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LG Traunstein, Urteil v. 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16

LG Traunstein, Urteil v. 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Urteil v. 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16 Download Drucken Titel: Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung, Arbeitnehmer, Krankenkasse, Arbeitszeit, Hauptverhandlung, Arbeitgeber, Angeklagten, Leistungen, Verkehrsunfall, freier Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, im eigenen Namen Normenkette: StGB § 266 a Abs. 1 und Abs. 2; § 52; § 53; § 41; § 47; § 54; § 56 Abs. 1 und 3; § 73 Abs. 1; § 73c Schlagworte: Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung, Arbeitnehmer, Krankenkasse, Arbeitszeit, Hauptverhandlung, Arbeitgeber, Angeklagten, Leistungen, Verkehrsunfall, freier Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, im eigenen Namen Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 08.03.2023 – 1 StR 188/22 Tenor I. Der Angeklagte Dr. S… ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 189 Fällen. II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zu Bewährung ausgesetzt. Daneben wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe vor 300 Tagessätzen zu je 200,- € (= 60.000,- €) ausgesprochen. III. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 118.850,58 € wird angeordnet, soweit nicht eine Verrechnung mit den freiwillig geleisteten Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt. IV. Der Angeklagte Dr. S… er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Entscheidungsgründe A. Prozessgeschichte: I. 1 Am 25.06.2019 hat die Staatsanwaltschaft Tr., bei Gericht am 27.06.2019 eingegangen, gegen den Angeklagten Dr. H. S… Anklage wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 394 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 266 a Abs. 1 und 2 Nr. 2, 52, 53 StGB erhoben. II. 2 Mit Eröffnungsbeschluss vom 12.08.2021 hat das Landgericht – 6, Strafkammer – Traunstein die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 02.11.2021 nebst Folgeterminen. 3 Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.09.2020 (1 StR 58/19) und die dort getroffene neue obergerichtliche Rechtsprechung zur Verjährungsproblematik wurden die angeklagten Handlungen im Zeitraum von November 2005 bis einschließlich Januar 2013 wegen Verjährung gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB mit Beschluss vom 01.11.2021 nach § 206 a StPO eingestellt. III. 4 Vor Hauptverhandlungsbeginn haben verschiedene Rechtsgespräche – am 10.02.2021 (Bl. 1865 ff. d.A.), 01.03.2021 (Bl. 1867 d.A.), 19.04.2021, (Bl. 1888 d.A.), sowie 04.08.2021 (Bl. 1972 d.A.) – stattgefunden, hinsichtlich derer jeweils Vermerke gefertigt wurden, die – wie dem Protokoll vom 02.11.2021 zu entnehmen – im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurden. 5 Eine Verständigung hat aber weder vor noch in der Hauptverhandlung stattgefunden (§ 202 a, 212, 243 Abs. 4, 257 c 267 Abs. 3, 273 Abs. 1 a StPO). 6 Der Tatvorwurf betreffend Dr. An...H… wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 (

  1. a)Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt (vgl. Protokoll vom 23.11.2021), ebenso derjenige betr. Ul. A… (vgl. Protokoll vom 13.01.2022). 7 Außerdem wurde das Verfahren insgesamt hinsichtlich der Nichtabführung der Unfallversicherungsbeiträge im Tatzeitraum gemäß § 154 (
  2. a)Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt (vgl. Protokoll vom 13.01.2022). B. Persönliche und wirtschaftlich Verhältnisse des Angeklagten Dr. S… I. Lebensgeschichtliche Entwicklung: 8 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Dr. S… war festzustellen, dass er am 06.05.1949 in Al. geboren wurde, sein Vater war Polizeibeamter in B., Leiter der Ermittlungsgruppe. 9 Er besuchte in B. die Volksschule und das Gymnasium, anschließend studierte er in M.Jura und legte nach sieben Semestern das 1. Staatsexamen mit Prädikat ab. In der Folgezeit begann er seine Dissertation (zum Thema gemischte Verträge und Umsatzsteuerrecht) zu schreiben, nebenbei studierte er auch einige Semester BWL. Mit 25 Jahren machte er – nach Verkürzung der Referendarzeit auf 2 Jahre – das 2. Staatsexamen. 10 Anschließend begann er ab 01.05.1995 in der Justiz in Traunstein. Er war auf verschiedenen Positionen bei verschiedenen Amtsgerichten (Altötting, Mühldorf, B., Laufen und Traunstein) sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht tätig, anschließend auch in der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein. 11 Nach dem Wechsel zur Staatsanwaltschaft und der Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit im Jahr 1978 war er noch bis 15.08.1980 als Staatsanwalt tätig (aufgrund einer anderen Organisation damals zuständig für den Raum Berchtesgadener Land). 12 In der Folge ließ er sich beurlauben. 13 Er war dann freier Mitarbeiter in der Kanzlei Dr. R. & Kollegen, ehe er am 01.06.1982 seine eigene Kanzlei in … Bu... gründete (die 5-jährige Frist für die Sperrung als Rechtsanwalt im Bezirk Traunstein, wo er zuvor als Richter/Staatsanwalt tätig gewesen war, war auf 2 Jahre verkürzt worden). Ein Jahr später kam Rechtsanwalt F. als Partner hinzu, der 1995 ausschied. Am 01.07.1991 war Rechtsanwältin L. als Partnerin in die als GbR geführte Anwaltskanzlei eingetreten; diese betrieb sie gemeinsam mit dem Angeklagten bis zu ihrem Ausscheiden am 30.04.2012. 14 Seit 1982 praktizierte der Angeklagte das „Modell der freien Mitarbeiterschaft“ hinsichtlich der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen. 15 Im Jahr 2016 kam es zu einem Wechsel der Kanzleiräumlichkeiten in die W. in B.. Seit Sommer 2018 ist der Angeklagte als Einzelanwalt tätig, derzeit noch mit 30-40 Stunden pro Woche. 16 Der Angeklagte hat in seinem Leben verschiedene Ehrenämter innegehabt, war etwa auch mal stellvertretender Landrat und in der Rechtsanwaltskammer bis 2007. 17 Im Jahr 1974 heiratete der Angeklagte; aus der Ehe ging eine 1980 geborene Tochter, die Ärztin ist, hervor, welche in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer promovierten Literaturwissenschaftlerin lebt. 18 Der Angeklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter Miteigentümer eines abbezahlten Hauses in Österreich, …, 5122 H./Ach. 19 Daneben ist er zu 1/2 Eigentümer von 6 Wohnungen im Gebäude … in B.. Dieses Gebäude aus dem 14. Jahrhundert wurde in 1999/2000 mit einem Aufwand von gut 1 Millionen € saniert; die Restverbindlichkeit bei der Rbk. B. beträgt 230.000,- €, die monatliche Belastung 2.500,- €. Diese Immobilie hat einen Schätzwert von ca. 1,9 Millionen €. Des Weiteren ist der Angeklagte zu 1/3 (neben seiner Ehefrau und seiner Tochter) Eigentümer verschiedener Wohnungen in der Immobilie W… ebenfalls in B.; unter Abzug von 2 Wohnungen, die nach Angaben der Verteidiger verkauft, bezüglich derer aber noch keine Berichtigung im Grundbuch erfolgte nebst Tiefgaragen Stellplatz, handelt es sich insgesamt um 7 Wohnungen nebst 6 Stellplätzen. Der Schätzwert dieser Wohnungen beläuft sich auf ca. 3 Millionen €. 20 Der Angeklagte hat zwei eigene Pkw (Audi A6, Baujahr 2015, Finanzierungsrate 534,07 € monatlich und einen Porsche, derzeit stillgelegt, Baujahr 2007). 21 Der Angeklagte, welcher in jüngeren Jahren viel Sport machte, u.a. Extrem-Skifahrer war, hat mehrere Bandscheiben-OPs hinter sich, fühlt sich sonst aber altersentsprechend gesund. Im September 2020 erkrankte er an Corona, beschreibt den Verlauf als mittelschwer. 22 Hinweise auf Suchtprobleme des Angeklagten gibt es nicht, auch hat er sich in seinem bisherigen Leben weder in psychiatrischer, psychotherapeutischer noch suchtmedizinische ambulanter oder stationärer Behandlung befunden. II. Keine Vorahndung: 23 Der Angeklagte Dr. S. ist nicht vorgeahndet. C. Festgestellter Sachverhalt: 24 Am 01.06.1982 hatte der Angeklagte seine eigene Kanzlei in der M… in B. gegründet. Ein Jahr später kam Rechtsanwalt F. als Partner hinzu. 25 Seit 01.07.1991 war der Angeklagte zusammen mit Rechtsanwalt F. und Rechtsanwältin L… geschäftsführender Gesellschafter der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, F., L… & Kollegen. 26 Rechtsanwalt F. schied 1995 aus der Sozietät aus, Rechtsanwältin L… zum 30.04.2012, die der Angeklagte ab 01.05.2012 als Einzelunternehmen „Kanzlei Dr. S… & Kollegen“ fortführte. 27 Seit 1982 praktizierte der Angeklagte ein von ihm als „Modell der freien Mitarbeiterschaft“ bezeichnetes „Modell“ hinsichtlich der in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen, welches tatsächlich aber ein „Modell der Scheinselbstständigkeit“ war, u.a. auch – in der zeitlichen Abfolge des Beginns ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit bei Dr. S… aufgelistet nebst Dauer der Tätigkeit – betreffend nachfolgend benannte Anwälte/innen: Rechtsanwalt M. H… – ab 01.10.2000 bis 30.06.2013 Rechtsanwalt H… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen, unterschrieben vom Angeklagten, Frau L… und ihm am 02.10.2000/08.10.2000 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ 1.) Hr. M. H… ist ab 01.10.2000 als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S…, L… & Kollegen tätig. 2.) Hr. M. H… führt seine Sozialabgaben einschließlich Krankenkasse und Pflegeversicherung sowie seine Steuern selbst ab. Die Sozietät zahlt die Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung und Kammerbeiträge eines freien Mitarbeiters. Beide Beträge sind zu erstatten. Die Erstattung ist im Jahreshonorar (Ziff. 7) bereits berücksichtigt. 3.) Die Zusammenarbeit ist nicht befristet. Sie kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. 4.) Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S…, L… & Kollegen stellt dem freien Mitarbeiter für dessen Arbeiten Personal und Sachausstattung bei. Soweit der freie Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S…, L… & Kollegen tätig ist, wird ihm ein angemessenes Büro zur Verfügung gestellt. 5.) Der freie Mitarbeiter kann eigenes Personal beschäftigen. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der freie Mitarbeiter direkt, gegebenenfalls in einer gemeinsamen Darstellung mit der Sozietät für den jeweiligen Mandanten tätig ist. Der freie Mitarbeiter gestaltet seine Tätigkeit frei. Anwesenheiten und Abwesenheiten koordinierte freie Mitarbeiter mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb. 6.) Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… L… & Kollegen beschäftigt keine Angestellten, die eine der Tätigkeit des freien Mitarbeiters vergleichbare Arbeit verrichten. Er kann selbst werben bzw. seine Werbung mit den Werbemaßnahmen der Kanzlei Dr. S…, L… & Kollegen koordinieren. 7.) Hr. M. H… erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von DM 65.000,- zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen Berechnung abgerufen werden. 8.) Auslagen für Termine (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) werden dem freien Mitarbeiter von der Sozietät nach den Grundsätzen der BRAGO erstattet. Zusatzvereinbarung 1.) Die Beschäftigung eigenen Personals durch den freien Mitarbeiter und die Bearbeitung von Mandaten außerhalb der Kanzlei bedürfen der Zustimmung der Sozietät. 2.) Werbemaßnahmen des freien Mitarbeiters sind mit der Sozietät abzustimmen und von dieser zu genehmigen. 3.) Weiterbildungsmaßnahmen werden von der Kanzlei bei angemessener Gestaltung ohne Abrechnung i.S. Ziff. 6 bei Honorarfortzahlung gefördert und bezahlt. 4.) Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht. 5.) Über die Anhebung des Mitarbeiterhonorars wird einvernehmlich und partnerschaftlich in Zeitabständen verhandelt. 6.) Die Sozietät stellt grundsätzlich die Möglichkeit einer Beteiligung in Aussicht. Rechtsanwalt U. V… – ab 01.01.2001 bis 30.09.2015 Rechtsanwalt V… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S… L… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten, Frau L… und ihm am 16.11.2000 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.01.2001 angegeben Zusatzvereinbarung Ziffer 1. bis 6. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… Rechtsanwalt An. H… – ab 04.05.2006 bis 30.06.2015 Rechtsanwalt H… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S… L… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten, Frau L… und ihm am 12.02.2007 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 6. und 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 04.05.2006 angegeben Ziffer 7. lautet wie folgt: „Herr An. H… erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von 36.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen Berechnung abgerufen werden.“ Zusatzvereinbarung Ziffer 1. bis 6. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… Rechtsanwalt R. B… – ab 01.07.2006 bis 30.06.2015 Rechtsanwalt B… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten, Frau L… und ihm am 21.03.2007 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 6. und 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.07.2006 angegeben Ziffer 7. lautet wie folgt: „Herr R. B… erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von 36.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen Berechnung abgerufen werden.“ Zusatzvereinbarung Ziffer 1. bis 6. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… Rechtsanwalt Ro. B… – ab 01.01.2010 bis 31.03.2015 Rechtsanwalt B… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten, Frau L… und ihm am 10.12.2009 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 6. und 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.01.2010 angegeben In Ziffer 3. findet sich zusätzlich folgender Satz: Bis 30.10.2010 besteht ein Probearbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende. Ziffer 7. lautet wie folgt: „Herr Ro. B… erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von 36.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen per Rechnung abgerufen werden.“ In Ziffer 3. findet sich zusätzlich folgender Satz: Bis auf weiteres ist Herr B… wöchentlich mit 3 Tagen tätig. Das Honorar reduziert sich entsprechend. Zusatzvereinbarung Ziffer 1., 2., sowie 4. und 5. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H…, Ziffer 3. lautet wie folgt: „Genehmigte Weiterbildungsmaßnahmen werden von der Kanzlei bei angemessener Gestaltung ohne Anrechnung gefördert und bezahlt.“ Ziffer 6. Ist nicht enthalten. - Ausscheiden von Rechtsanwältin S. L… zum 30.04.2012 - Rechtsanwältin K. B… – ab 15.05.2012 bis März 2017 Rechtsanwältin B… geb. H…, schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten und ihr am 01.05.2012 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 15.05.2015 angegeben In Ziffer 2. fehlt der Zusatz, dass beide Beträge zu erstatten sind und die Erstattung im Jahreshonorar bereits berücksichtigt ist. Ziffer 3., 4., 5., 6. und 8. wie bei Rechtsanwalt H… Ziffer 7. lautet wie folgt: „Frau H… erhält für ihre Tätigkeit ein Jahreshonorar von 30.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen per Rechnung abgerufen werden.“ Zusatzvereinbarung Ziffer 1. bis 6. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt H… nur in Ziffer 1. letztes Wort „Kanzlei“ (anstelle Sozietät), Ziffer 3. Verweis auf Ziffer 7. des Mantelvertrages (nicht Ziffer 6.) und Ziffer 6. entfällt insgesamt. Rechtsanwalt B. W. – ab 01.06.2012 bis 15.04.2016 Rechtsanwalt W. schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten und ihm am 23.05.2012 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ 1.) Hr. W… ist ab 01.06.2012 als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen tätig. 2.) Hr. W… führt seine Sozialabgaben einschließlich Krankenkasse und Pflegeversicherung wie seine Steuern selbst ab. Die Sozietät zahlt die Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung und Kammerbeiträge eines freien Mitarbeiters. 