zulässig erhobener Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in der Sache ein ablehnender Bescheid, so kann der Kläger die bereits zulässige Klage im Antrag umstellen und fortführen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Aufnahme von Hinweisen in eine Baugenehmigung steht im Belieben der Baugenehmigungsbehörde. Hinweise nehmen nicht an der Regelungswirkung der Baugenehmigung teil. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage
vorheriger Untätigkeitsklage, städtische Baumschutzverordnung, kein Anspruch auf Genehmigung zur Entfernung eines geschützten Gehölzes, Rechtsnatur von Hinweisen in einer Baugenehmigung, Ermessen, kein Anspruch auf Neuverbescheidung, Untätigkeitsklage, Klagebefugnis, Baumschutzverordnung, genehmigungspflichtige Fällung, Anspruch auf Baumfällgenehmigung, Verkehrssicherheit, Baugenehmigung, Hinweise, Regelungswirkung, unzumutbare Beeinträchtigung eines Gebäudes, gewerbliche Nutzung, unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung, Begegnungsverkehr, geschädigter Baumbestand, V-Zwiesel, unmittelbar drohende Gefahr, Befreiung, Zufahrt, Verpflichtungsklage, Verkehrssicherungspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage zuletzt die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung einer Rotbuche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... 2 Das Grundstück, auf dem sich die streitgegenständliche Rotbuche befindet, steht im Eigentum der Söhne des Klägers. Die Grundstückseigentümer haben ihr Einverständnis zu der beantragten Entfernung (Fällung) des Baumes erteilt. 3 Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 29 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) hat die Beklagte am 14. März 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt am 20.3.2020, Seite 107) die Verordnung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Stadtgebiet von ... erlassen (im Folgenden: BSVO).
BSVO (Schutzgegenstand) ist der Bestand an Gehölzen (Bäume und Sträucher) im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Maßgabe der Verordnung geschützt (Abs. 1).
2 Satz 1 BSVO sind insbesondere Gehölze mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (Nr. 1) sowie mehrständige Gehölze, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm hat (Nr. 2) geschützt.
eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten (Nr. 1) und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlage wildlebender Tiere (Nr. 2), schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern, die klimatischen Verhältnisse im Stadtgebiet zu verbessern (Nr. 3) und das Ortsbild in Bezug auf Stadt- und Straßenbild zu erhalten und zu beleben (Nr. 4). § 5 BSVO (Genehmigung und Befreiung) bestimmt in Abs. 1, dass für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Gehölze eine Genehmigung erteilt werden kann wenn, 4
bargrundstückes darstellt. 8 Die weiteren in Nr. 5 bis 7 genannten Fallgruppen (Gewässerunterhalt, Friedhofs- und Biotoppflege) sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. 9
2 BSVO ist für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Gehölze eine Genehmigung zu erteilen, wenn Gehölze Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
3 Satz 1 BSVO gilt die Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht als erteilt. § 5 Abs. 4 BSVO bestimmt weiter, dass für erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen sowie für Sachen, wenn der Sachschaden bedeutend ist, die Genehmigung als erteilt gilt. § 5 Abs. 5 BSVO bestimmt, dass von den Verboten der Verordnung im Einzelfall eine Befreiung
SchG erteilt werden kann. 10 Mit Formblatt vom
1 BSVO sei die Entfernung, Schädigung, Zerstörung oder Veränderung geschützter Gehölze verboten. § 5 BSVO sehe die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen. Dem Antrag des Klägers könne nicht entsprochen werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei die Herstellung einer ausreichenden Wartefläche in der Baugenehmigung vom
1 Nr. 1 BSVO stehe die Erteilung der Fällgenehmigung im Ermessen der Behörde. Hierbei sei neben dem Interesse des Klägers, die Zufahrt zu verbreitern, auch zu berücksichtigen, dass
derzeitiger Mitteilung des Tiefbauamtes auf die Herstellung der Ausweichfläche verzichtet werden könne. Der Baum befinde sich in einem vitalen, altersgemäßen Zustand. Der Baum werde durch die Baumschutzverordnung geschützt. Zweck der Verordnung sei es, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten (§ 2 Nr. 1b BSVO). Die Buche erfülle den Zweck der Baumschutzverordnung. Zum einen trage der Baum auch aufgrund seiner Dimension zu einer sehr guten innerörtlichen Durchgrünung bei und belebe aufgrund seiner Größe und Prägnanz zudem das Stadt- und Straßenbild im Bereich der ...straße. Aufgrund seines Alters übernehme der Baum zahlreiche Ökosystemdienstleistungen. Vor diesem Hintergrund gelange die Beklagte daher in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Fällung der Rotbuche abgelehnt werde. Auch eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks werde nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es sei bereits keine gewerbliche Nutzung zu erkennen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BSVO lägen nicht vor, da der Bestand oder die Nutzbarkeit des vorhandenen Gebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BSVO zur Erteilung einer Genehmigung, wenn Gehölze Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufwiesen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sei, lägen nicht vor. Laut dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten aus dem Jahr 2017 handle es sich um eine vitale Buche, welche verschiedene Mängel hinsichtlich der Verkehrssicherheit aufweise. Auch sei im Gutachten lediglich die Erhaltenswürdigkeit des Baumes im Zusammenhang mit der Baumaßnahme betrachtet worden.
