GS (soweit nichts Anderes angegeben, sind die zitierten Abfallgebührensatzungen inhaltsgleich und das Normzitat bezieht sich auf alle Satzungen) bestimmt sich die Gebühr für die Abfallentsorgung (a)
einer Grundgebühr für jede Einheit im Sinne von § 3 Abs. 2, Abs. 3 AbfGS und (b)
Leistungsgebühren. Gemäß § 3 Abs. 2 AbfGS gilt bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken als Grundgebühreneinheit im Sinne der Satzung jede
außen abgeschlossene Wohnung mit in der Regel zusammenliegenden Räumen, die die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen (Haushaltsgrundgebühr).
GS gilt bei gewerblich oder zu sonstigen Zwecken (insb. freiberufliche oder ähnliche sowie öffentliche Nutzung) oder bei gemischt genutzten Grundstücken jede Einheit für sich als zusätzliche Grundgebühreneinheit. Dabei entsprechen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AbfGS die auf dem anschlusspflichtigen Grundstück innerhalb von Gebäuden nicht für Wohnzwecke vorhandenen Nutzflächen unter 300 m² einer Grundgebühreneinheit für gewerbliche/sonstige Nutzung, bis einschließlich 1000 m² zwei solchen Grundgebühreneinheiten, bis einschließlich 2000 m² drei solchen Grundgebühreneinheiten und je weitere angefangene 1000 m² einer solchen Grundgebühreneinheit.
GS kann die Grundgebühr für gewerbliche/sonstige Nutzung u.a. dann auf die Höhe einer Haushaltsgrundgebühr ermäßigt werden, wenn die zur Ausübung der Tätigkeit genutzten Betriebs- und Arbeitsräume insgesamt weniger als 50 m² aufweisen.
GS beträgt die Haushaltsgrundgebühr 46 EUR pro Jahr und die Grundgebühr für jede gewerbliche/sonstige Nutzung 65 EUR pro Jahr. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfGS entsteht bei der Abfallentsorgung für Abfälle im Holsystem (Grund- und Leistungsgebühr) gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 AbfGS die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten der Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendertages.
GS gilt dies entsprechend, wenn sich die maßgeblichen Umstände
GS ändern. 3 Der Kläger ist seit 2013 Eigentümer des Anwesens L. straße 15 in O. und seit dem
Nichtabhilfe legte der Beklagte den Widerspruch der Regierung von Oberbayern vor, die bisher nicht über den Widerspruch entschieden hat. 7 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Dezember 2020, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom
der typischen Abfallmenge veranschlagt werde. Es komme nicht darauf an, ob der Bewohner eines Hauses Schriftsteller oder Anwalt sei. Entscheidend müsse der Müll sein, der anfalle. Die Abfallgebührensatzung verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine vierköpfige Familie könne nicht weniger zahlen als eine Person, die das Haus allein bewohne, jedenfalls dann nicht, wenn – wie im Fall des Klägers – die zusätzliche Tätigkeit der Einzelperson keinen zusätzlichen Abfall verursache. Der Beklagte habe seit 2013 gewusst, dass der Kläger im Haus als Rechtsanwalt arbeite. Insoweit greife die Bestandskraft der erlassenen Bescheide ein. Der Bescheid verletze auch die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Zudem verstoße die zusätzliche Grundgebühr gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da durch die Corona-Pandemie eine Vielzahl von Angestellten im Homeoffice arbeite, hierfür aber keine Zusatzgebühren erhoben würden. Ferner wird beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 hat der Beklagte insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall lediglich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung, nicht aber eine Gebührenbefreiung vorlägen. 11 Auf gerichtliche
frage vom
erhebung der ermäßigten Grundgebühr für Gewerbe bzw. sonstige Nutzung für die Jahre 2016 bis 2020 tragen sollen, nichtig sind. 17 a) Die wortgleich in allen genannten Abfallgebührensatzungen enthaltene Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld in § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 ist rechtswidrig und damit unwirksam. 18 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfGS entsteht bei der Abfallentsorgung für Abfälle im Holsystem (Grund- und Leistungsgebühr) gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 AbfGS die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten der Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendertages.
GS gilt dies entsprechend, wenn sich die maßgeblichen Umstände
GS ändern. 19 Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS verstößt gegen § 38 Abgabenordnung (AO) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b, Art. 10 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG). 20
dem Grundsatz des § 38 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG entstehen Gebührenschulden als Abgabeschulden mit der Tatbestandsverwirklichung, also der Benutzung. Die Benutzung braucht dabei noch nicht abgeschlossen zu sein; es genügt begrifflich vielmehr, wenn sie wenigstens begonnen hat (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 7; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, 84. AL, Stand: Juni 2022, Teil IVb, Frage 33 Nr. 8; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: November 2021, Teil C, Art. 8 KAG, Rn. 48). Der Satzungsgeber kann weitere Merkmale vorsehen, die jedoch dem Wesen der Gebühr als Leistungsentgelt für eine Benutzung Rechnung tragen müssen (Stadlöder, a.a.O.). 21 Dies zugrunde gelegt, wäre vorliegend für das Entstehen der Gebühr jedenfalls der Beginn der Benutzung im jeweiligen Gebührenjahr maßgeblich.