3.) Die Zusammenarbeit ist nicht befristet. Sie kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. 4.) Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen stellt dem freien Mitarbeiter für dessen Arbeiten Personal und Sachausstattung bei. Soweit der freie Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen tätig ist, wird ihm ein angemessenes Büro zur Verfügung gestellt. 5.) Der freie Mitarbeiter kann eigenes Personal beschäftigen. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der freie Mitarbeiter direkt, gegebenenfalls in einer gemeinsamen Darstellung mit der Kanzlei für den jeweiligen Mandanten tätig ist. Der freie Mitarbeiter gestaltet seine Tätigkeit frei. Anwesenheiten und Abwesenheiten koordiniert der freie Mitarbeiter mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb. 6.) Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen beschäftigt keine Angestellten, die eine der Tätigkeit des freien Mitarbeiters vergleichbare Arbeit verrichten. Er kann selbst werben bzw. seine Werbung mit den Werbemaßnahmen der Kanzlei Dr. S… & Kollegen koordinieren. 7.) Hr. W… erhält für seine Tätigkeit ein Jahreshonorar von 27.600,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Von diesem Jahreshonorar können monatliche Teilleistungen Berechnung abgerufen werden. 8.) Auslagen für Termine (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) werden dem freien Mitarbeiter von der Kanzlei nach den Grundsätzen der RVG erstattet. Zusatzvereinbarung 1.) Die Beschäftigung eigenen Personals durch den freien Mitarbeiter und die Bearbeitung von Mandaten außerhalb der Kanzlei bedürfen der Zustimmung der Sozietät. 2.) Werbemaßnahmen des freien Mitarbeiters sind mit der Sozietät abzustimmen und von dieser zu genehmigen. 3.) Weiterbildungsmaßnahmen werden von der Kanzlei bei angemessener Gestaltung ohne Abrechnung i.S. Ziff. 6 bei Honorarfortzahlung gefördert und bezahlt. 4.) Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht. 5.) Über die Anhebung des Mitarbeiterhonorars wird einvernehmlich und partnerschaftlich in Zeitabständen verhandelt. Rechtsanwältin Dr. St. M… – ab 01.03.2013 bis 30.06.2018 Rechtsanwältin Dr. M… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, unterschrieben vom Angeklagten und ihr am 08.02.2013/11.02.2013 mit folgendem Inhalt: „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 4., 6. und 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W…, nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.03.2013 angegeben Ziffer 5. lautete wie folgt: Die freie Mitarbeiterin gestaltet ihre Tätigkeit frei. Anwesenheiten und Abwesenheiten werden mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb koordiniert. Ziffer 7. ist wie folgt gefasst: Frau Dr. M… erhielt für ihre Tätigkeit ein Monatshonorar von 1.700,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Es werden 15 Wochenstunden zugrunde gelegt, die nach Möglichkeit in 3 Halbtagen geleistet werden. Zusatzvereinbarung Ziffer 1. bis 3. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W…, Ziffer 4. ist wie folgt gefasst: Die Honorarzahlung verändert sich nicht bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit in Krankheit und sonstiger Abwesenheit bis zu 18 Halbtage. Ziffer 5. fehlt. Rechtsanwältin An. D… – ab 16.09.2013 bis 30.11.2016 Rechtsanwältin D… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, beides unterschrieben vom Angeklagten und ihr, am 16.09.2013 „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 4., 6. und 8. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 16.09.2013 angegeben Ziffer 5. ist wie folgt gefasst: Die freie Mitarbeiterin gestaltet ihre Tätigkeit frei. Anwesenheit und Abwesenheiten werden mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb koordiniert. In Ziffer 7. heißt es: Frau An. Da. erhält für ihre Tätigkeit ein Jahreshonorar von 30.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Zusatzvereinbarung Ziffer 1. und 2. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W… nur heißt das letzte Wort in Ziffer 1 Kanzlei (anstatt Sozietät) Ziffer 3. ist wie folgt gefasst: Von den Weiterbildungsmaßnahmen werden die reinen Kurskosten von der Kanzlei bei angemessener Gestaltung gefördert und ohne Fahrt- und Abwesenheitsgelder bezahlt. Ziffer 4. ist wie folgt gefasst: Die Honorarzahlung verändert sich nicht bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit von 28 Werktage nicht. Ziffer 5. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W…, nur heißt es am Ende eine Einigung abgestrebt – gemeint ist wohl angestrebt – (anstatt verhandelt). Rechtsanwältin St. F. – ab 01.08.2015 bis Februar 2016 Rechtsanwältin F. schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, beides unterschrieben am 01.06.2015. „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 4., 6. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.08.2015 angegeben Ziffer 5. lautete wie folgt (wie bei Rechtsanwältin Dr. M…): Die freie Mitarbeiterin gestaltet ihre Tätigkeit frei. Anwesenheiten und Abwesenheiten werden mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb koordiniert. Ziffer 7.-9. sind abweichend von dem Vertrag „W…“ wie folgt formuliert: 7. Frau St.F. erhält für ihre Tätigkeit ein Jahreshonorar von 72.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer bei voller Arbeitsleistung (40-60 Stunden/Woche). Beispielsweise wird bei einer reduzierten Leistungseinheit von 2 halben Tagen/Wochen 1/5 des Grundentgeltes zu Grunde gelegt mit entsprechender linearer Anpassung für die Zukunft. Beabsichtigt ist eine Halbtagstätigkeit ab Frühjahr 2016. 8. Auslagen für Auswärtstermine (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) werden von der Kanzlei gemäß RVG erstattet, sofern diese Gelder im Mandat realisiert werden können. 9. Eine Beteiligung an der Kanzlei Dr. S… & Kollegen wird in Aussicht gestellt. Zusatzvereinbarung Ziffer 1. und 2. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W…, nur heißt das letzte Wort in Ziffer 1 Kanzlei (anstatt Sozietät) Ziffer 3., 4. und 5. inhaltlich identisch mit Zusatzvereinbarung D… Rechtsanwalt N. L… – ab 01.05.2016 bis April 2018 Rechtsanwalt L… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, unterschrieben vom Angeklagten und ihm, am 24.03.2016/06.04.2016; eine Zusatzvereinbarung wurde nicht geschlossen. „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1., 2. und 3. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W… nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 01.05.2016 angegeben Ziffer 3. aber mit folgender Ergänzung: Bis 01.08.2016 besteht eine Probezeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit von 2 Wochen zum Monatsende. Ziffer 4. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen stellt dem freien Mitarbeiter Personal und Sachausstattung sowie ein angemessenes Büro zur Verfügung. Ziffer 5. lautete wie folgt (wie bei Rechtsanwältin Dr. M… und F.): Die freie Mitarbeiterin gestaltet ihre Tätigkeit frei. Anwesenheiten und Abwesenheiten werden mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb koordiniert. Ziffer 6. Von Weiterbildungsmaßnahmen wie auch von Fachanwaltskursen werden die reinen Kurskosten von der Kanzlei Dr. S… & Kollegen angemessen gefördert. Ziffer 7. Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer Abwesenheit von 30 Werktagen p.a. nicht. Ziffer 8. Über die Höhe des Mitarbeiterhonorars wird einvernehmlich und partnerschaftlich in Zeitabständen leistungsbezogen verhandelt. Ziffer 9. Eine Umsatzbeteiligung gemäß den allgemeinen Regeln der Kanzlei wird dem freien Mitarbeiter optional angeboten. Ziffer 10. entspricht Ziffer 6. der Vereinbarung „W…“ Ziffer 11. Herr L… erhält für seine Tätigkeit während der Probezeit 3.000,— €/Monat und ab 01.08.2016 3.200,- €/Monat zuzüglich Mehrwertsteuer bei voller Arbeitsleistung. Das Entgelt wird monatlich gegen Rechnungsstellung bezahlt. Ziffer 12. Auslagen für Auswärtstermine (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) werden von der Kanzlei gemäß RVG erstattet, sofern diese Gelder im Mandat realisiert werden können. Ziffer 13. Eine Beteiligung an der Kanzlei Dr. S… & Kollegen wird in Aussicht gestellt. Rechtsanwältn An. K… – ab 18.07.2016 bis 30.09.2017 Rechtsanwältin K… schloss eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit der als Einzelunternehmen fortgeführten Kanzlei Dr. S… & Kollegen, unterschrieben vom Angeklagten und ihr am 17.06.2016/21.06.2016; eine Zusatzvereinbarung wurde nicht geschlossen. „Freier Mitarbeitervertrag“ Ziffer 1. bis 3. mit identischem Inhalt wie bei Rechtsanwalt W…, nur der Beginn der Beschäftigung ist mit 18.07.2016 angegeben Ziffer 4. bis 10. und 12. wie bei Rechtsanwalt L… Ziffer 11. Frau K… erhält für ihre Tätigkeit in den Monaten Juli, August, September 2016 3.000,- €/Monat und Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer bei voller Arbeitsleistung. Das Entgelt wird monatlich gegen Rechnungsstellung bezahlt. Ab 01.10.2016 wird über die Erhöhung des Leistungsentgelts verhandelt. 28 Sämtliche der vorgenannten Rechtsanwälte, betr. derer die einzelnen vertraglichen Vereinbarungen keinerlei Tätigkeitsumschreibung enthielten, waren tatsächlich jedoch abhängig beschäftigt und somit „Scheinselbstständige“. 29 Bereits aus der jeweils geschlossenen und als „freier Mitarbeitervertrag“ bezeichneten Vereinbarung und der (mit Ausnahme von L… und K…) zusätzlich geschlossenen Zusatzvereinbarung ergaben sich mit freier Mitarbeiterschaft unvereinbare Regelungen bzw. wurden Regelungen des Mantelvertrages wieder „gekappt“. So durften die Anwälte (laut Zusatzvereinbarung abweichend vom Mantelvertrag) ohne Zustimmung und Genehmigung kein eigenes Personal beschäftigen, ohne Zustimmung und Genehmigung der Kanzlei keine Werbung betreiben und ohne Zustimmung und Genehmigung der Kanzlei keine Mandate außerhalb der Kanzlei bearbeiten. Auch enthielten die vertraglichen Regelungen Begrifflichkeiten (Arbeitszeit, Probearbeitsverhältnis, unveränderte Honorarfortzahlung bei Abwesenheiten), die freier Mitarbeiterschaft wesensfremd sind. 30 Dem/der jeweiligen Rechtsanwalt/in war die als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung vom Angeklagten vorgefertigt zur Unterschrift vorgelegt worden, ohne ein Aushandeln, auch nicht betr. die Honorarhöhe, deren Zusammensetzung den Anwälten nicht bekannt war. Im Rahmen des jeweiligen Anbahnungs-/Einstellungsgespräches war eine andere Form der Beschäftigungsgestaltung nie diskutiert worden. Der Angeklagte äußerte immer wieder, dass mit dem Beruf des/r Rechtsanwaltes/in eine andere Beschäftigungsgestaltung als die der freien Mitarbeiterschaft unvereinbar sei. 31 Die Rechtsanwälte/innen unterlagen zwar keiner Zeiterfassung, waren aber bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gehalten, An- und Abwesenheiten mit dem Kanzleibetrieb zu koordinieren. Unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Verhältnisse hat der Angeklagte daneben die Anwesenheit während der Kanzleiöffnungszeiten (sofern sich Anwälte nicht daran hielten) eingefordert. 32 Alle Rechtsanwälte/innen erbrachten ihre anwaltschaftlichen Tätigkeiten für die Kanzlei – ihre vertraglich vereinbarte Hauptpflicht – (nahezu) ausschließlich in den Kanzleiräumlichkeiten vor Ort, hatten keine eigene Betriebsstätte. Mit Beginn ihrer Tätigkeit wurde ihnen jeweils ein eigenes Büro in der Kanzlei zur Verfügung gestellt, wo auch die Mandantenkontakte stattfanden. Das Aktenarchiv befand sich ebenfalls in den Kanzleiräumlichkeiten, für beendete Mandate im Keller, für laufende in den, den jeweiligen Rechtsanwälten zugeordneten Sekretariaten bzw. dem eigenen Büro. 33 Zudem stand jedem/r Rechtsanwalt/in geschultes kanzleieigenes Personal zur Verfügung, welches u.a. Kontakte/potentielle Mandate telefonisch in Empfang nahm und den Anwälten nach Fachgebieten zuteilte, ein System, welches ebenfalls der Angeklagte mit Kanzleigründung installiert hatte, die Sekretärinnen entsprechend ein- und angewiesen hatte. Der Empfang/die Sekretärinnen trugen Beratungsgespräche für den jeweiligen Anwalt in den Kanzleikalender ein bzw. stellten den Kontakt direkt durch. Keiner der Anwälte hat einen genauen Einblick hinsichtlich des Verteilungsschlüssels – insbesondere hinsichtlich der Verteilung, wenn mehrere Anwälte das gleiche Fachgebiet bearbeiteten -. Auch bekamen die jeweils „Neuen“ die wenig lukrativen, kleinen Zivilmandate zugeteilt. Empfang und Sekretärinnen legten aber auch Akten an und verwalteten diese, führten den Fristenkalender und kontrollierten Fristen, schrieben Diktate, Rechnungen an die Mandanten, ggf. auch Mahnungen und trieben Forderungen ein, etc. 34 Den Rechtsanwälten/innen stand gegenüber dem Personal keine Weisungsbefugnis zu. Eigenes Personal beschäftigten sie nicht. 35 Keinem der Rechtsanwälte/innen wurden anteilig Kosten für die Nutzung des Büroraumes einschließlich Ausstattung in Form von Möbeln, EDV, Drucker, FAX, Literatur, Heizung, Strom, Wasser, Telefon, Papier o.ä. und sonstigen Betriebsmitteln, sowie für die Sekretärinnen/Rechtsanwaltsfachangestellten in Rechnung gestellt. Sie kannten auch die dafür entstehenden Kosten im einzelnen nicht, auch nicht den Kostenanteil, der auf ihre jeweilige Person für die Nutzung der Kanzleiinfrastruktur entfallen wäre. Die detaillierte Kostenaufstellung der Kanzlei und die Auswertung derselben war in einer passwortgeschützten Datei in der EDV der Kanzlei abgelegt, zu der nur der Angeklagte Zugang hatte (nicht die Anwälte). 36 Alle Anwälte wurden also in den bereits bestehenden Kanzleibetrieb und die bereits etablierten Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe jeweils eingegliedert. 37 Keiner der Anwälte hat ein Mitspracherecht bezüglich der Beschaffung von Betriebsmitteln oder Neueinstellung bzw. Kündigung von Sekretärinnen oder anderen Rechtsanwälten/innen. Die Entscheidungen traf der Angeklagte auch insoweit (nicht nur den Organisationsbetrieb der Kanzlei betreffend) letztendlich alleine, auch bereits in der Zeit vor dem Ausscheiden von Rechtsanwältin L… Maßgeblich war die Stimme des Angeklagten, er war der „Entscheider“. 38 Kontakte zu Mandanten/Fällen wurden den jeweiligen Rechtsanwälten/innen – wie erwähnt – überwiegend bei Anrufen von Kontakten am Empfang bzw. Sekretariat nach Fachgebieten zugeordnet, es erfolgten aber auch direkte Akten-/Mandatszuweisungen durch den Angeklagten bzw. immer wieder auch Anweisungen des Angeklagten, Mandate zu bearbeiten, die der jeweilige Anwalt/Anwältin andernfalls nicht (weiter-)bearbeitet hätte. 39 Die Vollmachten wurden jeweils auf einem Formular mit Kanzleibriefkopf erteilt, das Mandatsverhältnis kam jeweils nach Unterschreiben der Vollmacht zwischen der Kanzlei und der Person/Firma zustande, es handelte sich ausschließlich um Kanzleimandate. Die Rechtsanwälte/innen hatten in der Zeit ihrer jeweiligen Tätigkeit für die Kanzlei des Angeklagten keine (relevanten) eigenen Mandate – bzw. waren vereinzelt auf ihren Namen zustandegekommene Mandate rechtlichen und taktischen Erwägungen und damit verbundenen Anweisungen durch den Angeklagten geschuldet. Auch hatten die Anwälte keine (bzw. keine wirtschaftlich relevanten – dies auch nur in Abstimmung mit dem Angeklagten) anderen Auftraggeber. Die in der Kanzlei des Angeklagten tätigen Anwälte hatten grundsätzlich keinen eigenständigen Außenauftritt, sie waren Teil der Kanzlei, die nach dem Wunsch des Angeklagten einheitlich nach außen auftrat und Vertragspartner der Mandanten war. 40 Abgerechnet wurde das jeweilige Mandat ebenfalls auf Rechnungen mit Kanzleibriefkopf, unter Angabe der Kanzlei-Steuernummer. Die Zahlungen erfolgten auf Kanzleikonten, zu denen die Rechtsanwälte/innen keinen Zugang hatten. Grundsätzlich stellte keiner der Rechtsanwälte/innen während der Zeit seiner/ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten Rechnungen auf eigenen Namen. 