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SG München, Endurteil v. 09.11.2022 – S 9 U 353/21

SG München, Endurteil v. 09.11.2022 – S 9 U 353/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Endurteil v. 09.11.2022 – S 9 U 353/21 Download Drucken Titel: Sturz von Gymnastikball im Home-Office a

§ 2Nr.

37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R,

§ 8Nr.

58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R,

§ 8Nr.

55). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) keine Voraussetzung. Dies ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R,

§ 8Nr.

14; Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit ausreicht (vgl. m. w. N. BSG, Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R,

§ 8Nr.

17; Urt. v. 17.02.2009, B 2 U 18/07 R,

§ 8Nr.

31). „Hinreichend wahrscheinlich“ bedeutet dabei, dass bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht, d. h. dass den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zukommt (z. B. m. w. N. BSG, Urt. v. 21.03.2006, B 2 U 19/05 R, juris). 44 Ausgehend von diesen Maßgaben steht mit an Sicherheit grenzender Gewissheit zur Überzeugung Gerichts fest, dass sich der von Klägerin geschilderte Unfall am 19.02.2021 als versicherter Arbeitsunfall ereignet hat. 45 Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt unstreitig Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. 46 Nach Überzeugung des Gerichts liegt ein Unfallereignis und ein Gesundheits(erst) schaden im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. 47 Dass das Ereignis stattgefunden hat, ist für das Gericht nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin und der Zeugin H. in der öffentlichen Sitzung am 08.11.2022 schlüssig. Es verbleiben für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Sturz vom Sitzball mit missglücktem Abstützversuch Mitte Februar 2021 stattgefunden hat. Die Klägerin hat das Ereignis dabei zunächst als Bagatellverletzung abgetan und diesem keine weitere Bedeutung zugemessen. Der im Raum stehende Beweismangel besteht hier verstärkt durch den Aufenthalt der Klägerin im Home-Office. Wäre die Klägerin im Rahmen eines Castings im Unternehmen von ihrem Sitz gefallen, wäre das ggf. leichter einem Beweis zugänglich. Eine direkte Meldung durch den Arbeitgeber wäre dann denkbar gewesen. Es verbleiben aufgrund dieser besonderen Situation auch keine Zweifel aufgrund der beiden unterschiedlichen Daten des Ereignisses, welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren angegeben hat. Es ist für das Gericht (insbesondere im Einzelfall der Klägerin und unter besonderer Berücksichtigung der pandemiebedingten Notwendigkeit der Home-Office-Tätigkeit) dann auch nachvollziehbar, dass die Klägerin bei zunächst leichter Verletzung (Prellung der Schulter) nicht sofort einen Arzt aufgesucht hat. Die heute bestehenden Beschwerden sind insbesondere durch die erst sehr viel später durchgeführte Infiltration mit dann aufgetretenem bakteriellen Infekt entstanden. Es ist in diesem Zusammenhang auch schlüssig, dass die Klägerin beim ersten Arztbesuch am 01.03.2021 den aus ihrer Sicht bedeutungslosen Vorfall mit dem Sitzball nicht erwähnt und geschildert hat, dass sie Schmerzen bei morgendlichen Gymnastikübungen habe. 48 Die Klägerin erlitt also nach Überzeugung des Gerichts beim Sturz vom Sitzball mit missglücktem Abstützversuch eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper. 49 Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – Laptoparbeit am Arbeitsplatz, auf einem Sitzball sitzend – stand nach Auffassung des Gerichts auch in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit. 50 Dies führte dem Vortrag der Klägerin, den Ausführungen der Zeugin und den Darstellungen von G.. folgend dann auch unzweifelhaft zu einem Gesundheits(erst) schaden. 51 Zwischen dem Gesundheitserstschaden und den behaupteten Unfallfolgen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). Dabei gilt zunächst die Äquivalenztheorie, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auf zweiter Ebene ist die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Diese Unterscheidung erfolgt im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (z.B. BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R,

§ 8Nr.

15). 52 Als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 SGB VII sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, was im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts der Fall ist. Vom Beweismaßstab her genügt in diesem Fall hinreichende Wahrscheinlichkeit. 53 Unfallbedingt ist nach Überzeugung des Gerichts eine Zerrung/Prellung des linken Schultereckgelenks mit dadurch bedingter Aktivierung einer vorbestehenden milden Schultereckgelenksarthrose. Sekundär besteht unfallbedingt eine bakterielle Infektion des linken Schultereckgelenks nach therapeutischer Infiltration und umfänglicher operativer Maßnahme mit Schultereckgelenksresektion, Spülung und Debridement und nachfolgender Antibiotikatherapie mit Ausheilung der Infektion, jedoch anhaltender Reizung des Schultereckgelenks. Unfallfremd ist ein chronisches Impingement mit beginnender Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Defektbildung. 54 Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten von G.. Danach lag ein weiteres (nicht streitgegenständliches) Ereignis der linken Schulter vom 29.01.2018 vor. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens am 19.02.2021 hat nach G. eine vorbestehende, jedoch klinisch stumme beginnende Schultereckgelenksarthrose vorgelegen, was sich aus den Aufnahmen vom 01.03.2021 ergibt. Die Aktivierung der vorbestehenden beginnenden Arthrose lässt sich dann aber durchaus mit dem Unfallgeschehen vom 19.02.2021 vereinbaren. In den Aufnahmen vom 01.04.2021 zeigen sich dann im Verlauf Zeichen eines beginnenden Infektes. Insgesamt kann nach den Darstellungen von G., denen sich das Gericht anschließt, die unfallzeitpunktnah festgestellte Schultereckgelenkszerrung und aktivierte Schultereckgelenksarthrose wie auch sekundär/ mittelbar die Infiltration durch V. und die nachfolgende bakterielle Infektion mit notwendiger Behandlung in der C. B4-Stadt sowie die anhaltende Reizung des linken Schultergelenkes als Unfallfolge bewertet werden. 55 Zusammenfassend ist nach Überzeugung des Gerichts das Ereignis vom 19.02.2021 im Ergebnis ein Versicherungsfall, der zu Unfallfolgen geführt hat. Über Leistungen müsste die Beklagte bei entsprechendem Antrag gesondert entscheiden. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung waren hier unter Berücksichtigung von § 95 SGG nicht zulässiger Streitgegenstand. 56 Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg und es war der Klage insofern stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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