VG Ansbach, Urteil v. 07.09.2022 – AN 1 K 20.292 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 07.09.2022 – AN 1 K 20.292 Download Drucken Titel: Geschossfläche zur Berechnung des Entwässerungsbeitrags Normenketten: BayKAG Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 AO § 162 Leitsatz: Eine Tiefgarage ist als unselbstständiger Gebäudeteil anzusehen und deshalb bei der Berechnung der Geschossfläche iRd Erhebung des Entwässerungsbeitrags zu berücksichtigen, wenn die in der Tiefgarage befindlichen Lagerräume nur über die Tiefgarage zu erreichen sind. (Rn. 55 – 58) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beitrag, Entwässerung, Geschossfläche, Tiefgarage, Stallung, Altbestand Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 15.05.2023 – 20 ZB 23.165 VG Ansbach, Berichtigungsbeschluss vom 06.02.2023 – 1 K 20.292 Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2019 (Az. ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamt ... vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit mit ihnen insgesamt mehr als 10.144,62 EUR gefordert werden. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. … in der Gemarkung … Durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt hat der Kläger das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen lassen, sodass er Eigentümer von insgesamt 13 Teileigentumseinheiten i.S.d. WEG ist. Am 12. September 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Bauantrag, um das auf dem Grundstück befindliche Haus umzubauen. Der Bauantrag wurde genehmigt. 2 Am 4. Februar 2019 erließ die Beklagte insgesamt 13 Bescheide, die den Kläger für seine Miteigentumsanteile zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungsanlage der Stadt … in Höhe von insgesamt 10.625,62 EUR verpflichtete. Bei der Berechnung der Beiträge ging die Beklagte von einer neuen Geschossfläche von 2.091,51 m² und einer bisherigen Geschossfläche (Altbestand) von 456,80 m² aus. Als beitragspflichtig erachtete die Beklagte daher eine Geschossfläche von insgesamt 1.634,71 m². 3 Gegen die Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Widerspruch. 4 Der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 24. April 2019 damit, dass die Beiträge falsch berechnet worden seien. 5 Richtig sei zwar, dass die Beitragsbescheide das bisherige Hauptgebäude mit einer Fläche von 456,80 m² auswiesen. Die frühere zweigeschossige Lagerhalle (576,16 m²) hätte jedoch ebenfalls als Altbestand Berücksichtigung finden müssen. 6 Ebenfalls vom Geschossflächenbeitrag abzuziehen sei der vormals unter dem Hauptgebäude befindliche Keller, der eine Fläche von 65,63 m² aufgewiesen habe. Die frühere Existenz des Kellers müsse der Stadt … bekannt sein, da einer ihrer Mitarbeiter in dem Keller eine Wasseruhr angebracht und regelmäßig gewartet habe. 7 Für die neugebaute Tiefgarage (563,00 m²) dürfe die Beklagte keine Beiträge erheben. Bei der Tiefgarage handle es sich um eine Mittelgarage mit Brandschutzschott. Über zwei Brandschutztüren sei die Mittelgarage mit dem Restgebäude lediglich im Treppenhaus verbunden. In der Tiefgarage selbst befänden sich nur Räume für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und die zum Betrieb der Tiefgarage notwendigen Abstellflächen bzw. der Technikraum. Weder ein Wasser- noch ein Abwasseranschluss seien in der Tiefgarage vorhanden. Die Tiefgarage müsse daher als selbstständiger Gebäudeteil, welcher für die Abwasser- und Wasserbeiträge nicht heranzuziehen sei, gelten. 8 Die neue Geschossfläche belaufe sich somit lediglich auf 1.528,48 m² und nicht – wie von der Beklagten angenommen – auf 2.091.51 m². 9 Davon sei die Geschossfläche des ehemaligen Hauptgebäudes (456,80 m²), des ehemaligen Kellers (65,63m²) und der ehemaligen Lagerhalle (576,16 m²) als zu berücksichtigender Altbestand in Abzug zu bringen. Somit ergebe sich eine beitragspflichtige Geschossfläche von 429,89 m² und ein Herstellungsbeitrag von insgesamt 2.794,29 EUR. Die Bescheide vom 4. Februar 2019 seien rechtswidrig, soweit sie diesen Betrag überstiegen. 10 Nachdem die Beklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen hatte, leitete sie diesen an das Landratsamt … (Widerspruchsbehörde) weiter. 