VG Bayreuth, Urteil v. 22.11.2022 – B 5 K 22.132 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 22.11.2022 – B 5 K 22.132 Download Drucken Titel: Klage gegen eine dienstliche periodische Beurteilung Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 LlbG Art. 54, Art. 55 Abs. 2, Art. 58, Art. 59 Abs. 1, Art. 60 BBG § 23 BeamtStG § 4 Abs. 3 lit. a Leitsätze: 1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind; die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (stRspr BVerwG BeckRS 1980, 30438440). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung; auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, denn der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzerfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 40404). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt ua dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat; dabei ist die mangelnde Objektivität nicht aus der Sicht des Beurteilten, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das Erfordernis einer besseren Bewertung ergibt sich nicht automatisch aufgrund der Probezeitbeurteilung, da die Probezeitbeurteilung einerseits und eine periodische Beurteilung andererseits unterschiedliche Zielrichtungen haben. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung, eigene Einschätzung des Beurteilten, zuständige Beurteiler, Voreingenommenheit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, Beamte auf Probe, periodische dienstliche Beurteilung, Beurteilungsrichtlinien, Beurteilungsspielraum, Voreingenommenheit, Einzelbewertungen, Notenstufen, Ankreuzerfahren für die Einzelbewertungen, textliche Begründung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020. 2 Der Kläger steht als Gerichtsarzt im Dienstgrad eines Medizinaloberrates (MOR – Besoldungsgruppe A 14) am Oberlandesgericht (OLG) … im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 09.01.2017 übernahm die Regierung von … den Kläger zunächst im Angestelltenstatus (Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 8 TV-L) in den Gerichtsärztlichen Dienst am OLG … In der formlosen Beurteilung des ursprünglichen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Leitender Medizinaldirektor Dr. B. vom Gerichtsärztlichen Dienst beim OLG …, vom 07.06.2017 führte dieser aus, dass der Kläger bei Dienstantritt kaum forensische Vorerfahrungen gehabt habe und sich noch in der Einarbeitungsphase befinde. Der Kläger zeige von Anfang an sehr großes Interesse an forensischen Fragestellungen und verfüge inzwischen über ein fundiertes theoretisches Wissen im Bereich der forensischen Psychiatrie. Seine Fachkenntnisse im Bereich der allgemeinen Psychiatrie seien sehr gut. Hervorzuheben sei seine ausgeprägte Fähigkeit zu analytischem und problemerfassendem Denken. Er erledige in der zweiten Phase der Einarbeitung nun auch selbstständig und eigenverantwortlich Gutachtensaufträge. Seine mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit seien ausreichend. 3 Mit Wirkung vom 09.07.2017 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Medizinaloberrat auf Probe ernannt. 4 Unter dem 06.06.2018 erstellte Dr. B. einen Beitrag zur Probezeitbeurteilung für den Kläger. Danach habe sich der Kläger weiter in die Tätigkeit als Gerichtsarzt eingearbeitet und an Sicherheit gewonnen. Er erstatte inzwischen eigenverantwortlich eine erhebliche Anzahl an Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften (83 in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018). Die Gutachten seien klar gegliedert und von guter Qualität. Sein Auftreten gegenüber Probanden sei höflich und sachlich, sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten von Freundlichkeit und Kollegialität, aber auch von Respekt geprägt. Seine Auffassungsgabe sei gut, er zeige eine ausgeprägte Fähigkeit zu analytischem und problemumfassendem Denken, sei geistig beweglich und könne seine fachliche Position auch in der Diskussion vor Gericht gut vertreten, sich aber auch auf neue Sachverhalte einstellen und diese mit einbeziehen. Er komme bei gutem Urteilsvermögen zu einem ausgewogenen Ergebnis. Er verfüge über fundierte psychiatrische Fachkenntnisse. Seine mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit seien ausreichend, er könne auch komplexere Sachverhalte gut darstellen. 5 Dieser Beitrag wurde unverändert in die Probezeitbeurteilung des Klägers für den Zeitraum 09.07.2017 bis 08.07.2018 übernommen und der Kläger als geeignet für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurteilt. 6 Mit Wirkung vom 09.07.2018 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. 7 In seiner Anlassbeurteilung (Anlass: Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns) für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2019 erzielte der Kläger im Gesamturteil 10 Punkte. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen B 5 K 21.554 anhängig. Auf die Akten dieses Verfahrens wird Bezug genommen. 8 In seiner periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020 (dem Kläger eröffnet am 04.11.2021) erzielte der Kläger folgende Punktwerte in den Einzelmerkmalen: Quantität 10 Qualität 11 Serviceorientierung 10 Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten 10 Auffassungsgabe 11 Einsatzbereitschaft und Motivation 10 Geistige Beweglichkeit 11 Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen 10 Führungspotential 11 Fachkenntnisse 11 Mündliche Ausdrucksfähigkeit 10 Schriftliche Ausdrucksfähigkeit 10 Zielorientiertes Verhandlungsgeschick 10 9 In den ergänzenden Bemerkungen heißt es: Bei der Bildung des Gesamturteils wurden die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet. Das Gesamturteil lautete auf 10 Punkte. Unter Punkt 5 (Eignungsmerkmale) wurde der Kläger für alle Dienstposten seines fachlichen Schwerpunktes seiner Qualifikationsebene an einer gerichtsärztlichen Dienststelle als geeignet beurteilt. Im Bereich Leistungsfeststellungen wurden die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) als erfüllt angesehen. 10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.11.2021 erhob der Kläger Einwendungen gegen seine periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020. Der Kläger sei der Meinung, dass ein Punktwert von 11 insgesamt seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung entsprechen würde. 11 Obwohl im Punkt „Mündliche Ausdrucksfähigkeit“ die Einzelbewertung von 9 auf 10 Punkte im Verhältnis zur Anlassbeurteilung angehoben worden sei, seien die Fähigkeiten des Klägers in diesem Merkmal nicht zutreffend bewertet. Dass sich der Kläger besser als ursprünglich beurteilt mündlich ausdrücken könne, habe dieser in mehreren Gesprächen, auch mit dem Regierungsvizepräsidenten der Regierung von …, Herrn E., persönlich zeigen können, sodass Herr E. auf eigene Initiative in der periodischen Beurteilung statt 9 Punkte 10 Punkte vergeben habe. Hinsichtlich der periodischen Beurteilung sei jedoch nach Ansicht des Klägers eine Anhebung der Bewertung um einen weiteren Punkt veranlasst. Dies würde eine Zeugeneinvernahme des Regierungsvizepräsidenten, des Dr. St. sowie des Dr. B. ergeben. Gestützt werde diese Auffassung auch durch das bereits vorgelegte Schreiben des VRiLG Ha. 12 Zu der vermeintlich geringen Zahl vom Kläger erstellter Gutachten sei zum bisherigen Vorbringen ergänzend auszuführen, dass der Kläger im Jahr 2020 42 Terminabsagen für Begutachtungen von Probanden gehabt habe, sowie Absagen von Gerichtsverhandlungen, hauptsächlich bedingt durch die Corona-Pandemie, die eine erhebliche Verzögerung seiner Gutachtensbearbeitung verursacht hätten, da die Probanden erneut hätten einbestellt werden müssen. Weiterhin habe der Kläger im Jahr 2020 zwei Monate Elternzeit gehabt. Danach habe der Kläger mit E-Mails vom 22.10.2020, 23.10.2020 und 26.10.2020 seine derzeitige unmittelbare Dienstvorgesetzte, Frau Leitende Medizinaldirektorin (LMD) Dr. H. gebeten, seine freie Begutachtungskapazität den entsprechenden Stellen mitzuteilen. Das habe diese jedoch nicht getan. Am 26.11.2020 habe Frau Dr. H. dem Kläger stattdessen schriftlich mitgeteilt, dass aktuell aufgrund der Pandemielage Gutachtenserstellungen ohne Einbestellung von Probanden und telefonischen Begutachtungen der Vorzug zu geben sei und in besonderen Fällen auch geprüft werden müsse, ob derzeit eine Begutachtung überhaupt stattfinden könne. Im Jahr 2020 habe der Kläger festgestellt, dass zwei psychiatrische Gutachtensaufträge (Tgb.: 152/20 und 205/20), adressiert an die Dienststelle in … bzw. an Frau Dr. H. ohne Weiteres an den Kläger hätten weitergeleitet werden können, dies aber nicht erfolgt sei. Den Gutachtensauftrag (Tgb.: 152/20) zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches – StGB) und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB beispielsweise habe Frau Dr. H. nicht übernommen, weil sie keine Fachärztin für Psychiatrie sei, und sie habe ihn auch nicht an den Kläger weitergeleitet mit der Begründung, dass sie keine Verantwortung für sein Gutachten übernehmen könne. Der Gutachtenauftrag sei unbearbeitet zurückgesandt worden. Der Kläger habe davon Kenntnis genommen, direkt beim Amtsgericht … angerufen und seine Bereitschaft erklärt, den Gutachtensauftrag zu übernehmen. Daraufhin sei der Kläger persönlich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden (Tgb.: 167/20). 13 Die Regierung von … erwiderte mit Schreiben vom 20.01.2022 und verwies zu den Einwendungen auf ihr Schreiben an die Klägerbevollmächtigten vom 06.04.2021 in dem Verfahren B 5 K 21.554. 