Anl. 4 FeV bzw. ein Anfangsverdacht, also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte; dagegen darf es nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist
den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (stRspr vgl. VGH München BeckRS 2022, 204 Rn. 20 mwN). (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde darf
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV neben einem angeordneten ärztlichen Gutachten nicht gleichzeitig eine medizinisch-psychologischen Untersuchung fordern, sondern erst dann, wenn diese
Würdigung des zunächst
V eingeholten ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist. In dem Umstand, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung von der Würdigung eines ärztlichen Gutachtens abhängt, kommt ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragendes Stufenverhältnis zwischen der ärztlichen und der – eingriffsintensiveren – medizinisch-psychologischen Begutachtung zum Ausdruck (vgl. VGH München BeckRS 2021, 7392 Rn. 16 f. mwN). Ist danach eine Anordnung nur teilweise zu Unrecht erfolgt, ist die Beibringungsanordnung insgesamt rechtswidrig. (Rn. 67 und 68) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, mangelnde Fahreignung, Depression, Schlafapnoe, Anordnung eines ärztlichen Gutachtens (rechtmäßig), gleichzeitige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Form einer verkehrspsychologischen Leistungstestung (rechtswidrig), Rechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung insgesamt, Rechtmäßigkeit der Anordnung, feststehende Erkrankung, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, Einzelfallwürdigung, gleichzeitige medizinisch-psychologische Untersuchung, Vorrang ärztliches Gutachten, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Stufenverhältnis, Anordnung nur teilweise zu Unrecht Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Au 7 K 22.2188) gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom
rede zulasten einer „Abzockanwältin“ gegen ihn und versuche, ihm seine Meinung zu nehmen. 4 Mit Schreiben vom
Hause entlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe es keinen Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung gegeben. Als „Medikation bei Entlassung“ war „Venlafaxin ret.mg 150-37,5-0-0“ sowie „Promethazin Trpf. 10-20 bei Bedarf bis max. 3x/Tag“ angegeben. 6 Zudem legte der Antragsteller einen Befundbericht des BKH ... vom
Auskunft des Antragstellers inzwischen durch den behandelnden Facharzt für Psychiatrie um „Tianeptin 25 mg 1-0-0“ ergänzt worden sei. In einem dem Attest beigefügten Medikamentenplan des Neurozentrums ... vom 2. Juli 2020 war „Venlafaxin 225 mg ret 1-0-0-0“ und „Lamotrigin 100 mg 1-0-0-0“ sowie
sieben Tagen „Lamotrigin 50 mg 1-0-0-0“ und „Quetiapin 50 mg ret 0-0-1-0“ angegeben. Im Medikamentenplan waren die Eintragungen bis auf „Venlafaxin 225 mg ret 1-0-0-0“ händisch durchgestrichen worden, wobei bei Venlafaxin die Angabe „225 mg“ handschriftlich auf „185 mg“ geändert worden war. 11 Am
den Nrn. 7.5, 11.2.3 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung begründeten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Beim Antragsteller bestehe der dringende Verdacht, dass relevante negative Folgen bzw. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit durch die Krankheit bestehen. Insbesondere habe er selbst ausgeführt, dass er in suizidaler Absicht gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe.