11 Das Landratsamt … wies den Widerspruch mittels Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt … aus, dass die beitragspflichtige Geschossfläche in den Bescheiden vom 4. Februar 2019 richtig berechnet worden sei. 12 Für ein ehemaliges Kellergeschoss könne keine Anrechnung erfolgen, da zweifelhaft sei, ob ein solches jemals existiert habe. Die Baupläne aus dem Jahr 1967 ließen ein Kellergeschoss nicht erkennen. Die vom Kläger zum Beweis vorgelegte digitale Flurkarte genüge nicht, um die Existenz des Kellers zu belegen. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass für das Kellergeschoss bereits Herstellungsbeiträge geleistet worden seien. Der Voreigentümer habe gegen die in den Jahren 2003/2004 festgestellte Geschossfläche von 456,80 m² (Altbestand) auch keine Einwände erhoben, was gegen die Existenz eines früheren Kellers spreche. 13 Die Lagerhalle (ehemalige Scheune) könne nicht als Altbestand anerkannt werden, da diese in der Vergangenheit keiner Beitragspflicht unterlegen habe. 14 Dagegen sei die Tiefgarage als unselbstständiger Gebäudeteil mit funktionellem Anschluss an das Hauptgebäude bei der Berechnung der beitragspflichtigen Geschossfläche zu berücksichtigen. In der Tiefgarage befänden sich sechs Funktionsräume/Abstellräume, die zur Einlagerung von Werkzeug, Streugut und Reinigungsutensilien genutzt würden. Die Funktionsräume könnten über die Stellplatzüberlassung den einzelnen Wohneinheiten zugeordnet werden. Die Abstellräume seien faktisch nur über die vorgelagerten Stellplätze erreichbar und somit praktisch anderweitig nicht nutzbar, wenn ein Fahrzeug am jeweiligen Stellplatz abgestellt werde. Die Räume seien zudem nur über die Tiefgarage zu erreichen, sodass weder die Tiefgarage noch die Abstellräume als baulich selbstständig betrachtet werden könnten. 15 Zudem sei die Tiefgarage auch deshalb beitragspflichtig, weil sie über einen tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungsanlage verfüge. Dem Entwässerungsplan des genehmigten Bauplanes sei zu entnehmen, dass sich im westlichen Teil der Tiefgarage eine Tauchpumpe mit Anschluss an den Schmutzwasserkanal befinde. Da das in der Tiefgarage anfallende Wasser über vier Bodenabläufe mittels Tauchpumpe dem Schmutzwasserkanal zugeführt werde, bestehe ein tatsächlicher Anschluss an die Entwässerungsanlage. 16 Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 – eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag – erhob der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zunächst, die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2019 insoweit aufzuheben, als sie den Kläger zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungsanlage von mehr als 2.794,27 EUR verpflichteten. 17 Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die insgesamt 13 Bescheide und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig ergangen seien. Hinsichtlich des Kellergeschosses lägen der Beklagten keine ausreichenden Beweise vor. Da das Gebäude vor dem Umbau durch den Kläger schon einige Jahre leer gestanden habe und die Wasseruhr ausgebaut gewesen sei, könne die Existenz des Kellers von der Beklagten weder bestätigt noch dementiert werden. 18 Die Tiefgarage sei als unselbstständiger Gebäudeteil beitragspflichtig, da sie mit dem Wohngebäude verbunden sei. Es komme nicht darauf an, dass zwischen dem Wohngebäude und der Garage Sicherheitstüren installiert seien, da eine tatsächliche Verbindung zwischen Haus und Garage für die Annahme der Unselbstständigkeit genüge. Das gelte umso mehr, als die Garage auch Abstellräume aufweise, welche beitragsrechtlich dem Wohngebäude zuzuordnen seien. 19 Der anwaltliche Bevollmächtigte stellte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 seinen Antrag um und beantragte, Die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2019 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts … vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungsanlage von mehr als 6.173,05 EUR verpflichten. 