dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich höher sein werden als das für die Dauer der Abordnung zu erwartende Trennungsgeld. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die für Beamte seiner Stammdienststelle gelten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abordnung in das Ausland, Feststehender Abordnungszeitraum von fünf bzw. zehn Monaten, Klage auf Zusage einer Umzugskostenvergütung, Beamter, Abordnung, Zeitraum, Ausland, Umzug, Zusage der Umzugskostenvergütung, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Ermessen, Dienststelle Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zusage einer Umzugskostenvergütung. 2 Der Kläger steht als … … im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Februar 2018 wurde er für die Zeit vom 26. Februar 2018 bis zum 8. Mai 2018 zur temporären Unterstützung des in … eingesetzten Verbindungsbeamten in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet. Mit Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 14. April 2018 wurde er für die Zeit vom 26. Juni 2018 bis zum 1. August 2018 zur Urlaubsvertretung des in … eingesetzten Grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten an der Deutschen Botschaft in … in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet. In den Verfügungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass der Kläger für die Zeit der Auslandsverwendung Auslandstrennungsgeld
7 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) erhalte. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. 3 Mit Schreiben vom
… angefallenen Reisekosten erstattet und Trennungsgeld gewährt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom
… angefallenen Reisekosten erstattet und Trennungsgeld gewährt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 4. September 2018 Widerspruch ein. Die Abrechnung sei lediglich auf Basis von Reisekosten erfolgt; sein Antrag auf Auslandsdienstbesoldung und weitere daraus abgeleitete Ansprüche sei unberücksichtigt geblieben. 4 Mit Schreiben vom … Oktober 2019 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger noch eine Umzugskostenvergütung gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AUV beanspruche.
5 Satz 1 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) sei bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten Umzugsvergütung zu gewähren, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) gezahlt würden. 5 Mit Bescheid vom
1 Nr. 2 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG könne eine solche aus Anlass einer Abordnung erteilt werden. Aufgrund der Kürze der Verwendung sei eine Zusage der Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt worden. Ein Umzug im Sinne einer dauerhaften Begründung eines Wohnsitzes sei vom Kläger bei den streitgegenständlichen Kurzzeitverwendungen auch nicht erwartet worden. Auch aus § 4 Abs. 5 AUV ergebe sich, dass Kosten nur berücksichtigungsfähig seien, soweit sie notwendig gewesen und
gewiesen worden seien. Sinn der Umzugskostenvergütung sei die Erstattung der durch den Umzug verursachten Mehraufwendungen, nicht die Erhöhung der Dienstbezüge. Durch einen Umzug verursachte Mehraufwendungen seien nicht geltend gemacht worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit Entsandten anderer Behörden sei nicht gegeben. 8 Mit Schriftsatz vom … April 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am
gewiesen werde, da eine Pauschalierung vorgesehen sei, die aufwändige Einzelfallprüfungen vermeiden solle. 11 Die Beklagte beantragte, 12 die Klage abzuweisen. 13 Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestehe nicht. Der Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestimme sich
den allgemeinen Bestimmungen des BUKG. Bei § 26 Abs. 5 AUV handele es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine Beschränkung des Umfangs bestehender Ansprüche im Falle kurzzeitiger Verwendungen im Ausland. Bei der Beklagten bestehe keine grundsätzliche Praxis, wonach bei Auslandsverwendungen mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde. Die Beklagte stelle in jedem Einzelfall im Rahmen des ihr
1 BUKG eingeräumten Ermessens eine Betrachtung darüber an, ob ein Umzug bzw. Teilumzug erforderlich ist und damit dem Betroffenen Kosten entstehen, die durch den Dienstherrn zu erstatten seien. Die Praxis anderer Behörden – zumal außerhalb des Ressortbereichs des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat – sei für die Beklagte weder maßgeblich noch bindend. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass aufgrund der Kürze der Verwendungen und aus wirtschaftlichen Gründen keine Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt worden sei; dem Kläger sei jedoch Auslandstrennungsgeld gewährt worden. Aus der Pauschalierung der Umzugskostenerstattung in § 26 AUV könne nicht geschossen werden, dass Aufwendungen verlangt werden könnten, die überhaupt nicht entstanden seien. 14 Der Bevollmächtigte des Klägers verzichtete mit Schriftsatz vom … August 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Vertreter der Beklagten erklärte mit Schreiben vom
… vom
… vom
1 Nr. 2. BUKG i.V.m. mit § 26 AUV ist nicht gegeben. 22 2.1
1 Nr. 2 BUKG kann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Abordnung. Die Zusage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: April 2022, § 4 BUKG Anm. 1; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: März 2022, § 4 Rn. 1ff.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Februar 2022; § 4 BUKG Anm. 1). Diese hat ihre Entscheidung wesentlich daran auszurichten, wie lange der Beamte voraussichtlich bei der betreffenden Dienststelle verwendet werden wird. Die Bedeutung dieses Gesichtspunktes kommt darin zum Ausdruck, dass in § 4 Abs. 1 BUKG auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG verwiesen wird.