Abwägung der persönlichen Belange des Antragstellers und des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit sei die Beibringungsanordnung getroffen worden. Das Gutachten sollte folgende Fragen klären: 13 „1. Ist der [Antragsteller] trotz des Vorliegens von Erkrankungen (Depression, Schlafapnoe), die
den Nrn. 7.5 und 11.2.3 der Anlage FeV die Fahreignung in Frage stell[en], (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden? 14
untersuchung i.S. einer erneuten (
-)Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?“ 17 Ferner ordnete das Landratsamt mit demselben Schreiben im Hinblick auf eine bestehende Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) zur Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Form einer verkehrspsychologischen Leistungstestung ebenfalls bis zum 10. Oktober 2022 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln wie beim Antragsteller die psycho-physische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt sein könne. Zudem könnten sich die beim Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Dieses Gutachten sollte folgende Fragen klären: 18 „Liegt – vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Venlafaxin, Tianeptin) – die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2 vor? 19 Andernfalls kann, sofern nicht bereits aus medizinischer Sicht die Fahreignung ausgeschlossen ist, eine Kompensation mittels Fahrverhaltensbeobachtung geprüft werden. 20 Ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. grenzwertige Prozentränge, gesundheitliche Risikofaktoren, altersbedingter Leistungsabbau) eine fachlich einzelfall-begründete
untersuchung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?“ 21 Abschließend wies das Landratsamt u.a. darauf hin, dass es gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von (Kraft-)fahrzeugen schließen könne, wenn der Antragsteller sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt; dies hätte zur Folge, dass der „Führerschein“ entzogen werden müsse. 22
dem der Antragsteller vergeblich versucht hatte, sich verwaltungsgerichtlich (Az. Au 7 K 22.1563; Au 7 E 22.1564) gegen die behördliche Beibringungsanordnung zu wenden, übersandte er schließlich dem Landratsamt im
gang an eine behördliche Hinweis-E-Mail vom 10. August 2022 eine unterzeichnete Einverständniserklärung,
der die Begutachtung durch den DEKRA e.V. ... in ... stattfinden sollte. Mit E-Mail vom
dem der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt kein Fahreignungsgutachten beigebracht hatte, hörte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall einer nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 500,- angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). 29 Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass von der nicht fristgerechten Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werde (§ 11 Abs. 8 FeV). Eine Fristverlängerung bis zur Vorlage der aktuellen Befundberichte hinsichtlich der Schlafapnoe durch den Antragsteller bei der Begutachtungsstelle könne im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht gewährt werden, zumal die Begutachtungsstelle nicht habe bestätigen können, dass die Fahreignung hinsichtlich der diagnostizierten Depressionen gegeben sei. 30 Am 16. November 2022 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. November 2022 Klage erhoben (Az. Au 7 K 22.2188), über die noch nicht entschieden ist. 31 4. Ebenfalls am 16. November 2022 hat der Antragsteller einen Antrag
GO gestellt. Beantragt ist (sinngemäß), 32 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom
alledem mangelhaft. Das Landratsamt habe letztlich den schriftlichen
weis zu erbringen, dass es die Begutachtungsstelle um eine Teileinschätzung zur Fahreignung hinsichtlich der mittelgradigen Depression gebeten und sodann von dieser eine negative Einschätzung hierzu erhalten habe. Das Fehlen einer Einschätzung der Begutachtungsstelle stehe einer negativen Einschätzung nicht gleich. Allein eine negative Einschätzung sei jedoch der Schwere des Eingriffs der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis angemessen. Hinsichtlich der Suizidalität gelte, dass er erst
dem Begutachtungstermin Zugang zu dem psychiatrischen Gutachten des BKH ... vom 22. April 2022 erhalten habe, das von einer Kontrollierbarkeit seiner Symptomatik ausgehe und daher für seine Fahreignung spreche. Dieses der Begutachtungsstelle und dem Landratsamt
gereichte Gutachten sei im streitgegenständlichen Entziehungsbescheid noch nicht berücksichtigt. 34 5. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner, 35 den Antrag abzulehnen. 36 Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Der Vortrag des Antragstellers, dass die Begutachtungsstelle hinsichtlich der Depressionen keine Beanstandungen erhoben habe, sei nicht
gewiesen, insbesondere sei kein entsprechender (Zwischen- bzw. Teil-)Bericht der Begutachtungsstelle vorgelegt worden. Auch die beim Landratsamt erst
Bescheiderlass eingereichten Dokumente führten zu keinem anderen Ergebnis. Dem Attest, das die Psychotherapeutin des Antragstellers am 13. September 2022 an die Begutachtungsstelle gesandt habe, sei zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller aus Sicht der Psychotherapeutin hinsichtlich der depressiven Symptomatik über Krankheitseinsicht und ein angemessenes Problembewusstsein verfüge; eine Beurteilung der Frage, ob dies als ausreichend im verkehrsmedizinischen Sinne zu betrachten sei, obliege jedoch der Begutachtungsstelle. Eine diesbezügliche Einschätzung liege dem Landratsamt jedoch – wie ausgeführt – weiterhin nicht vor. Ebenso verhalte es sich mit dem erst