derzeitigem Kenntnisstand der Unteren Naturschutzbehörde sei der Erhalt des Baumes unter zumutbarem Aufwand möglich. Derzeit beschränkten sich die Maßnahmen zur Erhaltung des Baumes auf das jährliche
schneiden der bereits durchgeführten Kroneneinkürzungen. Eine Unzumutbarkeit sei nicht zu erkennen.
SchG) könne auf Anfrage eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung
5 BSVO lägen in diesem Fall nicht vor. Die Situation stelle auch keinen atypischen Fall dar. 18 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Beklagten vom
den allgemeinen Bauvorschriften für Garagen derzeit nicht gegeben und es bestehe eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung, welche einen objektiven Gefahrenzustand darstelle. Die Nutzung des Grundstücks sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch gewerblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BSVO. Der Kläger habe aus mietrechtlichen Vertragsbindungen eine verkehrssichere Zufahrt zu der Mittelgarage zu gewährleisten. Der Baum gelte in Bezug auf die genehmigte Aufweitung der Zu- und Ausfahrt als bedingt erhaltenswert. Dem Kläger komme bereits ein aus dem Baurecht resultierender Rechtsanspruch auf Genehmigung der Baumfällung zu. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung
SchG vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führe und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch, sei. Dies sei hier gegeben, weil die heutige Nutzung der Zu- und Abfahrt nicht nur mit „Unbequemlichkeiten“ für Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger, sondern mit konkreten Gefahren verbunden sei. Die Beibehaltung des jetzigen Zustands sei für den Kläger und alle Nutzer der Zu- und Abfahrtsrampe unzumutbar, da sie mit Gefahren für Leib und Leben konkret verbunden sei. 23 Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom
den Berechnungen des Klägers würden im Durchschnitt 170 Fahrzeugbewegungen täglich über die gegenständliche Grundstückszufahrt und damit über das Wurzelwerk der Rotbuche stattfinden. Hinzu kämen Radfahrer und Personenverkehr der ein- und ausgehenden Bewohner, welche sich ebenfalls über die Zufahrt abwickle, sowie die Andienung der Müllcontainer. Bei einer befahrbaren Breite der Zufahrt von aktuell 3,40 m sei unvermeidbar, dass jede Kfz- bzw. Lkw-Bewegung das Wurzelwerk des Baumes bzw. die Fahrbahn oberhalb des Wurzelwerks weiter belaste. 26 Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. November 2022 entgegengetreten und beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 2011, auf die Bezug genommen werde, den Dachgeschossausbau ...straße ... und ... und den Neubau einer Garage vorsehe. In dieser Genehmigung sei die Herstellung einer ausreichenden Wartefläche lediglich als Hinweis enthalten. Der Baum sei in den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Plänen nicht mittels eines „X“ für eine beabsichtigte Fällung gekennzeichnet, sondern als Bestandsbaum dargestellt. Bezüglich der Bebauung auf dem Grundstück ...straße ... sei seitens der Beklagten der Abriss des Gebäudes untersagt und eine Baugenehmigung nicht erteilt worden. Hinweise in einer Baugenehmigung beinhalteten, anders als Nebenbestimmungen, keine rechtlichen Verpflichtungen. Entgegen der klägerischen Ansicht handle es sich nicht um eine verbindliche Genehmigungsinhaltsbestimmung. Die Bezeichnung im besagten Bauantrag laute „Dachgeschossausbau mit Balkonen und Errichtung einer Garage mit 19 Stellplätzen“. Der gegenständliche Hinweis zur Schaffung eines offenen Stauraums solle allein die Zufahrtsituation zum Grundstück verbessern. Mit dem begehrten Dachgeschossausbau und Errichtung der Garagen habe dieser Hinweis nur mittelbar zu tun. Im Übrigen hätte die Baugenehmigung auch ohne diese Hinweise ergehen können. Die klägerischen Ausführungen seien nicht geeignet, die eindeutigen Aussagen des Tiefbauamtes und der