41 Bei Fragen von Ratenzahlung bzw. Stundung hatten die Anwälte durchaus eigene Entscheidungsbefugnisse, jedenfalls bis zu einer gewissen Forderungshöhe, was grundsätzlich vom Angeklagten gebilligt worden war. Mahnungen und Forderungseintreibungen wurden durch die Kanzlei vorgenommen, über die Fragen des Forderungserlasses konnten die Anwälte grundsätzlich nicht alleine entscheiden. 42 Zu Beginn der Tätigkeit eines jeden/r Rechtsanwaltes/in, gab es eine „Einarbeitungszeit“, „Probearbeitszeit“, „Ausbildungszeit“ bzw. „Probezeit“. Während dieser Zeit wurde „der/die Neue“ vom Angeklagten an die Hand genommen, musste dem Angeklagten alle Schriftsätze vorlegen, welcher diese nicht nur in sprachlicher Hinsicht, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht, Rechtsfragen betreffend, korrigierte, Korrekturen, die der/die jeweilige Rechtsanwalt/in dann übernahm, sich als Berufsanfänger nicht getraut hätte, dies nicht zu tun. Dem Angeklagten war auch insoweit ein einheitliches Auftreten, ein einheitlicher Stil der Kanzlei wichtig. Diese jeweilige Einarbeitungs-/Ausbildungs- bzw. Probearbeitszeit dauerte wenige Monate bis zu 2-3 Jahre. Auch nach dieser Ausbildungs-/Einarbeitungszeit kam es immer wieder vor, dass der Angeklagte inhaltlich betreffend die Bearbeitung einzelner Mandate Weisungen erteilte. 43 Alle Anwälte hatten grundsätzlich eine persönliche Leistungserbringungspflicht, es war ihnen nicht erlaubt, kanzleifremdes Personal zur Bearbeitung der Mandate oder für Vertretungen heranzuziehen. 44 Sie brachten ihre Arbeitskraft ein für die ihnen zugewiesenen Fälle, erbrachten keine projektbezogenen Tätigkeiten. 45 Mit den meisten Rechtsanwälte/innen war ein festes Jahreshonorar vereinbart, von dem monatlich pauschale Teilleistungen per Rechnung abgerufen werden konnten und wurden. Diese monatlichen Pauschalleistungen (Jahreshonorar : 12) erfolgten unabhängig vom Gewinn und Verlust, unabhängig von dem durch den/die jeweiligen Rechtsanwalt/in erwirtschaften Umsatz, sowie unabhängig von der Gesamtumsatzsituation der Kanzlei, unabhängig von krankheits-/urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu der vertraglich vereinbarten „Obergrenze“ von 28 bzw. 30 Werktagen und unabhängig davon, ob die Mandanten ihrerseits zahlten. 46 Betreffend die Rechtsanwälte Dr. St. M…, L… und K… war jeweils eine monatliche feste Pauschalvergütung vereinbart, die von diesen Rechtsanwälten in Rechnung gestellt wurde, allerdings ebenfalls unabhängig von Gewinn und Verlust, unabhängig von dem durch den/die jeweiligen Rechtsanwalt/in erwirtschaften Umsatz, sowie unabhängig von der Gesamtumsatzsituation der Kanzlei und unabhängig von krankheits-/urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu der vertraglich vereinbarten „Obergrenze“ von 28 bzw. 30 Werktagen und unabhängig davon, ob die Mandanten ihrerseits zahlten. 47 Keiner der Anwälte trug ein Haftungsrisiko betreffend Forderungsausfälle als Folge von Zahlungsunfähigkeit von Mandanten oder solchen bei Schlechtleistung der Anwälte. 48 Der Angeklagte zahlte Fortbildungs- und Fachanwaltskosten für die in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen, ebenso Haftpflichtversicherung und Kammerbeiträge, ebenso Literatur. 49 Alle im maßgeblichen Zeitraum in der Kanzlei des Angeklagten tätigen Rechtsanwälte/innen waren de facto nur für den Angeklagten tätig; andere relevante wirtschaftliche Einnahmequellen hatten sie nicht, hätten dazu auch, da sie nach den gelebten Beschäftigungsverhältnissen in der Kanzlei des Angeklagten „Akten ohne Ende hatten“, bereits in zeitlicher Hinsicht keine Möglichkeit gehabt. 50 Nach außen traten alle Anwälte im Namen der Kanzlei auf, hatten keinen eigenständigen Auftritt in der Branche ohne Kanzleibezug, keine eigene Visitenkarten, betrieben keine eigene Werbung, hatten keine eigenen Geschäftsbücher. 51 Der Angeklagte hat die in seiner Kanzlei tatsächlich gelebten Beschäftigungsbedingungen als solche abhängig Beschäftigter in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis gestaltet, den in seiner Kanzlei tätigen Anwälten nicht die Möglichkeit gewährt, ihre Dienstleistung tatsächlich als eine solche eines freien, persönlich und wirtschaftlich unabhängigen Mitarbeiters zu erbringen. 52 Der Angeklagte wusste über den gesamten Zeitraum, dass die in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen bei wertender Gesamtbetrachtung abhängig Beschäftigte waren und, dass es sich deshalb bei ihnen um Arbeitnehmer handelte, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 28 a SGB IV stehen. 53 Nach den gelebten Verhältnissen war der Angeklagte Arbeitgeber der in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen und als solcher verpflichtet, den Beginn jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu melden (§ 28 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt zu berechnen, den Arbeitnehmeranteil einzubehalten und den Gesamtsozialversicherungsbetrag, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, an die gemäß § 28 h SGB IV zuständige Einzugsstelle abzuführen (§§ 28 e, 28 f SGB IV). 54 Die nach dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge sind seit dem 01.01. 2006 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag (Werktag) des Monats, in dem die für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen maßgebliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonates fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). 55 Der Angeklagte handelte bei der jeweiligen Nichtabführung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich sowohl betreffend die maßgeblichen, statusbegründenden tatsächlichen Umstände des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses als auch hinsichtlich der daraus erwachsenen Konsequenzen des Arbeits-/Sozialversicherungsrechtes in Form der Abführungspflicht. 56 Er hatte den Mantelvertrag und die diesen konterkarieren Zusatzvereinbarungen formuliert. Mantelvertrag und Zusatzvereinbarung waren bewusst auf getrennten Blättern abgefasst. Ebenso hat er ein „2-Blatt-Rechnungs-System“ betreffend die an die jeweiligen Anwälte ausgeschütteten monatlichen Pauschalhonorare entwickelt, welches zum einen die „Neuen“ jeweils übernahmen und zum anderen dazu geeignet war, den Umstand der Pauschalhonorarzahlung (ohne Erbringung einer projektbezogenen Tätigkeit) zu verschleiern und variierende Vergütungen vorzuspiegeln. 57 Die Frage des Status der in seiner Kanzlei tätigen Anwälte wurde gegenüber dem Angeklagten zum einen von den Anwälten selbst immer wieder in Frage gestellt, in persönlichen Gesprächen, aber vor allem auch in Schrift- und E-Mail-Verkehr, dies vor Beginn des noch verbliebenen, nicht verjährten Tatzeitraumes, aber auch während dessen (Schreiben datierend vom 12.10.2010, 21. 11.2012, 17.07.2013, 20.11.2013, 15.04.2013 und 14.06.2015). 58 Auch wurde der Angeklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2013 – bei welcher allerdings der Status der freien Mitarbeiter keiner Prüfung unterzogen wurde – generell auf die Problematik der freien Mitarbeiterschaft der bei ihm tätigen Anwälte in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung seitens seiner steuerberaterlichen Kontakte hingewiesen (Schreiben 24.10.2013, Gespräch F. – Dr. S…). 59 Obwohl der Angeklagte sich der „Problematik“ bewusst war, gab er, sofern an ihn kritische Fragen zur Abgrenzung und zum Status der in seiner Kanzlei tätigen Anwälte herangetragen wurden, wahrheitswidrig an, dass alles geprüft und in Ordnung sei, eine falsche Aussage, die dazu führte, dass die in der Kanzlei tätigen Anwälte (durchweg Berufsanfänger), die Problematik (zunächst) nicht weiter hinterfragten. Tatsächlich ist es allerdings nie zu einer Statusprüfung betreffend die in der Kanzlei des Angeklagten tätigen Anwälte gekommen. 60 Der Angeklagte hat sein „Modell der Scheinselbständigkeit“ bereits mit Kanzleigründung in den 80ziger Jahren entwickelt, in der Folgezeit aufrechterhalten und fortentwickelt. 61 Insgesamt wurden im Zeitraum Februar 2013 bis Dezember 2017 durch den Angeklagten in Kenntnis aller relevanten Tatumstände Sozialversicherungsbeiträge die Höhe von insgesamt 118.850,58 € in 189 Einzelfällen nicht abgeführt. 62 Diese verteilen sich wie folgt auf Arbeitnehmer und Einzugsstellen: Fehlblat Tabelle 18-27 Arbeitsgeber- Arbeitsnehmer- Summe/Beiträge anteil anteil Einzugstelle AOK ... – 59 Fälle - 17.183,51 € 17.370,83 € 34.554,34 € Einzugsstelle T. (T.K.) - 46 Fälle - 11.973,74 € 12.457,28 € 24.431,02 € Einzugsstelle B. – 26 Fälle - 1.621,53 € 1.621,53 € 3.243,06 € Einzugsstelle K. (Kaufmännische Krankenkasse) - 58 Fälle - 28.170,51 € 28.451,65 € 56.622,16 € 63 Insgesamt errechnen sich damit 189 Teter und folgender Gesamtschadensbetrag (strarechtliche Schadensbetrachtung): Arbeitsgeber- Arbeitsnehmer- Summe/Beiträge anteil anteil 58.949,29 € 59.901,29 € 118.850,58 € 64 Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum auch nur erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben. D. Beweiswürdigung: I. Hinsichtlich der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten - eigene Einlassung zur lebensgeschichtlichen und beruflichen Entwicklung, einschließlich vorgelegter und in Augenschein genommener Urkunde vom 25.04.1978 (Anlage 42 zu Protokoll, Berufung des Angeklagten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt), - sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, nebst ergänzendem Vortrag im Schriftsatz der Verteidiger vom 03.01.2022 (Anlage 37 zu Protokoll) zum Gesamtnettoeinkommen; - im Selbstleseverfahren „11“ eingeführter Bericht zu den Vermögensermittlungen (Anlage 41 zu Protokoll), - verlesene Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 06.09.2021. II. Betr. die festgestellten Sachverhalte: 1.) Keine persönliche Einlassung des Angeklagten Dr. S… zur Sache: 65 Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache persönlich keine Angaben gemacht. 66 Durch seine Verteidiger wurden zu jedem Hauptverhandlungstag Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO abgegeben (überwiegend schriftlich und insoweit jeweils als Anlagen zu Protokoll genommen), welche sich auf eine Bewertung der an dem jeweiligen Hauptverhandlungstag erhobenen Beweise und dazu vorgenommene Rechtsausführungen beschränkten. 67 Insoweit ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gegen den Inhalt dieser § 257 Abs. 2 StPO – Erklärungen zum einen jeweils seitens der Staatsanwaltschaft Widerspruch betreffend die Richtigkeit der inhaltlichen Wiedergabe der Zeugenaussagen erhoben wurde, zum anderen betreffend die Inhaltswiedergabe der Zeugenaussagen die Darlegungen in wesentlichen Punkten unvollständig sind. 68 Unter dem 22.08.2019 hatte der Angeklagte eine Erklärung gemäß § 163 a StPO abgegeben, welche im Selbstleseverfahren „1“ VII. (Anlage 2 zu Protokoll) in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. 69 Der Angeklagte erklärte am 30.12.2021, dass er hinsichtlich der Frage, ob seine Stellungnahme vom 22.08.2019 Gegenstand seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung sein solle, keine Angaben machen zu wollen. 70 Die Kammer hat diese Erklärung daher im Wege des Urkundsbeweises als Sachvortrag vor Hauptverhandlungsbeginn eingeführt. 2.) Erhobene Beweise: 71 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen basieren auf den Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolles Gegenstand der Hauptverhandlung waren. 72 Da die Einordnung der Tätigkeit für jeden einzelnen Rechtsanwalt zu prüfen war, mussten auch für jeden einzelnen Anwalt die mit ihm vertraglich getroffenen Vereinbarungen, sowie die betreffend seine Person tatsächlich gelebten Beschäftigungsverhältnisse fest- und dargestellt werden. 73 Soweit sich aus den von der Verteidigung als Anlage zu Protokoll gereichten Zwischenerklärungen/-plädoyers Abweichungen betreffend den Inhalt der Zeugenaussagen ergeben, sind diese Darlegungen unzutreffend bzw. unvollständig. 74 Aufgrund der erhobenen Beweise sind folgerde Feststellungen zu treffen gewesen: 75
  3. a)Im Zeitraum zwischen Februar 2013 und Ende Dezember 2017 übten folgende nachbenannte Personen anwaltschaftliche Tätigkeiten in der Anwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen aus. 76 Zudem wurde wie nachbenannt festgestellt, wann die jeweilige Tätigkeit begann, wie lange sie andauerte und was Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den jeweiligen Rechtsanwälten und der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen (sofern die Verträge vor Mai 2012 geschlossen wurden) bzw. der Anwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen war. 77
  4. a)1. Zeitliche Vertragsabfolge bzw. Einstieg in die anwaltschaftliche Tätigkeit bei Dr. Sta. 1.) Rechtsanwalt M. H… – ab 01.10.2000 bis 30.06.2013 2.) Rechtsanwalt U. V…- ab 01.01.2001 bis Ende September 2015 3.) Rechtsanwalt An. H… – ab 04.05.2006 bis 30.06.2015 4.) Rechtsanwalt R. … – ab 01.07.2006 bis 30.06.2015 5.) Rechtsanwältin Ul. A… – ab Mai 2008 bis Mai 2018 - kein schriftlicher Vertrag (§ 154 (
  5. a)Abs. 2 StPO) 6.) Rechtsanwalt Ro. B… – ab 01.01.2010 bis 31.03.2015 7.) Rechtsanwältin K. B…, geb. H. – ab 15.05.2012 bis 8.) Rechtsanwalt B. W… – ab 01.06.2012 bis 15.04.2016 9.) Rechtsanwältin Dr. St. M… – ab 01.03.2013 bis 30.06.2018 10.) Rechtsanwältin An. D… – ab 16.09.2013 bis 30.11.2016 11.) Rechtsanwältin Dr. An.… – ab 14.03.2016 bis 15.04.2016 (§ 154 (
  6. a)Abs. 2 StPO) 12.) Rechtsanwältin St.F. – ab 01.08.2015 bis Februar 2016 13.) Rechtsanwalt N. L… – ab 01.05.2016 bis April 2018 14.) Rechtsanwältin An. K… – ab 18.07.2016 bis 30.09.2017 78
  7. a)2. Der Inhalt der jeweils geschlossenen, als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichneten Vereinbarung nebst (soweit abgeschlossen) Zusatzvereinbarung (keine Zusatzvereinbarung hatten die Rechtsanwälte N. L… und An. K…) ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren „1“ I. eingeführten entsprechenden Urkunden, die zudem bei der jeweiligen Zeugeneinvernahme der Rechtsanwälte/innen nochmals in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen wurden. Daraus ergab sich der Inhalt wie Ziffer C. zugrunde gelegt. 79 Bzgl. Rechtsanwältin F. wurde die Zusatzvereinbarung versehentlich nicht ins Selbstleseverfahren „1“ I. kopiert, aber aus Bd. 21 „F.“- Bl. 21003 verlesen. 80 Bzgl. Rechtsanwältin D… wurden ergänzend zum Selbstleseverfahren „1“ I. aus Bd. 10 „D…“ – Bl. 10165-10167 (Mantelvertrag und Zusatzvereinbarung) nochmals klarstellend verlesen (da das Selbstleseverfahren auch Entwürfe aus dem Jahr 2016 für eine Vertragsänderung enthielt, zu der es allerdings nie kam). 81 Alle Rechtsanwälte/innen, die mit der als GbR geführten Anwaltssozietät Dr. S…, L… & Kollegen (sofern die Verträge vor Mai 2012 geschlossen waren) bzw. der Anwaltskanzlei Dr. S… & Kollegen eine schriftliche Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung (bzw. nur den Mantelvertrag – L…/K…) getroffen haben, gaben übereinstimmend an, dass diese ihnen vorgefertigt vom Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt wurde, es nicht zu einem Aushandeln kam, auch nicht betr. einzelne Regelungen wie etwa die Honorarhöhe; der Inhalt war nicht diskutabel und von den bereits anwesenden Kollegen hieß es, dass das der Standardvertrag sei (vgl. insoweit nachfolgende Angaben der Rechtsanwälte/innen im Rahmen ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme, D. II. 2.)
