VG Bayreuth, Urteil v. 27.09.2022 – B 1 K 21.795 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 27.09.2022 – B 1 K 21.795 Download Drucken Titel: Umfang des Einsichtnahmerechts eines Jagdgenossen in (diverse) Unterlagen der Jagdgenossenschaft Normenketten: BayJG Art. 11 Abs. 1 BayVwVfG Art. 29 Abs. 3 BGB § 38, § 716 Abs. 1 § 3 Abs. 2 S. 4 Mustersatzung (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG) Leitsätze: 1. Hinsichtlich des Klageantrags eines Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft auf Einsichtnahme in das Jagdkataster besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis, diese Einsichtnahme bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in mehreren Schreiben sowie in der mündlichen Verhandlung seitens der beklagten Jagdgenossenschaft vollumfänglich zugesagt wurde. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für einen erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beklagte Jagdgenossenschaft als öffentlicher Rechtsträger die begehrte Entscheidung auch selbst treffen könnte, sofern sie im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden wäre (hier: Einsicht in alle Pachtverträge der Jagdgenossenschaft). (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Jagdrecht finden sich keine expliziten Regelungen zum Umfang von Einsichtsansprüchen der Jagdgenossen, weshalb für diese Ansprüche die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend heranzuziehen sind. Es gibt jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf umfassenden Einblick in sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft allein aufgrund der Stellung als Jagdgenosse. (Rn. 51) (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Jagdgenossenschaft hat dem Jagdgenossen, sofern dieser einen Anspruch auf Einsichtnahme hat, dort in digitaler Form vorhandene Dokumente als solche zur Verfügung zu stellen. Der Jagdgenosse kann jedoch nicht verlangen, dass die Jagdgenossenschaft bei ihr in analoger Form vorhandene Dokumente einscannt, um diese dem Jagdgenossen digital zugänglich zu machen. Lediglich sofern die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, kann zum Zwecke der Unterrichtung ein Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden. (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umfang des Rechts auf Akteneinsicht bei Jagdgenossen, Jagdgenossenschaft, Einsichtnahme, Form, berechtigtes Interesse, vorhandene Unterlagen, Rechtsschutzbedürfnis, Dokumentenzugriff, Einsichtsrecht Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsichtnahme in das Jagdkataster zur Jagdgenossenschaft … mit Angaben zu den Jagdgenossen des Jagdreviers und die Ausgabe von Kopien dieser Dokumente. Darüber hinaus fordert der Kläger Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft der letzten 20 Jahre, das heißt das Jagdkataster als CD-ROM des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gegen Kostenerstattung, Abschusspläne und -meldungen, Verbissgutachten, Protokolle mit Anwesenheitslisten der Jagdversammlungen, Abstimmungsergebnisse nicht geheimer Wahlen sowie den Schriftverkehr der Jagdgenossenschaft, jeweils auch in digitaler Form. 2 Der Kläger ist Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft … 3 Zunächst wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2021 an den Jagdvorstand Herrn … mit einem bis zum 30. März 2022 befristeten Angebot für die Neuverpachtung eines Jagdbogens des Gemeinschaftsjagdreviers … Im Zuge dieses Schreibens erwähnte er einen für ihn durch langjährig zu hohen Verbiss in der Hegegemeinschaft … entstandenen Schaden von 50.000 Euro. 4 Auch mit Schreiben vom 28. April 2021 an den Bürgermeister der Stadt … und zu diesem Zeitpunkt Notjagdvorstand der Jagdgenossenschaft …, Herrn …, machte der Kläger für die in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücke im Jagdrevier … und … Wildschaden geltend und wies auf eine potentielle Haftung der Jagdgenossenschaft hin, sofern diese den Wildschaden auf die Jagdpächter übertragen habe. 5 Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wandte sich der Kläger abermals an Herrn … und schilderte, 1980/90 ca. 30 Hektar Grund in der Gemeinde … erworben zu