BayObLG, Beschluss v. 20.10.2022 – 203 StRR 317/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 20.10.2022 – 203 StRR 317/22 Download Drucken Titel: Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen Normenkette: StGB § 264 Abs. 9 Nr. 1 Leitsätze:
(4)121 Ss 91/21 (134/21) –, juris). Der Ausdruck „subventionserheblich“ muss jedoch nicht wörtlich benutzt werden; ausreichend ist die unmissverständliche Verwendung gleichbedeutender Ausdrücke (BGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 449/17 –, juris Rn. 33; LK/Tiedemann a.a.O. Rn. 73; Saliger in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 264 StGB Rn. 18; Ceffinato a.a.O. Rn. 62). So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Formulierung „Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt“ in § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz in der Fassung vom 24. Juni 1991) als eine ausreichende Bezeichnung der Subventionserheblichkeit von Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. erachtet (BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 5 StR 587/05 –, juris Rn. 20). Benennt der Subventionsgeber also im Antrag eindeutig eine konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht erteilt wird, ist dem Erfordernis von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB hinreichend Genüge getan. 5
- b)Die von der Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare erfüllen diese Anforderungen nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB. Nach den Feststellungen des Landgerichts normiert das dem Antrag vom 21. März 2020 zugrundeliegende Formular unter der Nummer 1.1 – Antragsberechtigung – mit der Wendung „Nicht gefördert werden:…“ einen klar definierten Ausschlusstatbestand, dessen Voraussetzungen bei dem Unternehmen der Angeklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung auch vorlagen. Gleichwohl erklärte die Angeklagte unter Nummer 8.7 des Formulars nach den Feststellungen der Strafkammer wahrheitswidrig, dass es sich bei ihrem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20a) bis
- c)der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204 (richtig 2014)/C 249/01) gehandelt hätte. Darüber hinaus war unter Nummer 8.4 des Formulars ausdrücklich bestimmt, dass falsche Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Davon ist auch die Nummer 8.1 des Formulars erfasst, worin inhaltlich der vorgenannte klar definierte Ausschlusstatbestand wieder aufgegriffen wird in Form einer Versicherung des Antragstellers, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Coronakrise vom Frühjahr 2020 sei. 6 Als die Angeklagte am 1. April 2020 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Soforthilfe stellte, bestätigte sie unter dem Punkt 6.1 über die Online-Eingabemaske ihre Kenntnis der Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, die wiederum durch den ziffernmäßigen Verweis auf bestimmte Punkte im digitalen Antragsformular als solche eindeutig bezeichnet waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, juris Rn. 10; BayOBLG, Beschluss vom 23. Mai 2022 – 204 StRR 229/22 – unveröffentlicht, die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth, StraFo 2022, 162 f., bestätigend; im Ergebnis auch Höpfner/Bednarz, ZWH 2021, 91 ff., S. 93). Dazu gehörte unter anderem die fehlende Antragsberechtigung infolge nicht coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Punkt 1 des Formulars). Dass der Verweis darüber hinaus auch eine im Formular nicht existente Ziffer 6 aufzählte, stellt als offensichtlicher Schreibfehler die Bestimmtheit der Bezeichnung und die Zuordenbarkeit nicht in Frage. 7 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Angeklagte mit ihrer Erklärung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SubvG i.V.m. § 264 Abs. 9 Nr. 2 Alt. 1 StGB zugleich ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen vorspiegelte und damit Angaben machte, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 3 StR 357/17 –, juris Rn. 21 ff.). 8 3. Die vorsätzliche Tatbegehung hat das Landgericht ebenfalls nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei dargelegt. 9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.