VG München, Urteil v. 28.11.2022 – M 8 K 20.1555 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 28.11.2022 – M 8 K 20.1555 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Normenketten: BauGB § 31 Abs. 1 BauNVO § 15 Abs. 1 BayBO Art. 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 s. 2, Art. 80 Abs. 4 Leitsätze:
(1)) auf dem Grundstück FlNr. … erteilt, deren Geltungsdauer mit Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 verlängert wurde. Die Baugenehmigung ist bislang nicht umgesetzt. 10 Unter dem 4. Juli 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit großflächigem Einzelhandel, Hotel (175 Zimmer) oder Boardinghouse (175 Zimmer) sowie Wohnen zum Zweck und für Zwecke der Altenpflege und Tiefgarage nach Plan-Nr. … Nach den zugehörigen Bauvorlagen sollte die Zufahrt für die Warenanlieferung über den …weg und das Grundstück FlNr. … des Klägers auf das Baugrundstück erfolgen und von dort dann die Ausfahrt zur …straße hin. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage war im westlichen Gebäudekomplex zur … Straße hin vorgesehen. Die Beklagte stellte im Vorbescheid eine Befreiung vom Erfordernis der Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage und der satzungsmäßigen Vorgabe, dass entlang der … Straße nur eine Ein- und Ausfahrt zu einer Tiefgarage (§ 10 Abs. 1 und 2 der textlichen Festsetzungen) angeordnet werden dürfe, in Aussicht. Eine Nachbarausfertigung wurde der Rechtsvorgängerin des Klägers am 12. Juli 2018 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. 11 Mit Bauantrag vom 26. April 2019, bei der Beklagten eingegangen am 29. April 2019, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit großflächigem Einzelhandel, Hotel sowie Wohnungen zum Zweck und für Zwecke der Altenpflege mit Tiefgarage auf dem Grundstück (Plan-Nr. …). Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens wurde seitens der Beigeladenen eine schalltechnische Untersuchung der … GmbH – Ingenieursgesellschaft für technische Akustik, Schall und Wärmeschutz mbH vom 11. April 2019 vorgelegt. Nach den Betriebsbeschreibungen sollen die Pkw-Stellplätze für den groß- und die kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe und die Hotelgäste in einer an der Grundstücksgrenze zur FlNr. … geplanten Tiefgarage untergebracht werden, die über die …straße erschlossen werden soll. Insoweit wurden Befreiungen von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen beantragt. Die Anlieferung für das Hotel soll nach der Betriebsbeschreibung ebenfalls über die Tiefgarage (vgl. insoweit auch Grundriss UG), diejenige für die Einzelhandelsnutzung „über den Innenhof“ erfolgen. Im Grundriss Erdgeschoss ist ein 18,5 m langer Sattelzug dargestellt, der vom …weg kommend (im Plan nicht zu sehen) auf der 4 m breiten Durchfahrt auf dem Grundstück FlNr. … zunächst in nördlicher Richtung fährt, sodann – wohl – auf der Durchfahrtsfläche zurücksetzt und rückwärts die auf dem Baugrundstück befindliche Laderampe anfährt, bevor er nach Abschluss des Ladevorgangs vorwärts über die Durchfahrt zur … Straße ausfährt. 12 Mit Bescheid vom 6. März 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung nach PlanNr. … sowie Freiflächengestaltungsplan nach PlanNr. … und Baumbestandsplan nach PlanNr. … mit Handeintragungen vom 23. Mai 2019 und 8. November 2019 als Sonderbau unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der Standsicherheitsnachweis sowie die evtl. erforderlichen Konstruktionspläne bei der Lokalbaukommission vorgelegt und durch einen Prüfingenieur geprüft und freigegeben seien. Die Betriebsbeschreibungen Einzelhandel, Wohnen zum Zweck und für Zwecke der Altenpflege und Hotel, jeweils PlanNr. …, sowie der – bauaufsichtlich geprüfte – Brandschutznachweis vom 27. Mai 2019 Nr. 2019-9405 wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Die Baugenehmigung enthält u.a. auch mehrere Auflagen des Referates für Gesundheit und Umwelt zu den Bereichen Lärm und Luft. Ferner wurden in der Baugenehmigung mehrere, im Einzelnen mit näherer Begründung versehene Abweichungen (u.a. von Brandschutzanforderungen) und Befreiungen erteilt, darunter auch eine „Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 des Bebauungsplans … wegen Errichtung einer autonomen Tiefgaragenzu- und -abfahrt in der …str.“ (vgl. S. 11 des streitgegenständlichen Bescheids, Nr. 2). Unter der Überschrift „Nachbarwürdigung“ wurde im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die Nachbarn der FlNrn. …, … und … hätten den Baueingabeplan nicht unterschrieben; ihnen werde eine Ausfertigung der Baugenehmigung förmlich zugestellt. Das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt. 13 Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Kläger am 11. März 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 14 Mit Schriftsatz vom 9. April 2020, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen die vorgenannte Baugenehmigung und beantragt, 15 Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 6. März 2020, Az. …, wird aufgehoben. 