem nicht zu beanstanden, da, wie aufgezeigt, ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X anzunehmen ist. Auch ist die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Denn Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Bewilligungsbescheids rechtfertigten, hatte der Beklagte – auch wenn sich in den Behördenunterlagen ein Vermerk vom 24. September 2018 befindet, aus dem Kapitalerträge des Klägers i.H.v. 868,00 EUR ersichtlich sind – erst,
dem er den Kläger mit Schreiben vom
zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf 43,00 EUR festgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich der Beklagte hier zum einen des ihm eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat er das Interesse des Klägers am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ohne Ermessensfehler abgewogen. Bei der Rückforderung
1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. 43 h) Die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juli 2020 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 auf monatlich 43,00 EUR erweist sich
alledem als rechtmäßig. Gleiches gilt für den festgesetzten Rückforderungsbetrag i.H.v. 6.648,00 EUR. Auch insoweit sind Berechnungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 44 3.
alledem war die Klage abzuweisen. 45 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.