  8. a)3.). 82
  9. a)3. Zeugen/Rachtsanwälte/innen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kanzlei des Angeklagten tätig waren (chronologisch – Eintrittszeit):
  10. a)3.1. Zeuge M. H… 83 Im Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.06.2013 war der Zeuge M. H… in der Kanzlei Dr. S…, L… & Kollegen bzw. der Kanzlei Dr. S… & Kollegen als Rechtsanwalt tätig. 84 Er schilderte, dass ihm der Angeklagte als passionierter Golfspieler bekannt gewesen sei und er sich dann kurz vor seinem Beschäftigungsbeginn Anfang 2000 auf ein Zeitungsinserat hin in der Anwaltskanzlei vorgestellt habe. Das Einstellungsgespräch habe nur mit dem Angeklagten stattgefunden, es sei nicht viel geredet worden, außer, dass ein Kollege aufgehört habe. Auch sei über Golf geredet worden. 85 Es sei dann ein „Freier Mitarbeitervertrag“ von ihm, dem Angeklagten und Frau L… unterzeichnet worden. Dieser sei ihm vorgefertigt vorgelegt worden, da sei nichts ausgehandelt worden. Zu den Inhalten dieses Vertrages könne er nichts sagen, die seien ihm nicht erinnerlich; ob eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden sei, wisse er auch nicht mehr. 86 Mit dem Zeugen M. H… und den Verfahrensbeteiligten wurde die als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung des Zeugen H… vom 02.10.2000/08.10.2000, sowie die mit gleichem Datum geschlossene Zusatzvereinbarung mit der Kanzlei Dr. S…, L… & Kollegen (die im Selbstleseverfahren „1“ I. eingeführt wurden) durchgegangen. Der Zeuge blieb dabei, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, der Inhalt, sowohl des Vertrages wie der Zusatzvereinbarung, sei vom Angeklagten vorgegeben und von ihm nur unterschrieben worden. 87 Es sei aber, wenn ihm der Vertrag vorgehalten würde, wohl richtig, dass er anfangs ein Jahreshonorar von 65.000,- DM erhalten habe. Von diesem Jahreshonorar habe er monatlich Teilleistungen per Rechnung abgerufen; er sei ja immerhin 13 Jahre beim Angeklagten gewesen, habe zuletzt seiner Erinnerung nach ein Fixum von 6.000,- € monatlich nebst Tages-/Abwesenheitsgeldem nach BRAGO bzw. RVG erhalten. 88 Hinsichtlich Ziffer 4. der Zusatzvereinbarung – Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht – äußerte der Zeuge, dass er während seiner Tätigkeit in der Kanzlei Dr. S… nur einmal länger krank gewesen sei (3 Wochen wegen Pfeifferschen Drüsenfieber), ansonsten allenfalls mal 1-2 Tage. Dafür habe er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Ob und wie Krankheiten eingetragen bzw. in der Kanzlei vermerkt worden seien, wisse er nicht. Urlaubstage seien jedenfalls im Kanzleikalender mit dem jeweiligen Kürzel des Anwaltes vermerkt worden, damit für diesen während dieser Zeit keine Termine vereinbart würden. Einen förmlichen Urlaubsantrag oder eine förmliche Urlaubsgenehmigung habe es nicht gegeben, nur, wie gesagt, eine interne Abstimmung. Er habe ohnehin weniger Urlaubstage genommen, als ihm eigentlich zugestanden hätten. 89 Zum jeweiligen Monatsende habe er immer eine Rechnung gestellt. Aus dem Jahresfixum, welches im Vertrag vereinbart gewesen sei (bzw. dem über die Jahre angepassten Jahreshonorar), habe sich sein monatlicher Anspruch ergeben. Das Geld habe er immer erhalten, unabhängig von Gesundheit und Krankheit bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit und ebenso unabhängig vom erwirtschafteten Umsatz. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung sei zwar mal als Anreiz angedacht gewesen, habe es letztlich aber nicht gegeben. 90 Mit dem Zeugen H… und den Verfahrensbeteiligten wurde exemplarisch die Rechnung vom 02.04.2013 für den Leistungszeitraum März 2013 – Bd. 11 „H…“ – Bl. 11217 f. – in Augenschein genommen. Die Rechnung besteht aus zwei Blättern: 91 Blatt 1 enthält die Posten „Vergütung als freier Mitarbeiter“: 6.407,40 € und „USt/MWSt“ - 6.407,40 € = Summe aus vereinbartem Honorar = 6.000,- € + RVG-Geldern, steht so nicht auf Blatt 1 der Rechnung - Blatt 2 die Posten nach RVG i.H.v. 407,40 €. 92 Die in Rechnung gestellte „Vergütung als freier Mitarbeiter“ sei in Abhängigkeit der Posten nach RVG somit von Monat zu Monat auf Blatt 1 der jeweiligen Rechnung unterschiedlich hoch ausgewiesen worden. 93 Für die Dauer von ca. 6 Monaten habe der Angeklagte zwar mal – wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber eher zu Beginn seiner Tätigkeit – dann, wenn die als Ziel ins Auge gefassten Umsätze von einem Anwalt erreicht bzw. übertroffen worden seien, Sonderzahlungen veranlasst, dieses Modell sei danach aber wieder abgeschafft worden. 94 Eine Reduzierung des Honorars der Rechtsanwälte/innen bei schlechten Umsätzen habe es nicht gegeben. Auch in den Jahren 2010/2011, als die finanzielle Situation der Kanzlei angespannt gewesen sei, sei über Kürzungen der Rechtsanwaltshonorare nicht kommuniziert worden, nur darüber, ob sich die Kanzlei eine derart große Mitarbeiterschaft leisten könne. 95 Der Angeklagte habe auch für alle Kanzleimitarbeiter, also Sekretärinnen und Anwälte etwa 2007 zum Kanzleijubiläum einen Rom-Ausflug organisiert und dabei alles – Flug, Unterkunft, Essen etc. – komplett bezahlt. 96 Als er im Oktober 2000 in der Kanzlei des Angeklagten angefangen habe, habe er ein eigenes Büro unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe auch keine eigenen Arbeitsmittel oder EDV-Mittel gehabt, PC/EDV, Bücher usw. eingebracht, habe das alles von der Kanzlei gestellt bekommen. Jeder Anwalt – auch er – habe eine Sekretärin (bzw. eine sei grundsätzlich für zwei, dem gleichen Fachgebiet zugehörige Rechtsanwälte/innen zuständig gewesen) zugeordnet bekommen. Das Personal sei ebenso von der Kanzlei bezahlt worden wie die Kosten für Miete, die kanzleiinterne Infrastruktur, Wartungsarbeiten etc.. Die Sekretärinnen/Rechtsanwaltsgehilfinnen der Kanzlei hätten sich neben den Schreibarbeiten um die gesamte Logistik, Termine, Fristenüberwachung etc. gekümmert. Die Akten der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen seien entweder im kanzleieigenen Archiv oder betreffend die laufenden in den verschiedenen Vorzimmern aufbewahrt worden. 97 Zu Hause habe er kein eigenes Büro gehabt, nirgends anders gearbeitet, als für den Angeklagten und in den Kanzleiräumlichkeiten. Soweit – auch in der Stellungnahme des Angeklagten selbst vom 22.08.2019, welche im Selbstleseverfahren „1“ VII. (Bl. 1686) eingeführt wurde – die Rede davon gewesen sei, er habe auch in der Rechtsanwaltskanzlei seiner späteren Ehefrau, St. L… mitgearbeitet, sei dies falsch. Er habe in der Kanzlei des Angeklagten „Akten ohne Ende gehabt“, eine Arbeit wo anderes wäre ihm aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen. 98 Während seiner Tätigkeit für die Kanzlei Dr. S…, L… & Kollegen bzw. ab Mai 2012 Dr. S… & Kollegen habe er keine Werbung geschaltet; die Kanzlei habe Werbung betrieben und bezahlt. Er habe Visitenkarten mit dem Kanzleinamen auf der einen Seite und seinen Namen auf der anderen Seite gehabt, aber keine eigenen. 99 Zu Beginn seiner Tätigkeit habe er vom Angeklagten selbst Mandate/Fälle bekommen. Die Kontakte seien aber im Wesentlichen über den Empfang entsprechend der jeweiligen Fachgebiete vermittelt worden. Mit der Zeit sei es so gewesen, dass aber auch Leute, die ihn gekannt hätten, anriefen und wünschten, von ihm vertreten zu werden. Das Mandatsverhältnis sei aber immer mit der Kanzlei zustande gekommen, die Mandatsbearbeitung sei auch immer über die Kanzlei abgerechnet worden. 100 Soweit die Kontakte über den Empfang nach Fachgebieten vermittelt worden seien, seien diese dann entweder direkt zu ihm durchgestellt oder es sei für ihn ein Besprechungstermin in den kanzleieigenen Terminkalender eingetragen worden. Später sei dann mit dem interessierten Kontakt eine Vollmacht gefertigt worden, wobei das Vollmachtsformular im Briefkopf auf die Kanzlei Dr. S… (- bis Mai 2012 L…) & Kollegen gelautet habe, seitlich angeordnet daneben alle in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen. Auf der Strafprozessvollmacht seien allerdings nur drei Rechtsanwälte (Dr. S…, M… H…) aufgelistet gewesen. 101 Am Anfang seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten habe er diesem alle Schriftsätze vorlegen müssen. Der Angeklagte habe nicht nur betreffend die Formulierungen, sondern auch inhaltlich Vorgaben gemacht, allerdings sei dies nach einiger Zeit, etwa 3 Jahren, weniger geworden. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er jedenfalls „Assistent“ von Dr. S… gewesen. Dieses Procedere sei bei allen Rechtsanwälten/innen zu Beginn ihrer jeweiligen Tätigkeit so gewesen. 102 In dieser Anfangszeit habe er mit der Kollegin L… igentlich keine Berührungspunkte gehabt. 103 Im fraglichen Zeitraum habe er persönlich nie Rechnungen an Mandanten gestellt. Die Rechnungen seien auf Kanzleinamen – Briefkopf der Kanzlei „Dr. S… (bis Mai 2012 L…) & Kollegen (die Kollegen seien aufgelistet gewesen)“ – an die Mandanten gestellt und von dem/der für das Mandat zuständigen Rechtsanwalt/in unterschrieben worden. Von dieser Praxis habe es nur einmal eine Ausnahme gegeben: Es sei zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Bekannten des Angeklagten gekommen; einer der beiden sei von ihm vertreten worden; der Angeklagte habe nicht gewollt, dass die Rechnung an diesen Mandanten mit Kanzleibrief versandt würde. Es sei mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen, dass diese Rechnung auf seinen Namen/H… laufe. 104 Auf der jeweiligen Kostennote sei die Steuernummer der Kanzlei angegeben gewesen; die Zahlungen seien auf eines der Kanzleikonten erfolgt; auf die Kanzleikonten habe er keinen Zugriff gehabt, er habe keine Vollmacht gehabt. 105 Sofern ein Mandant eine Ratenzahlung haben wollte, habe er dies allein entscheiden dürfen. Forderungseintreibungen seien durch die Kanzlei gemacht worden. 106 Er habe während der gesamten Zeit, in der er in der Kanzlei Dr. S… tätig gewesen sei, keine eigenen Klienten gehabt. 107 Er habe während seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gemacht, auch den für Verkehrsrecht, dies sei auch vom Angeklagten bezahlt worden. 108 Die Kanzleizeiten seien von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen; die Kanzlei habe auch mittags besetzt seien müssen. 109 Es habe die Anweisung von Dr. S… gegeben, dass der/die Anwalt/in zu Kanzleizeiten habe anwesend sein sollen; dies sei eine allgemeine, bei Kanzleibesprechungen immer wieder wiederholte Anweisung gewesen. 110 Auf Vorhalt seiner Zeugenaussage beim Zoll erklärte der Zeuge, es sei richtig, dass er in Ausnahmefällen auch mal einen Nachmittag habe freinehmen können; das habe er auch praktiziert, dann habe er halt abends nachgearbeitet. 111 Während seiner gesamten Tätigkeit in der Kanzlei Dr. S… habe er keine anderen Auftraggeber gehabt, das sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, da er vollständig mit Arbeit eingedeckt gewesen sei. Durch die hohe Arbeitsbelastung habe er gar keine Chance gehabt, selber unternehmerisch tätig zu werden bzw. einen eigenen Mandantenstamm aufzubauen. 112 Es sei in der Kanzlei Dr. S… schon diskutiert worden, ob die Anwälte nicht hätten angemeldet werden müssen. Diesbezüglich sei es zwischen ihm und dem Angeklagten auch zu einem Streit gekommen, da habe aber schon festgestanden, dass er in der Kanzlei aufhöre. 113 Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung sei nicht durchgeführt worden, sei aber von verschiedenen Anwälten, wenn diese aus der Kanzlei ausgeschieden seien, angedroht worden. 114 Im Zuge des angedeuteten Streites zwischen ihm und dem Angeklagten habe er unter dem 17.07.2013 an diesen auch ein Schreiben verfasst, in dem er auch auf seine eigene Scheinselbstständigkeit Bezug genommen habe. 115 In dem Schreiben – welches dem Zeugen vorgehalten wurde – (und das im Selbstleseverfahren „2“, – Bd. 11 „H…“ – Bl. 11025 ff. – eingeführt wurde) heißt es u.a.: Hilfsweise erkläre ich die Aufrechnung mit den von mir verauslagten Kosten der letzten 4 Jahre für Sozialversicherungsträger. Ich habe meinen Beschäftigungsstatus bei Dir zwischenzeitlich von den Kollegen G… und W… – Fachanwälte für Arbeitsrecht – prüfen lassen. Diese sind sicher, dass bei meinem Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen der Scheinselbstständigkeit erfüllt sind. Diese Auffassung wird auch von der Kollegin L… geteilt. Sie hat den Kollegen H… angestellt. Solltest Du es dennoch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, können die Grundsätze der Scheinselbstständigkeit gerne vor dem Arbeitsgericht erörtert werden. Hilfsweise berufe ich mich auf Verjährung. Du hast meine Abrechnung monatlich überprüft und abgezeichnet. 116 Der Zeuge gab an, dass er, soweit er auch die Kollegen G… und W… Bezug genommen habe, die beiden keine konkrete Prüfung vorgenommen hätten, er dies nur aus Verärgerung geschrieben habe. Gesprächsthema sei die Scheinselbstständigkeit allerdings schon gewesen. 117 Er habe das Thema „Scheinselbstständigkeit“ auch während seiner Tätigkeit bei Dr. S… mit älteren Kollegen erörtert, etwa Fragen gestellt wie: Warum man in der Kanzlei des Angeklagten nicht angestellt werde?. Die Antwort sei eigentlich immer gewesen, nämlich, dass das Dr. S… schon immer so gemacht habe. 118 Im Jahr 2009, als der Kollege G… dann letztendlich die Kanzlei verlassen habe, sei Scheinselbstständigkeit schon auch Thema gewesen. G… habe die Statusfeststellung gewollt, damit auch dem Angeklagten gedroht. Er sei mit G…, der zu Beginn des Jahres 2010 aus der Kanzlei ausgeschieden sei, befreundet gewesen, deshalb habe man auch ab und an noch mal darüber geredet. 119 Auch anlässlich der Kanzleibesprechungen sei während seiner Zeit immer mal wieder darüber gesprochen worden, dass den Rechtsanwälten/innen Vorgaben gemacht würden, sie allerdings nicht angestellt würden. 120 Mit S. L… sei er befreundet gewesen und habe über sie mitbekommen, dass aufgrund einer anonymen Anzeige ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden sei, wobei niemand ihm gegenüber in der Folgezeit den Vorwurf gemacht habe, dass die anonyme Anzeige von ihm gekommen sei, was auch nicht der Fall sei. 121 Gleichfalls habe er den Kollegen M… mal gefragt, ob man in Gesprächen mit dem Angeklagten über Gehaltsvorstellungen einbringen könne, dass man eigentlich angestellt sei. M… habe gesagt: Nein. 122 Er habe dann – wie im Selbstleseverfahren „2“ – Bd. 11 „H…“ – Bl. 11008 f. eingeführt – eine schriftliche Kündigung des freien Mitarbeitervertrages vom Angeklagten (Datum: 21.06.2013) erhalten. 123 Es sei so gewesen, dass er die Woche zuvor in Urlaub gewesen, am Montag zurück in die Kanzlei und in sein Büro gekommen sei. Er habe nicht mehr ins Vorzimmer gekonnt, auch sein PC sei abgestellt gewesen. Daraufhin sei er zu Dr. S… ins Büro, der ihm die Kündigung ausgehändigt habe. 124 Das Ausscheiden sei problembehaftet gewesen. Etwa habe Dr. S… ihm sein letztes Gehalt nicht ausgezahlt (im Übrigen auch seiner Frau, St. L…, nicht). Während seine Frau deshalb eigentlich einen Arbeitsgerichtsprozess habe führen wollen, habe er eigentlich nur die Zukunft im Auge gehabt, habe diese nicht mit Streitereien vertun wollen, auch, weil seine Frau (St. L…) damals hochschwanger gewesen sei. Daher habe er sich letztlich entschieden, keinen Arbeitsrechtsstreit zu führen. 