GB gemilderten Strafrahmens. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Bestehens des Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamens in den Jahren 1963 und 1967 als Staatsanwalt bzw. als Richter in der Bayerischen Justiz tätig. Im Rahmen seiner kommunalpolitischen Karriere und Mitgliedschaft im Kreistag von 1990 bis 2014 bekleidete er von 2008 bis zum
Übertragung der Disziplinarbefugnisse durch das Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde
DG) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 5 Satz 1 DVKommBayDG mit Schreiben am
DG bekannt. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig mit Blick auf eine vom Landratsamt der Landesanwaltschaft vorgelegte Mitteilung in Strafsachen (MiStra) der Staatsanwaltschaft M. II vom
Rechtskraft des Strafbefehls vom
einer Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beklagten vom
Interlaken beschränkt, Art. 21 Abs. 2 BayDG, und der Beklagte von im Strafbefehl (noch) enthaltenen Vorwürfen der Vorteilsannahme freigestellt. Auf die abschließende Anhörung gemäß Art. 32 BayDG hin verzichtete der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten auf eine weitere Stellungnahme. 5
DG wurde insoweit zugestimmt werde. 8 Der Bevollmächtigte des Beklagte teilte am
der BGH-Entscheidung vom 18. Mai 2021 – * … … – gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden, den Verwaltungsratsvorsitzenden u.a. Bezug genommen. II. 11 Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird – den übereinstimmenden Anträgen folgend – auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts des Kommunalen Wahlbeamten im Ruhestand gemäß Art. 12 BayDG für die Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten um 1/10 erkannt. 12 Über die Disziplinarklage kann
DG aufgrund der Zustimmung der Beteiligten
vorangegangenem richterlichen Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden der Disziplinarkammer, Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, entschieden werden. 13 1. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG, die der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entgegenstehen würden, bestehen nicht. 14 a) Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens bemängelt, steht dies vorliegend einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. 15 Während die Landesanwaltschaft unverzüglich
Übertragung der Disziplinarbefugnisse tätig geworden ist, hatte das Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG) allerdings die an sich bereits viel früher, nämlich jedenfalls seit dem Jahre 2015, gebotene Einleitung eines Disziplinarverfahrens jahrelang unterlassen. Zutreffend weist der Beklagtenbevollmächtigte darauf hin, dass Art. 19 Abs. 1 BayDG insoweit keinen Ermessensspielraum eröffnet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. 16 Eine verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens haftet diesem jedoch nicht als Mangel an, der einer Maßnahme entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2008 – 2 B 63/08) – beck-online Rn. 15; BVerwG, U.v. 28.7.2010 – 2 A 4.09 – beck-online Rn. 102), soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot gemäß Art. 16 BayDG wegen Zeitablaufs ergibt. Ggf. handelt es sich hierbei aber um einen bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Aspekt (s.u.). 17 Ein solches Maßnahmeverbot
DG für die Kürzung der Dienstbezüge besteht vorliegend nicht. Die Vollendung des als Einheit zu betrachtenden Dienstvergehens erfolgte mit der Fahrt ins … im November 2013, da der Beklagte sich auch diesbezüglich dienstpflichtwidrig verhalten hat. Spätestens mit der Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren am 27. Januar 2015 trat die Hemmungswirkung des Art. 16 Abs. 5 Satz 2 BayDG durch das Strafverfahren ein, somit vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist
DG. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten nicht unverzüglich – somit erst im November 2021 – fortgesetzt wurde, Art. 24 Abs. 2 BayDG eröffnet insoweit keinen Spielraum, stellt hingegen einen Verfahrensfehler dar. Dahinstehen kann, ob eine weitere Aussetzung des Verfahrens
DG möglich gewesen wäre, da eine solche nicht verfügt war und eine aktenkundige Ermessensausübung verlangt. 20 Die verzögerte Fortsetzung des Verfahrens ließ jedoch – entgegen der Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten – die Fortdauer der gesetzlich normierten Hemmungswirkung der Aussetzung gemäß Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayDG nicht entfallen. Hierbei besteht kein Raum, die Fortdauer der Hemmungswirkung an eine Recht- oder Zweckmäßigkeit einer Aussetzung zu knüpfen, sondern ist eine formale Betrachtungsweise schon aus Gründen einer rechtssicheren Rechtsanwendung geboten. Das Gericht folgt insoweit nicht der Argumentation des Bevollmächtigten des Beklagten. Der betroffene Beamte ist einer etwaigen rechts- oder zweckwidrigen Aussetzung auch nicht rechtsschutzlos ausgesetzt, da ihm die Möglichkeit einer entsprechend gerichtlichen Entscheidung
DG offensteht, bei dem eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Aussetzungsentscheidung der Disziplinarbehörde besteht. Folglich bewegen sich auch die beklagtenseitig zitierten Entscheidungen im Kontext von Verfahren
DG/§ 62 BDG und die darin genannte Frist. 21 Allerdings handelt es sich bei der verzögerten Fortsetzung des Disziplinarverfahrens um einen bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Aspekt (s.u.). 22 2. Dem dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen liegt
der Disziplinarklage auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafbefehls vom
folgend wiedergegebenen Tatzeiträume war der anderweitig Verfolgte und seinerzeitige Landrat des Landkreises … … … Stellvertretender Landrat und damit stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ab 09.05.2008 waren Sie. Mitglieder des Verwaltungsrats im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 27.07.2014 waren die anderweitig Verfolgten … …, … …, … …, … …, … … und … … Sie waren als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
G Ehrenbeamter des Landkreises und
KWBG entschädigungsberechtigt.
