G § 31 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/
Schlagworte: Verlustfeststellung, Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.04.2023 – 19 ZB 22.2326 Tenor
mit Gültigkeit bis
auslegte. 7 Mit Schreiben vom
erworben. Nach seiner Auffassung sei er Familienangehöriger einer Unionsbürgerin. Daher sei die Verlustfeststellung an § 6 Abs. 4 FreizügG/
zu messen; es bedürfe folglich schwerwiegender Gründe, die die Verlustfeststellung stützten. Selbst wenn nicht vom Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts auszugehen wäre, entscheide die Beklagte über die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach ihrem Ermessen. Dabei habe sie zwar eingestellt, dass der Kläger nur etwa drei Jahre mit einer Unionsbürgerin verheiratet gewesen sei. Sie habe in der Ermessensausübung aber nicht adäquat gewürdigt, dass er seit Langem erwerbstätig sei; ferner spreche seine Tätigkeit als Reinigungskraft im Gesundheitswesen – zumal in der Hochphase der SARS-CoV-2-Pandemie – für seine soziale und kulturelle Integration. Schließlich könne sich der Kläger nach seiner Auffassung auch auf Aufenthaltszwecke nach dem AufenthG berufen; die Beklagte verkenne insoweit § 11 Abs. 2 AufenthG (a.F.). 12 Der Kläger beantragt zuletzt, I. Der am 03.09.2020 zugestellte Bescheid der Beklagten vom 03.09.2020, Geschäftszeichen III/332-1/NM015 wird aufgehoben. II. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. zu verlängern, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 13 Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. 14 Die Beklagte beantragt zuletzt; die Klage abzuweisen. 15 Im Übrigen beantragte sie, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 16 Zur Begründung verweist sie im Kern auf die Gründe ihrer angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Vertiefend erklärt sie, die Klage im Hilfsantrag sei schon unzulässig; nach ihrer Ansicht seien die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht erfüllt: Der Kläger habe bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; den auf die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts gerichteten Antrag habe er am
ausgelegt hat. 29
aber inzident Vorschriften nach dem AufenthG angeprüft – ist sie auch im Hinblick auf den Hilfsantrag unbegründet. 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 34 a) Das Aufenthaltsgesetz ist auf den Kläger nicht anwendbar: 35 Nach § 11 Abs. 14 FreizügG/
findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/
(Satz 1). Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das FreizügG/
keine besonderen Regelungen trifft (Satz 2). 36 aa) § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/
ist schon deshalb nicht erfüllt, weil § 31 AufenthG an eine bestehende Ehe sowie an eine (ununterbrochene) eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer von drei Jahren im Bundesgebiet anknüpft. Demgegenüber setzt § 3 Abs. 4 FreizügG/
nur eine bestehende Ehe voraus. Folglich vermittelt das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/
(so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 17 sowie VG Berlin, U.v. 28.6.2022, 21 K 90/22 – juris Rn. 30). Dahingestellt demnach kann bleiben, ob § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/
im Fall einer Verlustfeststellung überhaupt in Betracht kommt – immerhin lässt sich § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
so lesen, dass eine Anwendung des AufenthG im Fall einer Verlustfeststellung allein nach Satz 2 der Vorschrift möglich sein soll. 37 bb) Doch auch über diesen § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
ist eine Anwendung des AufenthG nicht möglich: Die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führt nur dann zur Anwendbarkeit des AufenthG, soweit das FreizügG/
keine besonderen Regelungen trifft (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 106). 38 Nach Auffassung der Kammer enthält das FreizügG/
in seinem § 3 aber eine gegenüber § 31 AufenthG spezielle Regelung eines vom Stammberechtigten abgeleiteten „Bleiberechts“. 39 Wie ausgeführt hat § 31 AufenthG strengere Voraussetzungen als § 3 FreizügG/
, da er nicht nur an den Bestand des formellen Bandes der Ehe anknüpft; er bezieht sich vielmehr auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Trifft das FreizüG/
aber eine solche von unionsrechtlichen Erwägungen geleitete spezielle Regelung, statuiert es eine „besondere Regelung“ i.S.d. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
, die den Rückgriff auf das AufenthG sperrt. 40 b) Letztlich zeigt aber auch der Wortlaut des § 31 AufenthG, dass eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von § 11 Abs. 14 FreizügG/
nicht in Betracht kommt: 41 Der Kläger unterfällt bereits tatbestandlich nicht § 31 AufenthG: Er war im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr war er bis dahin freizügigkeitsberechtigt i.S.d. FreizüG/
und im Besitz einer Aufenthaltskarte. § 31 Abs. 1 AufenthG verlangt aber, dass der nachgezogene Ehegatte – hier der Kläger jedenfalls – zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 30 AufenthG besitzt (vgl. zum Ganzen BeckOK MigR/Zimmerer, 12. Ed. 15.7.2022, AufenthG § 31 Rn. 9 m.w.N.). § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dient dazu, ein bislang von einem stammberechtigten Ehegatten („der Ausländer“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) abgeleitetes Aufenthaltsrecht unter bestimmten Umständen fortan eheunabhängig zu verlängern. Anknüpfungspunkt für eine Verlängerung ist nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ehegatte des stammberechtigten „Ausländers“ eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis besitzt. 42 Die Aufenthaltskarte i.S.d. FreizügG/