16 Die Baugenehmigung vom 6. März 2020 verletze in mehrfacher Hinsicht Nachbarrechte des Klägers. Zur fachlichen Untermauerung des Vortrags wurde von den Prozessbevollmächtigte des Klägers eine „Verkehrliche Bewertung Zufahrt Anlieferung Bauprojekt …straße/ … Straße“ der … & Co. GmbH vom 29. Juni 2022 sowie eine Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden eines Logistikdienstleisters, u.a. für verschiedene Einzelhändler, vom 11. Mai 2022 zur Entsorgung von Transportverpackungen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht (vgl. Schriftsätze vom 19. April 2022, 5. Juli 2022 und 14. November 2022 sowie Einlassungen in den mündlichen Verhandlungen am 2. Mai 2022 und am 28. November 2022), das vorgesehene und genehmigte Erschließungskonzept der Beigeladenen verstoße insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme, als die am östlichen Rand der FlNr. … gelegene Anlieferzone von lediglich 4 m Breite durch einen langen und komplexen Rückwärtsfahrvorgang der anliefernden Sattelzüge in Anspruch genommen werden solle. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523), könne sich eine Rücksichtslosigkeit einer Grundstücksnutzung insbesondere dann ergeben, wenn sich die aus der Erschließung eines Vorhabengrundstücks ergebenden Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellten, insbesondere wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen und gefährlichen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstück kommen werde. Dies sei hier der Fall, wie sich der vom Kläger eingeholten verkehrlichen Bewertung der … & Co. GmbH vom 29. Juni 2022 entnehmen lasse. Die Strecke, die der Lkw rückwärtsfahren müsse, betrage allein auf dem Grundstück FlNr. … 45 m. Bei einer durchschnittlichen Rückwärtsfahrgeschwindigkeit von 3 km/h (0,8 m/sec) sei mit einer Fahrzeit allein auf dem klägerischen Grundstück von 56 Sekunden zu rechnen. Tatsächlich sei aber von einer wesentlich längeren Fahrzeit auszugehen, da es sich um eine lange, sehr enge Strecke handle, auf der zudem Fußgänger- und Radfahrerverkehr, ferner Autoverkehr durch Besucher der FlNr. … oder Pkw, die die Besucherstellplätze ansteuern wollten, stattfinde. Der Lkw-Fahrer müsse seine Rückwärtsfahrt daher immer wieder unterbrechen. Zudem hänge die Dauer der Rückwärtsfahrt auch von den individuellen Fähigkeiten des Lkw-Fahrers ab, zumal es sich um eine schwierige, gesteigerte Fahrkünste erfordernde Fahrsituation handle. 17 Ferner sei auf das Erfordernis eines Einweisers nach § 9 Abs. 5 StVO hinzuweisen, da hohes Potential an Gefährdungen für Leib und Leben von Menschen bestehe, die sich mit Zustimmung des Klägers auf der Dienstbarkeitsfläche befänden. Ein Einweiser sei jedoch weder im Betriebskonzept der Beigeladenen noch in der Baugenehmigung beauflagt worden. Im Übrigen dürfe dieser die Dienstbarkeitsfläche auch nicht betreten. Zu der reinen Fahrzeit und für Rangiervorgänge benötigten Zeit komme dann noch die Zeit dazu, die der Lkw-Fahrer brauche, um einen Einweiser zu organisieren. In dieser Zeit komme es zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der FlNr. … und auch auf dem südlich gelegenen …weg. Zusätzlich müssten die Autofahrer, die sich bereits hinter dem Lkw auf der Durchfahrt befänden, selbst erst zurücksetzen, bevor dieser rückwärtsfahren könne. Darüber hinaus könne es zu Verkehrsproblemen kommen, wenn ein Pkw auf den Besucherstellplätzen nicht ideal eingeparkt sei und der Lkw daher nicht ausreichend rangieren könne. Mithin seien auf dem Grundstück des Klägers chaotische Zustände und eine für ihn nicht zumutbare Beeinträchtigung seines Grundstücks zu erwarten, zumal für die Beigeladene Alternativen bestünden und zwischen den Rechtsvorgängern des Klägers und der Beigeladenen bereits eine andere Lösung vereinbart gewesen sei. 18 Während des Rückwärtsfahrvorgangs sei mit lauten Warngeräuschen des Lkw aufgrund der vorgeschriebenen Rückfahrwarneinrichtungen zu rechnen, die eine beträchtliche Lautstärke erreichen könnten. Dieses Piepsen müsse der Kläger sodann für die Dauer des gesamten Rangiervorgangs hinnehmen. Auch dies führe zur Unzumutbarkeit. 19 Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich ferner aus den erteilten Befreiungen von der Festsetzung zur Herstellung einer gemeinsamen Tiefgarage und der Tiefgaragenzufahrt. 20 Darüber hinaus würden die klägerischen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht ohne rechtliche Grundlage in Anspruch genommen, so dass durch die Baugenehmigung mithin die Gefahr der Entstehung von Notwegerechten bestehe. Nach der zu Gunsten der Beigeladenen bestellten Grunddienstbarkeit i.V.m. § 7 Nr. 2 Abs. 2 der Bewilligung habe der Kläger nur zu dulden, dass die östliche, 4 m breite Fahrtfläche durch den jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks als Zu- und Abfahrt für die Einzelhandelseinrichtung auf dem Baugrundstück – jedoch ausschließlich für die Anlieferung – genutzt werde. Ferner sei ein Befahren der besagten Flächen durch Gäste des Baugrundstücks, welche die Besucherstellplätze benutzten wollten, zu dulden. Aus der lediglich zur Sicherung und zu Gunsten der Beklagten bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, deren Inhalt sich bzgl. der östlichen Fahrtfläche aus § 7 Nr. 2 Abs. 3 ergebe (jederzeitige Benutzbarkeit der Fläche durch die Allgemeinheit als Zu- und Abfahrt für die Besucherstellplätze und zum Befahren mit