StG war es Ihnen untersagt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Die KSK erzielte Bilanzgewinne im Jahr 2009 i.H.v. ca. EUR 1.399.000,00, im Jahr 2010 i.H.v. EUR 1.454.015,79, im Jahr 2011 i.H.v. EUR 1.368.685,82 und im Jahr 2012 i.H.v. EUR 509.451,
Bewertung, bereinigtes Jahresergebnis) jeweils deutlich unter den jeweiligen Werten der Vergleichsgruppe und des Verbandsdurchschnitts. Dabei verschlechterte sich die Ertragslage in den Jahren 2009 bis 2012 fortlaufend. Im Jahr 2011 war die KSK im Hinblick auf das Betriebsergebnis „bayerisches Schlusslicht“. Ursächlich hierfür war in allen Jahren in erster Linie der auffällig hohe Sachaufwand, insbesondere auch im Hinblick auf Ausgaben für Werbung, „Sponsoring“ und ähnliches, der zum Teil deutlich über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe lag. Die Auswirkung war eine in der Folge unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung. Auf die erheblichen Aufwendungen für Sponsoring etc. wurde sowohl in den Prüfungsberichten für die Jahresabschlüsse als auch in den Schlussbesprechungen mit dem Verwaltungsrat wiederholt hingewiesen und die KSK zu einer kritischen Überprüfung ihres Geschäftsgebarens aufgefordert. Diese Umstände waren allen Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats bekannt. Ebenso war ihnen bewusst, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats der KSK verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der KSK zu wahren. Il. Einzelne Sachverhalte
gang eine Versteuerung im oben dargestellten Umfang erfolgen würde, war ihm ebenfalls bekannt. Mit Ihnen war die Feier vor Vergabe der Aufträge abgestimmt. Ihr Widerspruch hätte die Durchführung der Feier verhindert. Sie teilten Ihre Gästewünsche der bei der KSK für die Einladungen zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin …, mit, die diese dann umsetzte. Auch Sie kannten die oben dargestellten äußeren Umstände; die entstandenen Kosten nahmen Sie dabei ebenso wie die später erfolgte Versteuerung jedenfalls billigend in Kauf. Ihnen war bewusst, dass die Kostenübernahme die Pflichten des Vorstands verletzt. Ihnen und dem anderweitig Verfolgten … war insoweit die Regelung des § 12 SpkO jedenfalls sinngemäß bekannt, wonach Mitglieder des Verwaltungsrates nicht am Gewinn beteiligt werden und für ihre Tätigkeit (nur) eine angemessene Entschädigung erhalten. Dass
ständiger Praxis über die angemessene Entschädigung der Verwaltungsrat entscheidet, war Ihnen ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Entscheidung über die Entschädigung von Mitgliedern des Verwaltungsrats jedenfalls nicht dem Vorstand obliegen kann, den der Verwaltungsrat zu beaufsichtigen hat. Die Kostenübernahme durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … insbesondere zu dem Zweck, sich Ihr generelles Wohlwollen als stellvertretendem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „allgemeine Klimapflege“ zu betreiben. Sie nahmen die Zuwendung in Form der Kostenübernahme an, um sich eigene Kosten zur Ausrichtung ihrer Geburtstagsfeier zu ersparen. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie als stellvertretender Landrat und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats keine hochwertigen Geschenke von Ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften. Ihnen wie auch dem anderweitig Verfolgten … war bewusst, dass eine derartige erhebliche Zuwendung an Sie unzulässig war, insbesondere weil der Verwaltungsrat gemäß Art. 5 Abs. 3 SpkG das Aufsichtsorgan für den Vorstand ist, und weil der Vorsitzende des Verwaltungsrates, den Sie ggf. zu vertreten hatten, gemäß § 13 Abs. 6 SpkO der Dienstvorgesetzte der Vorstandsmitglieder ist. 2. Kreistagsfahrt
… im Jahr 2011 Vom 01.10. bis 03.10.2011 fand eine „Kreistagsfahrt“