ist aber keine Aufenthaltserlaubnis i.d.S. (so auch: OVG Sachsen, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 –, juris Rn. 20; a.A: VG Berlin U.v. 28.6.2022 – 21 K 90/22 –, juris Rn. 31ff). 43 Dafür streitet neben den wohl zutreffenden Erwägungen des OVG Sachsen, dass die wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG sachgerecht ist: Bis zur Ehescheidung war der Kläger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/
. Folglich richtet sich die die Aufrechterhaltung des über das Freizügigkeitsrecht vermittelten Aufenthaltsrechts nach der speziellen unionsrechtlichen Norm § 3 Abs. 4 FreizügG/
. Dass danach kein ehegattenunabhängiges Freizügigkeitsrecht entstehen konnte, hat die Beklagte im Bescheid ausführlich und zutreffend erörtert (zu § 3 Abs. 5 FreizüG/
a.F., dem heutigen § 3 Abs. 4 FreizügG/
). Es erschließt sich nicht, weshalb in dieser Konstellation ein Rückgriff auf die – ohnehin strengeren, mithin ebenfalls nicht erfüllten – Voraussetzungen des § 31 AufenthG möglich sein soll. 44 Demnach kommt es auf die klägerseits aufgeworfenen Vorschriften § 31 Abs. 2 AufenthG und § 31 Abs. 3 AufenthG analog nicht an. Beide Vorschriften vermitteln bestimmte Privilegierungen gegenüber dem Grundtatbestand des § 31 Abs. 1 AufenthG. Sie bauen auf diesem Grundtatbestand auf, wobei sie nicht von der Voraussetzung dispensieren, dass der Ehegatte selbst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss. 45 Im Übrigen hat die Beklagte zur Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizüG/
zutreffend ausgeführt, weshalb keine besondere Härte i.d.S. vorliegt. Ohne dass es darauf ankäme, wäre insofern auch keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG anzunehmen. 46
a.F. gestützt. Nach dem entscheidungserheblichen heutigen Recht entspricht dies §§ 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
: Danach findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt hat und das FreizügG/
keine besonderen Regelungen trifft. 52 Vorliegend trifft das FreizügG/
aber besondere Regelungen. Der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des AufenthG ist gesperrt: Das FreizügG/
enthält mit § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/
eine spezielle Regelung zur Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
. Dies ist Ausfluss des Art. 32 der Freizügigkeits-Richtlinie, die eine Wiedereinreisesperre allein für Personen vorsieht, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist (instruktiv: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/
G ist auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (Huber/Mantel AufenthG/Brinkmann, 3. Aufl. 2021, FreizügG/
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9). Die auf den Aufenthalt bezogenen Rechtsfolgen einer Verlustfeststellung sind für den genannten Personenkreis vielmehr abschließend in § 7 FreizügG/
geregelt. 54 Hinsichtlich einer Wiedereinreisesperre nach Verlustfeststellung differenziert § 7 Abs. 2 FreizügG/
nach der Rechtsgrundlage, auf welche die Verlustfeststellung (rechtmäßiger Weise) gestützt ist. Für den Fall der hier vorliegenden Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/
fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots (VG Würzburg, U.v. 25.10.2021 – W 7 K 20.961 –, Rn. 34, juris; VG Bayreuth, GB.v. 4.5.2021 – B 6 K 19.581 – juris Rn. 71; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/
, § 11 Rn. 109ff; BeckOK AuslR/Kurzidem, 34. Ed. 1.1.2021, FreizügG/
OK MigR/Gerstner-Heck, 12. Ed. 15.7.2022, FreizügG/
G/
, § 7 Rn. 9; wohl auch: Huber/Mantel AufenthG/Brinkmann, 3. Aufl. 2021, FreizügG/
OK MigR/Gerstner-Heck, 12. Ed. 15.7.2022, FreizügG/
25). 55 Ein Unionsbürger und seine Familienangehörigen unterliegen einer Einreisesperre lediglich im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/
(bzw. ggfs. § 2 Abs. 7 FreizügG/
). Dies gilt auch etwa dann, wenn ein Unionsbürger, gegenüber dem das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts z.B. wegen mangelnder Mittel zum Lebensunterhalt festgestellt worden ist und der mangels freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden ist, anschließend wieder ins Bundesgebiet einreist. Zwar führt die Abschiebung aufenthaltsrechtlich zu einer Einreisesperre. Unionsrechtlich ist die Abschiebung jedoch noch nicht mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden. Die Rechtswirkungen der Verlustfeststellung im Hinblick auf das mit einer Verlustfeststellung verbundene Einreiseverbot bestimmen sich insoweit nach den Sonderbestimmungen des FreizügG/
. Im Hinblick auf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen kommt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur in den von der Freizügigkeits-Richtlinie ausdrücklich zugelassenen Fällen einer Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 in Betracht, sofern nicht im Einzelfall durch die Einreise oder den Aufenthalt eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit nachgewiesen werden kann (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/
111). 56 Dem widerspricht im Übrigen auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 27. November 2018 – 10 CS 18.2180 –, juris nicht: Dort hat der BayVGH einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Blick auf das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als unzulässig bezeichnet. Er führte aus, dass die dort nach einer Verlustfeststellung auf Basis von § 5 Abs. 4 FreizügG/
festgesetzte Wiedereinreisesperre erst greife, sobald die Ausreisepflicht infolge der Verlustfeststellung vollziehbar und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Da es daran im entschiedenen Fall fehlte, verneinte der BayVGH das Rechtsschutzbedürfnis. Mithin musste er in keiner Form über die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
entschieden. 57 Nach alledem war wie erfolgt zu tenorieren. 58 Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.