GS wird jedoch gerade nicht auf die Benutzung im jeweiligen Gebührenjahr, sondern vielmehr auf das Inkrafttreten der jeweiligen Abfallgebührensatzung abgestellt: Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Abfallgebührensatzung bereits vorhandene Schuldner (im Folgenden: bereits vorhandene Schuldner) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Abfallgebührensatzung. Dies gilt für diese Schuldner
GS auch, wenn sich die maßgeblichen Umstände später ändern sollten. 22 Die Wahl dieses Entstehungszeitpunkts trägt dem Wesen der Gebühr nicht Rechnung. Ein adäquater Zusammenhang zwischen Leistung (Benutzung) und Gegenleistung (Gebühr) ist insbesondere nicht mehr gegeben, weil dieser Entstehungszeitpunkt es ermöglicht, gegenüber bereits vorhandenen Schuldnern für einen Abgabezeitraum, der
dem Jahr des Inkrafttretens der Abfallgebührensatzung liegt, Gebühren zu erheben, wenn bis zu diesem Abgabezeitraum keine neue Abfallgebührensatzung erlassen wird. Dass eine Abfallgebührensatzung für mehr als ein Gebührenjahr gültig ist, ist üblich; auch der Beklagte hat in der Vergangenheit nicht jährlich eine neue Abfallgebührensatzung erlassen. 23 Wenn der Beklagte beispielsweise bis zum Jahr 2024 keine neue Abfallgebührensatzung erlassen würde, würde die Abfallgebührensatzung vom 28. August 2019, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, bis dahin gelten. Dies hätte zur Folge, dass
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS die Gebühr für das Jahr 2023 für bereits vorhandene Schuldner schon am
GS bei bereits vorhandenen Schuldnern ergeben, wenn sich die Umstände in späteren Gebührenjahren ändern würden. 24 Dieses sach- und rechtswidrige Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung vermeiden. § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS ist einer ergänzenden Auslegung dahingehend, dass es für das Entstehen der Gebührenschuld
Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf das Inkrafttreten der Satzung, sondern auch auf den Beginn der Benutzung ankommt, nicht zugänglich. Zwar würde für eine derartige ergänzende Auslegung sprechen, dass in zahlreichen weiteren Regelungen in § 5 AbfGS für das Entstehen der Gebührenschuld auf die Tatbestandsverwirklichung und damit die Benutzung rekurriert wird, z.B. in § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2, § 5 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 AbfGS. Auch für das Ende der Gebührenschuld wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 AbfGS auf das Ende der Benutzung abgestellt. Aber einer ergänzenden Auslegung steht der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS entgegen; eine Auslegung gegen den Wortlaut der Norm ist gerade nicht zulässig. Hinzu kommt, dass das System in § 5 AbfGS im Hinblick auf verschiedene Fallgestaltungen sehr ausdifferenziert ist und für diese verschiedene Entstehungszeitpunkte anordnet. Dies gilt auch für § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfGS selbst. Denn dort wird für später hinzukommende Schuldner auf die Tatbestandsverwirklichung und in gleichsam bewusster Abgrenzung hierzu für die bereits vorhandenen Schuldner auf das Inkrafttreten der Gebührensatzung abgestellt. 25 b) Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 38 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG ist die Gesamtnichtigkeit der Abfallgebührensatzungen, da aufgrund der Nichtigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS ein zentraler Satzungsbestandteil
1 Satz 2 KAG unwirksam ist. Die Abfallgebührensatzungen können im Übrigen – die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AbfGS hinweggedacht – nicht wirksam aufrechterhalten bleiben, da ein für die Wirksamkeit der Abgabesatzungen notwendiger Mindestinhalt
VGH, U.v. 2.2.2005 – 4 N 01.2495 – juris Rn. 40; U.v. 17.2.1989 – 23 B 87.01922 – BeckRS 1989, 8490 jew. m.w.N.). 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im konkreten Fall
GO für notwendig zu erklären. Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren sich selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1980 – 8 C 10/80 – juris). Dies ist hier der Fall, weil es einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei wegen der schwierigen Rechtsfragen des gemeindlichen Gebührenrechts nicht zuzumuten gewesen wäre, das Vorverfahren selbst zu führen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.