… statt. Bei der Gemeinde … handelt es sich um eine „Shoppingcity“ mit über 200 Läden und Restaurants nahe … Die Fahrt hatte reinen Freizeitcharakter, wobei insbesondere auch die Besichtigung des Benediktinerstifts …, ein Tagesausflug in die … und eine Stadtführung in … auf dem Programm standen. An der Fahrt nahmen 79 Personen teil, insbesondere 47 Mitglieder des Kreistages …, davon 33 in Begleitung der Ehepartner. Die Organisation der Reise oblag dem Landkreis, der grundsätzlich auch die Kosten i.H.v. insgesamt EUR 27.944,87 zu tragen hatte und auch die durch die mitreisenden Ehepartner entstandenen Kosten übernahm. Seitens der KSK erfolgte eine Zuwendung in Form eines „Zuschusses“ zur „Kreistagsfahrt“ in Höhe von EUR 20.000. Dieser Betrag wurde seitens der KSK zudem gemäß § 37b EStG versteuert, so dass die KSK insgesamt EUR 26.750 aufgewandt hat, denen kein unmittelbarer vermögensrele vanter Vorteil für die KSK gegenüber stand. In der Folgezeit fand darüber hinaus auch noch eine Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung mit EUR 3.760,02 Kapitalertragssteuer statt, so dass die KSK die Unterstützung der Kreistagsfahrt letztlich EUR 30.510,02 kostete, was die eigentlichen Gesamtkosten der Reise sogar überstieg. Der anderweitig Verfolgte … lud die Mitglieder des Kreistages mit Schreiben vom 30.03.2011 zu dieser Fahrt ein, wobei die Ehegatten bzw. Partner „selbstverständlich“ ebenfalls eingeladen wurden. Ein Kostenbeitrag für die Mitfahrt der Ehepartner war lediglich in Höhe von 100 Euro vorgesehen. Sie selbst waren aktiv in die Vorbereitung der Reise eingebunden, insbesondere nahmen Sie die Hotelreservierung vor und organisierten eine Führung und ein Mittagessen. Dabei wussten Sie, dass die Reise zu einem wesentlichen Teil durch die KSK finanziert wurde. Als Kreistagsmitglied nahmen Sie mit Ihrer Ehefrau an dem Ausflug teil. Die anderweitig Verfolgten … und … stimmten bereits im Vorfeld der Reise ab, dass die KSK einen „Zuschuss“ in Höhe von EUR 20.000 gewährt. Dabei verzichtete der anderweitig Verfolgte … darauf, einen Beschluss des Gesamtvorstands einzuholen, obwohl ihm der fehlende Unternehmensbezug bewusst war. Als der Leiter der Verwaltung des Landratsamtes, der Zeuge …, auf Anweisung des anderweitig Verfolgten … mit Schreiben vom 14.11.2011 um die Gewährung des Zuschusses in Höhe von EUR 20.000 bei in dem Schreiben angeführten Gesamtkosten von EUR 27.944,87 bat, genehmigte der anderweitig Verfolgte … die Zuwendung und wies die Auszahlung durch einen entsprechenden Vermerk an („H. …, b. erledigen.“). Alle vorstehend dargestellten objektiven Umstände waren Ihnen und den anderweitig Verfolgten … und … bekannt. Ihnen war außerdem bewusst, dass die Kostenübernahme die Pflichten der beiden Vorgenannten als Vorstand bzw. Mitglied des Verwaltungsrats verletzt. Insoweit war Ihnen auch bekannt, dass
O Zuwendungen an den Landkreis nur zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke möglich sind und dass die Finanzierung einer Kreistagsfahrt keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Wie Sie weiter wussten, war auch kein Unternehmensbezug vorhanden. Insbesondere hatte die Fahrt der Kreisräte in Begleitung von deren Ehepartnern reinen Freizeitcharakter. Darüber hinaus gehörte die Unterstützung der Kommunen ohne banktypische Instrumente gem. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 SpkO nicht zu den Aufgaben der KSK. 3. Verwaltungsratsfahrt
… Vom 07.04. bis 09.04.2011 fand eine Reise des Verwaltungsrats der KSK
… statt, an der alle Mitglieder des Verwaltungsrates (neben Ihnen die anderweitig Verfolgten …, …, …, …, …, … und …*), die amtierenden Mitglieder des Vorstands (* …, … …, …*) und wenige weitere Mitarbeiter der KSK teilnahmen. Hierfür entstanden der KSK Kosten in Höhe von EUR 46.683,05. Zu dieser Reise waren auch die Ehepartner eingeladen; dieser Umstand war sämtlichen Reiseteilnehmern bereits vor Reiseantritt bekannt. Der Großteil der Teilnehmer reiste auch in Begleitung der Ehepartner. Auch die Kosten hinsichtlich der Ehepartner wurden vollständig durch die KSK getragen. Offiziell wurde die Reise als „Verwaltungsrat Inforeise“ bezeichnet. Ein Informationsprogramm mit Bezug zur Sparkasse fand jedoch nicht statt. Zwar wurde am 08.04.2011 für die Dauer von ca. fünf Stunden eine Verwaltungsratssitzung vor Ort abgehalten, im übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen. Als Domizil wurde das Fünf-Sterne-Hotel … … gewählt. Die Vorstände und Verwaltungsräte erhielten zudem jeweils als Zimmerpräsente „Kochbücher …“ im Wert von 523,50 Euro und „Präsente … …“ im Wert von 601,56 Euro. Für die Ehepartner wurde während der Verwaltungsratssitzung ein „Damenprogramm“ veranstaltet. Weitere gemeinsame Programmpunkte waren insbesondere die Besichtigung von Schloss …, ein Ausflug in die … sowie die Besichtigung des Benediktinerstifts … Mit dem Aufwand in Höhe von EUR 46.683,05 ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der Verantwortlichen der KSK auch nicht ins Kalkül gezogen. Im Gesamtaufwand enthalten war eine Pauschalversteuerung
G in Höhe von EUR 11.779,