Bescheiderlass vorgelegten psychiatrischen Gutachten des BKH ... vom
Aktenlage hat der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt bislang nicht abgeliefert. Ob – wie der Antragsteller beim Landratsamt vorgetragen hat – der Führerschein tatsächlich im Zuge einer Unterbringung des Antragstellers durch die Polizei aufgrund Selbstgefährdung am 11. November 2022 polizeilich beschlagnahmt worden ist, ist
Aktenlage unklar. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 40 Der Antrag
GO) hat Erfolg. 41
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20). 43 Diesen Anforderungen hat das Landratsamt vorliegend hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids genügt. Es ist davon ausgegangen, dass ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs sei höher zu bewerten als etwaige Belange des Antragstellers. Anderenfalls sei zu befürchten, dass andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährdet werden, falls der Antragsteller bis zu einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Behördenakte S. 266). 44 2. Jedoch geht die im Rahmen der Entscheidung
GO vorzunehmende Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers aus. 45 Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen. 46 Hiervon ausgehend ist die Entziehungsentscheidung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bei summarischer Überprüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 47 a)
VG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. 48 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
V kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. angeordnet werden, wenn
Würdigung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. 49 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 11 ZB 21.1964 – juris Rn. 14, 16 f.). 50 Hiervon ausgehend waren vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
Aktenlage nicht gegeben. 51 aa) Die Beibringungsanordnung vom 26. Juli 2022 (Behördenakte S. 55-62) war zwar formell rechtmäßig. 52 Der Antragsteller konnte der Beibringungsanordnung entnehmen, was konkret ihr Anlass war, und prüfen, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 – juris Rn. 21). So hat das Landratsamt in der Beibringungsanordnung ausführlich den Verfahrensgang und den Inhalt des Schreibens des Antragstellers an das Amtsgericht Kaufbeuren sowie der vorgelegten ärztlichen Dokumente nebst Diagnosen (Depressionen, Schlafapnoe-Syndrom) und Medikation (Venlafaxin, Tianeptin) wiedergegeben. Ferner hat es die Aussagen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu den in den vorgelegten ärztlichen Dokumenten enthaltenen Diagnosen (Depressionen, Schlafapnoe-Syndrom) bzw. der sich hieraus ableitenden Sachlage (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) wiedergegeben und auch die einschlägigen Nrn. 7.5, 11.2.3 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV benannt. Sodann hat das Landratsamt ausgeführt, dass beim Antragsteller der dringende Verdacht bestehe, dass die wiedergegebenen negativen Folgen bzw. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit durch die Krankheit bestehen. Insbesondere habe er selbst ausgeführt, dass er in suizidaler Absicht gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Zur Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens in Form einer verkehrspsychologischen Leistungstestung hat das Landratsamt gesondert ausgeführt, dass die beim Antragsteller gegebene Dauermedikation die psycho-physische Leistungsfähigkeit und damit die Fahreignung beeinträchtigen könne, so dass dies durch eine Begutachtung zu klären sei, zumal sich auch die beim Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten. 53 Die Beibringungsanordnung war auch mit dem
V erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Beibringung der geforderten Fahreignungsgutachten versehen. Ebenso wenig waren die jeweiligen Fragestellungen zu beanstanden. Weiter war auch die Länge der Beibringungsfrist von etwa zwei Monaten und zwei Wochen grundsätzlich ausreichend bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1782 – ZfSch 2021, 56 – juris Rn. 3, 18; 2 Monate). 54 bb) Die Beibringungsanordnung vom 26. Juli 2022 war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung materiell rechtswidrig. 55
Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein Anfangsverdacht (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 – juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 – juris Rn. 17), also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist
den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2022 – 11 CS 21.2692 – juris Rn. 20). 57 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Fall des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung grundsätzlich nicht zu beanstanden. 58 (a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers. 59
Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei allen (akuten) Manien und (akuten) sehr schweren Depressionen nicht gegeben. Gemäß Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung
Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression gegeben, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung.
Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom
Abklingen der manischen Phase und wenn die relevanten Symptome einer sehr schweren Depression nicht mehr vorhanden sind und – ggf. unter regelmäßig kontrollierter medikamentöser Prävention – mit ihrem Wiederauftreten nicht mehr gerechnet werden muss, ist in der Regel von einem angepassten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auszugehen. Auswirkungen der antidepressiven Pharmakotherapie sind zu berücksichtigen, insbesondere in den ersten Tagen
rascher Dosissteigerung. 60 Hiervon ausgehend ergaben sich vorliegend zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung aus den dem Landratsamt vorliegenden Informationen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass beim Antragsteller eine die Fahreignung ausschließende Depression gegeben sein könnte. 61 Insoweit ist zunächst auf den vorgelegten Bericht des BKH ... vom 14. Januar 2022 (Behördenakte S. 16-19) zu verweisen,
dem beim Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose „F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychotische Symptome“ gegeben war. Der Antragsteller hatte sich dort wegen einer aktuellen Krise mit Suizidgedanken freiwillig in stationäre Behandlung begeben (Aufenthalt: 30.12.2021 – 21.1.2022). Im genannten Bericht war zudem unter „Psychiatrische Anamnese“ angegeben, dass der Antragsteller sich bereits zweimal (2001, 2018) aufgrund depressiver Symptome mit Suizidversuch durch Tablettenintoxikation in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Sodann war das Telefax des Antragstellers vom
Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2006 – 11 CS 06.837 – juris Rn. 32). Denn eine hinreichende Stabilisierung des Antragstellers war im Schreiben der Fachärztin vom
Aktenlage grundsätzlich zurecht angeordnet worden. 63
Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei einem mittelschweren bzw. schweren obstruktiven Schlafapnoe Syndrom (OSAS) ohne geeignete Therapie keine Fahreignung gegeben. Dabei sieht Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV bei einem OSAS die Möglichkeit vor, als Beschränkung bzw. Auflage eine ärztliche Begutachtung oder regelmäßige ärztliche Kontrollen vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2518 – juris Rn. 17; Nr. 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). 64 Vorliegend war zwar im Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 11. Juli 2022 (Behördenakte S. 50-52) lediglich die Diagnose „Schlafapnoe (G47.39G), Datum ED unbekannt, anamnestisch“ aufgeführt.
dem ICD-10-Diagnosecode G47.39 war somit eine nicht näher bezeichnete Schlafapnoe gegeben (siehe Bundesministerium für Gesundheit, https://gesund.bund.de/icd-code-suche/g47-39), d.h. der Schweregrad der Erkrankung war unklar. Hiervon ausgehend lagen gleichwohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass im Fall des Antragstellers ein mittelschweres bzw. schweres obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) gegeben sein könnte, das nicht geeignet therapiert wird und damit die Fahreignung ausschließt. Denn im vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 11. Juli 2022 war ausgeführt, dass sonstige Befunde zum Gesundheitszustand des Antragstellers in der Praxis nicht vorliegen. Ferner war im fachärztlichen Schreiben vom 14. Juli 2022 (Behördenakte S. 48) angegeben, dass ein Hausarzt dort nicht bekannt war.