haben, auf dem er eine ökologische Umstrukturierung des Waldbaus versuche umzusetzen. Dies scheitere jedoch an dem Verbiss durch die langjährig zu hohe Rehwilddichte, den das Verbissgutachten im Hegering … ausweise. Durch Neuanpflanzung und fehlenden Unterwuchs entstünden ihm Gesamtkosten von 5.000 Euro, die in keinem Verhältnis zu den Jagdpachteinnahmen stünden. Die Ursache für den erhöhten Verbiss sehe er in erster Linie beim unangebrachten Jagdverhalten der Jagdpächter zu Lasten der Jagdgenossen, daneben in der Vermarktung von Wildbret als Lebensmittel. Der Kläger schlug vor, das Revier …, das aus drei Jagdbögen bestehe, in drei Jagdgenossenschaften umzuwandeln und verwies auf sein Angebotsschreiben vom 14. April 2021 an den Jagdvorstand Herrn … Daneben bat der Kläger darum, zu Treffen der Vorstandschaft künftig eingeladen zu werden. 6 Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 erhob der Kläger Klage zunächst mit dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte der Jagdgenossenschaft … sowie die Ausgabe von Kopien hierzu inklusive der Adressen und Grundeigentums-Angaben der Jagdgenossen in Hektar. 7 Zur Begründung führte er aus, er versuche seit 20-25 Jahren einen klimafreundlichen Waldumbau auf der Teilfläche von ca. 30 Hektar, die in seinem Eigentum steht, umzusetzen. Dies scheitere bisher jedoch am Rehwildbestand, der dort deutlich zu hoch sei. In den Verbissgutachten des Hegerings … während dieser Zeit sei das Ergebnis „Verbiss zu hoch“. Eine Umzäunung des Bereichs sei nicht zielführend bei einer Fläche dieser Größe. Ihm sei bereits ein Schaden von ca. 50.000 bis 100.000 Euro entstanden. Die Problematik könne nur von den Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft gelöst werden, denen er einen falschen Umgang mit der Situation vorwirft (z. B. Füttern von Schwarzwild durch Jagdpächter). Der Wildschaden für ein Revier mit 1.500 Hektar werde auf 1.000 Euro begrenzt, um ein Risiko für Jagdpächter zu vermeiden. 8 Die Beklagte führte in ihrem Schreiben vom 23. August 2021 an das Gericht aus, dass am 1. Juni 2021 ein persönlicher Gesprächstermin zwischen dem Kläger und Herrn … stattgefunden habe. Seitens des Klägers sei vorgebracht worden, dass dieser die Einsichtnahme in das gesamte Jagdkataster des Gemeinschaftsreviers … fordere. Ein Nachweis über ein berechtigtes Interesse an jener Einsichtnahme im gewünschten Umfang sowie an der Erstellung von Kopien hieraus sei nicht dargelegt worden. Ein weiterer persönlicher Gesprächstermin in dem vom Kläger angesprochenen Waldgrundstück innerhalb des betroffenen Gemeinschaftsjagdreviers habe am 28. Juni 2021 stattgefunden, wobei dem Kläger Auszüge aus dem Jagdkataster der Flurstücke in dessen Eigentum übergeben worden seien. 9 Mit Schreiben vom 13. September 2021 an das Gericht erklärte der Kläger, dass er gegen Punkt 7 nach der Tagesordnung der nichtöffentlichen Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft … am 27. August 2021, „Beratung und Verlängerung der Jagdpachtverträge GJR … 1, … 2 und … 3 für weitere 9 Jahre“, „Einspruch“ einlege und darum bitte, das Verfahren vorläufig ruhend zu stellen (vgl. auch Az. B 1 R 21.1197). Mit Schreiben vom 20. September 2021 führte er weiter aus, dass in der Jagdversammlung am 27. August 2021 trotz der Meldung von Wildschaden durch ihn mit Schreiben vom 28. April 2021 verkündet worden sei, es sei kein Wildschaden im betroffenen Gebiet gemeldet worden. Hinsichtlich des Nachweises über das berechtigte Interesse zur Einsichtnahme in das Jagdkataster bezog sich der Kläger auf den bereits dargestellten Wildverbiss in den in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstücken, der beim Ortstermin am 28. Juni 2021 gezeigt worden sei und der auch weitere Jagdgenossen beschäftige. Daneben verwies er auf seinen Wunsch auf Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten neben dem Recht auf Einsichtnahme in das gesamte Jagdkataster. 10 Das Gericht erklärte den Beteiligten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 seine vorläufige Rechtsauffassung und hörte in diesem Rahmen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. 