LArbG München, Urteil v. 23.06.2022 – 3 Sa 847/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Urteil v. 23.06.2022 – 3 Sa 847/21 Download Drucken Titel: Unbegründeter Anspruch auf Zahlung von geleisteten Überstunden Normenkette: BGB § 305 c Abs. 2 Leitsatz: Wiederholte Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber, nunmehr wegen angeblicher Hemmung in der Vergangenheit fällig gewordener Ansprüche auf Überstundenvergütung und Sonntagszuschläge durch Entfristungsklage. (Rn. 18 – 31) Schlagworte: Vertragliche Ausschlussfrist, keine fristwahrende Wirkung für in der Vergangenheit fällig und teilweise schon erloschener Ansprüche, Schulstunden, Unterrichtseinheiten, Überstundenvergütung, Sonntagszuschläge Vorinstanz: ArbG München, Endurteil vom 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 Rechtsmittelinstanzen: BAG, Beschluss vom 28.10.2022 – 5 AZN 459/22 BAG, Beschluss vom 19.01.2023 – 5 AZN 657/22 (F) BVerfG, Beschluss vom 31.03.2023 – 1 BvR 382/23 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 2 Der Kläger war seit dem 02.05.2019 bei der Beklagten als Seminarleiter befristet zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.100,00 € beschäftigt. Neben der Durchführung und Betreuung von Sprach- und Integrationskursen gehörten zu seinen Arbeitsaufgaben die Teilnahme an Teamsitzungen und die ordnungsgemäße und vollständige Abgabe von Abrechnungsunterlagen der durchgeführten Projekte und Kurse. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden wöchentlich in einer Sechs-Tage-Woche, wobei sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach den Kurszeiten richtete, § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Nach § 11 des Arbeitsvertrags mussten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden. Unberührt davon blieben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit beruhten sowie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. 3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf der vertraglichen Befristung am 30.04.2020. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht München zum Az. 25 Ca 6071/20. 4 Der Kläger machte mit Schreiben vom 16.09.2020 erfolglos die Zahlung von 564 Überstunden geltend. 5 Mit Klage vom 21.10.2020 hat der Kläger seine Zahlungsansprüche auf Überstundenvergütung weiterverfolgt und auf 630 Überstunden erhöht. Der Kläger habe wöchentlich 14 Überstunden geleistet, weil er tatsächlich 54 Schulstunden im Sinne des § 19 Abs. 3 BaySchO, wonach eine Unterrichtsstunde 45 Minuten betrage, gearbeitet habe. Es sei ein Stundenlohn von 18,02 € brutto zugrunde zu legen, da die monatliche Bruttovergütung durch 172 vereinbarte monatliche Arbeitsstunden zu teilen sei. Bei 45 Wochen vom 02.05.2019 bis 16.03.2020 errechne sich ein Gesamtbetrag von 11.352,60 € brutto. Durch Klageerweiterung vom 01.02.2021 hat der Kläger diesen Betrag auf 14.037,58 € brutto erhöht. Mit Klageerweiterung vom 09.04.2021 hat der Kläger zusätzlich die Zahlung von Sonntagszuschlägen in Höhe von 100% aus dem Stundenlohn von 18,02 € brutto begehrt, weil er im Beschäftigungszeitraum an 45 Sonntagen 8 Stunden von 09:15 Uhr bis 17:15 Uhr gearbeitet habe. Die vertragliche Ausschlussfristenregelung sei nicht anwendbar. Das Gemeinschaftsrecht der EU stehe der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen wegen eines Zeitraums, für den ein Arbeitnehmer Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt geltend machen könne, wenn dieser auf zwei Jahre vor der Einleitung des Verfahrens beschränkt werde, wenn der Arbeitgeber, wie hier, die Beklagte, dem Kläger gegenüber die Höhe des Entgelts bewusst falsch angegeben habe. Die bewusst falsche Angabe ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte im Arbeitsvertrag bei der Angabe der Arbeitszeit nicht die Vorschrift des § 19 Abs. 3 BaySchO zugrunde gelegt habe. Dadurch habe der Kläger bezüglich der Höhe des ihm zustehenden Arbeitsentgelts geirrt. Bei Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum erbrachten 59 bzw. 55 Unterrichtseinheiten wäre das monatliche Arbeitsentgelt deutlich höher ausgefallen. 6 Die Beklagte hat für ihren Klageabweisungsantrag erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass Ansprüche auf Überstundenabgeltung nicht bestünden. Der Kläger sei nicht für 40 Unterrichtseinheiten, sondern für 40 Zeitstunden eingestellt worden, wie auch seine Berechnung zu seinem üblichen Stundenlohn zeige. Der Kläger habe tatsächlich bis einschließlich 16.03.2020 wegen Wegfalls von Unterrichtseinheiten ein Stundenkontingent von 78,5 Minusstunden gehabt. Die Überstundenvergütung sei auch falsch berechnet worden und mithin der Höhe nach unbegründet. Für die Zahlung von Sonntagszuschlägen fehle es an einem Rechtsgrund und an einem substantiierten Vortrag, wann der Kläger konkret sonntags gearbeitet haben wolle. 