125 Bei seinem Ausscheiden aus der Kanzlei Dr. S… & Kollegen sei es natürlich auch um die Mandatsverteilung gegangen. 126 Er habe betr. alle laufenden Mandate die Mandanten angeschrieben, ob das Mandat von der Kanzlei Dr. S… fortgeführt werden solle, oder ob sie mit ihm/H… gehen wollten. 90 % der Mandanten hätte mit ihm gehen wollen, deshalb dann das Mandat mit der Kanzlei gekündigt und ihn – sofern erforderlich – in der Folge neu bevollmächtigt. 127 Er habe dafür nichts an die Kanzlei gezahlt, er sei aber auch mit der Abrechnung der jeweiligen Mandate gegenüber der Kanzlei immer auf dem aktuellen Stand gewesen. 128 In diesem Zusammenhang wurde dem Zeugen H… Ziffer 3. der im Selbstleseverfahren „2“ – Bd. 11 „H…“ – Bl. 11010 – eingeführten Anweisung von Dr. S… für Rechtsanwalt M. H… als Folge der fristlosen Kündigung vorgehalten, wo es heißt: Herrn H… ist es untersagt, Akten oder sonstige Unterlagen der Kanzlei mitzunehmen, Kanzleidateien mitzunehmen oder auszudrucken. Die Mitnahme beschränkt sich auf seine persönlichen Sachen. 129 Hierzu äußerte der Zeuge, dass der Angeklagte dies tatsächlich so habe praktizieren wollen. 130 Er habe zunächst die Mandanten anschreiben wollen. Das sei aber schwierig gewesen, da der Angeklagte ihm Stammdaten, Anschriften und Adressen, den Zugang zum PC etc. verweigert habe. Er habe – ohne die entsprechenden Namen nennen zu wollen – dann von Kollegen erfahren, dass der Angeklagte diesen gegenüber die Anweisung erteilt habe, „den H… von allen Zugängen auszuschließen“. Über Freunde in der Kanzlei sei er aber dann doch an die Daten gekommen, habe, wie erwähnt, die Mandanten angeschrieben, ob das Mandat von der Kanzlei Dr. S… fortgeführt werden solle, oder ob sie mit ihm/H… gehen wollten. Betreffend die Mandanten, die das Mandat mit der Kanzlei gekündigt hätten und ihm gefolgt seien, habe er die Akten etc. dann auch nicht ohne weiteres in der Kanzlei abholen können. So sei er einmal dort gewesen, um Akten zu holen, da habe der Angeklagte herumgebrüllt, ihm die Aktenherausgabe verweigert und ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen. 131 Auf Vorhalt der Verteidigung, ob das Thema „Scheinselbstständigkeit“ nicht eigentlich nur Auswuchs des Streites zwischen ihm/H… und Dr. S… im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Ausscheiden gewesen sei, äußerte der Zeuge: „Nein, ich habe meine Tätigkeit selbst als Scheinselbstständigkeit eingeordnet“. 132 Auf weiteren Vorhalt äußerte der Zeuge, dass er trotzdem seine Einkünfte als solche aus selbstständiger Tätigkeit – etwa gegenüber der Versorgungskammer oder im Erhebungsbogen – deklariert habe, so wie die anderen auch. 133 Die Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung sei für seine Person durch die Kanzlei Dr. S… bezahlt worden, auch die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer. Es sei so gewesen, dass er diese Rechnungen einfach an Dr. S… weitergegeben habe, die Rechnungen seien dann überwiesen worden. Kranken-/Pflegeversicherung habe er selbst gezahlt, ab Anfang 2000 sei er von der Rentenversicherung befreit gewesen. 134 Bzgl. die Person von M. H… war somit nach seiner glaubhaften und glaubwürdigen Aussage für das Gericht festzustellen, dass er zwar schriftlich mit der Kanzlei Dr. S… L… & Kollegen eine als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen und Umsatzsteuer abgeführt hat, sowie im Fall der Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, Urlaub auch nicht förmlich beantragen und genehmigen lassen musste, und es auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen gab, allerdings die Anweisung zur Anwesenheit während der Kanzleikernzeiten durch Dr. S… bestand. 135 H… legte weiter dar, dass die als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung ihm vorgefertig vorgelegt wurde, ebenso die auf einem gesonderten Blatt abgefasste Zusatzvereinbarung, die zum Teil Regelungen des Mantelvertrages konterkarierte; es gab kein Aushandeln, er unterschrieb nur noch. Er war in den Kanzleibetrieb eingegliedert, bekam dort kostenfrei ein eigenes, voll ausgestattetes Büro (hatte keine eigene Betriebsstätte) und Infrastruktur, sowie geschultes Personal zur Verfügung (beschäftigte kein eigenes Personal) gestellt. Er bekam bei einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 und mit Krankheit bis 30 Werktage sein „Honorar“ fortgezahlt, bekam dieses auch gezahlt unabhängig vom eigenen erwirtschafteten Umsatz und unabhängig von dem durch die Kanzlei insgesamt erwirtschafteten Umsatz. Kontakte wurden ihm im Wesentlichen über den Empfang nach Fachgebiet vermittelt. Die Mandatsverhältnisse, die mit der Kanzlei zustande kamen, wurden über die Kanzlei auf dem Kanzleikonto abge- und verrechnet, auf welches er keinen Zugriff hatte. Er hatte keine anderen Auftraggeber, war insbesondere entgegen der Behauptung des Angeklagten auch nicht in der Kanzlei seiner Ehefrau tätig. Er verneint unternehmerische Risiken ebenso wie unternehmerische Chancen, da er in den Kanzleibetrieb eingebunden und mit so viel Arbeit eingedeckt war, dass dies ausschied. Er betrieb keine eigene Werbung, hatte keine Visitenkarten auf seinen eigenen Namen, keine eigene Außendarstellung bzw. kein eigenständiges Auftreten auf dem Markt/in der Branche, keine eigenen Mandate, keine anderen Auftraggeber. 136 Betreffend die Mandatsbearbeitung an sich schilderte der Zeuge, dass er etwa 3 Jahre lang alle Schriftsätze dem Angeklagten vorgelegen musste, der auch inhaltlich-juristische Vorgaben machte (er/H… sieht sich selbst als Assistent des Angeklagten), ein Procedere, welches bei allen Rechtsanwälten/innen zu Beginn ihrer jeweiligen Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten so vollzogen wurde. Neben dieser inhaltlichen Einflussnahme auf die Arbeit an sich gab der Angeklagte etwa bei Kanzleibesprechungen allgemein immer wieder die Anweisung, dass die Anwälte zu den Kanzleizeiten anwesend zu sein hatten, d.h. dadurch bedingt lag eine Weisung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht vor. Der Zeuge erbrachte seine Arbeit dementsprechend überwiegend im Büro in der Kanzlei, in deren Betriebsablauf er fest eingegliedert war. Die von der Kanzlei gestellten Sekretärinnen übernahmen die Terminsvereinbarung, kontrollierten Fristen etc. Fortbildungskosten und Kosten für den Fachanwalt übernahm der Angeklagte. 137 Die Rechnungen, die der Zeuge gegenüber der Kanzlei für seine Tätigkeit stellte, bestanden aus 2 Blättern, welche nicht fest miteinander verbunden waren. Der Posten „Vergütung als freier Mitarbeiter“ schien unter Berücksichtigung nur von Blatt 1 zu variieren, da die RVG-Posten ohne entsprechende Ausweisung auf Blatt 1 zur Vergütung hinzuaddiert wurden. 138 Das Thema „Scheinselbstständigkeit“ ist immer wieder unterschwellig zwischen den Kollegen, aber auch gegenüber dem Angeklagten, diskutiert worden, etwa auch im Jahre 2009 mit Ausscheiden des Kollegen G… der zudem ein Statusfeststellungsverfahren wünschte, was der Angeklagte aber nicht wollte. Der Zeuge H… äußerte selbst auf Frage der Verteidigung: Ich habe meine Tätigkeit selbst als scheinselbstständige eingeordnet. 139 Im Rahmen des Ausscheidens des Zeugen erteilte der Angeklagte ihm/H… die Anweisung, nur seine persönlichen Sachen mitnehmen zu können; betreffend die Mitnahme von Mandantenakten hinsichtlich Mandanten, die gegenüber der Kanzlei bereits gekündigt hatten, verweigerte der Angeklagte die Herausgabe, nicht einmal betreffend diese Mandate kam H… an die Stammdaten der Mandanten.
  11. a)3.2. Zeuge U. V… 140 Der Zeuge U. V… äußerte zunächst, dass er in der Zeit vom 01.01.2001 bis Ende September 2015 in der Kanzlei des Angeklagten als Anwalt tätig gewesen sei. 141 Vor Beginn seines Tätigwerdens habe er in der Kanzlei mit Dr. S… und Frau L… ein Bewerbungsgespräch geführt; er glaube, dass er sich zuvor förmlich beworben habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Was anlässlich des Bewerbungsgespräches besprochen worden sei, wisse er auch nicht mehr im Detail. Er könne sich lediglich erinnern, dass darüber gesprochen worden sei, dass jeder Rechtsanwalt/in so sein/ihr Spezialgebiet habe. Er habe geäußert, dass er gerne Baurecht (öffentliches und privates) machen wolle. 142 Es sei ihm dann von Dr. S… ein Vertrag vorgelegt worden, den er unterschrieben habe. Dr. S… habe bereits im Rahmen des Bewerbungsgespräches geäußert, dass er mit Al. G… einen Vertrag geschlossen habe und er, V…, auch so einen bekäme. Als er sich beworben habe, seien zu dieser Zeit in der Kanzlei nur freie Mitarbeiter gewesen. 143 Mit dem Zeugen wird der im Selbstleseverfahren „1“ I. eingeführte „Freie Mitarbeitervertrag“ nebst Zusatzvereinbarung, beides unterschrieben am 16.11.2000, nochmals durchgegangen. 144 Der Zeuge gibt an, den ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertrag unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr erinnern zu können, dass der Vertrag aus 2 Teilen („Freier Mitarbeitervertrag“ und Zusatzvereinbarung) bestanden habe. Die freie Mitarbeiterschaft sei vorgegeben gewesen, er habe keine Wahl gehabt. Es habe diesen vorgefertigten Vertrag gegeben, von dem es geheißen habe, dass ein solcher Vertrag mit allen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten/innen geschlossen worden sei. Er sei nicht gefragt worden, ob er etwas anderes wolle, er habe dies aber auch nicht geäußert. 145 Im Rahmen des Vertragsabschlusses sei also nichts, auch nicht die Höhe des Honorars, ausgehandelt worden. Er sei auch nicht in der Position gewesen, da er ja noch Berufsanfänger gewesen sei (zuvor sei er nur ein halbes bzw. Dreivierteljahr in einer Kanzlei in M.gewesen; damals habe er noch in Regensburg gewohnt und sei immer gependelt, das sei ihm zu viel gewesen, weswegen er im Raum Altötting/B. ein Tätigkeitsfeld gesucht habe). In die Kalkulation des Jahreshonorars, welches er in monatlichen Teilleistungen habe abrufen können, sei er nicht einbezogen gewesen, kenne sie auch nicht. 146 Er habe dann jedenfalls zu Beginn des Jahres 2001 in der Kanzlei begonnen. 147 Bezüglich der Arbeitszeit habe es keine Dokumentationspflicht bzw. eine Stechuhr gegeben. Er habe sich seine Arbeitszeit einteilen können. Allerdings sei völlig klar gewesen, dass man zu bestimmten Zeiten, insbesondere den Kanzleiöffnungszeiten, habe da sein müssen. Im Rahmen der alle 1-2 Monate stattfinden Kanzleibesprechungen habe Dr. S… gegenüber allen Rechtsanwälten/innen schon immer wieder darauf hingewiesen, dass man während der Kanzleikernzeiten da sein solle. Ihm gegenüber konkret habe Dr. S… allerdings nie mehr Anwesenheit gefordert. Er/V… sei aber auch grundsätzlich während der Kanzleiöffnungszeiten da gewesen; ab und an sei es schon mal vorgekommen, dass er vorübergehend am Vormittag oder Nachmittag, da er private Dinge zu erledigen gehabt habe, nicht in der Kanzlei gewesen sei; das habe er dann aber eigenständig aufgeholt, etwa nach Feierabend oder am Wochenende. 148 In der Kanzlei Dr. S… L… & Kollegen habe er ein eigenes Büro gehabt. Kosten dafür seien ihm nicht entstanden. Er habe sämtliche Arbeiten im Büro erledigt, daheim zu arbeiten sei kein Thema gewesen (wenn er auch gelegentlich mal Akten am Wochenende mitgenommen habe); er habe zuhause auch kein Arbeitszimmer gehabt, wo er für die Kanzlei gearbeitet habe. Die Akten seien in der Kanzlei gewesen, laufende in seinem Vorzimmer bzw. Büro, erledigte im Archiv. 149 Die IT-Ausstattung und sonstige Arbeitsmittel seien im Büro in der Kanzlei vorhanden gewesen; er sei telefonisch über eine eigene Nebenstelle erreichbar gewesen. In der Kanzlei habe es mehrere Vorzimmer mit Sekretärinnen gegeben; ihm sei (gemeinsam mit einem Kollegen) ein Vorzimmer mit zwei Sekretärinnen zugeordnet gewesen, die hauptsächlich seine Schreibarbeiten erledigt hätten; die Kosten für das Personal seien von der Kanzlei getragen worden. Gleiches gelte für die Miete des Kanzleibüros, die allgemeine Infrastruktur, EDV, Geräte (Drucker, Kopierer etc.) nebst Wartung, Nebenkosten und Bürobedarf (Papier, Porto) etc.. In der Kanzlei sei auch Literatur vorhanden gewesen; er habe zudem vom Studium her einige Bücher mitgebracht bzw. Bücher zum Reiserecht, welche er sich bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in der Münchner Kanzlei angeschafft gehabt habe. 150 Bei der Frage der Anschaffung von Betriebsmitteln einschließlich Personal (Rechtsanwaltsgehilfinnen, neue Rechtsanwälte – Einstellung/Kündigung) in der Kanzlei Dr. S…, L… & Kollegen habe er kein Mitspracherecht gehabt. 151 In Angelegenheiten hinsichtlich Organisation und Personal sei der Angeklagte Dr. S… federführend gewesen – nicht L…. 152 Die Fälle/Mandate seien vom Empfang, grundsätzlich nach Fachgebieten, an die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte zur Bearbeitung übertragen worden. Im Hintergrund sei aber der Angeklagte Dr. S… für die Verteilung nach Rechtsgebieten verantwortlich gewesen. 153 Die einzelnen, ihm übertragenen Mandate habe er dann schon nach einiger Zeit selbstständig bearbeitet. Vor allem in der ersten Zeit – einige Monate lang – sei es aber so gewesen, dass Dr. S… gewisse Richtlinien in der Bearbeitung vorgegeben habe, einen einheitlichen Stil gewünscht habe. Es habe eine Mappe gegeben; mittels dieser habe er die von ihm gefertigten Schriftsätze Dr. S… vorgelegt. Die Mappe sei dann zurückgekommen; da habe er gesehen, was Dr. S… abgeändert habe, das habe er übernommen. Es habe sich überwiegend um Formulierungsänderungen gehandelt, zum Teil habe es sich aber auch um inhaltliche Vorgaben gehandelt. 154 Befragt danach, ob eine persönliche Leistungserbringungspflicht bestanden habe, äußerte der Zeuge V…, dass er das nicht wisse, da es nie Thema gewesen sei, ebenso wenig wie die Frage, ob er ein Mandat einfach so hätte ablehnen können. 155 Neben der Zuteilung von Mandaten über den Empfang/die Vorzimmer – er habe halt Verwaltungsrechts- und Baurechtsfälle bekommen – habe er gelegentlich Mandate aus dem privaten Umfeld in die Kanzlei gebracht, d.h., diese Mandate habe er in der Kanzlei für die Kanzlei bearbeitet und auch abgerechnet, ebenso wie die über den Empfang/die Vorzimmer übertragenen Mandate, wie eben alle anderen Mandate auch. 156 Andere Auftraggeber habe er nicht gehabt, sei insbesondere auch nicht in der Kanzlei seiner Ehefrau tätig gewesen (wie der Angeklagte in seiner Stellungnahme vom 22.08.2019, eingeführt im Selbstleseverfahren „1“ VII. vorträgt, bzw. auch die Zeugin R… angab, die allerdings auch erst nach Ausscheiden des Zeugen V… im September 2015, nämlich ab September 2016 in der Kanzlei arbeitete; vgl. i.E. D. II. 2.)