11 Die Beklagte teilte daraufhin durch Herrn … als neuen Ersten Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft … mit Schreiben vom 1. November 2021 an das Gericht mit, dass Einverständnis mit der Einsichtnahme durch den Kläger in das Jagdkataster der Jagdgenossenschaft bestehe. Das berechtigte Interesse des Klägers werde anerkannt. 12 Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2021 wurde der Kläger daraufhin gebeten, das Verfahren für erledigt zu erklären oder sich zur weiteren Zulässigkeit der Klage zu äußern. 13 Dazu teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2021 mit, das Zugeständnis durch die Beklagte entspreche nicht dem Umfang seines Begehrens, auch Einsicht in die „Akte“ der Jagdgenossenschaft zu nehmen sowie Kopien der Dokumente zu erstellen. Mit weiterem Schreiben vom 12. Dezember 2021 ergänzte der Kläger, er beantrage Einsicht in sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft … der letzten 20 Jahre, insbesondere - Jagdkataster (Kauf der CD vom Vermessungsamt gegen Kostenerstattung), - Abschusspläne und Abschussmeldungen, - Verbissgutachten, - Protokolle mit Anwesenheitslisten der Jagdversammlungen mit Vollmachten, - Abstimmungsergebnisse der nicht geheimen Wahlen einschließlich der Wahlzettel, - Schriftverkehr der Jagdgenossenschaft, zudem den Erhalt der genannten Unterlagen auch in digitaler Form. 14 Hierzu äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 dahingehend, dass für einen Jagdgenossen die Unterlagen der Jagdgenossenschaft grundsätzlich zur Einsichtnahme offen stünden. Diese sollte jedoch in der Stadtverwaltung in … stattfinden, damit ein leistungsfähiger Kopierer vorhanden sei und eine Beteiligung eines Vorstandsmitglieds erfolgen könne. Des Weiteren werde aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands des Jagdvorstandes eine Begründung für den nun erweiterten Umfang der gewünschten Einsichtnahme gefordert. Mangels einer Weisungsgebundenheit des Jagdvorstands im Verhältnis zu den Jagdgenossen bestehe keine Bereitschaft, die CD-ROM des Jagdkatasters beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung anzufordern. Aus Sicht der Beklagten trete der Kläger außerdem als Einzelgänger auf. Andere Jagdgenossen würden eine derartige Einsichtnahme des Klägers in ihre Besitzstände eher ablehnen, womit seitens der Beklagten auch datenschutzrechtliche Bedenken an der Einsichtnahme im gewünschten Umfang bestehen. Es werde außerdem vermutet, der Kläger wolle gegen die im August 2021 abgehaltene Jahreshauptversammlung mit Jagdpachtverlängerung vorgehen. Der Kläger habe hier, da es sich um eine Pachtverlängerung handelte, kein Angebot abgeben können. Die Beklagte fügte zwei Schreiben an, in denen dem Kläger die Einsichtnahme in das Jagdkataster und „weitere Unterlagen der Jagdgenossenschaft“ angeboten wurde. Die Einsichtnahme in das Jagdkataster und die Versammlungsprotokolle sei unproblematisch, für die Einsicht in weitere Dokumente werde eine Begründung erwartet. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verbissschäden wurde ein Vorort-Termin angeboten und mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 2021 an das Gericht auf den vorgegebenen Ablauf für die Regulierung von Wildschäden verwiesen. 15 Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 griff der Kläger unter Berufung auf § 9 Abs. 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft … vom 25. Januar 1985 die Stellung des aktuellen Vorstandsmitglieds … an, da dieser ebenso wie sein Bruder Jagdpächter im betroffenen Gemeinschaftsrevier sei. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 forderte der Kläger das Gericht auf, zu prüfen, ob Herr … die Jagdgenossenschaft vertreten darf. 16 Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2022, dass sich der genannte Paragraph auf Entscheidungen beziehe, die ihm selbst oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen würden. Daher wirke er bei Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen in der Versammlung oder in der Vorstandschaft nicht mit. Er habe bereits bei seiner Wahl im August 2021 auf diesen Umstand hingewiesen, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Versammlung jedoch bereits verlassen habe. Auch habe er im