Fahrrädern), könne die Beigeladene keine Rechte ableiten. Insoweit sei vom Umfang der zu Gunsten des Baugrundstücks bestellten Dienstbarkeiten nicht gedeckt, die Fahrtfläche zur Entsorgung von Müll der Einzelhandelseinrichtung sowie aus dem Müllraum des Altenpflegeheims zu nutzen, sie mit Fahrrädern zu befahren und von dort aus die nur über diesen Weg erreichbaren Fahrradabstellräume anzufahren, sie als Fluchtweg oder Sammelplatz für Rettungswege aus dem Gebäude der Beigeladenen und zur Herstellung eines Aufstellplatzes für die Feuerwehr zu nutzen sowie die westlich gelegenen Zugänge zum Gebäude der Beigeladenen über die Fahrtrechtsfläche fußläufig anzusteuern und zu betreten. Hinsichtlich der Rettungswege und der Aufstellfläche für die Feuerwehr könne sich die Beigeladene nicht auf § 904 BGB stützen. Hierzu sei auf die Entscheidung der Kammer vom 26. September 2016 (M 8 K 15.3757) zu verweisen. Zudem setzte § 904 BGB voraus, dass die Einwirkung notwendig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. 21 Überdies werde auch insoweit gegen die bestellte Dienstbarkeit i.V.m. § 7 Nr. 2 Abs. 2 der Bewilligung verstoßen, als die Beigeladene das klägerische Grundstück bei der Anlieferung für den großflächigen Einzelhandel nicht nur zur Durchfahrt, sondern auch zum Rangieren und Rückwärtsfahren von Lkw in Anspruch nehmen wolle. Die für die Anliefertätigkeit bestellte Dienstbarkeit umfasse ein Rückwärtsfahren nicht. Sie lasse nur ein Fahrtrecht von Süden nach Norden zu. Hinzu komme, dass ein rückwärtsfahrender Sattelschlepper bei einem Fahrvorgang, wie von der Beigeladenen vorgesehen, den 4 m breiten Dienstbarkeitsbereich verlassen werde. Dies belege die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte fachliche Bewertung der … & Co. GmbH vom 29. Juni 2022, der sich eine realistische Darstellung einer zu erwartenden Schleppkurve eines Bemessungsfahrzeugs (16,5 m langer Sattelzug) entnehmen lasse. Im Grundrissplan EG der Baugenehmigung seien nur die Fahrspuren eines vorwärtsfahrenden Fahrzeugs eingezeichnet. Auch die Einhaltung des notwendigen Sicherheitsabstands sei nur bei Verlassen der Dienstbarkeit möglich. Zur berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der Darstellung der Schleppkurven in der vorgelegten Stellungnahme der … & Co. GmbH um eine abstrakte Darstellung an Hand eines Bemessungsfahrzeugs handle. Ein unerfahrener oder überlasteter Lkw-Fahrer werde noch wesentlich ausschweifendere Fahrtradien in Anspruch nehmen. 22 Die Beklagte beantragt 23 Klageabweisung. 24 Die Beigeladene beantragt ebenfalls 25 Klageabweisung. 26 Es sei fraglich, ob der Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundstücke – und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots – durch die rückwärtige Andienung des durch die Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandels durch Lkw überhaupt noch geltend machen könne. Diese Art der Anlieferung werde durch den Bebauungsplan selbst vorausgesetzt (vgl. S. 35 der Bebauungsplanbegründung) und sei bereits auf Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden. Nach Auflage 6.1.3 der angefochtenen Baugenehmigung dürften pro Tag maximal fünf Anlieferungen mit Lkw und maximal zehn Anlieferungen mit Sprinter stattfinden. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros … & Partner beweise, dass eine solche Anlieferung tatsächlich möglich sei. Unter Zugrundelegung der Annahmen des Sachverständigen und der Baugenehmigung werde die Dienstbarkeitsfläche für einen Zeitraum von maximal fünf Minuten am Tag blockiert (wobei eine Anlieferung sonn- und feiertags bereits faktisch ausscheide). Bereits deswegen sei nicht erkennbar, woraus eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks folgen solle. Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich ferner, dass mögliche Erschwernisse bei der Einfahrt der Lkw durch einen Einweiser behoben werden könnten, um den Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO zu genügen. Dass Lkw-Fahrer keinen Einweiser nutzten, sei eine Unterstellung des Klägers. Zu dieser Frage verhalte sich das Betriebskonzept der Beigeladenen nicht, weil sie unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevant sei. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 – gehe es erkennbar darum, dass durch eine Baugenehmigung keine Zustände geschaffen werden dürften, die dem Ziel der Zu- und Abfahrt von einem erschlossenen Grundstück entgegenstünden oder die Erschließung von Nachbargrundstücken unzumutbar beeinträchtigten. Dafür sei nichts vorgetragen. Auf eine Störung des allgemeinen Verkehrs auf der Dienstbarkeitsfläche könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (hier: Fußgänger und Radfahrer) keine subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Klägers begründe. Zudem sei die Erschließungsmöglichkeit durch den Bebauungsplan vorgesehen. 27 Im Dienstbarkeitstext werde ausdrücklich von „Anlieferverkehr“ gesprochen, ohne dass eine bestimmte Fahrtrichtung vorgegeben wäre. Der Kläger sei zivilrechtlich verpflichtet, entsprechende Anlieferungen zu dulden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gelegentliche Anlieferung dazu führe, dass das Grundstück oder die Parkplätze dauerhaft oder überwiegend nicht zu benutzen sein könnten bzw. welche Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers vorliegen sollten. 