G) an. Dies entspricht einem Gesamtaufwand in Höhe von 42.089,38 Euro. Der anderweitig Verfolgte … veranlasste in der Folgezeit, dass die kompletten Kosten durch die KSK bezahlt wurden. Hinsichtlich der Verbuchung dieser Kosten veranlasste er, dass seitens des Hotels Jagdhof … in der Rechnung vom 04.12.2011 neben einer Seminarpauschale in Höhe von 650,00 Euro eine weitere Seminarpauschale in Höhe von 9.100,00 Euro ausgewiesen wurde, ohne dass diese tatsächlich angefallen wäre. Vielmehr veranlasste der anderweitig Verfolgte … auf diese Weise, dass Getränkekosten in Höhe von 9.100,00 Euro seitens des Hotels Jagdhof als Seminarpauschale in der Rechnung ausgewiesen wurden, um hierdurch die tatsächliche Höhe der verursachten Getränkekosten zu verschleiern. Mit dem Aufwand in Höhe von 42.089,38 Euro ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil für die KSK ist nicht erkennbar und wurde seitens der Verantwortlichen der KSK auch nicht ins Kalkül gezogen. Der anderweitig Verfolgten … holte entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hinsichtlich der Bezahlung der Reise keinen Vorstandsbeschluss ein. Ihm war bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab und dass darüber hinaus die Verursachung von Getränkekosten in Höhe von 12.476,60 Euro an zwei Abenden völlig unangemessen war. Dem anderweitig Verfolgten … war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstands mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise nebst einer völlig unangemessen teuren Bewirtung unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „allgemeine Klimapflege“ zu betreiben. Sie nahmen mit Ihrer Ehefrau an der Fahrt teil und nahmen die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war Ihnen bewusst, dass Sie als stellvertretender Landrat und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats keine hochwertigen Geschenke von Ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften. […]“ 24 b) Der Beklagte nahm zudem im November 2013 an einer erneuten Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse
… im … teil. „Im Zeitraum vom
G, so dass sich die Gesamtkosten für die KSK auf 19.025,12 Euro beliefen. Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen. Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des anderweitig Verfolgten … … zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den anderweitig Verfolgten …, gleichwohl fielen für die Bewirtung Kosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum Flasche zum Preis von 520,00 Euro, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt. Dem anderweitig Verfolgten … … war dabei auch bewusst, dass es für eine komplette Begleichung der Rechnung durch die KSK, insbesondere auch für die Partnerinnen der Teilnehmer, keinerlei rechtliche Grundlage gab. Ihm war weiter bewusst, dass es auch keine rechtliche Grundlage dafür gab, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den übrigen Mitgliedern des Vorstandes mit deren Ehegatten die Teilnahme an einer in erster Linie privat veranlassten Reise unentgeltlich zu „spendieren“. Die Kostenübernahme für den Ausflug durch die KSK erfolgte durch den anderweitig Verfolgten … … insbesondere zu dem Zweck, sich das generelle Wohlwollen der Mitglieder des Verwaltungsrats der KSK zu erkaufen sowie „Allgemeine Klimapflege“ zu betreiben. Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren zudem allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“ 25 c) Der Beklagte nahm im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse …- … und bei weiteren Gelegenheiten folgende Gegenstände in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Gremiums entgegen: Jahr Gegenstand/Geschenk Wert in € (brutto) 2008 Champagnerkorb 161,84 2009 Geschenkkorb Geschenkkorb Blumen Geschenkkorb Geschenkkorb Telefon Tuch mit Handdruck Weihnachtsgeschenk Decke 39,75 34,00 58,00 89,24 125,46 47,45 35,70 246,33 842,91 2010 Champagnerkorb Flaschenhalter Brotzeitbrett Korkenzieher Regenschirm Knirps Hirschtuch Käsebrett Käsebesteck Besteck Hirschhorn Geschenkkorb Weihnachten 172,55 178,50 267,75 97,18 238,00 248,91 71,16 183,46 842,68 246,33 2011 Löffelset Lederetui Lebensmittelpaket Blumen Geburtstag Ehefrau Rechnung Geburtstag Ehefrau Geschenkkorb Weihnachten 872,67 74,38 50,96 40,00 1.045,40 267,75 2012 Geschenkkorb “Blütenzeit“ 49,98 26 3. Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts – mit Ausnahme der tatsächlichen Feststellungen zur Vorteilsannahme im Rahmen der Finanzierung der Geburtstagsfeier und der Verwaltungsratsfahrten