Polizeiinspektion bezüglich der Gefährdung des Verkehrs auf der ...straße in Folge der Garagenzu- bzw. -ausfahrt zu entkräften. In der Klagebegründung werde erstmalig auf die Nutzbarkeit der Zufahrt für die Feuerwehr und die Fahrzeuge im Rahmen des Bauunterhalts bzw. bei Umzügen verwiesen. Zu den Ausführungen betreffend das Verhältnis Baumschutz und Baurecht sei anzumerken, dass es im vorliegenden Fall um die Herstellung einer Wartefläche für Fahrzeuge gehe. Der Grundsatz „Baurecht bricht Baumrecht“ gelte im Rahmen der durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Baufreiheit und damit beispielsweise bei Wohngebäuden. Hingegen gelte
der Rechtsprechung bei Nebenanlagen nicht der grundsätzliche Vorrang des Baurechts. Die Untere Naturschutzbehörde habe ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks sei nicht zu erkennen. Hierzu zählten nicht die vorgetragenen „mietrechtlichen Vertragsbindungen“. Der Vortrag, dass der streitgegenständliche Baum die Standsicherheit des Gebäudes ...straße ... beeinträchtige, sei ebenfalls neu.
weise seien hierfür nicht vorgelegt worden. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht. Die Beklagte halte daran fest, dass kein atypischer Fall gegeben sei und auch keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen. 29 Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom
dem von Seiten der Beklagten am
zulässig erhobener Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in der Sache ein ablehnender Bescheid, so kann der Kläger die bereits zulässige Klage im Antrag umstellen und fortführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 75 Rn. 21 ff.). Da die Untätigkeitsklage vom Kläger
Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten 3-Monats-Frist seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben wurde, begegnet die Klageumstellung im klägerischen Schriftsatz vom
Baumschutzverordnung (BSVO) bei der Beklagten unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BSVO). Damit beschränkt sich aber ein möglicher Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Baums im hier zu entscheidenden Verfahren auf die im Formblatt des Klägers vom 5. April 2021 geltend gemachten Gründe zur Beseitigung der streitgegenständlichen Rotbuche. 41 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der von ihm beabsichtigten Entfernung des Bestandsbaums, da dessen Beseitigung zwar genehmigungspflichtig
der BSVO ist, aber eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist. Insoweit liegt zu Gunsten des Klägers weder eine gebundene Entscheidung noch eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Ermessensnormen in § 5 der BSVO vor. 42 2.1.1 Die Beseitigung der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befindlichen Rotbuche unterfällt zunächst einem Genehmigungsvorbehalt. Die Rotbuche fällt unter die Bestimmungen der BSVO, welche ihrerseits wirksam und hinreichend bestimmt ist (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 14.3.2022 – Au 9 K 21.23 – juris). Einwände hiergegen wurden von Klägerseite auch nicht erhoben. 43 Der streitgegenständliche Baum stellt ein Gehölz im Stadtgebiet der Beklagten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dar (§ 1 Abs. 1 BSVO, § 34 Baugesetzbuch – BauGB). Der streitgegenständliche Baum unterfällt auch dem Schutz
der Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BSVO, da es sich unstreitig um ein Gehölz mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm handelt. Ein Fall fehlender Schutzwürdigkeit des Baumes
4 BSVO ist nicht erkennbar. Damit besteht für den streitgegenständlichen Baum das grundsätzliche Beseitigungsverbot aus § 3 Abs. 1 BSVO. Danach ist es verboten, die