28 Auch aus den vom Gutachter eingezeichneten Schleppkurven ergebe sich keine Unzumutbarkeit. Die vom Kläger unterstellte Form der Anlieferung sei nicht zwingend. Der Sachverständige wende sich nicht dagegen, dass in der Baugenehmigung nur die Dienstbarkeitsfläche in Anspruch genommen werde. Sei diese Form der Anlieferung grds. möglich, könne sie auch – wie hier geschehen – einer durch Bauantragsunterlagen konkretisierten Erschließung zugrunde gelegt werden. Der Kläger unterstelle, dass sich der künftige Betreiber des Einzelhandelsbetriebs nicht an die Vorgaben halten werde. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünden dem Kläger sodann zivilrechtliche Befugnisse zur Seite. 29 Auch in Bezug auf die vom Kläger befürchtete Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen Abholung von Verpackungsmaterialien gelte, dass die Anzahl der Anfahrten von Lkw durch die Baugenehmigung zeitlich und von der Anzahl her begrenzt sei. Wie genau die Abholung erfolge – zusammen mit dem Anliefervorgang oder nicht – sei zunächst Sache des künftigen Einzelhandelbetreibers. In der angefochtenen Baugenehmigung werde weder eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks vorausgesetzt noch unterstellt. Es sei Aufgabe des jeweiligen Betreibers, im konkreten Entsorgungskonzept entsprechende Vorgaben zu treffen. Die Frage, ob sich aus der im Rahmen der Nachbarvereinbarung bewilligten Dienstbarkeit nur die Zulässigkeit von Anlieferverkehr ergebe, betreffe die Auslegung der Dienstbarkeit, die der Kläger im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht klären lassen müsse. Darüber hinaus sei die Auffassung, dass im Anlieferverkehr eines Einzelhandels nicht auch die Entsorgung von Abfällen möglich sei, abwegig. Nur so sei ein Einzelhandelsbetrieb funktionsfähig. Die von der Klagepartei gebrachten Beispiele der einschränkenden Auslegung von Dienstbarkeiten bezögen sich auf nicht vergleichbar Fallgestaltungen. Schließlich sei auch keine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Nutzung als Entfluchtungsfläche zu erwarten. Das Grundstück FlNr. … (gemeint ist wohl: FlNr. …) sei im Bebauungsplan als Grünfläche festgesetzt. Diese Fläche könne daher – unbeschadet der eigentumsrechtlichen Zuordnung – wie öffentliche Verkehrsflächen behandelt werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 BayBO). Es entstehe auch kein Notwegerecht. Die Entfluchtung eines Gebäudes sei naturgemäß kein dauerhafter Zustand, sondern trete nur im Brandfall ein. Insoweit trete der zivilrechtliche Notstand nach § 904 BGB ein. 30 Das Gericht hat am 2. Mai 2022 eine erste, am 28. November 2022 – nach Gewährung einer Schriftsatzfrist an die Klagepartei – eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Bevollmächtigten des Klägers insgesamt zehn unbedingte Beweisanträge gestellt haben, die von der erkennenden Kammer allesamt durch begründeten Beschluss abgelehnt wurden. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 33 1. Die Unbegründetheit der Klage folgt dabei nicht bereits aus dem bestandskräftigen Vorbescheid vom 4. Juli 2018 (vgl. zur Einordnung dieses Umstands in die Begründetheits- und nicht in die Zulässigkeitsprüfung: BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14/85 – juris Rn. 15; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 147. EL August 2022, Art. 71 Rn. 98), weil diesem schon allein wegen der völlig anderen Erschließungssituation des abgefragten Vorhabens keine Bindungswirkung für das der Baugenehmigung vom 6. März 2020 zugrunde liegende Vorhaben zukommt. Eine Bindungswirkung kann nur eintreten, wenn es sich bei der dem Vorbescheid nachfolgenden Baugenehmigung um das gleiche Vorhaben handelt, eine isolierte Betrachtung der im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen ist nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 7 f.). 34 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. März 2020 nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zudem zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, also die gerügte Rechtsverletzung Gegenstand des Prüfprogramms im einschlägigen Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 9; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23). Der Prüfungsumfang ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 60 BayBO, da es sich bei Bauvorhaben um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. 36 Vorliegend verletzt die erteilte Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze des Klägers als Nachbarn dienen. Insbesondere erweist sich das Vorhaben weder als rücksichtslos gegenüber dem Kläger (vgl. nachfolgend Ziffer 2.1.) noch werden seine Nachbarrechte durch die erteilten Befreiungen von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … verletzt (vgl. insoweit Ziffer 2.2.) noch ist mit der Umsetzung des Vorhabens die Entstehung eines Notwegerechts auf den klägerischen Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung … verbunden (vgl. nachfolgend Ziffer 2.3.). Im Einzelnen: 37 2.1. Das Bauvorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich gem. § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten richtet, verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 BauNVO. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger als rücksichtslos und unzumutbar erachtete Belieferung des durch die Baugenehmigung zugelassenen Einzelhandelsbetriebs. 38 2.1.1. Dabei kann offen bleiben, ob die Art der Anlieferung für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb, die nach Einzeichnung in den Planvorlagen (vgl. Grundriss Erdgeschoss) dergestalt erfolgen soll, dass anliefernde Fahrzeuge über den …weg zunächst über die auf dem Grundstück des Klägers FlNr. … geplante Durchfahrt Richtung Norden und sodann rückwärts zur Anlieferzone auf dem Baugrundstück fahren, im Bebauungsplan bereits angelegt ist und die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund aller oder jedenfalls einzelner vom Kläger geltend gemachter Verstöße womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung auf der Ebene der Bebauungsplanung bereits einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Selbst wenn der Bebauungsplan hier für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren noch offen wäre, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Baugenehmigungsverfahren jedenfalls nicht erfolgt. 39 2.1.2. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22). 40 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auch aus dem Rücksichtnahmegebot kein Recht des Nachbarn abzuleiten ist, dass in seiner Nachbarschaft nur objektiv rechtmäßige Bauvorhaben entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26). Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn zudem auch keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – juris Rn. 6). Denn eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 – 15 CE 11.2865 – juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7). 41 2.1.2.1. Insbesondere im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-)Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich. 42 (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40). 43 Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23). 44 Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen des Klägers zu erwarten. 45 Wenn es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage geht, reicht es sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der Bestimmtheit der Baugenehmigung als auch des Rücksichtnahmegebots in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 5.11.1968 – I C 29.67 – juris Rn. 11; U.v. 24.6.1971 – I C 39.67 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 12.10.2020 – M 8 K 18.3809 – juris Rn. 38). Eine solche zielorientierte Festlegung von Immissionsrichtwerten ist im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt: In Ziffer 6.1.1. der in der Baugenehmigung vom 6. März 2020 enthaltenen Auflagen des Referates für Gesundheit um Umwelt zum Immissionsschutz ist festgelegt, dass die vom Bauvorhaben ausgehenden Geräusche am maßgeblichen Immissionsort nach Ziffer 2.3 der TA Lärm bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen. Die Beklagte hat die sich aus Ziffer 6.1. Buchst.
- d)für ein Kerngebiet und
- e)für ein allgemeines Wohngebiet ergebenden Immissionsrichtwerte zudem um jeweils 6 dB(A) reduziert. Darüber hinaus ist im Bescheid festgelegt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(A) überschreiten dürfen (vgl. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm). 46 Die Festlegung von Immissionsrichtwerten genügt zur Sicherung der Nachbarrechte allerdings nur, wenn sie geeignet und ausreichend ist, die Erfüllung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch für den Fall, dass von der Baugenehmigung im vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 22 CS 12.575 – juris Rn. 25), d.h. zu gewährleisten, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 5). Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ist insofern zur Sicherung der Nachbarrechte nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.1.2012 – 4 B 2379/11 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 12.10.2020 – M 8 K 18.3809 – juris Rn. 38). 47 Daher muss, wenn die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch (weitere) konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – juris Leitsatz, Rn. 53 ff., 58; B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 30.1.2012 – 4 B 2379/11 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 12.10.2020 – M 8 K 18.3809 – juris Rn. 38). Ebenso wenig ist die bloße Festsetzung von Immissionsrichtwerten wegen der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme bzw. das Rücksichtnahmegebot selbst ausreichend, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese bei regelmäßigem Betrieb der geplanten Anlage nicht eingehalten werden können. Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 7 f.; HessVGH, B.v. 30.1.2012 – 4 B 2379/11 – juris Rn 7). 