… und ins … – fest. 27 a) Soweit sich der Sachverhalt auf die Feier zum 70. Geburtstag des Beklagten, die Kreistagsfahrt
… im Jahr 2011 und die Verwaltungsratsfahrten
… sowie ins … 2011 bezieht, können aufgrund der Indizwirkung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beklagten im Wesentlichen ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. 28 Allerdings wurde der im Strafbefehl enthaltene Vorwurf der Vorteilsannahme mit den dazugehörenden tatsächlichen Feststellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geburtstagsfeier, aber auch bei den Verwaltungsratsfahrten
… und ins … nicht aufrecht gehalten. Insofern hat die Landesanwaltschaft den Beklagten bereits im Rahmen des Vermerks des Ermittlungsergebnisses und der abschließenden Anhörung gemäß Art. 32 BayDG freigestellt (Bl. 518 f. der Disziplinarakte). Auch das Gericht geht im Folgenden nicht davon aus, dass die Finanzierung der Geburtstagsfeier erfolgte, um sich das Wohlwollen des Beklagten zu erkaufen. Folglich wurde der Vorwurf der Vorteilsgewährung auch im weiteren strafgerichtlichen Verfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse nicht aufrechtgehalten. Glaubhaft ist auch die Aussage des Beklagten, dass er sich durch die Finanzierung der Geburtstagsfeier keine eigenen Aufwendungen erspart habe, da er nicht vergleichbar seinen Geburtstag gefeiert hätte. 29 b) Hinsichtlich der Finanzierung der Geburtstagsfeier schließt sich das Gericht im Übrigen unter Würdigung der beklagtenseitigen Einlassungen in der Stellungnahme vom 8. April 2019 den
stehenden Ausführungen der Landesanwaltschaft in der Disziplinarklage an: 30 „Der Beklagte hat in der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 08.04.2022 eingeräumt, dass die Planungen für die Feier seines
…, insbesondere zum Charakter der Fahrt, schließt sich das Gericht an und nimmt entsprechend auf die dortigen Ausführungen Bezug. 32 d) Der Sachverhalt bezüglich der Verwaltungsratsfahrten
… und ins … 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der strafrechtlichen Ermittlungen fest. Der Beklagte hat die Teilnahme an den vorgenannten Fahrten und die zugrundeliegenden Sachverhalte in der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 8. April 2022 im Wesentlichen eingeräumt. 33
stehenden Ausführungen der Landesanwaltschaft an: 38 „1.
StG verstoßen, denn insofern hat er sich wegen Beihilfe zur Untreue
GB strafbar gemacht. Wegen der Organisation und Finanzierung des
SpkG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LKrO war der Beklagte in dieser Zeit kraft Gesetzes stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse …- … Auch wenn der Beklagte
SpkG nicht als ordentliches Mitglied des Gremiums anzusehen ist, war er jedoch
SpkG berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Finanzierung der Feier durch die Kreissparkasse erfolgte allein in Ansehung dieses Amtes, weshalb die Annahme dieses Vorteils einen Verstoß des Beklagten gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG begründet. Auch insoweit handelte der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich. Sein Handeln war rechtswidrig und schuldhaft. 1.
folgende Einschätzung der Landesanwaltschaft in Bezug auf die Dienstpflichtwidrigkeit im Rahmen der Kreistagsfahrt
… ist zutreffend: „2.1. Durch Vorbereitung und Teilnahme an der Kreistagsfahrt
…Steiermark hat sich der Beklagte innerdienstlich wegen Beihilfe zur Untreue
GB strafbar gemacht und insoweit seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Wegen der Zusage eines Kostenbeitrages und der Zahlung eines Kostenzuschusses wurde der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse …- … rechtskräftig wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verurteilt (LG München II, Urteil vom 08.04.2019 – … … … … … – Beiakte 3, Bl. 7581 ff.). Zu dieser Untreuehandlung hat der Beklagte Hilfe geleistet, indem er die Hotelreservierungen vornahm und einzelne Programmpunkte organisierte. Dem Beklagten war auch bewusst, dass die Kreissparkasse einen Kostenzuschuss leisten werde. Er handelte daher sowohl hinsichtlich seiner Beihilfehandlung als auch hinsichtlich der Haupttat vorsätzlich. Sein Verhalten war rechtswidrig und schuldhaft. 2.2. Die Teilnahme an der Kreistagsfahrt
… stellt zudem unter Berücksichtigung der unter Abschn. IV.1.