BSVO geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. § 3 Abs. 2 BSVO bestimmt weiter, dass ein Entfernen insbesondere dann vorliegt, wenn Gehölze gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Da der Kläger eine vollständige Beseitigung des Bestandsbaumes beabsichtigt, unterfällt er dem Verbotstatbestand aus § 3 Abs. 1 BSVO. Eine Verbotsausnahme zu Gunsten des Klägers gemäß § 4 BSVO ist nicht ersichtlich, da offensichtlich kein bloßer Gehölzschnitt i.S.d. der bloßen Gehölzpflege angestrebt wird. Vielmehr ist die vom Kläger angestrebte Entfernung des Baumes (Rotbuche) genehmigungspflichtig. Die maßgebliche BSVO bestimmt in § 5 „Genehmigung und Befreiung“ hierzu in abschließender Weise die Tatbestände, in denen für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Gehölze eine Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann. 44 2.1.2 Der Kläger erfüllt keinen der in § 5 Abs. 1 BSVO 2020 enumerativ aufgezählten Genehmigungstatbestände für die von ihm beabsichtigte Entfernung des Baums. Zwar erfüllt der Kläger die formellen Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 2 BSVO 2020, jedoch steht ihm kein materiell-rechtlicher Genehmigungsanspruch aus § 5 Abs. 1 BSVO 2020 zur Seite. 45 2.1.2.1 Zunächst hat der Kläger mit Formblatt vom 5. April 2021 unter Darlegung der von ihm geltend gemachten Gründe zur Beseitigung des Baums die formellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BSVO erfüllt. Danach ist die Genehmigung
unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 46 2.1.2.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung
1 Nr. 1 BSVO. 47 Der Kläger hat seinen Antrag auf Beseitigung des Bestandsbaums maßgeblich mit seiner Verpflichtung aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom
dieser Bestimmung kann für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Gehölze eine Genehmigung erteilt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht und es nicht möglich ist, das Vorhaben ohne eine Entfernung, Zerstörung, Schädigung oder Veränderung von Gehölzen zu verwirklichen; dies gilt jedoch nicht, wenn Gehölze durch eine zumutbare Veränderung des Vorhabens erhalten werden können. 48 Den bloßen Hinweisen in der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 19. April 2011 kann keine Verpflichtung des Klägers zur Beseitigung des Bestandsbaums entnommen werden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass Gegenstand der vom Kläger angeführten Baugenehmigung aus dem Jahr 2011 lediglich der Dachgeschossausbau mit Balkonanbau und der Errichtung einer Garage gewesen ist. Überdies nehmen die bloßen Hinweise nicht an der Regelungswirkung der Baugenehmigung selbst teil. Denn eine Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat
ihrer Rechtsnatur – neben der Baufreigabe (Art. 68 Abs. 6 BayBO) – lediglich die Wirkung, dass verbindlich festgestellt wird, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im jeweils einschlägigen Genehmigungsverfahren (hier
BO) Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung sind (sog. Feststellungswirkung). Sie stellt gleichsam in der Form einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ – lediglich deklaratorisch – fest, dass dem Bauvorhaben
dem zur Zeit der Entscheidung geltenden und geprüften öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: August 2022, Art. 68 Rn. 35; BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 CE 21.1989 – juris Rn. 43). Nur in diesem genehmigten Umfang gemäß des jeweiligen Prüfumfangs genießt eine entsprechend der Baugenehmigung errichtete Anlage Bestandsschutz (vgl. Laser in Schwarzer/König, BayBO,
Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (Nr. 1) und das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt (Nr. 2). Beides ist hier zweifellos gegeben und unter Erhalt der vorhandenen Rotbuche möglich. Gleiches gilt aber auch in Bezug auf die im Weiteren in Bezug genommene Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die streitgegenständliche Zu- und Ausfahrt der Grundstücke ...straße ... und ... sowie der ...straße ... und ...