  12. d)3.), vielmehr habe diese stundenweise auch mal in der Kanzlei Dr. S… gearbeitet. 157 Wie die Vollmacht im Einzelnen ausgesehen habe, wisse er heute nicht mehr, es sei aber der Briefkopf der Kanzlei gewesen, glaublich dann die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen erwähnt worden. Er habe keinen eigenen Briefkopf verwandt, die Außendarstellung habe sich immer auf die Kanzlei bezogen, nie auf ihn persönlich. 158 Nach Beendigung des jeweiligen Mandats sei eine Rechnung an den jeweiligen Mandanten geschrieben worden, und zwar mit Briefkopf der Kanzlei, zu zahlen auf ein Kanzleikonto, zu dem er keinen Zugriff gehabt habe. Wenn die Frage etwa einer Ratenzahlung im Raum gestanden habe, habe er dies eigenverantwortlich entschieden; nur bei größeren Beträgen hätte er Rücksprache mit Dr. S… gehalten, dass nicht einfach so gemacht. Mahnbescheide o.ä. seien von den Sekretärinnen gemacht worden, d.h., er habe in seinen Mandaten solchenfalls gesagt, dass die Vollstreckung zu machen sei und die Sekretärinnen hätten dies dann im Namen der Kanzlei relativ selbstständig erledigt. 159 Befragt danach, ob er bei Uneinbringlichkeit einer Forderung die Schuld auch habe eigenverantwortlich gegenüber einem Mandanten erlassen können, äußerte U. V…, dass solchenfalls die Forderungen irgendwann ausgebucht worden seien, er wisse aber nicht mehr, wer dies entschieden habe. 160 Die Kanzlei habe auch Kosten für Werbung getragen, die Werbung habe sich auch auf seine Person und seine Fachanwaltsgebiete bezogen, es sei aber immer der Hinweis auf die Kanzlei vorhanden gewesen. Gleiches gelte für die Visitenkarte: Dort sei der Hinweis auf die Kanzlei, die Kanzleiadresse vorhanden gewesen, es sei aber auch sein Name und seine Fachanwaltszulassung erwähnt worden (eigene Visitenkarten ohne Kanzleibezug habe er nicht gehabt). Die Werbung sei von der Kanzlei bezahlt worden, ebenso seien die Visitenkarten über die Kanzlei bestellt und von dieser gezahlt worden. 161 Hinsichtlich Urlaub könne er angeben, so der Zeuge V… weiter, dass er keinen Antrag und keine Genehmigung durch die Kanzlei benötigt habe. Er habe selbst entschieden, wann er in den Urlaub gehe, dies nur mit dem Vorzimmer abgesprochen und in den Kanzleikalender am Empfang eingetragen. 162 Wenn er krank gewesen sei – er wisse heute überhaupt nicht mehr, ob dies mal der Fall gewesen sei, wenn überhaupt jedenfalls nur kurzfristig – habe er glaublich Bescheid am Empfang bzw. im Vorzimmer gegeben, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. 163 Auf Vorhalt von Ziffer 4.) der Zusatzvereinbarung (Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht) äußert der Zeuge, dass ihm diese Regelung und zeitliche Begrenzung nicht bewusst sei. 164 Er habe mit der Kanzlei einen pauschalen Monatsbetrag (d.h. jeden Monat habe er den gleichen Honorarbetrag abgerechnet) zuzüglich Fahrkostenpauschale und Abwesenheitsgelder nach BRAGO bzw. RVG vereinbart. Das vereinbarte Monatshonorar sei in unregelmäßigen Abständen neu erhöht worden, abhängig von Umsatz und Arbeitsaufwand. Die Honorarrechnungen habe er selber erstellt und an die Kanzlei gerichtet. 165 An Gewinnen und Verlusten der Kanzlei sei er nicht direkt beteiligt gewesen. 166 Mit dem Zeugen V… und den Verfahrensbeteiligten wurde eine Rechnung vom 01.08.2014 für den Abrechnungszeitraum Juli 2014 – Bd. 06 „V…“ – Bl. 06257 f. – in Augenschein genommen. Die Rechnung besteht aus zwei Blättern (an eine Vorgabe, diese nicht zu tackern, erinnerte sich der Zeuge nicht): 167 Auf Blatt 1 befinden sich 2 Positionen: „Vergütung laut Vereinbarung“: 6.595,60 € und der „Mehrwertsteuerbetrag“ - 6.595,60 € = Summe aus vereinbartem Honorar = 6.000,- € + RVG-Geldern, steht so nicht auf Blatt 1 der Rechnung - Auf Blatt 2 befindet sich eine Aufstellung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nach RVG i.H.v. 595,60 €. 168 Dies ist der Betrag, der der vom vereinbarten Jahreshonorar monatlich abrufbaren Teilleistung per Rechnung, zum damaligen Zeitpunkt 6.000,- €, hinzugerechnet wurde. 169 Die in Rechnung gestellte „Vergütung laut Vereinbarung“ sei in Abhängigkeit der Posten nach RVG somit von Monat zu Monat auf Blatt 1 der jeweiligen Rechnung unterschiedlich hoch ausgewiesen worden. Er habe sich keine Gedanken dahingehend gemacht, dass die Fahrt-/Abwesenheitsgelder in die laut Vereinbarung festgesetzte Vergütung (ohne gesonderte Ausweisung) einfach eingerechnet worden seien. Er wisse nicht, warum das so gewesen sei, eine entsprechende Vorgabe des Angeklagten sei ihm nicht erinnerlich, er habe das einfach so von den anderen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten/innen übernommen. 170 Er sei bei der AOK krankenversichert und bei der Rechtsanwaltsversorgungskammer (berufsständische Vertretung) rentenversichert gewesen; ebenso habe er eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung habe er immer zu 100 % selbst bestritten. Berufshaftpflichtversichert sei er über die Kanzlei (Gruppenversicherung) gewesen; diesbezüglich habe er keine Beiträge/keinen Anteil leisten müssen. 171 Befragt danach, ob er betreffend die Rentenversicherung einen Befreiungsantrag gestellt habe, äußert der Zeuge, dass er dies nicht erinnern könne. 172 Kurz bevor er in der Kanzlei Dr. S… 2015 gekündigt habe, sei Thema gewesen, dass die freien Mitarbeiter als Partner einsteigen bzw. sich beteiligen sollten. Es sei vom Angeklagten gefragt worden, wer Interesse habe, Anteile der Kanzlei zu erwerben. Er/V… habe das nicht gewollt, die Kanzlei sei ihm zu groß gewesen, das sei für ihn nicht in Frage gekommen. 173 Beim Ausscheiden habe es keinen Streit gegeben, auch nicht betreffend die laufenden Mandate/Akten; diese seien zum Stand des Verfahrens noch mit der Kanzlei Dr. S… abgerechnet worden, dann habe er die laufenden Mandate mitgenommen, dafür nichts bezahlt. 174 Nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei Dr. S… Ende 2015 habe er sich mit dem Kollegen R. B… selbstständig gemacht in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Inhaltlich sei diese Tätigkeit eigentlich nicht anders als in der Kanzlei Dr. S…. Es sei aber so, dass er gemeinsam mit seinem Partner B… die gesamte Logistik der Partnerschaftsgesellschaft entscheiden müsse, d.h. von der Bestellung des Büromaterials über die Ausstattung, Miete, die Frage von Investitionen, Anschaffungen etwa betreffend EDV-Geräte oder Büroausstattung etc. und auch im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben unternehmerisch kalkulieren müsse. Das habe er in der Kanzlei des Angeklagten natürlich nicht gemacht. In der mit dem Kollegen B… geführten Partnerschaftsgesellschaft seien er und der Kollege auch zeichnungsberechtigt, sie beide hätten auch Vollmacht zu den Konten der Gesellschaft, das habe er – wie erwähnt – in der Kanzlei des Angeklagten nicht gehabt. 175 Auch wenn er in der Kanzlei des Angeklagten keine unternehmerischen Entscheidungen getroffen bzw. diesbezüglich kein Mitspracherecht gehabt habe, habe er sich während dieser Zeit, da er die Mandate weitgehend selbstständig bearbeitet und in der inhaltlichen Arbeit frei gewesen sei, als freier Mitarbeiter gefühlt. 176 „Scheinselbstständigkeit“ sei seiner Erinnerung nach in den Kanzleibesprechungen oder im direkten Kontakt mit dem Angeklagten kein Thema gewesen. Er/V… selbst habe sich insoweit keine Gedanken gemacht, wisse aber nicht mehr genau, ob dies zwischen anderen Kollegen Thema gewesen sei. Er wisse nur, dass vor dem Ausscheiden des Kollegen Al. G… Streit mit dem Angeklagten bestanden habe; ob dies auch wegen Statusfragen gewesen sei, wisse er aber nicht. 177 Auch habe er nichts von einer Betriebsprüfung oder gar deren Umfang und Ergebnis mitbekommen. 178 Betreffend den Kollegen G… sei die Führung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gegen die Kanzlei Dr. S… mal Thema gewesen, auch betr. Fr. Z… (Buchhalterin). Genaueres dazu wisse er aber ebenfalls nicht. 179 Auf Vorhalt, ob er nach seinem Ausscheiden mitbekommen habe, dass sich der Kanzleibriefkopf geändert habe (im November 2016 wurde hinter den aufgelisteten Rechtsanwälten/innen der Zusatz * „in freier Mitarbeit“ angebracht), äußerte der Zeuge V…, dass er das nicht mitbekommen habe. 180 Damit hat der Zeuge V… für das Gericht zusammengefasst in seiner Aussage gleichfalls den Abschluss einer als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichneten Vereinbarung (allerdings nebst zum Teil widersprechender Zusatzvereinbarung auf gesondertem Blatt), das Abführen von Umsatzsteuer, das Fehlen der Verpflichtung, im Falle der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und Urlaub förmlich beantragen, sowie genehmigen lassen zu müssen, erwähnt, gleichfalls das Nichtvorhandensein einer Stechuhr, Umstände, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Auch sah der Zeuge sich selbst als freier Mitarbeiter. 181 Andererseits hat sich auch bei dem Zeugen V… gezeigt, dass hinsichtlich der tatsächlich gelebten Verhältnisse er nach eigener Aussage in den Kanzleibetrieb fest eingegliedert war. Er nutzte ein eigenes, zugewiesenes, voll ausgestattetes Büro (keine eigene Betriebsstätte), nahm die Arbeitsleistung des in der Kanzlei angestellten, geschulten Personals in Anspruch, nutzte auch die übrige Kanzleiinfrastruktur, ohne dafür etwas zu zahlen, ohne Kenntnis hinsichtlich der Kostenzusammensetzung im Einzelnen zu haben, auch nicht welcher Kostenanteil auf ihn entfiel und ohne irgendeinen Einfluss oder ein Mitspracherecht auf die Kostenkalkulation u.ä. zu haben. Ebenso hatte er keinen Einfluss und kein Mitspracherecht hinsichtlich der Anschaffung von Betriebsmitteln und Personalentscheidungen, weder betreffend die Sekretärinnen noch Anwaltskollegen. Auch er erhielt – ohne projektbezogen tätig zu werden – ein vereinbartes Pauschalhonorar unabhängig von Gewinn und Verlust, erwirtschafteten Umsätzen oder Abwesenheitszeiten durch Krankheit und Urlaub. 182 Stundenaufzeichnungen oder Stechuhren gab es nicht, ebensowenig eine Dokumentationspflicht betreffend die Arbeitszeit; allerdings war es nach Angaben des Zeugen völlig klar, dass man zu bestimmten Zeiten, insbesondere den Kanzleiöffnungszeiten, da sein musste, was auch in den Kanzleibesprechungen gegenüber den Rechtsanwälten/innen, die sich nicht daran hielten, immer wieder angemahnt wurde. Der Zeuge verrichtete seine Arbeit im Kanzleibüro, hatte zu Hause kein Arbeitszimmer, wo er für die Kanzlei arbeitete. Für den Zeugen gab es eine einige Monate andauernde Einarbeitungszeit: Der Angeklagte wünschte einen einheitlichen Stil und ließ sich vom Zeugen gefertigte Schriftsätze mittels Mappe vorlegen, nahm Korrekturen vor, überwiegend Formulierungsänderungen, zum Teil aber auch inhaltlicher Art, die V… übernahm. Nach der Einarbeitungszeit war die Arbeit inhaltlich frei. 183 Eigene Mandate hatte der Zeuge nicht. Kontakte wurden ihm im Wesentlichen über den Empfang nach Fachgebiet vermittelt, eine Verteilung, für die Dr. S… verantwortlich war. Die Mandatsverhältnisse kamen mit der Kanzlei zustande, auch bezüglich Fällen, die er im Freundes- und Bekanntenkreis akquiriert hatte. Rechnungen an Mandanten und Zahlungen durch die Mandanten erfolgten auf Kanzleikonten, hinsichtlich derer der Zeuge keinen Zugriff hatte. Über Ratenzahlungen und Stundungen konnte er grdsl. eigenverantwortlich entscheiden, bei größeren Beträgen hätte er mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten, ebenso bei Zahlungsausfällen. 184 Die Honorarzahlungen durch die Kanzlei des Angeklagten bildeten die Existenzgrundlage für den Zeugen, andere Auftraggeber hatte er nicht. 185 Nach außen hin trat er als Mitglied der Kanzlei auf, nicht nur auf Vollmachten, Rechnungen, Briefbögen, auch im Rahmen der Werbung oder betreffend Visitenkarten. Eigenes Personal hatte er nicht, er betrieb keine eigene Werbung, führte keine eigenen Geschäftsbücher, hatte keine eigene Außendarstellung in der Branche ohne Kanzleibezug. Einblicke in die Gesamtkalkulation der Kanzlei (geschweigedenn in Details) hatte er nicht, ebenso kein diesbezügliches Mitspracherecht, also kein eigenes unternehmerisches Risiko bzw. Tätigwerden. 186 Nach Ausscheiden aus der Kanzlei des Angeklagten machte er sich in Form einer Partnerschaftsgesellschaft selbstständig. Inhaltlich änderte sich seine Tätigkeit im Verhältnis zu derjenigen in der Kanzlei des Angeklagten nicht wesentlich, allerdings traf er jetzt gemeinsam mit seinem Partner alle unternehmerisch erforderlichen Entscheidungen (Organisation der gesamten Logistik und Kanzleiinfrastruktur einschließlich Bestellung von Bürobedarf, Klärung von Fragen des Investitionsbudgets, Anschaffungen, Miete, Ausstattung etc.) und kalkulierte im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben; auch hatte er Zugang zu Konten, auf die Zahlungen der Mandanten eingingen.