7 Jedenfalls seien alle geltend gemachten Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausschlussfristenregelung erloschen. Das Arbeitsverhältnis sei mit Lohnabrechnung April 2020 final abgerechnet worden, so dass das Schreiben des Klägers vom 16.09.2020 die Ausschlussfrist der ersten Stufe nicht gewahrt habe. Die vertragliche Ausschlussfristenregelung sei auch wirksam. Das Urteil des EuGH – Az. C-326/96 – in Sachen Z sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Täuschung über Arbeitszeit liege nicht vor. Die bayerische Schulordnung gelte nicht für die Beklagte, die keine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule sei, § 1 BaySchO. Auch eine Täuschung über das Arbeitsentgelt läge nicht vor. Aus den Kurseinteilungen bzw. Wochenplanungen hätten sich sowohl die Unterrichtseinheiten wie auch die Anzahl der Stunden ergeben. Hiernach habe der Kläger beanstandungslos gearbeitet. Die vertragliche Ausschlussfristenregelung sei auch sonst wirksam. Die Entfristungsklage des Klägers habe die Ausschlussfrist nicht wahren können, da der Kläger bis 31.03.2020 fällig gewordene Ansprüche verfolge. Die streitigen Ansprüche hingen auch nicht von dem Ausgang des Bestandsschutzverfahrens ab. 8 Das Arbeitsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 – abgewiesen. Der Anspruch auf Zahlung etwaiger Überstunden sei jedenfalls nach § 11 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Kläger habe die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung nicht eingehalten, weil er nach Fälligkeit des jüngsten (Überstunden-)Lohnanspruchs für März 2020 am 01.04.2020 diese erst fünf Monate später mit Schreiben vom 16.09.2020 gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Sein Hinweis auf die Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht München zum Az. 20 Ca 6071/20 sei unbehelflich, weil der Beginn der Ausschlussfrist nicht vom Ausgang dieses Verfahrens abhänge. Vorliegend gehe es um rückständige Zahlungsansprüche. Die Ausschlussfrist in § 11 des Arbeitsvertrags sei auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vor. Der Ausschlussfrist begegneten auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken. Der EuGH habe in der Entscheidung vom 19.06.2014 – C-501/12 – unter Rn. 114 f., auf die der Kläger verwiesen habe, mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz ausdrücklich festgestellt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit Unionsrecht vereinbar sei. Derartige Fristen seien nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Auch ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz bestehe nicht. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die Angemessenheit einer Ausschlussfrist zu prüfen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Urteil des EuGH – C-326/96 – in Sachen Z. Es sei dort um die Frage gegangen, ob dem Arbeitgeber das Berufen auf ein Gesetz, das die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers zeitlich einschränke, verwehrt sei, wenn die verspätete Geltendmachung auf Falschangaben des Arbeitgebers zurückzuführen sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger die Ausschlussfrist wegen etwaiger Falschangaben der Beklagten (welche Aussagen, welche Handlungen sollten das sein?) versäumt habe. Aus diesen Gründen sei auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Sonntagszuschläge verfallen, die spätestens am 01.04.2020 fällig, aber erstmals mit der Klageerweiterung vom 09.04.2021, also über ein Jahr später, geltend gemacht worden seien. Eine Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV sei nicht veranlasst. 9 Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.2021 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.03.2022 am 02.03.2022 begründet. 10 Die vertragliche Ausschlussfrist sei europarechtswidrig. Solange über das Fortbestehen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, seien diese europarechtswidrig. Mit der Bestandsschutzklage seien sämtliche Fristen im Hinblick auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Beklagten ab Erhebung der Bestandsschutzklage gehemmt. Diesbezüglich könne keineswegs selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass der EuGH diese Frage identisch mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG beantworte. 11 Der Kläger beantragt, I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München Az.: 33 Ca 12651/20 vom 26.11.2021, zugestellt am 03.12.2021 wird abgeändert. II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 14.037,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 6.487,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 Nach der Rechtsprechung des BAG wahre der Kläger mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedürfe, die Ausschlussfrist lediglich für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Die hier streitigen Ansprüche auf Überstundenvergütung und Sonntagszuschlägen seien gerade nicht vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängig, weil sie bereits vorher fällig gewesen seien. Der Kläger habe nicht konkretisiert, unter welchem Gesichtspunkt die Ausschlussklausel europarechtswidrig sein solle. Eine Vorlagepflicht an den EuGH bestehe nach Art. 267 Abs. 1 AEUV nicht. Die Angemessenheitskontrolle von Ausschlussfristen sei eine Frage nationalen Rechts, die der Überprüfung des EuGH entzogen sei. 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 02.03.2022 (Bl. 139 – 142 d. A.) und 09.06.2022 (Bl. 168 – 170 d. A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 30.03.2022 (Bl. 161 – 165 d. A.) und 15.06.2022 (Bl. 171 – 173 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2022 (Bl. 174 – 178 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. 16 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
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