den Aussagen des Klägers seit etwa 30 Jahren unverändert ist. Die von der Beklagten angefragte Verkehrspolizeiinspektion hat unter dem
allem liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Entfernung des Baumes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BSVO nicht vor. 50 2.1.2.3 Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BSVO 2020 sind nicht zu Gunsten des Klägers erfüllt. 51
dieser Vorschrift kann für das Entfernen eines geschützten Gehölzes eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Beschränkung der Nutzbarkeit der vorhandenen Gebäude in der ...straße bzw. der ...straße, die im Eigentum des Klägers bzw. dessen Familie stehen, ist bereits nicht ersichtlich. Eine Zu- und Ausfahrt zu den Grundstücken ist
wie vor möglich und die Zufahrtssituation besteht in dieser Gestalt auch bereits seit vielen Jahren unverändert. Eine Unzumutbarkeit für die Erreichbarkeit der Grundstücke ist weder für den Fußgänger- bzw. Autoverkehr ersichtlich. Die Nutzbarkeit der vorhandenen Gebäude ist vielmehr durch den vorhandenen Baum nicht nennenswert beeinträchtigt, jedenfalls geschieht dies nicht in der von der BSVO geforderten unzumutbaren Art und Weise. 52 2.1.2.4 Auch die Voraussetzungen für eine Entfernung des Baums auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BSVO ist nicht ersichtlich. 53
1 Nr. 3 BSVO kann für die Entfernung geschützter Gehölze eine Genehmigung erteilt werden, wenn die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Hier ist bereits keine gewerbliche Nutzung der allenfalls betroffenen Grundstücke an der ...- bzw. ...straße ersichtlich. Die BSVO bezieht sich für eine gewerbliche Nutzung offensichtlich auf Tatbestände der Gewerbeordnung (GewO). Die bloße Vermietung von Wohnungen, wie sie hier in Streit steht, entspricht keiner klassischen gewerblichen Nutzung i.S.d. GewO, die diese offensichtlich im Blick hat. In jedem Fall fehlt es aber insoweit an der erforderlichen unzumutbaren Beeinträchtigung durch den vorhandenen Bestandsbaum. 54 2.1.2.5 Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BSVO sind zu Gunsten des Klägers nicht gegeben. 55
dieser Norm kann für das Entfernen geschützter Gehölze eine Genehmigung erteilt werden, wenn der geschützte Gehölzbestand im Verhältnis zur Grundstücksgröße oder zum Grundstückszuschnitt eine unzumutbare Beeinträchtigung für die bestehende Nutzung des Grundstückes oder des
bargrundstückes darstellt. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BSVO geforderte Unzumutbarkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Zufahrt besteht in dieser Form seit vielen Jahren. Eine Ein- und Ausfahrt zu den jeweiligen Grundstücken ist problemlos möglich. In Bezug auf Pkw-Bewegungen ist weiter darauf zu verweisen, dass nur eine begrenzte Zahl von Nutzern den rückwärtigen durch eine Schranke gesicherten Bereich in Anspruch nimmt. Die aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 2011 errichtete Tiefgarage weist lediglich 19 Stellplätze auf. Hinzu kommen noch fünf oberirdische Stellplätze des Klägers.
Aussagen der Verkehrspolizeiinspektion ... bilden die Grundstücke des Klägers bzw. seiner Familie auch keinen Unfallschwerpunkt bei der Ein- und Ausfahrt in die ...straße. Für Fußgänger ist der Zugang zum Grundstück aufgrund der vorhandenen Breite der Zufahrt unschwer möglich. Zwar ist ein Begegnungsverkehr von Pkw derzeit ausgeschlossen, doch dürfte es sich hierbei aufgrund der begrenzten Zahl von Nutzern der Ein- und Ausfahrt um ein seltenes Ereignis handeln, welches keinesfalls die Entfernung des vorhandenen Baumes rechtfertigt. Auch kann der vorhandenen Problematik der Einmündung in die ...straße über den vorhandenen Fußweg vorrangig mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen begegnet werden (Spiegel, Halteverbot). Auch insoweit ist jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Nutzung der Grundstücke durch den vorhandenen Bestandsbaum erkennbar. Soweit der Kläger auf den Zustand der Einfahrt selbst und auf gewisse Deformierungen verweist, so handelt es sich hierbei
Auffassung des Gerichts im Wesentlichen um Spurrillen durch die jahrelange Nutzung, denen jedoch durch eine Ertüchtigung der Zufahrt selbst in der vorhandenen Breite begegnet werden kann. Soweit der Kläger auf eine beabsichtigte Sanierung der Zufahrt selbst verweist, hat dieser jedenfalls im Verfahren kein prüffähiges Sanierungskonzept vorgelegt, das die Beseitigung des Bestandsbaums rechtfertigen könnte. 56 2.1.2.6 Die Erlaubnistatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 BSVO sind bereits offensichtlich nicht erfüllt. 57 Auch eine Genehmigung
2 BSVO scheidet zu Gunsten des Klägers aus. 58
dieser Bestimmung ist für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Gehölze eine Genehmigung zu erteilen, wenn Gehölze Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht als ebenfalls nicht gegeben an. So kommt auch bereits das vom Kläger selbst im Verfahren vorgelegte Gutachten der Fa. ... & Partner,, vom
