G. Bei dem von der Klägerin betriebenen Studium der Humanmedizin handelt es sich weder um einen Master- oder Magisterstudiengang oder einen vergleichbaren postgradualen Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG noch um einen in einen Staatsexamensstudiengang integrierten Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang im Sinne des § 7 Abs. 1b BAföG. 22 3. Die Klägerin hat für ihr Studium auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine weitere Ausbildung gefördert werden kann. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BAföG liegen nicht vor. Insbesondere ist das von der Klägerin betriebene Studium der Humanmedizin nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erforderlich, um das abgeschlossene Studium der Klägerin zu ergänzen. Ebenso wenig geht es um eine Weiterführung der Ausbildung in derselben Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BAföG betreffen schon nach ihrem Wortlaut nicht die Ausbildungssituation der Klägerin. 23 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vor. Nach dieser Härtefallregelung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls bestehen im Fall der Klägerin nicht. 24 Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem das angestrebte Ausbildungsziel eine weitere Ausbildung erfordert. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordert eine weitere Ausbildung nämlich dann, wenn eine zweite Ausbildung für den angestrebten Beruf gesetzlich vorgeschrieben oder in Studien-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen vorgesehen ist. Maßgeblich kommt es darauf an, dass ein objektives Erfordernis mehrerer Ausbildungen besteht, das angestrebte Ausbildungsziel also objektiv nicht auf andere Weise als durch mehrere Ausbildungen erreicht werden kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG 7.
Rn. 98 f.). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Denn das angestrebte Ausbildungsziel der Klägerin, als Ärztin tätig zu werden, erfordert nicht die Kombination der Studiengänge Soziale Arbeit und Humanmedizin. 25 Ebenso wenig sind sonstige besondere Umstände des Einzelfalls erkennbar, die eine weitere Ausbildung erforderlich machen. Solche sonstigen besonderen Umstände werden dann bejaht, wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierende abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zu Nutze machen kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7.
Rn. 103 m.w.N.). Auch dies trifft im Fall der Klägerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr nicht möglich wäre, den erlangten Abschluss im Bereich Soziale Arbeit beruflich nutzbar zu machen. 26
162). Dies ist bei der Aufgabe eines sogenannten „Parkstudiums“ bzw. Alternativstudiums zugunsten eines Wunschstudiums nicht der Fall. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt die Absicht, das Wunschstudium anzufangen und deswegen das zunächst begonnene Alternativstudium aufzugeben, allenfalls einen wichtigen, nicht aber einen unabweisbaren Grund dar. Dass der Gesetzgeber diese Art von Grund für einen Fachrichtungswechsel dem Bereich der wichtigen Gründe, nicht aber den unabweisbaren Gründen zuordnet, zeigt sich daran, dass er hierfür in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ausdrücklich eine auf die wichtigen Gründe des Nr. 1 bezogene Zeitschranke eingeführt hat (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7.
GO). Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.