VG München, Urteil v. 27.01.2022 – M 16 K 21.3041 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 27.01.2022 – M 16 K 21.3041 Download Drucken Titel: Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen Normenkette: GewO § 35 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die die Unzuverlässigkeit begründende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit besteht auch bei der Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen, so bei beharrlichen Verstöße gegen die Verpflichtung zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erweiterte Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, Rentenversicherungsbeiträg Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.04.2023 – 22 ZB 22.1199 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. 2 Zum … … 2011 zeigte der Kläger bei der Beklagten die Ausübung des Gewerbes „Maler- und Lackiererhandwerk“ und zum … … 2011 die Ausübung des Gewerbes „Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden); Durchführung von Hausmeisterarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Schneeräumen und Treppenreinigung usw.)“ an. 3 Mit Schreiben vom 11. November 2020 regte die Deutsche Rentenversicherung bei der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und teilte mit, dass der Kläger Beitragsrückstände in Höhe von 15.022,60 Euro habe. Am 5. Mai 2021 teilte die Rentenversicherung der Beklagten mit, dass sich der Beitragsrückstand des Klägers auf 17.231,09 Euro erhöht habe. Es bestehe zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung, der Kläger zahle aber seit Juli 2019 die laufenden Beiträge nicht. Die Stadtkasse teilte der Beklagten am 2. Dezember 2020 mit, dass der Kläger einen Gewerbesteuerrückstand in Höhe von 13.440,99 Euro habe. Am 6. Mai 2021 teilte die Stadtkasse mit, dass sich der Rückstand des Klägers auf 7.383,30 Euro verringert habe und eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe, die bislang eingehalten werde. Das Finanzamt teilte der Beklagten am 14. Dezember 2020 mit, dass hinsichtlich des Klägers ein Steuerrückstand in Höhe von 14.193,30 Euro bestehe. Am 10. Mai 2021 teilte das Finanzamt mit, dass beim Kläger kein Rückstand mehr bestehe. Nach den weiteren Ermittlungen der Beklagten hatte der Kläger sowohl am 23. November 2020 als auch am 5. Mai 2021 neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, davon zuletzt vier Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft und fünf Eintragungen wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung. 4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung angehört. Der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer wurde mit Schreiben vom 11. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger nahm mit Schreiben vom … Februar 2021 Stellung und führte im Wesentlichen aus, er sei gerade dabei, alle seinen Schulden zu begleichen, mit der Rentenversicherung habe er bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 erklärte die Beklagte, das Verfahren bis zum 30. März 2021 ruhen zu lassen und bat um Vorlage von Nachweisen über die Bezahlung der Forderungen der Rentenversicherung, der Stadtkasse und des Finanzamts oder entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen sowie um Vorlage von Nachweisen über die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Am 30. März 2021 legte der Kläger Nachweise über Zahlungen an verschiedene Gläubiger und an das Finanzamt sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadtkasse vor. Mit Schreiben vom 1. April 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Nachweise bis zum 5. Mai 2021 auf. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt. 5 Mit Bescheid vom 10. Mai 2021, ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. Mai 2021, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Maler- und Lackiererhandwerk; Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden); Durchführung von Hausmeisterarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Schneeräumen und Treppenreinigung usw.)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nummer 1). Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nummer 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nummer 3). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nummer 4). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 505,96 Euro wurden dem Kläger auferlegt (Nummer 5). 6 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die beharrliche Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Wie sich aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergebe, befinde sich der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen und sei nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig. Der Zustand der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit halte unvermindert an. Anzeichen für eine Besserung seien nicht erkennbar. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Durch die Nichtabführung seiner längst fälligen Sozialversicherungsbeiträge schädige der Kläger nachhaltig das Vermögen des Sozialversicherungsträgers. Auch bestehe die Gefahr weiterer Vermögensschädigungen Dritter. Die Gewerbeuntersagung sei verhältnismäßig. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde die Gewerbeuntersagung erweitert, da der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei und ein Ausweichen auf anderweitige Gewerbetätigkeiten zu erwarten sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei sachgerecht und geboten. Das Interesse des Klägers an der Ausübung jeglicher selbständigen Gewerbetätigkeit, auch als Geschäftsführer, habe hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurückzutreten. Die Frist zur Einstellung der Tätigkeit sei angemessen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolge nach Art. 29, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Das weniger einschneidende Zwangsmittel des Zwangsgelds verspreche im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers keinen Erfolg. 7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom *. Juni 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2021 aufzuheben. 8 Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht unzuverlässig. Er habe zwar Schulden, zahle diese aber regelmäßig ab. Da der Kläger nicht ausreichend deutsch spreche, werde der Kläger von Frau M* …-H* … unterstützt. Diese führe sämtliche Dokumentenarbeiten für den Kläger durch, während der Kläger vorwiegend als Handwerker in den Baustellen arbeite. Der Kläger habe die Schulden beim Finanzamt am 22. März 2021 vollständig beglichen. Mit der Stadtkasse habe der Kläger am 4. März 2021 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die Raten in Höhe von 1.000,- Euro zahle er regelmäßig. Mit der Rentenversicherung bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 24. März 2021 über Raten in Höhe von 1.107,58 Euro. Allerdings habe der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung falsch verstanden und sei davon ausgegangen, dass ihm Raten von 500,- Euro gestatten worden seien. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis würden aktuell vom Kläger bearbeitet. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich aktiv um die Löschung bemühen müsse, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Löschung automatisch erfolge, wenn er entsprechende Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern treffe. Zudem sei der Kläger davon ausgegangen, dass sich Frau M* … um diese Angelegenheit kümmere. Der Kläger habe derzeit mehrere Auftraggeber und führe aktuell fortgeschrittene Verhandlungen über eine Großbaustelle. Eine Untersagung des Gewerbes sei unverhältnismäßig. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2021 im Wesentlichen aus, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit beurteile sich allein nach objektiven Maßgaben, subjektive Aspekte seien nicht zu berücksichtigen. Seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens sei es dem Kläger nicht gelungen, die zugrunde liegenden Unzuverlässigkeitstatbestände zu klären. 11 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 12 Das Gericht hat am 18. Januar 2022 zur Sache mündlich verhandelt. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.