dem auch der Antragsteller selbst dem Landratsamt am 30. Juni 2022 mitgeteilt hatte, keinen Hausarzt zu haben (Behördenakte S. 31), bestanden somit keine weiteren Möglichkeiten für das Landratsamt, im Wege einer Vorabklärung nähere Informationen zur Schlafapnoe-Erkrankung des Antragstellers einzuholen. In dieser Situation musste das Landratsamt zudem davon ausgehen, dass die Schlafapnoe-Erkrankung des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen Arzt therapiert wurde. Sodann war es jedoch sachgerecht und insbesondere nicht unverhältnismäßig, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob beim Antragsteller ein mittelschweres bzw. schweres obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) gegeben ist, das mangels geeigneter Therapie die Fahreignung ausschließt. 65
Aktenlage die zusätzlich zur gleichzeitig erfolgten Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Form einer verkehrspsychologischen Leistungstestung rechtswidrig. 66
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. angeordnet werden, wenn
Würdigung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. Die Prüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und eventueller Kompensationsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht von einem ärztlichen Gutachter durchgeführt werden, sondern muss regelmäßig von einem Psychologen im Rahmen einer ggf. zusätzlich anzuordnenden medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgeklärt werden (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien; vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 11 CS 17.1150 – juris Rn. 17; B.v. 11.3.2015 – 11 CS 15.82 – juris Rn. 17). 67 Vorliegend entspricht die zusätzliche Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Form einer verkehrspsychologischen Leistungstestung zu einem gleichzeitig angeordneten ärztlichen Gutachten jedoch nicht den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Denn
dem ausdrücklichen Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV darf die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung erst fordern, wenn diese
Würdigung eines zunächst
V eingeholten ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist. Daher hätte eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers erst
Würdigung des ärztlichen Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden dürfen (vgl. amtl. Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV: BR-Drs. 443/98 v. 7.5.1998, S. 256). In dem Umstand, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV von der Würdigung eines ärztlichen Gutachtens abhängt, kommt ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragendes Stufenverhältnis zwischen der ärztlichen und der – eingriffsintensiveren – medizinisch-psychologischen Begutachtung zum Ausdruck. Für ein gestuftes Vorgehen spricht auch die Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten und nur in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 16 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69 – juris Rn. 55; BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 11 ZB 20.1137 – ZfSch 2021, 56 – juris Rn. 15 f.; B.v. 22.5.2019 – 11 C 19.437 – juris Rn. 20; VG München, B.v. 24.5.2022 – M 19 S 22.1607 – juris Rn. 35; B.v. 7.2.2017 – M 26 S 17.87 – juris Rn. 31; VG Ansbach, B.v. 9.11.2020 – AN 10 S 20.1788 – juris Rn. 35; VG Würzburg, B.v. 13.2.2014 – W 6 S 14.62 – juris Rn. 31; VG Augsburg, B.v. 23.6.2004 – Au 3 S 04.881 – juris Rn. 17; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand 20.12.2022, § 11 FeV Rn. 68). 68
alledem durfte das Landratsamt
Aktenlage aus der Nichtbeibringung der/s geforderten Gutachten/s nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 6.10.2022 – 11 C 22.2076 – juris Rn. 24 f.). 69 b) Somit ist das Landratsamt
summarischer Prüfung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV waren somit
Aktenlage nicht gegeben. 70 Mit Blick auf die somit
summarischer Prüfung gegebenen Erfolgsaussichten der erhobenen Hauptsacheklage fällt die Interessensabwägung des Gerichts hinsichtlich des inmitten stehenden Sofortvollzugs vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. 71 c) Da die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht beim Sofortvollzug hinsichtlich der akzessorischen Verpflichtung in Nr. 2 des inmitten stehenden Bescheids verbleiben, den Führerschein abzuliefern. Hinsichtlich der gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung aus Nr. 3 des Bescheids war die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 72 3.
alledem war dem Antrag
GO stattzugeben. 73
Abschnitt A I Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE sowie L. Maßgeblich sind dabei die Klassen B, BE sowie C1, C1E, für die
den Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs jeweils der Auffangwert von EUR 5.000,- (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen ist. Die Fahrerlaubnis der mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klassen A und A1 sowie die Führerscheinklasse CE mit der Schlüsselzahl 79 wirken sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 31).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.