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SG München, Urteil v. 09.11.2022 – S 9 U 223/19

SG München, Urteil v. 09.11.2022 – S 9 U 223/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Urteil v. 09.11.2022 – S 9 U 223/19 Download Drucken Titel: Erlittener Schlaganfall im LKW kein Arbeitsunf

§ 2Nr.

37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R,

§ 8Nr.

58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R,

§ 8Nr.

55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R,

§ 8Nr.

14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). 67 Das Gericht möchte voranstellen, dass es für die Tragik des Ereignisses und die besondere Belastung sowie Betroffenheit des Klägers und seiner Ehefrau Verständnis hat. Das Gericht muss vom Vorliegen all der dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen dann allerdings überzeugt sein (zum großen Teil im Vollbeweis). Verbleibende Zweifel oder „Beweismängel“ gehen zu Lasten des Klägers. Zusammengefasst liegen dann nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor. 68 Fraglich sind im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Unfallereignisses, die versicherte Tätigkeit, der innere/ sachliche Zusammenhang, der Gesundheits(erst) schaden bzw. die Unfallkausalität. 69 Das Unfallereignis muss im Vollbeweis vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Im Vollbeweis ist allein bewiesen, dass der Kläger zusammengebrochen in/an seinem Fahrzeug gefunden worden ist. Ob der Kläger zuvor Opfer einer Gewalttat geworden ist, hat sich durch die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln lassen. Die bloße Möglichkeit genügt für die Anforderungen des Vollbeweises im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung dann aber nicht aus. Hinzu kommt, dass der Kläger sich erst im Frühjahr 2018 an die Ereignisse einer möglichen Straftat zu seinen Lasten erinnern konnte. 70 Ähnliches gilt für den Gesundheits(erst) schaden. Auch hier gelten die strengen Reglungen zum Vollbeweis. Das Ereignis hat sich am 23.11.2016 zugetragen. Aus den ärztlichen Erstberichten zum Ereignis ergibt sich: Stammganglienblutung rechts mit Ventrikeleinbruch am 23.11.2016 mit rascher Vigilanzminderung (GCS 4), G: hypertensiv; Aspirationspneumonie, V. a. Ventrikulitis (Staph. epidermidis). Verletzungen hinsichtlich Schulter und Hüfte oder anderer Körperregionen sind nicht dokumentiert. Hinweise auf eine Verletzung der Hüfte finden sich dann erst im Mai