… und ins … im Jahre 2011 verstieß der Beklagte durch strafbare Untreuehandlungen innerdienstlich gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze
StG i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Zudem handelte der Beklagte insoweit seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
StG a.F. zu wider. Die Teilnahme an den Fahrten des Verwaltungsrats stellt zudem unter Berücksichtigung einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG dar. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die Mitnahme seiner Ehefrau ohne eine kostendeckende Kostenbeteiligung gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen. 40 Im Übrigen wird auf die
stehend zitierten zutreffenden Ausführungen der Landesanwaltschaft Bezug genommen: 41 „Als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse aus Art. 5 Abs. 1 BaySpkG. Danach obliegt die Verwaltung der Sparkasse dem Verwaltungsrat, soweit nicht der Vorstand
SpkG selbständig entscheidet oder der Verwaltungsrat Zuständigkeiten auf den Vorstand überträgt. Die Vorbereitung und Durchführung von auswärtigen Verwaltungsratssitzungen gehört nicht zur laufenden Geschäftsführung und fällt damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrats unterlagen dabei – auch außerhalb von Beschlussfassungen – der Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Kreissparkasse im Rahmen der ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu wahren. Aus diesem Grund oblag auch dem Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrats mit beratender Stimme eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte durch Teilnahme an der Fahrt des Verwaltungsrats
… und den beiden Reisen des Verwaltungsrats ins … 2011 und 2013 verletzt.
SpkO hat der Verwaltungsrat bei der Geschäftsführung die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung einzuhalten.
SpkO haben die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Um erhebliche Reiseausgaben zu rechtfertigen, muss die Verfolgung sachdienlicher Zwecke im Vordergrund der Reise stehen. Einzelne touristische Elemente sind dabei zwar zulässig, dürfen den Charakter der Reise aber nicht prägen. Die in Rede stehenden Reisen dienten jedoch vorwiegend nicht einem konkreten mit den Aufgaben des Verwaltungsrats zusammenhängenden Informationsbedürfnis. Die Reise
… entsprach nicht einem konkreten mit der Dienstaufgabe zusammenhängenden Informationsbedürfnis der Verwaltungsräte. Der einzige Programmpunkt, der annähernd der Vermittlung von Informationen diente, war der Besuch des Nationalrats in … Ein konkreter Bezug zur Sparkassentätigkeit und zu den Dienstaufgaben der Reiseteilnehmer bestand aber auch insoweit nicht. Sonstige sachliche Gründe für eine Fahrt
… bestanden ebenfalls nicht. Die Sitzung des Verwaltungsrats fand nur am 08.04.2011 statt und dauerte inklusive Mittagspause nur fünf Stunden. Eine solche Sitzung hätte, wie auch sonst üblich ohne Weiteres am Sitz der Kreissparkasse in … stattfinden können. Ein sachlicher Grund lag auch nicht darin, eine Verbesserung des Arbeitsklimas zu erreichen oder Team-Building zu betreiben, denn im Reiseprogramm waren entweder touristische Ausflüge und exquisite Essen oder Zeit zur individuellen Verfügung vorgesehen. Die Auswahl des Reiseziels war zudem unter touristischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Verwaltungsratssitzung war mit fünf Stunden von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Reise insgesamt den Charakter einer Ausflugsfahrt hatte. Hinzu kam die Unterbringung in einem Luxushotel und die Mitnahme der Ehepartner, was den Charakter einer privaten Ausflugsfahrt verstärkte. Eine solche Ausgestaltung widerspricht der Verpflichtung zu sorgsamem Wirtschaften, zumal die Kosten mit knapp 1.700,- EUR pro Teilnehmer deutlich über den üblichen Kosten lagen. Für die Kreissparkasse hatte diese Fahrt keinen Nutzen, weshalb ihr Interesse an einem sorgsamen Umgang mit ihrem Vermögen durch die Teilnahme im privaten Interesse des Beklagten verletzt worden ist. Die Durchführung der Reise ins … 2011 war demgegenüber grundsätzlich zulässig. Die Kreissparkasse veranstaltete die Fahrt ins … als zweijährlich stattfindende Jahresabschlusssitzung, bei der die Arbeit des Verwaltungsrats im Vordergrund stand. Am Freitagabend fand ein Fachvortrag statt, an den sich eine Diskussion anschloss, der Samstag wurde ganztätig für eine Verwaltungsratssitzung genutzt. An- und Abreise erfolgten auf eigene Kosten der Teilnehmer. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht stellt jedoch die Mitnahme der Ehepartner dar. Insofern bestand keine fachliche oder sachlich begründbare Veranlassung. Für sie war die Fahrt ins … eine rein private Ausflugsfahrt, weshalb die Übernahme ihrer Kosten nicht im Interesse der Sparkasse sein konnte. Gleiches gilt für die Zuwendung von Geschenkekörben, die an die Teilnehmer verteilt wurden. Im Rahmen der Ausübung unternehmerischen Ermessens nicht mehr vertretbar war die Übernahme hoher Kosten für den Konsum von Getränken an zwei Abenden, wobei in erheblichem Umfang hochpreisige Weine konsumiert wurden. Soweit der Beklagte die Kostenübernahme durch die Sparkasse diesbezüglich mitgetragen und seine Ehefrau mitgenommen hat, liegt ein Verstoß gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht vor. Gleiches gilt für die Jahresabschlussfahrt ins … im Jahr 2013. Der Kreissparkasse ist auch ein Vermögensnachteil entstanden. Für die Reise