dieser Bestimmung gilt die Genehmigung für erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen sowie für Sachen, wenn der Sachschaden bedeutend ist, als erteilt. Das Gericht vermag bereits keine unmittelbar drohende Gefahr für Personen oder für einen bedeutenden Sachschaden zu erkennen. Die Situation der Ein- und Ausfahrt zu den Grundstücken in die ...straße ist seit Jahren mehr oder minder unverändert vorhanden. Die Verkehrspolizei ... hat sich dahingehend geäußert, dass die Ausfahrt keinen Unfallschwerpunkt darstellt. Ein Unfallgeschehen sei bereits nicht aktenkundig. Vielmehr handelt es sich auch
den Erkenntnissen der Ortseinsicht um eine Grundstückssituation, wie sie bei vielen an städtische Straßen anliegenden Grundstücken vorhanden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Querung des vorhandenen Fußwegs. Eine Singularität der Ein- und Ausfahrt vermag das Gericht zu Gunsten des Klägers jedenfalls nicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich des Zustands der Ein- und Ausfahrt. Da der Baum
dem bereits Gesagten eine noch ausreichende Vitalität aufweist bzw. vermuten lässt, fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch an einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder bedeutende Sachen. 61 2.1.2.9 Die vom Kläger begehrte Genehmigung lässt sich schließlich auch nicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 BSVO stützen, wonach von den Verboten der Verordnung im Einzelfall eine Befreiung
SchG erteilt werden kann. 62
SchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 57 BNatSchG sowie
dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung von Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beseitigung des Bestandsbaums bereits nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Die Verkehrssituation an der ...straße fordert
der Einschätzung der Verkehrspolizeiinspektion und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch des Tiefbauamts der Beklagten keine Beseitigung des Baums. Die beantragte Entfernung dient vielmehr ausschließlich privaten Interessen an verbesserter bzw. optimierter Nutzung des Grundstücks. Dieses Interesse tritt aber hinter dem in § 2 BSVO geregelten Schutzzweck der Gewährleistung einer innerstädtischen Durchgrünung (§ 2 Nr. 1 BSVO) zurück. Auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG sind zu Gunsten des Klägers nicht gegeben. Jedenfalls fehlt es insoweit aus den dargestellten Erwägungen an einer unzumutbaren für den Kläger nicht mehr hinnehmbaren Belastung. 63
allem besteht aus den dargestellten Gründen kein gebundener Anspruch bzw. eine Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten des Klägers in Bezug auf die von ihm beantragte Genehmigung zur Entfernung des Bestandsbaums. 64 Auch liegt zu Gunsten des Klägers keine die Entfernung des Baums gestattende Zusicherung der Beklagten i.S.d. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG vor. Insoweit fehlt es bereits an der für eine wirksame Zusicherung erforderlichen Schriftform (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). In der von der Beklagten vorgelegten Akte findet sich insoweit lediglich ein von den Eigentümern des streitgegenständlichen Grundstücks gefertigter Aktenvermerk über eine Besprechung der Einfahrtsaufweitung vom 22. Februar 2021, der nicht an die Stelle einer wirksamen Zusicherung der Beklagten
VwVfG treten kann. Insoweit fehlt es bereits an einer formwirksamen Erklärung der zuständigen Beklagten selbst. 65 Da kein gebundener Anspruch bzw. keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, fehlt es an der für den Erfolg der Klage erforderlichen Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage war daher im Hauptantrag abzuweisen. 66 2.2 Da die Klage im Hauptantrag erfolglos geblieben ist, war aufgrund der insoweit eingetretenen innerprozessualen Bedingung über den im Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dessen Erfolg setzt aber eine Ermessensentscheidung der Beklagten voraus, die an einem
GO beachtlichen Ermessensfehler leidet. 67 Die Klage muss aber auch im Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben, da § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 5 Abs. 5 BSVO zwar als Ermessensentscheidungen der Beklagten ausgestaltet sind, vorliegend aber schon gar kein Ermessensspielraum eröffnet ist, weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung
1 Nr. 1 bis 4 bzw. Abs. 5 BSVO fehlt. Im Übrigen wäre auch ein im Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Überprüfung des § 114 VwGO beachtlicher Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere bei Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Entfernung des Baumes keine sachfremden Erwägungen angestellt und sich offensichtlich am Schutzzweck der BSVO in § 2 orientiert. 68 3.
allem war die Klage daher in Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.