  1. Die Möglichkeit einer Schulterverletzung taucht im November 2017 in der Akte auf. Auch hier sind die Anforderungen an den Vollbeweis nicht erfüllt und gehen zulasten des Klägers Es ist dann weiter zu klären, ob die Stammganglienblutung rechts mit Ventrikeleinbruch am 23.11.2016 mit rascher Vigilanzminderung eine innere Ursache hat oder auf eine äußere Verletzung zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich liegen zwei unterschiedliche Gutachten (jeweils mit ergänzender Stellungnahme) im sozialgerichtlichen Verfahren vor. 71 Das Gericht folgt hier den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben von Prof. Dr. B1.. Nach den Darstellungen von Prof. Dr. B
  2. hat beim Kläger eine Blutung vorgelegen, die im inneren Bereich des Gehirns ihren Ursprung genommen hat. Eine Blutung anderer Ursache (zum Beispiel durch einen Schlag auf den Kopf, einen Sturz auf den Kopf oder anderweitige Gewalteinwirkung) verursacht immer eine Blutung an der Außenseite des Gehirns und äußere sich als sogenannte Kontusion- oder Subarachoidalblutung. In der Regel gehen derartig verletzungsbedingte Blutungen auch mit einem Hämatom am Kopf einher, welches im vorliegenden Fall nach Durchsicht der CT-Bilder nicht zu finden war. Auch in der dargestellten Muskulatur und in der Haut des Halsgewebes hatten sich keine Hinweise für eine Blutung gefunden. Somit ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. B1., denen sich das Gericht anschließt, die beim Kläger eingetretene Gehirnblutung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus innerer Ursache entstanden. Gegen die Annahme eines Schädel-Hirn-Traumas spricht dabei die beobachtete Blutung. Geeignete Beweise dafür, dass die aufgetretene Blutung traumatisch verursacht ist, liegen nach Prof. Dr. B
  3. nicht vor. Ein Zusammenhang der eingetretenen Hirnblutung mit der beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer ist im Ergebnis zusammenfassend nicht erkennbar. Die Darstellungen von Prof. Dr. B
  4. decken sich mit den Ausführungen aus dem Gutachten für das Polizeipräsidium M4-Stadt von Prof. Dr. G3.. 72 Den Ausführungen von Dr. S1./ Dr. S., wonach mit Wahrscheinlichkeit erst ein unfallbedingter Körperschaden stattgefunden habe und die Stammganglienblutung als Folgeschaden zu bewerten sei, folgt das Gericht nicht. Die Vermutung, dass auch eine Gewalteinwirkung stattgefunden haben könnte, genügt dabei nach den Auffassungen des Gerichts nicht den Anforderungen an die gesetzliche Unfallversicherung. Auch die übrigen von Dr. S1./ Dr. S. herangezogenen Indizien (leere Krankheitsgeschichte, Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung nach Teilerinnerung des Klägers, fehlerhafte Erstversorgung, postoperative Phase) überzeugen das Gericht nicht von einem Traumazusammenhang, insbesondere was den geforderten Beweismaßstab angeht. 73 Aber selbst wenn das Gericht den Ausführungen von Dr. S1./ Dr. S. folgen würde, ist die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht möglich. 74 Unterstellt man die Schilderung des Klägers zum Ereignis vom 23.11.2016 als wahr, liegt keine versicherte Tätigkeit vor. In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts München am 08.11.2022 erklärten der Kläger und seine Ehefrau zum Unfallereignis: Der Kläger habe sich auf dem Weg von einer Baustelle zur Firma befunden. Er habe dann zur Toilette gemusst und den Weg unterbrochen, um sich zu erleichtern. Bei dem Toilettengang sei er durch eine andere Person verletzt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte, dass der Toilettengang sehr dringlich gewesen sei, insbesondere dadurch, dass es mehrere Staus gegeben habe. Der Kläger hätte sich sonst in seinem Lkw entleeren müssen. Der Toilettengang habe der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient. 75 Eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses), eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (m. w. N. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.04.2020, L 10 U 2537/18, juris). Zum Zeitpunkt der möglichen Gewalttat übte der Kläger nicht seine berufliche Tätigkeit aus. Der Kläger hielt sich dort nach eigenem Vortrag nicht auf, um damit eine (vermeintliche) Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis zu erfüllen oder ein eigenes unternehmensbezogenes, innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen, sondern um seine höchstpersönliche Notdurft zu verrichten. Die Verrichtung der Notdurft gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur „Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit“ für das Gericht nicht erkennbar. 76 Auch über den Unfallversicherungsschutz auf Wegen ergibt sich nichts anderes, denn der Kläger hat jedenfalls seinen Weg aus privaten, eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen (Verrichtung der Notdurft). Die Handlungstendenz war auf diese privatnützige Tätigkeit gerichtet. Mit dem Toilettengang liegt eine wesentliche Unterbrechung vor, denn durch das Verlassen des Fahrzeugs (um eine Toilette zu finden) liegt eine deutliche Zäsur vor. Eine Unterbrechung wäre nur dann geringfügig und unbeachtlich, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (vgl. m. w. N. BSG, Urteil v. 23.01.2018, B 2 U 3/16 R,

§ 8Nr. 64; LSG Bayern Urt. v. 27.03.2013, L 2 U 284/12, Beck

RS 2014, 68381). Das ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger musste sein Fahrzeug anhalten, aussteigen, zur Baustelle hingehen, dort eine Toilette suchen bzw. mangels Toilette sich dort irgendwo erleichtern. Das alles ist dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen und gehört nicht zeitlich und räumlich zu seiner versicherten Tätigkeit. Die Grenze der unwesentlichen Unterbrechung ist hier nach Auffassung des Gerichts überschritten. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges (Besteigen des Fahrzeugs, um zur Arbeit zu kommen) hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen. 77 Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. 79 Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die Übernahme der im Rahmen einer Gutachtenserstattung anfallenden Kosten auf die Staatskasse nach Ermessen des Gerichts dann erfolgen, wenn das eingeholte Gutachten wesentlich zur Aufklärung des objektiv streitigen Sachverhalts beigetragen und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/S., SGG, 13. Aufl. 2020, § 109, Rn. 16, 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweis-erhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist. 80 Vorliegend haben das von Dr. S1./ Dr. S. eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts beigetragen und Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gewonnen, weil sie in der für den Rechtsstreit entscheidenden Frage, ob das Ereignis vom 23.11.2016 einen Versicherungsfall darstellt, zu einem klareren Gesamtbild des medizinischen Sachverhalts verholfen haben. Dr. S1./ Dr. S. haben sich intensiv mit den Erkrankungen des Klägers beschäftigt. Ihre medizinischen Ausführungen haben Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gewonnen. Das Gutachten führte zu weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Diese blieben im Ergebnis zwar leider erfolglos. Dennoch ist die Übernahme der entstandenen Kosten auf die Staatskasse in Anbetracht aller Umstände angemessen.

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