Vorfeld der Versammlung bei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt nachgefragt, ob er als Revierinhaber auch das Amt des Jagdvorstands der Jagdgenossenschaft übernehmen könne, was von dort bejaht worden sei. 17 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verbissschäden führte die Beklagte in diesem Schreiben aus, dass forstliche Gutachten und Sichtungen der Wälder des Klägers diesen Eindruck nicht bestätigen würden. Daneben halte sich der Kläger nicht an die Vorgaben zur Schadensregulierung. Von weiteren Jagdgenossen würden keine Verbissschäden geltend gemacht, vom Kläger schon seit über zehn Jahren. 18 Mit weiterem Schreiben vom 14. April 2022 monierte der Kläger gegenüber dem Gericht, dass seitens der Beklagten nur bei zwei Forderungen Entgegenkommen signalisiert werde, Abschussplanung und Streckenlisten blieben ihm jedoch vorenthalten. Daneben beantrage er nun explizit, Herrn … als Jagdvorstand auf Erteilung der Zustimmung zur Aushändigung einer CD-ROM mit dem aktuellen Jagdkataster durch das Grundbuchamt … zu verurteilen, wobei der Kläger anfallende Kosten übernehme. Außerdem konkretisierte der Kläger, er habe aufgrund des Wildverbisses einen Anspruch auf eine künftig erhöhte Abschussplanung. Er habe angeboten, diverse Unterlagen einzuscannen und dazu am Sitz des Jagdvorstehers Einsicht zu nehmen; über die Stadt … wolle er dabei nicht vorgehen. Nach eigener Darstellung nahm der Kläger nicht an der nichtöffentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung am 11. März 2022 teil. 19 Nochmals mit Schreiben vom 3. April 2022 brachte die Beklagte ihre Bereitschaft zum Ausdruck, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln und dem Kläger in zwei Forderungen entgegenzukommen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen § 9 Abs. 7 der Satzung der Jagdgenossenschaft … brachte die Beklagte hervor, dass die Existenz jenes Absatzes nahelege, dass auch Jagdpächter die Position des Jagdvorstehers einnehmen können. Die geforderte Einsichtnahme in das Jagdkataster sei auch bei der Stadt … in digitaler Form möglich, ein diesbezügliches Treffen werde weiterhin angeboten. Die über das Kataster hinausgehenden, vom Kläger angeforderten Unterlagen der Jagdgenossenschaft seien jedoch weitgehend nur in analoger Form vorhanden. 20 Mit Schreiben vom 15. Mai 2022 erklärte die Beklagte, dass eine Einsichtnahme beim Jagdvorstand … zu Hause, wie vom Kläger gefordert, aufgrund von gegenwärtig stattfindenden Renovierungsarbeiten und aus Platzgründen aktuell nicht möglich sei. Es werde vorgeschlagen, die Einsichtnahme im Feuerwehrhaus … stattfinden zu lassen. 21 Mit Vollmacht vom 25. Februar 2022 schaltete der Kläger Herrn Rechtsanwalt … ein, der jedoch mit Schreiben vom 22. Juli 2022 mitteilte, sein Mandat niedergelegt zu haben. 22 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2022 an das Gericht brachte der Kläger seine Bereitschaft, das Angebot der Beklagten zur Einsichtnahme in das Kataster – jedoch unter Anfertigung von Scans – anzunehmen, zum Ausdruck. Es bestünden jedoch Zweifel, ob es sich im Rahmen jenes Angebots nur um eine Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster der Stadt … für die Gesamtgemarkung statt um das geforderte aktuelle Jagdkataster handle, da die Stadt … zur Führung des Jagdkatasters nicht berufen sei. Als Jagdvorstand sollten sich dieses sowie die weiteren geforderten Unterlagen bei diesem befinden. Sofern der Anfertigung von Scans nicht nachgekommen werden wolle, werde hilfsweise beantragt, den Jagdvorstand zu verpflichten, einer Herausgabe der entsprechenden digitalen Daten des Jagdkatasters beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuzustimmen. 