48 Die Beklagte hat sich im Baugenehmigungsverfahren mit den Auswirkungen des Betriebs befasst und im Genehmigungsbescheid neben der Festsetzung von Immissionsrichtwerten weitere betriebsbeschränkende Regelungen getroffen (vgl. Ziffern 6.1.2 und 6.1.3 der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen „Auflagen des Referats für Gesundheit und Umwelt“). So darf die Anlieferung nur im Tagzeitraum zwischen 06:00 und 22:00 Uhr erfolgen und pro Tag maximal fünf Anlieferungen mit Lkw und zehn Anlieferungen mit Sprinter stattfinden. Damit trifft die Baugenehmigung eine eindeutig bestimmbare Regelung zu Umfang bzw. Häufigkeit von Anlieferungsverkehr für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb und konkretisiert insoweit den Nutzungsumfang. 49 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vorgegebenen Immissionsrichtwerte zu Lasten des Klägers nicht eingehalten würden und sein Eigentum bei regelmäßigem Betrieb des Vorhabens unzumutbaren Beeinträchtigungen, v.a. durch Lärm, ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers durch den, dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnenden Anlieferverkehr kommen wird. Soweit die Klagepartei befürchtet, dass der von den akustischen Rückfahrwarneinrichtungen ausgehende Warnton eine beträchtliche Lautstärke erreichen könne und diese unzumutbar sei, ist der dahingehende Vortrag nicht substantiiert genug, einen konkreten Anhalt dafür zu liefern, dass eine Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums zu erwarten ist. In (überplanten oder faktischen) Kerngebieten innerhalb eng besiedelter städtischer Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten der geplanten Größe nichts Ungewöhnliches, so dass unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Richtwerte und betriebsbeschränkenden Regelungen (Zeitfenster für und Anzahl der Anlieferungen) davon auszugehen ist, dass es zu keiner Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme kommen wird. 50 2.1.2.2. Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zu dessen Rücksichtslosigkeit führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte – im Regelfall hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2447 – juris Rn. 25; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). 51 Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit kann in Einzelfällen – unabhängig von Lärmbelastungen – dann überschritten sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 a.a.O, Rn. 25; vgl. zum An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 20.3.2018 a,a.O. Rn. 36), weil mangels ausreichender Parkmöglichkeiten der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr die unmittelbaren Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder weil die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar eingeschränkt wird (BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 – juris Rn. 67 m.w.N.; B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39 m.w.N.). 52 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos zu Lasten des Klägers. Eine chaotische oder bzw. erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den durch das Vorhaben ausgelösten, zusätzlichen Verkehr ist nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung für den Einzelhandelsbetrieb. 53 Die Anlieferungen für das Hotel und der motorisierte Individualverkehr sollen über die Tiefgarage abgewickelt werden, deren Ein- und Ausfahrt an der …straße liegt. Mit Blick auf den Lieferverkehr für die Einzelhandelsnutzung enthält die angefochtene Baugenehmigung – wie oben dargelegt – sowohl zeitliche (Auflage Ziffer 6.1.2.) als auch quantitative (Auflage Ziffer 6.1.3) Einschränkungen der Anliefervorgänge, mit denen sichergestellt wird, dass es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Nach der Darstellung im Grundriss Erdgeschoss werden die anliefernden Fahrzeuge die Durchfahrt nur für die Dauer des Rangiervorgangs blockieren, die Entladung soll an der Laderampe auf dem Baugrundstück erfolgen. Insoweit mag es während des Rückwärtsfahrens/des Rangiervorgangs der Anlieferfahrzeuge möglicherweise zu gewissen Verzögerungen bei der Benutzung der Durchfahrt kommen, die ein kurzfristiges Warten verlangen. Vor allem mit Blick auf die zahlenmäßige Begrenzung der Anliefervorgänge ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Grad an Unzumutbarkeit und damit die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreicht wird. 54 Bestätigt wird dies auch durch das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der … & Co. GmbH vom 29. Juni 2022. Der Gutachter setzt dabei an, dass das Bemessungsfahrzeug – ein 16,5 m langer Sattelzug – eine Strecke von ca. 45 m auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … zurücklegen müsse und setzt hierfür eine Rückwärtsfahrtgeschwindigkeit von 3 km/h (≈ 0,8 m/