  13. a)3.3. Zeuge An. H… 187 Der Zeuge An. H… war ab 04.05.2006 bis zum 30.06.2015 in der Anwaltskanzlei „Dr. S…, L… & Kollegen“ bzw. der Kanzlei „Dr. S… & Kollegen“ anwaltlich tätig, wobei er zunächst allgemeines Zivilrecht machte, dann Banken- und Kapitalmarktrecht, auch Verkehrsrecht. 188 Über einen Studienfreund sei er zur Kanzlei gekommen. Der Angeklagte habe ihn dann angerufen und es sei zu einer Art „Vorstellungsgespräch“ im Dezember 2005 gekommen, bei dem neben dem Angeklagten und ihm auch Rechtsanwältin L… zugegen gewesen sei. Danach habe der Angeklagte ihn zurückgerufen, glaublich im Januar/Februar 2006 und habe gefragt, ob er Interesse habe, beginnen wolle. Er habe dann erst am 04.05.2006 angefangen, da er zuvor in M.noch einen Zusatzkurs über die Arbeitsagentur belegt gehabt habe. 189 Es sei ein „Freier Mitarbeitervertrag“ sowie eine Zusatzvereinbarung unterfertigt worden, seiner Erinnerung nach gleichzeitig und noch vor Arbeitsbeginn. 190 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wird die als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnete Vereinbarung nebst Zusatzvereinbarung, Datum 12.02.2007 (eingeführt im Selbstleseverfahren „1“ I.), in Augenschein genommen. Der Zeuge erklärt hierzu, dass er sich nicht erinnern könne, warum dies erst ca. 9 Monate nach dem Beginn seiner Tätigkeit in der Kanzlei geschehen sei, das wisse er nicht mehr. 191 Über Details der schriftlichen Vereinbarung habe er sich keine Gedanken gemacht. Der Vertrag sei ihm zu Unterschrift so formuliert vorgelegt worden. Er habe ihn sich gar nicht großartig angeschaut; er sei einfach froh gewesen, in der renommierten Kanzlei beginnen zu können, sei in keiner Verhandlungsposition gewesen. Zudem habe jeder der Kollegen ihm gegenüber geäußert, dass dies der Standardvertrag der Kanzlei sei und jeder einen solchen bekommen habe. 192 Das vereinbarte Jahreshonorar habe er in monatlichen Teilleistungen per Rechnung abgerufen. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe er vom Kollegen H… insoweit ein Muster bekommen. Das habe er übernommen und dann halt seine Daten entsprechend monatlich eingefügt. 193 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wird aus Bd. 13 „H…“ – Bl. 13188 f. – exemplarisch die vom Zeugen an die Kanzlei gestellte Rechnung vom 01.09.2013 in Augenschein genommen: 194 Die Rechnung besteht aus 2 Blättern: 195 Auf Blatt 1 sind 2 Positionen ausgewiesen: „Vergütung laut Vereinbarung“: 5.099,20 € und der „Mehrwertsteuerbetrag“ - 5.099,20 € = Summe aus vereinbartem Honorar = 5.000,- € + RVG-Geldern, steht so nicht auf Blatt 1 der Rechnung - Auf Blatt 2 befindet sich eine Aufstellung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nach RVG i.H.v. 99,20 €. 196 Dies ist der Betrag, der der monatlich vom vereinbarten Jahreshonorar abrufbaren Teilleistung per Rechnung, zum damaligen Zeitpunkt 5.000,- €, hinzugerechnet wurde. 197 Die in Rechnung gestellte „Vergütung laut Vereinbarung“ sei in Abhängigkeit der Posten nach RVG somit von Monat zu Monat auf Blatt 1 der jeweiligen Rechnung unterschiedlich hoch ausgewiesen worden. 198 Mit dem Zeugen und allen Verfahrensbeteiligten wird auch die Rechnung aus Bd. 13 „H…“ – Bl. 13019 f. –, die der Zeuge am 07.06.2006 an die Kanzlei gestellt hat, in Augenschein genommen: Die Rechnung besteht wie die vorgenannte aus 2 Blättern. Handschriftlich ist auf Blatt 1 vermerkt: Grundgehalt gleich 2.850,- €/Monat. Er habe diesen Zusatz nicht auf der Rechnung angebracht. Es sei aber so, dass sein Grundgehalt am Anfang der Tätigkeit etwas geringer gewesen sei, jedenfalls nicht, wie der schriftlichen Vereinbarung vom 12.02.2007 zu entnehmen, 3.000,- €. 199 Er sei im Prinzip Vollzeit tätig gewesen, sei nahezu jeden Tag in der Kanzlei gewesen. Am Anfang habe er schon mehr als 40 Wochenstunden gehabt, zum Ende sei er mit den 40 Wochenstunden ausgekommen. 200 Die Höhe des Jahreshonorar sei nicht verhandelt worden, dies sei ein Vorschlag des Angeklagten und Frau L… gewesen, das habe für ihn aber auch gepasst. Die Grundlagen der Berechnung für dieses Jahreshonorar sei nicht besprochen worden, ihm auch nicht bekannt. 201 Im Laufe der Zeit habe es dann schon Honorarsteigerungen gegeben (zuletzt vor seinem Ausscheiden habe er monatlich 5.500,- € per Rechnung abgerufen). In unregelmäßigen Abständen hätten entsprechende Gespräche stattgefunden. Grundlage seien die erwirtschafteten Umsätze gewesen, wie allerdings die Erhöhung berechnet worden sei, wisse er nicht. 202 Die 5.500,- € seien brutto gewesen, auf die Hand habe er etwas unter 3.000,- € bekommen. Für seine derzeitige Angestelltentätigkeit mit einer Stundenzahl von 36 pro Woche erhalte er ca. 4.000,- € netto. 203 Während seiner gesamten Tätigkeit in der Kanzlei habe er nur eine andere Tätigkeit ausgeübt, nämlich ab 2013 (bis Juni 2015) an der Berufsoberschule, FOS, in Al. eine Lehrtätigkeit. Für diese angestellte Tätigkeit habe er monatlich um die 1.200,- € brutto verdient. 204 Diese Lehrtätigkeit habe er mit Dr. S… abgestimmt, dies sei auch Werbung für die Kanzlei gewesen. Im ersten Jahr habe er 3 Klassen unterrichtet, 10 Wochenstunden, das sei dann doch etwas viel gewesen. Deshalb habe er diese Lehramtstätigkeit im zweiten Jahr nur noch 3-4 Wochenstunden (Blockunterricht an einem Vormittag) ausgeübt. Danach sei er immer in die Kanzlei gegangen und habe die Zeit „wieder rein gearbeitet“; es sei nicht zu einem Umsatzrückgang bei ihm gekommen, auch habe es keine Honoraranpassung gegeben. 205 Auf Nachfrage äußerte der Zeuge, dass, hätte der Angeklagte diese Lehramtstätigkeit nicht gewollt und dies nachvollziehbar begründet, er das auch gelassen hätte. 206 Mit Beginn seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten habe er ein eigenes, voll ausgestattetes Büro zugewiesen bekommen. Er habe zwar zu Hause in der Firma seines Vaters auch ein Büro gehabt, dass er zum Teil an Wochenenden genutzt habe. Seine Tätigkeit für die Kanzlei habe er aber zu 98-99 % im Kanzleibüro von Montag bis Freitag erbracht, allenfalls 1-2 % zu Hause. Die laufenden Akten seien im Vorzimmer gewesen, die beendeten in einem Archiv im Keller. 207 Er habe die komplette Kanzleiinfrastruktur – Büroraum, Mobiliar, EDV, Literatur, Bücher etc. und Vorzimmerpersonal – nutzen können, ohne dass dies in irgendeiner Form berechnet oder in die Höhe des Honorars eingeflossen sei. Möglicherweise habe der Angeklagte aber, als er ihm das Jahreshonorar vorgegeben habe, dies wohl schon mit in die Kalkulation einbezogen, er/Ha. wisse aber nicht wie, in welchem Umfang. 208 Er habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf das. Ob und Wie von Betriebsmittelanschaffungen gehabt, ebenso wenig betreffend die Personalpolitik (Einstellung/Kündigung von Sekretärinnen und Anwaltskollegen). 209 Bezüglich dem zeitlichen Aspekt seiner Arbeit sei er grundsätzlich frei gewesen. Es habe keine Dokumentationspflicht hinsichtlich der erbrachten Arbeitszeit bestanden, auch habe es keine Stechuhr oder Zeiterfassung gegeben. Es sei aber gewünscht gewesen, dass man während der üblichen Besprechungs- und Kanzleizeiten, anfangs von etwa 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, später von 09:00 Uhr bis etwa 17:00/17:30 Uhr anwesend sei. Dies sei für den Kanzleiablauf auch relevant gewesen, da Termine für Mandanten zur Besprechung bestanden hätten, teilweise auch Anrufer hätten durchgestellt werden wollen und müssen. 210 In den monatlich bzw. etwa alle 4-6 Wochen stattfindenden Kanzleibesprechungen (bei denen grundsätzlich alle Rechtsanwälte anwesend gewesen seien) sei das Thema „Anwesenheit“ schon immer wieder erörtert worden. Frau L…, aber auch der Angeklagte, habe eher Kritik geübt, andere Anwälte auch bezüglich der Kanzleianwesenheit angesprochen, konkret mehr Anwesenheit gefordert. Er/H… habe sich davon aber nicht angesprochen gefühlt, da er viel da gewesen sei, spätestens um 09:00 Uhr und dann auch mindestens bis 17:00/18:00 Uhr und ja auch gute Umsätze gehabt habe. 211 Wenn er mal nicht da gewesen wäre bzw. an einem Tag keine Besprechungstermine gewollt habe, dann habe er in den Kanzleikalender einen Strich gemacht oder „AH nicht da“ eingetragen. 212 Das Thema Anwesenheit habe immer im Zusammenhang mit dem Umsatz gestanden. Kritik hinsichtlich der Anwesenheitsmoral sei vor allem an den Rechtsanwälten/innen geübt worden, die weniger Umsatz gehabt hätten. Das sei teilweise schwierig und zum Teil auch ungerecht gewesen, etwa beim Kollegen B…, da dieser häufig die wenig lukrativen TelekomMandate gehabt habe. In den Kanzleibesprechungen seien dann auch jeweils Umsatzlisten einsehbar gewesen. 213 Hinsichtlich der Art der Ausführung seiner Tätigkeit könne er angeben, dass er zu Beginn, etwa für die Dauer von 3 Monaten, dem Angeklagten alles vorgezeigt habe. Konkret sei so gewesen, dass er seine Schriftsätze diktiert, von den Sekretärinnen habe schreiben lassen und dann per Mappe mit dem Angeklagten vorgelegt habe. Dieser habe vor allem stilistische Korrekturen vorgenommen, aber auch rechtlich mal was angemerkt. Nach dieser Einarbeitungszeit „im Wege der Mappenvorlage“ habe er seine Fälle völlig frei bearbeitet. 214 Er habe die Leistungen persönlich erbringen müssen, aus seiner Sicht sei es ausgeschlossen gewesen, die Arbeit an andere (kanzleifremde) Anwälte zu delegieren. 215 Er habe keine eigenen Mandate mitgebracht, als er in der Kanzlei angefangen habe. Er sei über den „üblichen Ablauf“ an die Mandate gekommen: Es habe halt jemand angerufen, die Empfangsdame habe geschaut, welches Rechtsgebiet „gefragt“ sei und dann für eine Besprechung den jeweiligen Kontakt dem Fachgebietsanwalt in den Kanzleikalender eingetragen, gelegentlich Anrufe auch direkt durchgestellt. Da er das Fachgebiet Banken- und Kapitalmarktrecht gehabt habe, aber kein anderer Kollege, seien ihm die entsprechenden Fälle halt zugeteilt worden. Er wisse nicht, wie bei Fachgebieten, die von mehreren Rechtsanwälten/innen „besetzt worden seien“, der Verteilungsschlüssel gewesen sei. 216 Das Mandatsverhältnis sei dann durch Unterfertigung der Vollmacht zustande gekommen. Die Vollmacht habe auf den Kanzleinamen gelautet, d.h. das Mandatsverhältnis sei mit der Kanzlei zustande gekommen. 217 Die Rechnungen an die Mandanten, die er diktiert habe, seien auf Kanzleibriefpapier mit Kanzleibriefkopf, von ihm unterschrieben, gefertigt worden. Die Zahlungen seien an die Kanzlei, auf die Kanzleikonten gegangen, zu denen er keinen Zugang gehabt habe. 218 Wenn es mit der Begleichung von an Mandanten gestellten Rechnungen Probleme gegeben habe, habe er bei kleineren Beträgen (so etwa bis 200,-/300,- €) selbst über Fragen der Stundung, Ratenzahlung und des Erlasses entschieden. Bei größeren Summen habe er sich mit dem Angeklagten abgestimmt. Die Forderungseintreibung, wenn ein Mandant gar nicht gezahlt habe, sei über die Kanzlei gelaufen. 219 Er sei der Ansicht, dass ihm grundsätzlich schon eine Mandatsablehnung möglich gewesen sei. Eine solche Situation habe sich ihm während der Tätigkeit in der Kanzlei einmal gestellt, da habe er das Mandat niedergelegt, das aber vorher mit dem Angeklagten abgestimmt. 220 Nach den tatsächlich gelebten Verhältnissen betreffend Urlaub und Krankheit befragt, äußerte der Zeuge H…, dass er Urlaubsabwesenheit in den Kanzleikalender eintrug („AH nicht da“). Ihm sei es dabei egal gewesen, ob und wie viele andere Kollegen weg gewesen seien, da seine Fälle auch nur durch ihn bearbeitet worden seien (nur er habe das Fachgebiet Banken- und Kapitalmarktrecht bearbeitet). Er habe keine Genehmigung des Angeklagten einholen müssen. Auf Ziffer 4. der Zusatzvereinbarung angesprochen (Die Honorarforderung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht), äußerte der Zeuge, dass er das bestimmt nicht überschritten habe. Er habe gar nicht länger weg sein können, da seine Mandate ja von keinem anderen wirklich bearbeitet worden seien; nach 2 Wochen hätten sich im Büro bereits die Akten gestapelt. 221 Auch betreffend krankheitsbedingte Abwesenheiten könne er eigentlich nur angeben, dass das bei ihm kein Thema gewesen sei. Er sei in den 10 Jahren, soweit erinnerlich, insgesamt vielleicht 3-5 Tage krank gewesen. Da habe er natürlich dem Empfang Mitteilung gemacht (wegen Terminkalender und Planung; Besprechungstermine, die er nicht habe wahrnehmen können, hätten halt abgesagt werden müssen und für den Krankheitstag keine neuen eingetragen werden können). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er nicht vorlegen müssen. 222 In der Kanzlei habe es eine interne Vertretungsregelung gegeben, d.h., wenn er abwesend gewesen sei, habe er sich gegenseitig mit M. H… vertreten, jedenfalls am Anfang, später mit dem B. W…. 223 Bei Abwesenheiten habe eine Vergütungsreduzierung nie im Räume gestanden, seine Umsätze hätten darunter auch nicht gelitten. 224 Anteile an der Kanzlei habe er nicht gekauft. 225 Er habe sich immer als Teil der Kanzlei gefühlt, keinen eigenen Außenauftritt etwa durch Werbung, eigene Visitenkarten nur mit seinem Namen o.ä. gehabt. Er habe keine eigenen Geschäftsbücher gehabt, sich lediglich Rechnungen etwa für Fortbildungen oder den Fachanwalt aufgehoben. Ebenso wenig habe er eigene Angestellte gehabt. 226 Bereits vor Eintritt in die Kanzlei habe er den Fachanwalt für Arbeitsrecht gehabt. Während seiner Tätigkeit in der Kanzlei habe er dann den Fachanwalt für Banken- und Kapitalrecht gemacht, das sei auch von der Kanzlei bezahlt worden (er wisse es heute nicht mehr genau, aber es habe sich um Kosten in Höhe von etwa 2.000,- bis 4.000,- € gehandelt). Glaublich im Jahr 2013/2014 – vielleicht aber auch schon vorher – habe er dann auch noch den Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht gemacht; den habe er allerdings selber bezahlt, da Frau L… geäußert habe, dass dies nicht notwendig sei. 227 Die Kanzlei habe über eine Gruppenversicherung für ihn die Haftpflicht bezahlt, ebenso den Rechtsanwaltskammerbeitrag. Er habe selbst Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt, auch die Kosten für die Rechtsanwaltsversorgung. 228 Bei seinem Ausscheiden, das nicht im Streit verlaufen sei, seien die Mandate in der Kanzlei verblieben. Zum einen habe der Angeklagte die Auffassung vertreten, es seien Akten und Mandate der Kanzlei. Zum anderen sei es aber auch so gewesen, dass er kein Interesse an den Akten gehabt habe, da er nach dem Ausscheiden aus der Kanzlei des Angeklagten zum 01.07.2015 Syndikusanwalt geworden sei. Sein Ausscheiden habe persönliche Gründe gehabt, seine jetzige Frau sei an der Uni in M.angestellt gewesen und habe sich räumlich nicht verändern können. 