1 Nr. 1 Buchstabe a BUKG ist eine Umzugskostenzusage abzulehnen, wenn mit einer baldigen erneuten Änderung des dienstlichen Einsatzortes zu rechnen ist. Darüber hinaus spielt im Umzugskostenrecht generell der Gesichtspunkt des sparsamen und sachangemessenen Einsatzes der öffentlichen Mittel eine wichtige Rolle (OVG Saarl, U.v. 11.12.1997 – 1 R 261/96 – juris Rn. 67). 23 Vorliegend sind die Ermessenserwägungen der Beklagten, die beantragte Zusage von Umzugsvergütungen zu versagen, nicht zu beanstanden. Gründe, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 24 Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung durch die Beklagte ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. 25 Trotz der auf der Gewaltenteilung beruhenden Ermessensfreiheit der Behörde innerhalb der Grenzen des § 114 S. 1 VwGO kann jedoch im Einzelfall nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn
der Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunktes gewählt werden könnten. Eine sog. Ermessensreduzierung auf Null darf nur zurückhaltend und in engen Ausnahmefällen ausgenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte in den Bereich der Verwaltung zu vermeiden (Rennert in Eyermann, VwGO,
… (
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ständiger Rechtsprechung darf das in § 4 Abs. 1 BUKG eingeräumte Ermessen daran ausgerichtet werden, ob die
dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten voraussichtlich höher sein werden als das für die Dauer der Abordnung zu erwartende Trennungsgeld, vgl. OVG Saarl, U.v. 11.12.1997 – 1 R 261/96, juris). 29 2.2 Ein Anspruch auf Zusage einer Umzugskostenvergütung kann auch nicht unmittelbar aus § 26 Abs. 5 AUV hergeleitet werden. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 BUKG erlassene AUV regelt Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts (§ 1 AUV). Da die AUV keine Regelung der Zusage einer Umzugskostenvergütung vorsieht, bleibt es diesbezüglich bei den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BUKG. Die von der Klagepartei angeführte Bestimmung des § 26 AUV enthält einschränkende Kriterien für die Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren.
4 BUKG i.V.m. 26 Abs. 5 AUV wird im Falle einer (schriftlichen oder elektronischen, § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG) Zusage einer Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von acht Monaten eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) gezahlt werden. Da eine Zusage einer Umzugskostenvergütung vorliegend nicht erteilt wurde und auch kein Anspruch auf eine Zusage besteht (hierzu 2.1), kommt § 26 Abs. 5 AUV nicht zur Anwendung. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf § 26 Abs. 4 AUV verweist, ist festzustellen, dass § 26 Abs. 4 AUV ebenfalls eine Zusage der Umzugskostenvergütung
4 BUKG voraussetzt. Das in § 26 Abs. 4 AUV eingeräumte Ermessen bezieht sich auf die Erweiterung der Umzugskostenvergütung (Nr. 1) und die Beschränkung der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person (Nr. 2). 30 2.3 Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch nicht willkürlich oder verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. 31 2.3.1 Aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt, dass die Behörde grundsätzlich auch im Ermessensbereich zu gleichmäßiger Behandlung gleich gelagerter Fälle verpflichtet ist. Gleichheitssatzwidrig wäre die Versagung der Zusage einer Umzugskostenvergütung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonstigen einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (BayVGH, U.v. 5.7.1982 – 72 XV 77 – BayVBl. 1983, 243). 32 2.3.2 Ein Verstoß der Beklagten gegen diesen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ist nicht erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht vorgetragen, dass das Bundespolizeipräsidium gleichheitswidrig in vergleichbaren Fällen einer Abordnung für die Dauer eines von vornherein feststehenden Zeitraums von fünf bzw. zehn Wochen eine Umzugskostenvergütung zugesagt hat. 33 2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, beim Auswärtigen Amt bzw. bei anderen Bundesbehörden existiere eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von über einem Monat bis zu acht Monaten standardmäßig die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werde, ist das Bundespolizeipräsidium bei seiner Ermessensausübung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG hieran nicht gebunden. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann nur hinsichtlich der eigenen Verwaltungspraxis bestehen. 34 2.3.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Vorschrift des § 27 Abs. 6 BBesG, wonach auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist, die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat. 35 Die Besoldung eines Beamten richtet sich während der Abordnung an eine andere, ihn vorübergehend aufnehmende Dienststelle hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge auch bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs zwingend
den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Bereich der bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) gelten. Das ergibt sich schon aus den begrenzten Rechtswirkungen der Abordnung. Bereits der Legaldefinition einer Abordnung in § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist zu entnehmen, dass eine Abordnung nicht dazu führt, dass für den abgeordneten Beamten andere Vorschriften als die für die Beamten seiner Stammdienststelle maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Eine Abordnung ist
der Legaldefinition des § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Aus dieser Definition ergibt sich zunächst, dass eine Abordnung keine Auswirkungen auf das durch Ernennung verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne hat und der Beamte deshalb insbesondere seine bisherige Amtsbezeichnung und den Anspruch auf die mit seinem Amt verbundene Besoldung behält. Ferner bleibt auch die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zur bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) – das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne – dem Grunde
erhalten (OVG Münster, B.v. 9.1.2020 – 1 A 2603/17 – juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – juris, Rn. 28). Haushaltsrechtlich bleibt die Planstelle, in die der Beamte eingewiesen ist, von ihm besetzt. Aus alledem folgt, dass sich der Anspruch des abgeordneten Beamten auf Besoldung weiterhin
den besoldungsrechtlichen Vorschriften richtet, die für Beamte seiner Stammdienststelle gelten (OVG Münster, B.v. 9.1.2020, a.a.O., juris Rn. 15). 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.