14 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.02.2022 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid der Regierung von … vom 20.01.2022 erheben und beantragen, Der Bescheid der Regierung von … vom 20.01.2022, Az. … wird aufgehoben und die Regierung von … zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers betreffend den Beurteilungszeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. 15 Zur Begründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2022 ausführen, dass die angefochtene Beurteilung mit einem Gesamturteil von mindestens 11 Punkten neu zu erstellen sei. Der Kläger habe 135 Einzelpunkte erhalten, das entspreche 10,38 Punkten im Schnitt. Für einen Punktwert von 11 benötige er 137 Punkte, es fehlten ihm somit nur zwei Punkte. 16 Die Klägerseite wiederholte und vertiefte die bereits im Klageverfahren B 5 K 21.554 geäußerte Rechtsauffassung. Zur Begründung für das Erfordernis einer besseren Beurteilung verwies der Kläger hinsichtlich einzelner Merkmale auf die Ausführungen des Dr. B. in der Probezeitbeurteilung. Diese habe allgemeine Gültigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die jeweiligen Bewertungen in dem der periodischen Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraum anders darstellten. Im Übrigen wiederholte er die Ausführungen aus dem Einwendungsschreiben vom 23.11.2020. 17 Die Regierung von … beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 02.06.2022 Klageabweisung und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen, auch in dem Verfahren B 5 K 21.554. Lediglich klarstellend wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger Gutachtensaufträge, eingegangen zwischen dem 11.01.2019 und dem 04.02.2019, wegen Überlastung abgelehnt habe. Dies sei mithin gerade vor seiner Erkrankung erfolgt. 18 Mit Beschluss des Gerichts vom 12.09.2022 wurden Regierungsvizepräsident E. und LMD Dr. H. als Zeugen für die mündliche Verhandlung geladen. 19 Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 14.11.2022, dass das Verhältnis zwischen der Zeugin Dr. H. und dem Kläger seit einiger Zeit belastet sei. Der Kläger meine, dass diese Belastungen das Beurteilungsverhalten der Fr. Dr. H. mitgeprägt hätten. Die Zeugin habe den Kläger mehrfach angeschrieen (sie reiße ihm den Kopf ab), verlange von ihm besondere Nachweise über seine Tätigkeit, unterstelle ihm falsche Angaben und habe beispielsweise bei ihm als einzigem Gerichtsarzt die Parkerlaubnis (Ende Juli 2021 ausgelaufen), die es ihm ermögliche, auch in Parkverbotszonen zu parken, nicht verlängert. Es scheine das vordringliche Ziel der Zeugin zu sein, den Kläger ins Unrecht zu setzen und diesem charakterliche Defizite/dienstliche Verfehlungen vorzuwerfen. Der Kläger habe den Eindruck, dass die Zeugin versuche, Fehler seinerseits zu konstruieren, um ihre aufgrund persönlicher Ablehnung vorgefasste negative Meinung über den Kläger irgendwie objektiv begründen zu können. Am 05.10.2021 habe die Zeugin den Kläger angewiesen, nur noch schriftlich mit ihr zu kommunizieren. Sie grüße den Kläger auch nicht mehr. 20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten – jeweils auch in dem Verfahren B 5 K 21.554 – Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten sowie der Ausführungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 22.11.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 04.11.2021 in Gestalt des Bescheids vom 20.01.2022 für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (analog). 22 1. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). 23 Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). 24 Innerhalb des durch die Art. 54 ff. LlbG gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 30.09.2020) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240). 25 Zugrunde zu legen sind hier die Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13.7.2009 [FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19.10.2017 [FMBl. S. 510] geändert worden ist) und die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014, Az. Z1-A0370-2014/11-17 (AllMBl. S. 488). 26 Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B.v. 26.5.2009 – 1 WB 48/07 – juris). Auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand der in Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR vorgesehenen Punkteskala vor (vgl. Nr. 2.5.2 BeurtRL), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen in Nr. 2.6 BeurtRL unter Rückgriff auf Art. 58 LlbG erläutert werden. Die vierzehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert. Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 – B 5 K 14.836 – juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.). 27 2. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers vom 04.11.2021 als rechtmäßig.
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