… entstanden Reisekosten in Höhe von 34.903,22 EUR zzgl. Steuern, wobei die Reiseleistungen ausschließlich den Reiseteilnehmern zugutekamen und für die Kreissparkasse letztlich wertlos waren. Insgesamt betrugen die Ausgaben insofern 46.683,06 EUR. Für die Reise ins … 2011 fielen Kosten für die Kreissparkasse ohne Gegenwert in Höhe von 18.512,30 EUR an. Insofern stellt die Unterbringung der Ehepartner für 4.496,- EUR, die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch die mitreisenden Ehepartner für 797,- EUR, die Geschenkkörbe für 3.250,- EUR und der Getränkekonsum an zwei Abenden in Höhe von 9.969,30 EUR für die Kreissparkasse einen Vermögensnachteil dar. Hinsichtlich der Reise ins … 2013 belaufen sich die Kosten für die Kreissparkasse ohne Gegenwert auf 4.996,30 EUR. Auch insofern stellen die Kosten für die Unterbringung von zwölf Ehepartnern für 4.097,- EUR (10 x 368,- EUR, 1 x 390,- EUR und 1 x 274,- EUR; vgl. Beiakte 1 – BMO XVI, Bl. 242) abzüglich des Eigenanteils in Höhe von jeweils 200,- EUR, mithin 1944,- EUR, sowie der Getränkekonsum am Abend des 23.11.2013 in Höhe von 3.052,30 EUR (Beiakte 1 – BMO, Bl. 242 ff.) für die Kreissparkasse einen Vermögensnachteil dar. Der Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich. Das Handeln war rechts- und pflichtwidrig.“ 42 d) Auch die Teilnahme an der – im Verwaltungsrat beschlossenen – …fahrt im Jahre 2013 stellt sich als dienstpflichtwidrig dar. Die strafrechtliche Einstellung
PO steht der disziplinarischen Ahndung insoweit nicht entgegen. 43 Insoweit folgt das Gericht der Einschätzung der Strafbehörden nicht, die die Verwaltungsratsfahrten ins … 2011 und 2013 mit der konkreten Hotelunterbringung (anscheinend) für grundsätzlich zulässig erachteten (vgl. Bl. 324 im Urteil des Landgerichts München II vom
DG stellt die Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Der durchaus angesichts der Vorwürfe in Betracht kommenden Höchstmaßnahme stehen – insbesondere durch das beherrschende Verhalten des damaligen Vorstandsvorsitzenden – besondere Umstände des Einzelfalls sowie eine durch das Zeitmoment und die verzögerte Fortsetzung bedingte gebotene Milderung entgegen. 50 a) Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens. 51 Sowohl die Begehung der innerdienstlichen Untreuehandlungen, auch soweit sie als Beilhilfe begangen wurden, als auch die innerdienstlichen Verstöße gegen § 42 BeamtStG wiegen durchaus sehr schwer. Dabei eröffnet schon der Strafrahmen der Untreue durchaus einen disziplinarischen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20), auch unter Anwendung eines
GB gemilderten Strafrahmen. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt sodann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Dabei verbietet sich ein wie auch immer gearteter Schematismus (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Hierbei bedarf es jeweils einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls. 52 Die enorme Ansehensschädigung für das Sparkassenwesen und der erhebliche Vertrauensverlust in die Integrität der Verwaltung, die das jahrelange System des Sponsoringverhaltens und luxuriöser Verwaltungsratsfahrten der Kreissparkasse im Landkreis … mit sich gebracht hat, wiegen schwer, wenngleich der Beklagte hier nicht als Hauptakteur anzusehen ist. 53 Allerdings hatte der Beklagte als stellvertretender Landrat eine herausgehobene Stellung im teilweisen Vergleich zu übrigen Verwaltungsratsmitgliedern. Dabei darf im Gegenzug seine überwiegend (nur) beratende Funktion im Verwaltungsrat nicht außer Acht bleiben, ebenso seine (bloße) Stellvertreterrolle mit Blick auf das Verhalten des damaligen Landrats im Zusammenhang mit dem Spenden- und Sponsoringverhalten der Kreissparkasse. Dem Beklagten mag insoweit im Wesentlichen eine Rolle als Mitläufer ohne wesentliche Einflussnahme zugekommen sein. Als langjährig erfahrener Bürgermeister und auch langjähriges Mitglied im Verwaltungsrat hätte er eine solche aber durchaus vornehmen können. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Beklagte nicht nur jahrelange kommunalpolitische Erfahrung hatte, sondern über zwei juristische Staatsexamen und Berufserfahrung als Staatsanwalt und Richter verfügt. 54 Der Beklagte hat auch durchaus nicht unwesentliche finanzielle Vorteile für sich und seine Ehefrau erhalten, so dass sein Verhalten einen zumindest teilweise eigennützigen Charakter hatte, auch wenn es dem Beklagten hierauf nicht angekommen sein mag. Gerade die Finanzierung der Geburtstagsfeier ist dem Beklagten in besonderer Weise persönlich zugutegekommen ebenso wie einzelne Geschenke. Dies wiegt sehr schwer und stellt, gerade auch bei der herausgehobenen Stellung als stellvertretender Landrat mit entsprechender Vorbildfunktion für eine ordnungsgemäße, uneigennützig funktionierende Verwaltung, einen enormen Ansehens- und Vertrauensschaden dar. 55 Schwer wiegt auch die Vielzahl der dienstpflichtwidrigen Handlungen, wobei das Gericht wiederum nicht verkennt, dass sie Ausfluss des gesamten Systems des damaligen Vorstandsvorsitzenden gewesen sind. Dass die Verwaltungsratsfahrten, Geschenke und sonstiges Sponsoring bereits in der Vergangenheit üblich waren, so auch die Teilnahme der Partnerinnen der Verwaltungsratsmitglieder an den Verwaltungsratsfahrten, mildert die Schwere des Dienstvergehens kaum. 56 Zu berücksichtigen ist hingegen das Versagen von Fach- und Rechtsaufsicht, wodurch das vom Vorstandsvorsitzenden betriebene System unbeanstandet über Jahre fortbestehen konnte. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen in den Schriftsätzen und im Strafurteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 Bezug genommen. 57 Vor allem aber lässt die Rolle des autoritär agierenden Vorstandsvorsitzenden und dessen Verhalten das Tatverhalten des Beklagten an dem doch erheblichen Schaden in milderen Licht erscheinen. 58 Nicht unerwähnt darf jedoch bleiben, dass selbst als der Vorstandsvorsitzende nicht mehr im Amt war, noch eine weitere Fahrt ins … erfolgte, bei der die Kosten zwar erheblich verringert, aber immer noch eine unangemessene Hotelunterbringung und Mitnahme der Ehepartner erfolgte (s.o.). Die Gelegenheit, das System unverzüglich und mildernd zu Fall zu bringen, wurde somit nicht ausgeschöpft. 59 In der Zusammenschau der Umstände des Einzelfalls folgt das Gericht insoweit der Einschätzung der Landesanwaltschaft, dass (gerade noch) nicht von einer Höchstmaßnahme angesichts der Schwere des Dienstvergehens auszugehen ist, sondern einer Kürzung im obersten Bereich. 60 b) Im Rahmen der weiteren Maßnahmebemessung sind sodann weitere Aspekte mildernd einzustellen, die zu der verhängten Kürzung führen. 61
DG gebotene Aussetzung tatsächlich nicht kausal zu einem verzögerten Abschluss des Disziplinarverfahrens und damit nicht zu einer weiteren Milderung im Rahmen der Maßnahmebemessung. 64 Die Verzögerung bei der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens im November 2021 statt November 2018 fällt jedoch durchaus mildernd ins Gewicht. Wäre das Verfahren frühzeitiger fortgesetzt worden, hätte es angesichts der Einlassungen des Beklagten mitunter um einiges früher abgeschlossen werden können. Die dadurch entstandene zusätzliche Belastung des Beklagten ist somit im Rahmen des Umfangs der Kürzungsdauer zu berücksichtigen. Zwar hätte diesem die Möglichkeit eines Antrags auf Art. 60 BayDG offengestanden. Dass er hiervon keinen Gebrauch machte, lässt jedoch die Milderungsnotwendigkeit durch die eingetretene Verzögerung nicht entfallen. Keiner Betrachtung bedarf insoweit, ob für die Landesanwaltschaft hypothetisch ein weiterer Aussetzungsgrund gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG durch das noch anhängige Rechtsmittelverfahren des Vorstandsvorsitzenden sowie Verwaltungsratsvorsitzenden der Kreissparkasse bestanden hätte, da sie jedenfalls von einer diesbezüglichen Ermessensausübung – aktenkundig – nicht Gebrauch gemacht hat. 65 In Übereinstimmung mit der Landesanwaltschaft B. sieht das Gericht daher eine Kürzungsdauer 2 Jahren und 8 Monaten als geeignet, aber auch i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums zusätzlich zur strafrechtlichen Ahndung im Strafbefehlswege als erforderlich und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und des Beitrags des Beklagten zu einem prozessökonomischen, beschleunigten Abschluss des Verfahrens angemessene Disziplinarmaßnahme an. 66 Der Kürzungsbruchteil von 1/10 ergibt sich dabei in ständiger Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit zur vierten Qualifikationsebene des Beklagten. 67 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. 68 Der rechtskräftige Beschluss steht
DG einem rechtskräftigen Urteil gleich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.