dem mitversandten Schlussbericht der Ermittlungen sei der Antragsteller am
einem mitversandten polizeilichen Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion … vom
freiwilliger Blutentnahme im Klinikum … entlassen worden. Der ärztliche Befundbericht der … über die dem Antragsteller am 16. März 2017 um 23:03 Uhr entnommene Blutprobe verlief sodann negativ im Hinblick auf Amphetamine und anderweitige Betäubungsmittel. 9
einer Unterbringungsmitteilung der Polizeiinspektion … sei der Antragsteller am
einer Vorsprache des Antragstellers im Hause keine weitere Überprüfung der Fahreignung mehr nötig sei. Der Antragsteller habe ausgeführt, dass er sich von den Polizisten provoziert gefühlt und überreagiert habe. Im alltäglichen Leben sei er eher friedlich. Er lebe mit seiner Verlobten und seinem kleinen Sohn im Haus seiner Eltern und trete im September eine neue Arbeitsstelle an. Er führe ein geregeltes Leben. Das Gesundheitsamt führte weiter aus, dass keinerlei Hinweise auf Suizidalität oder psychische Erkrankungen festgestellt hätten werden können. Somit sei die Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr erforderlich. 12 Mit Schreiben vom
der mitversandten Sachverhaltsschilderung sei der Antragsteller am
gewiesenen Intoxikationen oder anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigten, seien bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben. Würden Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren Dosen psychoaktiv wirkender Arzneimittel behandelt, so könnten unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erwartet werden und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirke oder nicht. Vor der Anordnung eines kostenpflichtigen Gutachtens werde dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, bis zum
frustraner Erprobung von Neuropharmaka/Antidepressiva, sei der Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründet. 18 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wandte sich das LRA erneut an den Antragsteller und erklärte, dass das ärztliche Attest nicht auf die Fragen
der Blütenart des Cannabis, der täglich verabreichten Dosis sowie der Applikationsform (z.B. Inhalieren) Stellung genommen habe. Zudem sei weder beantwortet worden, seit wann genau die Erkrankung vorliege noch, seit wann der Antragsteller in Behandlung des ausstellenden Arztes sei. Die Beantwortung der Fragen sei durch ärztliches Attest bis zum 22. Juli 2020
zuholen. 19 In der Folge legte der Antragsteller weitere Kopien von Cannabisverordnenden Rezepte der Praxis Dr. M* …, des Dr. med. … G* … sowie des Dr. med. … H* … vor (
Ziffer 7.5 der Anlage 4 zur FeV nicht in der Lage zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, wer unter anderem an einer Manie oder sehr schweren Depression leide. Schlafstörungen könnten
Ziffer 11.2 der Anlage 4 zur FeV zu übermäßiger Tagesschläfrigkeit führen. Die damit verbundenen Aufmerksamkeitsdefizite seien häufig Ursachen von Verkehrsunfällen. Insoweit bestehe bei o.g. Erkrankungen nur unter bestimmten Voraussetzungen Fahreignung.
Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV sei ein Fahrerlaubnisinhaber, der aufgrund einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln Vergiftungen erlitten habe oder Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem erforderlichen Maß aufweise, nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge zu führen. Würden Krankheiten oder Krankheitssymptome mit hohen Dosen psychoaktiv wirkender Substanzen behandelt, so könnten unter Umständen Auswirkungen auf das Führen eines Kraftfahrzeugs erwartet werden und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirke oder nicht. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts liege beim Antragsteller eine Dauerbehandlung mit psychoaktiven Arzneimitteln vor, die Auswirkungen auf den Straßenverkehr und somit auf die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer haben könnte. Zur Ausräumung der Zweifel an der Fahreignung werde auf Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV eine fachärztliche Begutachtung angeordnet. Die Anordnung erfolge
pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Die Anordnung sei geeignet festzustellen, ob beim Antragsteller die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sei. Im Vergleich zu anderen Maßnahmen (z.B. sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis) beeinträchtige die Anordnung die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers am wenigsten und sei somit erforderlich. Aufgrund des Risikos, welches von körperlich oder in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Personen ausgehe, müssten die persönlichen Interessen hinter der öffentlichen Verpflichtung zur Erhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr zurückstehen. Die Anordnung sei daher auch angemessen. Zur Klärung der Fahreignung seien insbesondere folgende Fragen zu beantworten: 1. „Liegt bei dem Untersuchten eine Erkrankung vor, die
Nr. 7 oder Nr. 11.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt.
Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen? Wenn ja: warum? 5. Ist eine fachliche einzelfallbegründete
untersuchung i.S. einer erneuten
-Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?
untersuchung der Leistungsfähigkeit notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand? (Hinweis: Die psycho-physische Leistungstestung und deren Bewertung ist als psychologischer Befund zu erheben und im Rahmen der Erstellung des ärztlichen Gutachtens beizuziehen.) 21 Mit Schreiben vom
Ziffer 7.5 der Anlage 4 zur FeV sei nicht in der Lage zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wer unter anderem an einer Manie oder sehr schweren Depression leide. Schlafstörungen könnten
Ziffer 11.2 der Anlage 4 zur FeV zu übermäßiger Tagesschläfrigkeit führen. Die damit verbundenen Aufmerksamkeitsdefizite seien häufig Ursachen von Verkehrsunfällen. Insoweit bestehe bei o.g. Erkrankungen nur unter bestimmten Voraussetzungen Fahreignung.
Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV sei ein Fahrerlaubnisinhaber, der aufgrund einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln Vergiftungen erlitten habe oder Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem erforderlichen Maß aufweise, nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge zu führen. Würden Krankheiten oder Krankheitssymptome mit hohen Dosen psychoaktiv wirkender Substanzen behandelt, so könnten unter Umständen Auswirkungen auf das Führen eines Kraftfahrzeugs erwartet werden und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirke oder nicht. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts liege beim Antragsteller eine Dauerbehandlung mit psychoaktiven Arzneimitteln vor, die Auswirkungen auf den Straßenverkehr und somit auf die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer haben könnte. All diese Tatsachen begründeten Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers. Es sei damit rechtmäßig gem. § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV und Nr. 7, Nr. 11.2, Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV eine fachärztliche Begutachtung angeordnet worden. Da der Antragsteller kein Gutachten beigebracht habe, werde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Fahreignung geschlossen. 24 Mit am 9. August 2022 beim LRA eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juni 2022 erheben lassen. 25 Mit am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz
suchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der Gutachtensanordnung enthaltenen Fragen nicht von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 FeV gedeckt seien. Ein Fahrerlaubnisinhaber sei grundsätzlich nicht gehalten,
Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes bzw. nicht begründetes Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten, sodass es nicht ausreiche, wenn lediglich eine weitere, in der Gutachtensanordnung nicht genannte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken könnte. 26 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 30. Juni 2022 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus Art. 21a VwZVG. In diesem Sinne ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers auszulegen. 32 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 30. Juni 2022 hat Erfolg. 33
der gebotenen summarischen Prüfung erfolglos bleiben, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag
GO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, so verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 35 aa) Hinsichtlich des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheids ergibt vorliegend eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf insofern aller Voraussicht
Erfolg haben wird, weil der Bescheid insofern rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies ist
V insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 37
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030; B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008 – 11 CS 08.616 – juris Rn. 50). 38
V kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung ist insbesondere, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Anforderungen für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ist der Umstand, dass diese Pflicht und die an die Nichtvorlage des Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind
den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine Erkrankung bereits feststeht, ebenso wenig, dass eine hierdurch bedingte konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine bestimmte Wahrscheinlichkeit eines absehbaren Schadenseintritts festgestellt wird. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2020 – 11 CS 19.2189 – juris). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist
den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. 39 Im Rahmen der Gutachtensanordnung ist zudem stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet bei Erkrankungen, die in einer Mehr- oder Vielzahl der Fälle nicht zu mangelnder Fahreignung führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein aufgrund der Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnet, sondern sich zuvor Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die – insbesondere
den näheren Vorgaben der Anlage 4 zur FeV – ausreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung begründen können (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 a.a.O. Rn. 20; B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 16 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