- s)an. Auf dieser Grundlage errechnet er eine Dauer des Rückwärtsfahrvorgangs eines 16,5 m langen Sattelzugs auf der Dienstbarkeitsfläche von ≈ 56 Sekunden. Legt man zugrunde, dass pro Tag nur fünf Anlieferungen mit Lkw erfolgen dürfen, ist die Durchfahrt unter Zugrundelegung dieser Annahmen für ca. 5 Minuten am Tag nicht passierbar; bezieht man zusätzlich die auf zehn/Tag beschränkten Anlieferungen per „Sprinter“ mit ein – die jedoch deutlich kleiner und wendiger sind als das Bemessungsfahrzeug – wären es 14 Minuten/Tag. 55 Die Bevollmächtigten des Klägers wenden hierzu ein, es handle sich um eine bloße abstrakte Berechnung nach der einfachen Formel „Geschwindigkeit/Strecke“. Tatsächlich sei, bedingt durch verschiedenste Faktoren (lange und enge rückwärts zu befahrende Strecke, die gesteigerte Fahrkünste erfordere, so dass die Dauer vom individuellen Können des jeweiligen Fahrers abhänge; erforderliches Nachjustieren bei der Rückwärtsfahrt; Frequentierung der Durchfahrt auch von Fußgängern, Radfahrern, Pkw, die die Besucherstellplätze ansteuern oder die Querverbindung zur … Straße nutzen wollen; Erfordernis der Hinzuziehung eines Einweisers und zeitliche Verzögerungen hierdurch etc.), von einer deutlich längeren Dauer des Fahrvorgangs der anliefernden Fahrzeuge und einem hierdurch bedingten Rückstau auf den …weg auszugehen. In dieser Zeit könne der Kläger sein Grundstück nicht anfahren/befahren, was zur Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit führe. 56 Die Kammer folgt dem nicht. Selbst wenn es – bedingt durch verschiedene Umstände – zu gewissen Verzögerungen beim Rückwährtsfahren kommen sollte, werden diese kein Ausmaß erreichen, die zu einer Unzumutbarkeit führen könnten. Dabei ist zu sehen, dass die Situation – beengte Platzverhältnisse und Rückwärtsfahrvorgang – gerade im eng bebauten Stadtgebiet nicht untypisch ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sich ein umsichtiger Lkw-Fahrer – schon im eigenen Interesse – zur Vermeidung von Schäden und Schadensersatzansprüchen einweisen lassen wird. Verzögerungen durch das Hinzuholen des Einweisers lassen sich durch organisatorische Maßnahmen vermeiden. Fußgänger und Radfahrer können bei Erkennen des Rückwärtsfahrvorgangs auf den westlichen Teil der insgesamt deutlichen breiteren Zufahrt ausweichen. Dieser Aspekt scheint auch in der vom Kläger vorgelegten verkehrlichen Bewertung vom 29. Juni 2022 nicht hinreichend berücksichtigt worden zu sein, wie sich an mehreren Stellen (S. 1, 5, 6) zeigt. 57 Hinzu kommt, dass die auf den Grundstücken des Klägers geplante Durchfahrt nicht die einzige Verbindung Richtung Norden – eine Durchfahrt nach Süden ist ohnehin nicht möglich – zur … Straße hin darstellt, sondern insoweit – gerade für den quartiersfremden Verkehr – weiterhin die …straße zur Verfügung steht. Erst recht dürfte dies gelten, wenn man – was angesichts der Vierspurigkeit der … Straße und deren Verkehrsbedeutung naheliegend ist – wie der der Gutachter des Klägers in der verkehrlichen Bewertung vom 29. Juni 2022 davon ausgeht (S. 1 f. + Abb. 1), dass die Ausfahrt der auf dem Grundstück FlNr. … zu errichtenden Durchfahrt an der … Straße ausschließlich in Richtung Osten erfolgen kann (Rechtseinbieger). 58 2.1.2.3. Soweit der Kläger eine Gefährdung von Radfahrern, Fußgängern und Nutzern der Besucherparkplätze befürchtet, folgt daraus ebenfalls keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 59 Insoweit handelt es sich nicht um einen städtebaulichen Belang, sondern um Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sicherheitsrechtliche Belange sind jedoch nicht in das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einzubeziehen. Dieses Gebot ist weder ein dem Bauplanungsrecht vorgegebener allgemeiner Grundsatz, der die Genehmigungsbehörden verpflichtet, alle durch das konkrete Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2002 – 14 B 99.2545 – BayVBl. 2003, 342 = juris Rn. 14), noch stellt das Gebot der Rücksichtnahme eine allgemeine Härteklausel dar (vgl. VG München, U.v. 26.8.2004 – M 11 K 04.991 – juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 6; vgl. auch VG München, U.v. 6.8.2002 – M 1 K 01.4339 – juris Rn. 28). Vielmehr wird das Rücksichtnahmegebot aus bestimmten Tatbestandsmerkmalen der § 30 ff. BauGB, also Regelungen des Bauplanungsrechts, abgeleitet. Daraus folgt, dass sich eine entsprechende wehrfähige Position dessen, der sich gegen das Vorhaben seines Nachbarn wendet, nicht z.B. aus sicherheitsrechtlichen Gründen ergeben kann (vgl. VG München, U.v. 26.8.2004, a.a.O. Rn. 32; Pützenbacher in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 15 Rn. 179 ff; Henkel in: BeckOK BauNVO, 31. Edition 15.10.2022, § 15 Rn. 60). 60 2.2. Ebenso wenig ergibt sich eine Verletzung von Nachbarrechten im Hinblick auf die gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … (und der dazugehörigen Festsetzung im Planteil). 61 2.2.1. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen befreit wird. Handelt es sich um eine nachbarschützende Festsetzung, so hat der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BayVGH, B. v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 3). Entscheidend ist damit nicht nur, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht drittschützend ist, werden nachbarschützende Rechte nur verletzt, wenn der Nachbar durch die Erteilung der Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird; eine Rechtsverletzung kommt insoweit nur in dem im Begriff der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ verankerten Rücksichtnahmegebot in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 5 f.; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.10.2021 – 9 CS 21.2211 – juris Rn. 28; B.v. 11.8.