229 Er wisse aber, dass das Thema „Mitnahme der Akten“ beim Ausscheiden anderer Kollegen, eigentlich so gut wie bei jedem ausscheidenden Kollegen, insbesondere aber bei H… und B… ein Problem gewesen sei; es habe darüber Differenzen mit dem Angeklagten gegeben, auch hinsichtlich der Frage, was bei Mitnahme von den ausscheidenden Kollegen zu bezahlen sei. H… habe dann mal Akten abholen wollen, da habe es im Empfangsbereich ein großes Theater und Geschrei gegeben, er habe sich da aber nicht eingemischt. Einzelheiten wisse er nicht, er habe nicht zwischen die Fronten geraten, eine moralische Interessenkollision vermeiden wollen. 230 Vom Kollege G… – der viele Mandate mitgenommen habe – habe er die verbliebenen Fälle weiter bearbeitet. Soweit G… für die mitgenommenen Mandate 17.500,- € gezahlt habe, erachte er dies im Hinblick auf ein angebliches freies Mitarbeiterverhältnis für ungewöhnlich; die Mandanten hätten die Kanzleimandate kündigen und zu G… gehen können. 231 Auch sei es so gewesen, das Dr. S… Kollegen, die ausgeschieden seien, eigentlich immer „madig“ gemacht, geäußert habe, dass die Ausscheidenden ohnehin keine guten Anwälte gewesen seien. 232 Beim Ausscheiden aus der Kanzlei habe er ein Empfehlungsschreiben erhalten; er habe dem Angeklagten einen entsprechenden Entwurf geschickt; dieser sei vom Angeklagten ihm korrigiert zurückgesandt worden. Das Empfehlungsschreiben sehe aus wie ein Arbeitszeugnis. 233 In diesem Zwischenzeugnis datierend vom 27.05.2015, welches vom Zeugen übersandt, verlesen und anschließend als Anlage 38 zu Protokoll genommen wurde, heißt es u.a.: …. 234 Herr H… arbeitete stets sehr ausdauernd und ist jederzeit äußerst belastbar, sodass er auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen wie extremen Termindruck immer allen Aufgaben glänzend gewachsen ist. Er zeigte stets ein Höchstmaß an Eigeninitiative und eine immense Leistungsbereitschaft. Herr H… hat einen sicheren Blick für das wichtige und wesentliche und arbeitet jederzeit über aus planvoll, methodisch und sehr gründlich. Auf dieser Grundlage entspricht die Qualität seiner Arbeit immer unseren sehr hohen Ansprüchen. Herr H… erledigt die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. 235 Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist immer vorbildlich. …. 236 Die Verteidigung des Angeklagten erklärte zu diesem verlesenen Zwischenzeugnis, dass dies ein typisches Arbeitszeugnis, ein Standardzeugnis sei, was natürlich arbeitnehmerfreundlich formuliert sein müsse. Bei Ausscheiden eines freien Mitarbeiters schreibe man eher Referenzen. Dass der Begriff „Vorgesetzter“ verwendet werde, sei keine Anzeichen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. 237 Auf Nachfrage schilderte der Zeuge, dass er jetzt hauptberuflich als Arbeitnehmer tätig sei, konkret 36 Stunden als Syndikusanwalt in München. Eine Zeiterfassung gäbe es dort auch nicht. Er arbeite dort in der Personalabteilung, das sei nicht mit der Arbeit in der Kanzlei des Angeklagten vergleichbar. Nebenbei sei er noch freiberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich Banken-, Kapitalmarkt- und Arbeitsrecht tätig, in dem Büro in der Firma seines Vaters. Dort habe er jetzt eine eigene Kanzleieinrichtung, habe auch entsprechende Anschaffungen wie Büromöbel, PC, Drucker, Software etc. oder eine Homepage gehabt und dafür Kosten aufgebracht. 238 Während seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten sei er nur auf der Kanzleihomepage mit erwähnt gewesen. Seiner Ansicht nach wäre es vom Angeklagten nicht erwünscht gewesen, eine eigene, nur auf seinen Namen lautende Homepage zu installieren. 239 Mit dem Zeugen wird sodann auszugsweise seine E-Mail vom 14.06.2015 an den Angeklagten (eingeführt im Selbstleseverfahrens „1“ II.) durchgegangen und einzelne Passagen nochmals verlesen, konkret folgende: „Richtig ist, dass ich dir grundsätzlich angeboten habe, unser Vertragsverhältnis zum 30.06.2015 zu beenden. Damit würde ich dir entgegenkommen über 15.000,- € an Vergütung ersparen“. „Besonders entsetzt mich, dass du angebliche „Urlaubstage“ von mir im Kalender versucht hast zu „zählen“. …. Alle meine Bemühungen für die Kanzlei waren für mich aufgrund unserer langjährigen guten Beziehung bislang selbstverständlich. Umso mehr enttäuscht es mich, dass nunmehr wohl durch das Konstruieren von angeblichen Urlaubstagen versucht wird, mir vorzuwerfen, ich hätte nicht genug gearbeitet oder das Zählen angeblicher Urlaubstage dazu dient, Vergütungszahlungen nicht vornehmen zu müssen. …" „Mit Verwunderung nehme ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Kenntnis, dass du in deinem Schreiben sehr deutlich von einem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht Gebrauch machst. Ich bin bislang davon ausgegangen, dass unser Vertragsverhältnis eine freie Mitarbeiterschaft (auch wenn es bei meinen Kollegen möglicherweise faktisch anders sein mag) darstellt.“ …. „Falls du von deinem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht bezüglich des Arbeitsortes Gebrauch machen willst, ersuche ich dich um Mitteilung. ….“ „Ich wurde bereits im Vorfeld gewarnt, dass du Schwierigkeiten mit der letzten Vergütung machen würdest. Ich habe aufgrund unserer vernünftigen Gespräche und aufgrund unserer guten Beziehung dennoch nicht damit gerechnet. Maßnahmen wie das Zählen angeblicher „Urlaubstage“ lassen mich nun daran zweifeln. Ich habe auch keine 32 „Urlaubstage“ genommen. Anscheinend haben dir da deine Berater falsche Informationen geliefert. Ich bitte um schriftliche Mitteilung, von welcher Tagewoche bzw. Wochenarbeitszeit du bei der Berechnung der Urlaubstage ausgegangen bist. ….“ 240 Der Zeuge äußert hierzu, dass er sich als freier Mitarbeiter gesehen habe und ihn deshalb der Duktus, der vom Angeklagten verwendet worden sei („Urlaub und Zählen von Urlaubstagen etc.“) sehr verwundert habe. Auch, dass der Angeklagte ein Weisungsrecht etwa bezüglich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung in den Raum gestellt habe. 241 Dass die Urlaubstage vom Angeklagten tatsächlich gezählt worden seien, ergäbe sich aus einer Wh.-A. Nachricht, die er erhalten habe; die entsprechende Nachricht sei vom Angeklagten gewesen, eine Sekretärin habe diese nur, da der Angeklagte nicht mit Wh.-A. umgehen könne, an ihn weitergeleitet. 242 Der Inhalt dieser Wh.-A. Nachricht, welche Gegenstand des Bd. 13 „H…“ – Bl. 13013 ist, wurde verlesen: Sie lautet wie folgt: „Nachricht an A… Restliche Arbeiten Lieber A…, Du hattest mir Deine Arbeitsleistungen mehr oder weniger bis Ende Juni 2015 zugesagt. Dein derzeitiger Urlaub passt nicht in die Abläufe, zumal Du im 1. Halbjahr 2015 bereits 32 Urlaubstage gebucht hast, abgesehen von den Abwesenheiten für die Schule und von Krankheitstagen. Ich bitte um Bearbeitung der laufenden Verfahren bis zu Deinem Ausscheiden. Ich bitte dringend um weitere Veranlassung insbesondere auch im Mandat Dr. L…. H. Es findet sich der handschriftliche Vermerk: per Wh.-A. an An. geschickt am 11.06.2015 Wenn er/H… heute aber die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung lese, würde er vor allem die Zusatzvereinbarung schon für sehr bedenklich erachten, etwa im Hinblick auf Ziffer 1. (Die Beschäftigung eigenen Personals durch den freien Mitarbeiter und die Bearbeitung von Mandanten außerhalb der Kanzlei bedürfen der Zustimmung der Sozietät), ein Passus, der eigentlich im Widerspruch zu Ziffer 5. des Freien Mitarbeitervertrages stehe (Der freie Mitarbeiter kann eigenes Personal beschäftigen) und im Hinblick auf Ziffer 4. der Zusatzvereinbarung (Die Honorarzahlung verändert sich bis zu einer maximalen Jahresabwesenheit ohne Krankheit bis 28 Werktage und einer Abwesenheit mit Krankheit bis zu 30 Werktagen nicht), dies sei für ihn eine Art Lohnfortzahlung. Insoweit handele es sich zumindestens um Kriterien, die für die Abgrenzung von Freier Mitarbeiterschaft und abhängiger Beschäftigung seiner Ansicht nach relevant seien.“ 243 Vor seinem Ausscheiden sei die Kanzleiübernahme mal Thema gewesen. Dr. S… habe aufhören und seine Kanzleianteile verkaufen wollen. Da sei unter den Kollegen diskutiert worden, wer welche Anteile kaufen würde und wie eine neue Partnerschaft aussehen könne, wer welches Fachgebiet fortsetzen würde etc.. Konkreteres sei aber nicht besprochen worden. Für ihn sei das ja auch kein Thema gewesen, da er im Hinblick auf seinen persönlichen background (Frau in München) nicht habe bleiben wollen. Dem Kollegen B…, der sich auch mit dem Inhalt eines Ordners betreffend Einnahmen/Ausgaben beschäftigt habe, sei der Anteilspreis aber zu hoch gewesen. Insoweit sei natürlich auch das Augenmerk auf den Gesamtumsatz der Kanzlei gerichtet gewesen. Die Umsätze der Kanzlei seien am Anfang sehr hoch gewesen, nach Ausscheiden der Kollegen G… M… und G… weniger geworden und auch nach Ausscheiden der Kollegin L… noch mal geschrumpft; es sei kontinuierlich bergab gegangen. Da sei dann schon auch Thema gewesen, dass, wenn auch Dr. S… noch ausscheiden würde, mit einem weiteren Umsatzrückgang zu rechnen sei. 244 Das Thema „Scheinselbstständigkeit“ sei zum Ende seiner Tätigkeit hin, zeitlich könne er das aber nicht genau einordnen, in den Kollegen-Grüppchen schon ab und an erörtert worden. Sinngemäß sei darüber gesprochen worden, ob man wirklich von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausgehen könne, oder von Scheinselbstständigkeit ausgehen müsse. Konkretes könne er aber nicht erinnern, er wisse auch nicht, wer was gesagt habe. Das Thema sei bei den täglichen Kaffeerunden oder der täglichen Mittagspause immer wieder aufgetaucht. Er habe sich davon nicht richtig betroffen gefühlt, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Wh.-A. Nachricht vom 11.06.2015 nicht, die Anlass für seine E-Mail vom 14.06.2015 gewesen sei. Er sei heute auch der Ansicht, dass die Zusatzvereinbarung im Hinblick auf freie Mitarbeiterschaft schon sehr bedenklich sei. 245 Nach seinem Ausscheiden habe er von einem Kollegen – glaublich B…, B… oder W… – erfahren, dass eine Kollegin – den Namen wisse er heute auch nicht mehr –, die nur ganz kurz, 1-2 Monate, in der Kanzlei gewesen sei, die Gestaltung der Vertragsverhältnisse problematisch gesehen, eine Scheinselbstständigkeit angenommen und deshalb gekündigt habe. Das wisse er aber nur vom Hören-Sagen. 246 Im Ergebnis war damit für das Gericht hinsichtlich der Person H… festzustellen, dass dieser als Aspekte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, ins Feld führte, dass ein „Freier Mitarbeitervertrag“ geschlossen wurde, er Umsatzsteuer abführte, sowie im Falle der Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso Urlaub nicht förmlich beantragen und genehmigen lassen musste. Arbeitszeitaufzeichnungen gab es nicht, es war allerdings die Anwesenheit während der üblichen Kanzleizeiten gewünscht. Auch hat der Zeuge sich selbst während seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter gesehen. Demgegenüber führte er aus, dass ihm der Vertrag vorformuliert vorgelegt wurde, eine inhaltliche Verhandlungsbasis nicht gegeben war, auch nicht bezüglich des Honorars, dessen Zusammensetzung er im Übrigen nicht kannte. Er sah die auf einem gesonderten Blatt abgefasste Zusatzvereinbarung als sehr bedenklich an. 247 Der Zeuge H… war in den Kanzleibetrieb fest integriert, nutzte dort (zu 98-99 %) ein ihm zugewiesenes, vollständig ausgestattetes Büro einschließlich Infrastruktur und Personal, ohne dass ihm dafür Kosten berechnet wurden, er kannte diese auch nicht. Einfluss oder gar ein Mitspracherecht im Hinblick auf Einstellung/Kündigung von Personal (Sekretärinnen, aber auch Anwaltskollegen) hatte er ebenso wenig wie auf das Ob und Wie der Betriebsmittelbeschaffung. Eigene Angestellte hatte er nicht, er betrieb keine eigene Werbung, eigene Visitenkarten unterhielt er nicht, auch keine eigenen Geschäftsbücher. Er unterlag zwar keiner Arbeitszeiterfassung, es war aber gewünscht, zu den üblichen Kanzleizeiten anwesend zu sein, ein Wunsch dem er immer entsprach. Anwaltskollegen, die diesem Wunsch nicht entsprachen, wurden in den Kanzleibesprechungen, auch vom Angeklagten, entsprechend gemaßregelt. 248 Während einer Einarbeitungszeit von etwa 3 Monaten legte er dem Angeklagten in einer Mappe alles vor, danach war er in der Bearbeitung seiner Fälle frei. Seine Leistung hatte er persönlich zu erbringen, er hätte sie nicht an andere Anwälte (außerhalb der Kanzlei; nur kanzleiinterne Vertretung) delegieren können. Er war nicht projektbezogen tätig, erhielt seine Mandate vielmehr letztlich über die Empfangsdamen; eigene Mandate brachte er nicht mit, hatte auch keine. Das jeweilige Mandatsverhältnis kam mit der Kanzlei zustande und wurde auch über deren Konten abgerechnet, zu denen er keinen Zugang hatte. Forderungseintreibungen wurden von der Kanzlei vorgenommen. Bzgl. der Frage von Stundung oder Ratenzahlung bei Summen über 300,- € war eine Abstimmung mit dem Angeklagten erforderlich, ebenso, wenn er Mandate hätte ablehnen wollen. 249 Er erhielt das vereinbarte Pauschalhonorar unabhängig von Gewinn und Verlust, erwirtschafteten Umsätzen oder Abwesenheitszeiten durch Krankheit und Urlaub; er war am Umsatz nicht direkt beteiligt. 250 Die Rechnungen, die der Zeuge gegenüber der Kanzlei für seine Tätigkeit stellte – entsprechend einem ihm von Kollegen vorgelegten Muster –, bestanden aus 2 Blättern, welche nicht fest miteinander verbunden waren. Der Posten „Vergütung laut Vereinbarung“ schien unter Berücksichtigung nur von Blatt 1 zu variieren, da die RVG-Posten ohne entsprechende Ausweisung also solche auf Blatt 1 zur Vergütung hinzuaddiert wurden. 251 Ein eigenes unternehmerisches Risiko hat für den Zeugen H… nicht bestanden, Einblicke in die Gesamtkalkulation der Kanzlei hatte er nicht. Fortbildungskosten einschließlich Kosten für den Fachanwalt wurden von der Kanzlei getragen. 252 Das vereinbarte Pauschalhonorar stellte auch die wesentliche Einkommensquelle des Zeugen H… dar, der zwar in zwei Schuljahren (2013-2015) auch einer Lehrtätigkeit nachging, allerdings im ersten Jahr 10 Wochenstunden, im zweiten – da es neben der Arbeit in der Kanzlei zu viel wurde – nur noch 3-4 Wochenstunden, wobei er für diese angestellte Tätigkeit monatlich um die 1.200,- € brutto erhielt (daneben das Honorar von 5.000,- € bis 5.500,- € in diesem Zeitraum durch den Angeklagten). Die Lehrtätigkeit hatte der Zeuge zudem mit dem Angeklagten abgestimmt, der dari

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