vollzogen werden. Im Hinblick auf die – vorwiegend die Grunderkrankungen des Antragstellers betreffenden – Fragen eins bis fünf der Gutachtensanordnung gilt
Auffassung des Gerichts insoweit Folgendes: Es liegen mit den im Attest vom 8. Juni 2020 getätigten Angaben zwar Anhaltspunkte vor, die im Grundsatz Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers geben können. Jedoch ist vorliegend im Hinblick auf das beim Antragsteller diagnostizierte ängstlich-depressive Syndrom zu berücksichtigen, dass – entsprechend den obigen Ausführungen – auch in den Fällen psychischer (geistiger) Erkrankungen, welche Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV thematisiert und dabei in den einzelnen Unterabschnitten zwischen verschiedenen Formen von Psychosen und Psychosyndromen (Nrn 7.1 bis 7.6) differenziert, Krankheitsbilder vorliegen, die in einer Vielzahl von Fällen möglicherweise nicht zum Verlust der Fahreignung des jeweiligen Betroffenen führen können. Es hätte insoweit
Auffassung des Gerichts – mit Blick auf die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit zu prüfende Frage der Erforderlichkeit der Gutachtensanordnung – als milderes Mittel vor der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für die Behörde die Möglichkeit bestanden, die zur Cannabismedikation führenden Grunderkrankungen des Antragstellers mit psychischem Einschlag zunächst durch Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte näher einzuordnen und die so erhaltenen Ergebnisse – auch behördenintern (etwa durch Stellungnahmen des Gesundheitsamts) – im Hinblick auf die Frage der Fahreignung zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als im Fall des Antragsteller insbesondere auch klärungsbedürftig erscheint, welchen Schweregrad sein ängstlich-depressives Syndrom tatsächlich aufweist, da zu berücksichtigen ist, dass Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV letztlich nur Manien und sehr schwere Depressionen sowie schizophrene Psychosen als die Fahreignung potentiell ausschließende Erkrankungen erfasst. Für deren Vorliegen bestehen
der Aktenlage zunächst keine Anhaltspunkte. Die Gutachtensanordnung erscheint
alledem in dieser Hinsicht bei summarischer Prüfung als nicht verhältnismäßig. 41 Ob dies auch für die übrigen – vorwiegend die Dauermedikation des Antragstellers durch die Verschreibung von Cannabis betreffenden – Fragestellungen der Gutachtensanordnung gilt, kann vorliegend dahinstehen, da sich
Auffassung des Gerichts die sich
den vorstehenden Ausführungen ergebende Unrechtmäßigkeit der Fragestellung zu den Grunderkrankungen auf den übrigen Teil der Fragestellungen auswirkt. Im Rahmen von Gutachtensanordnungen ist es im Allgemeinen nicht ausreichend, dass nur ein Teil der von der Behörde gewählten Fragestellungen für das beizubringende Gutachten sachbezogen und angemessen war. Die Sanktion des Schlusses auf die nicht vorhandene Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Besteht die Fragestellung aus mehreren sich inhaltlich überschneidenden Teilen, die sich nicht hinreichend eindeutig differenzieren lassen, so infiziert die Unrechtmäßigkeit eines Teils regelmäßig die Fragestellung insgesamt (vgl. zum Ganzen: Hentschel/König/Dauer § 11 FeV Rn. 55). Eine Ausnahmekonstellation dergestalt, dass der Fragenkatalog in der Gutachtensanordnung mehrere eigenständige Themenkomplexe enthält und die Gutachtensanordnung insofern als teilbar anzusehen ist (vgl. etwa VGH Mannheim, B.v. 30.6.2011 – 10 S 2785/10 – juris), ist vorliegend nicht gegeben. Auch wenn sich die Fragestellungen teilweise auf die Grunderkrankungen des Antragstellers sowie teilweise auf die Dauermedikation mit Cannabis beziehen, so ist doch festzustellen, dass sich die Fragen aufgrund der Relation zwischen Grunderkrankungen und der Medikation mit Cannabis, deren Anlass erstere sind, insgesamt nicht ausreichend klar thematisch voneinander abgrenzen lassen und sich inhaltlich überschneiden. 42 Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist
alledem
der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 43 bb) Auch hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Juni 2022, in der die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins angeordnet wird, spricht
summarischer Prüfung alles dafür, dass der Bescheid insofern rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Hiernach sind von einer nationalen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine
der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Wie dargestellt war die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Dies gilt somit auch für die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins. 44
ZVG müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 19 VwZVG gegeben sein.
ZVG ist Voraussetzung, dass der zugrundeliegende Grundverwaltungsakt entweder nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann oder der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Im vorliegenden Fall ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, wie oben dargelegt, wiederherzustellen. Demzufolge mangelt es an den Voraussetzungen des Art. 19 VwZVG, denn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt liegt nicht mehr vor. 46 Dem Antragsgegner sind daher die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. 47 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.