LG Traunstein, Endurteil v. 31.05.2022 – 1 O 264/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Endurteil v. 31.05.2022 – 1 O 264/21 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Normenkette: BGB § 826 Leitsätze: 1. Soweit in einem Dieselverfahren klägerseits eine Reduktion der Abgasreinigung außerhalb des Bereiches von 20 Grad Celsius bis 30 Grad Celsius vorgetragen wird, jedoch Angaben dazu fehlen, woher sich diese Erkenntnis erschließt, handelt es sich um Behauptungen ins Blaue hinein. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein weit gefasstes Thermofenster ist zum Schutz des Motors und des Fahrzeuges erforderlich und damit keine unzulässige Abschalteinrichtung. Sollte das Thermofenster etwas zu eng gesetzt sein, so stellt sich dies bei einer objektiven Betrachtung dergestalt dar, dass dies auf einer versehentlichen Fehleinschätzung oder versehentlichen falschen Berechnung der hierfür zuständigen Mitarbeiter des Herstellers beruht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Behauptung ins Blaue hinein Rechtsmittelinstanz: OLG München, Hinweisbeschluss vom 18.04.2023 – 3 U 3704/22 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.961,90 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger erwarb am 14.02.2019 bei … den im Klageantrag genannten Pkw als Gebrauchtwagen zum Preis von 24.000,00 Euro. Der Kilometerstand war 73.303 Kilometer. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Bestellung Bezug genommen. 2 Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA288 ausgestattet. 3 Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 22.02.2022 war der Kilometerstand 123.215. 4 Es gibt keinen Rückruf bezüglich dieses Fahrzeuges. 5 Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasreinigung ausgestattet: Es besitze ein Thermofenster, bei dem außerhalb des Temperaturfensters von 20 Grad Celsius bis 30 Grad Celsius die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sinke und die Stickoxid-Emissionen stiegen. Hinsichtlich des SCR-Katalysators hänge die Wirksamkeit von der Menge der zugeführten Harnstofflösung AdBlue ab. Diese Menge werde ebenfalls durch das Thermofenster beeinflusst. Ab einer bestimmten Drehzahl würden die Abgasreinigung und der SCR-Katalysator abgeschaltet bzw. deren Leistung reduziert, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxid-Emissionen komme. Es sei eine Prüfstandserkennung vorhanden Diese Abschalteinrichtungen seien von der Beklagten zur Steigerung des Gewinns, somit in vorsätzlich sittenwidrig schädigender Weise eingebaut worden. Ein Nutzungsersatz sei ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu bestimmen. 6 Der Kläger beantragt: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 18.721,20 €zzgl Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf mit der Fahrzeug – Identifizierungsnummer …. In Höhe von (24.000,00 € – 18.721,20 €) wird der Klageantrag teilweise für erledigt erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.175,00 € freizustellen. 7 Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. 8 Sie trägt vor, Thermofenster würden von allen Dieselfahrzeugherstellern verwendet und dienten dem Fahrzeugschutz. Die Abgasrückführung sei bei Außentemperaturen zwischen minus 24 Grad Celsius bis plus 70 Grad Celsius zu 100 % aktiv. Das Thermofenster sei vom Kraftfahrtbundesamt überprüft und hierbei eine unzulässige Abschalteinrichtung verneint worden. Ein Nutzungsersatz sei, sofern dieser Punkt relevant sei, ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 250.000 km zu bestimmen. 9 Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.02.2022 (Bl. 337/339), sämtliche von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 11 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche, da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bezüglich des hier zugrunde liegenden Fahrzeugs besteht. Vertragspartner des Klägers ist unstreitig das …. 12 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.