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 9; B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638 – juris Rn. 19; B.v. 21.5.2019 – 1 CS 19.474 – juris Rn. 4; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 26; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 33). Nachbarrechte werden in diesem Fall also nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2021 – 9 CS 21.2211 – juris Rn. 28; B.v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638 – juris Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen wird, ohne dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris; B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – juris Rn. 7). 62 2.2.2. Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass diese – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die kraft Gesetzes Drittschutz vermitteln (grundlegend: BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 = juris Ls. 2, Rn. 12) – nicht bereits kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung besitzen. Dies gilt auch für die in Rede stehenden Festsetzungen, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 11/§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB finden. Diesen kommt nicht schon kraft Bundesrechts drittschützende Wirkung zu (vgl. zu § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB: OVG Hamburg, B.v. 17.12.1997 – Bs II 37/97 – juris Rn. 10 m.w.N.; zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: OVG Bremen, B.v. 5.10.2021 – 1 B 310/21 – juris Rn. 16 ff.). Mögliche Immissionsreduzierungen zum Schutz der Anlieger können bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine eingetretene Nebenfolge sein. Sie sind aber im Unterschied zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht Hauptzweck und eigentliche Zielrichtung der Festsetzung (vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2021 – 1 B 310/21 – juris Rn. 18). 63 Die Frage der drittschützenden Wirkung einer solchen Festsetzung hängt vielmehr von der Auslegung des Bebauungsplanes ab und damit in erster Linie vom Willen der planenden Gemeinde (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 33). 64 Von einer neben die Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung ist ausnahmsweise dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen erkennbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.08.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 13; B.v. 7.1.2014 – 2 ZB 12.1787 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2021 – 9 CS 21.817 – juris Rn. 17; B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 1.8.2016 – 8 A 10264/16 – juris Rn. 6). 65 Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist dabei anhand von Inhalt, Rechtsnatur und Schutzzweck der jeweiligen Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im konkreten Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 14; B.v. 11.6.2019 – 4 B 5.19 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.08.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 13; B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 m.w.N.; B. v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 16; B.v. 21.5.2019 – 1 CS 19.474 – juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn. 17). 66 2.2.2.1. Unter Anwendung dieser Grundsätze dient die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung in § 10 Abs. 1 (Schaffung einer Gemeinschaftstiefgarage für die nach Art. 47 BayBO erforderlichen Stellplätze) ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und hat nicht (auch) den Zweck, die Rechte der Nachbarn, insbesondere des Klägers, zu schützen. 67 Weder aus der Formulierung der Festsetzung noch aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich vorliegend der eindeutig erkennbare Wille der Beklagten, der Festsetzung dritt- bzw. nachbarschützende Wirkung zuzuschreiben. Vielmehr lassen die Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung erkennen, dass die Plangeberin mit dieser Festsetzung das – ausschließlich – städtebauliche Ziel verfolgt hat, eine „leistungsstarke, sparsame Erschließung“ zu schaffen (S. 24), „die Bodenversiegelung zu begrenzen“ (S. 32) und „ausreichend große(
- r)Freiflächen“ zu schaffen (S. 33 f.). 68 Mithin kann sich der Kläger insoweit allenfalls auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses durch die erteilte Befreiung von § 10 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen zu Lasten des Klägers verletzt würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 69 2.2.2.2. Auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … i.V.m. der zeichnerischen Festsetzung der Ein- und Ausfahrtsbereiche im Planteil ist für die Kammer nicht erkennbar, dass hiermit – neben den städtebaulichen Zielsetzungen – ausdrücklich nachbarschützende Interessen verfolgt werden sollen. 70 Eine – wie hier nur – ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung einer Festsetzung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben (vgl. zu diesen Anforderungen: BayVGH, B.v. 15.6.2021 – 9 CS 21.817 – juris Rn. 18; B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 8). 71 Auf der Grundlage der Begründung des Bebauungsplans Nr. … ist davon auszugehen, dass die Festsetzung städtebaulichen Zielsetzungen, nämlich der Ausgestaltung der Erschließung sowie der Lenkung des Verkehrs dienen soll. So soll die Erschließung der Wohngebiete WA