23 Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Verbisschadens aufgrund zu geringer Abschusshöhen beabsichtige dieser zu ermitteln, ob in den letzten Jahren (2009 bis 2021) die Abschusszahlen im Turnus des Dreijahres-Abschussplans erhöht worden seien. Diese Daten seien bei der Beklagten vorhanden. Der Jagdgenosse habe einen Anspruch auf eine gesetzmäßige Erstellung der Abschusspläne und er wolle als Grundeigentümer erfahren, ob dem Auftrag aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) „Wald vor Wild“ Genüge getan werde. Hieraus und aus Art. 32 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), wonach der Grundeigentümer als Mitglied der Jagdgenossenschaft Anspruch auf die Erstellung gesetzmäßiger Abschusspläne habe, leite der Kläger seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Abschusspläne ab. Aus der dem Schreiben angefügten Übersicht der Ergebnisse des Forstlichen Gutachtens, Regierungsbezirk …, Landkreis …, Hegegemeinschaft …, Jahre 2009 bis 2021 für den Zeitraum 2006 bis 2021 im Zusammenspiel mit der gesetzlichen Regelung der Abschussplanung in Bayern ergebe sich für den Kläger der Anspruch auf diesbezügliche Auskunftserteilung. Im Übrigen berufe er sich auf Art. 1 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG). 24 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 8. Juni 2022 erneut an das Gericht und brachte seine Ansicht zum Ausdruck, wonach bei dem Jagdvorsteher Einsicht zu nehmen sei; die Stadt … sei hierfür als Ort ungeeignet. Die Beklagte sei bereit, Einsicht in die Abschusspläne zu gewähren, wozu auch die Streckenlisten gehörten. Es werde um gerichtliche Entscheidung gebeten. 25 Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2022 gegenüber dem Kläger richtig, dass das Jagd- und nicht nur das Liegenschaftskataster in elektronischer und gedruckter Form in der Ausgabe August 2021 zur Einsichtnahme mitgebracht werde. Die Abschusszahlen seien im Rahmen der Abschussplanung gemäß forstlicher Gutachten im Zeitraum 2010 bis 2021 deutlich erhöht worden. Die Abschusspläne könnten bei einem Einsichtnahme-Termin vorgelegt werden. Zum klägerischen Schreiben vom 8. Juni 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass die Formulierung in der Satzung, das Jagdkataster liege beim Jagdvorstand offen, nicht bedeute, die Einsichtnahme müssen in dessen privaten Räumlichkeiten stattfinden, sondern dass dieser für die Offenlegung zu sorgen habe. Soweit die CD-ROM des Jagdkatasters vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erworben werden solle, werde hierfür ein plausibler Grund benötigt. Die Bestellung eines Auszugs zu den Flächen des Klägers werde gegen Erstattung der Gebühr angeboten. Die Einsichtnahme des Katasters sei auch ohne Grund möglich, eine Herausgabe ohne einen solchen Grund aber problematisch aufgrund des Eingriffs in Rechte der Grundstückseigentümer. 26 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakte mit dem Az. B 1 R 21.1197, und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. 28 1. Mit seiner Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 begehrt der Kläger Einsicht in die Akte der Jagdgenossenschaft … mit der Ausgabe von Kopien dazu, auch von den Adressen und Hektar-Angaben der Mitjagdgenossen. Der ursprüngliche Klageantrag ist als allgemeine Leistungsklage auf Einsichtnahme in das aktuelle Jagdkataster der Jagdgemeinschaft … sowie weitere, vorerst nicht näher konkretisierte Dokumente der Jagdgenossenschaft auszulegen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 erfolgte eine Konkretisierung des Klageantrags durch den Kläger auf bestimmte Einzeldokumente der Jagdgenossenschaft aus einem Zeitraum der letzten 20 Jahre. 29 Teilweise fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für das klägerische Begehren, da bezüglich mehrerer klägerischer Teilforderungen in der mündlichen Verhandlung bereits die begehrte Einsichtnahme seitens der Beklagten zugesagt wurde. Der Kläger reagierte hierauf ungeachtet des entsprechenden richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mit einer Erledigungserklärung. Daneben machte der Kläger die gewünschte Einsichtnahme in sämtliche Pachtverträge der Jagdgenossenschaft erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend, womit die Jagdgenossenschaft zunächst nicht mit diesem Aspekt der Einsichtnahme befasst wurde. 30 In diesen Punkten fehlt der Klage mithin das Rechtsschutzbedürfnis, da hier die Inanspruchnahme des Gerichts nicht länger bzw. noch nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 9 CE 21.853 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 14). 31
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