20 Der anwaltliche Bevollmächtigte wies in dem Schriftsatz zunächst darauf hin, dass die Beitragsbescheide, die den Kläger insgesamt zur Zahlung von 10.625,62 EUR verpflichteten, nur noch i.H.v. 4.452,58 EUR angegriffen würden. An dem Vortrag, die ehemalige Lagerhalle sei als Altbestand zu berücksichtigen, werde nicht mehr festgehalten. 21 Es bleibe jedoch dabei, dass die Tiefgarage (563,00 m²) nicht beitragspflichtig und die Fläche des Altbestandes nicht richtig berechnet worden sei. Als Bestandsgebäude müssten der frühere Keller (84,72 m²) und eine ehemalige Stallung (37,29 m²) berücksichtigt werden. Die Beklagte hätte daher von einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 949,70 m² anstatt der veranschlagten 1.634,71 m² ausgehen müssen. 22 Der Keller sei auf dem am 19. Januar 2021 vorgelegten Lageplan mit einer Größe von 84,72 m² deutlich zu erkennen. Die Stallung, die bereits 1967 als Wohnung genutzt worden sei, könne auf dem Lageplan ebenfalls ausgemacht werden. Der Bestand des Kellers und der Stallung werde vom ehemaligen Eigentümer des Grundstücks, Herrn …, bezeugt. Die Berücksichtigung des Kellers und der Stallung als Altbestand scheitere auch nicht deswegen, weil für diese in der Vergangenheit möglicherweise keine Herstellungsbeiträge erhoben worden seien. Die Pflicht zur Beitragsleistung wäre mittlerweile verjährt. Da die Verjährung im Steuerrecht ein Erlöschenstatbestand sei, gelte die Beitragsschuld als getilgt, sodass Keller und Stallung als Altbestand anrechenbar seien. 23 Hinsichtlich der Tiefgarage sei anzumerken, dass die als Abstellräume bezeichneten Kammern u.a. aus statischen Gründen errichtet worden seien. Sie könnten weder einer Wohnung noch einem Stellplatz zugeordnet werden. In der ersten Kammer befänden sich Streugut und Werkzeug, in der zweiten diverse Absperrungen für die Tiefgarage und in der dritten Reinigungsutensilien wie Besen und Schaufeln. Die vierte Kammer stehe (vorläufig) leer. 24 Die Tiefgarage verfüge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht über einen Anschluss zur Entwässerungsanlage. Das Pumpen von Wasser aus der Tiefgarage mit einer mobilen Pumpe führe zu keinem Anschlusstatbestand. In einem Notfall – wie etwa der Überlastung des Abwasserkanals durch Starkregenereignisse – wäre der Kanal wohl schon nicht dafür ausgelegt, das abzupumpende Abwasser aus der Tiefgarage aufzunehmen. 25 Auf richterlichen Hinweis konkretisierte der anwaltliche Bevollmächtige des Klägers mit Schreiben vom 21. Mai 2021 seine Ausführungen. 26 Für die nicht beitragspflichtige Tiefgarage sei die Klage bisher von einer Fläche von 563,00 m² ausgegangen. Da in den Bescheiden eine Fläche von 563,03 m² angesetzt worden sei, erhöhe sich der bisher klageweise angegriffene Beitrag für die Entwässerungsanlage i.H.v. 4.452,58 EUR um 0,20 EUR. 27 Die Neueinführung der Stallung in den Prozess sei im Hinblick auf § 74 Abs. 1 VwGO unproblematisch. Der Umfang der Anfechtung ergebe sich aus der Klage. Da eine Begründung für die Erhebung einer Klage nicht erforderlich sei, könne die Klagebegründung nach Ablauf der Klagefrist bei Beibehaltung der Anträge weder eine Klageerweiterung noch eine Klagerücknahme sein. 28 Die Beklagte trat den Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 10. August 2021 entgegen. 29 Für die ehemalige Stallung seien in der Vergangenheit bereits Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage entrichtet worden, sodass in den streitgegenständlichen Bescheiden 35,37 m² als bisherige Geschossfläche für die ehemalige Stallung angesetzt worden seien. Eine doppelte Berücksichtigung komme nicht in Betracht. 30 Es bleibe dabei, dass der Keller nicht als Altbestand anerkannt werden könne. Die vom Kläger vorgelegten Lagepläne könnten nicht nachvollzogen werden. Sie erlaubten insbesondere keine genaue Berechnung des Ausmaßes des Kellers. 31 Im Hinblick auf die Tiefgarage sei darauf hinzuweisen, dass der vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Ausführungsplan mit dem genehmigten Bauplan nicht übereinstimme. Der genehmigte Bauplan zeige sechs Abstellräume, die ausschließlich durch die davorliegenden Parkplätze betreten werden könnten. Im vorgelegten Ausführungsplan seien hingegen nur vier Abstellräume und ein Technikraum eingezeichnet, die ebenfalls nur über die davorliegenden Parkplätze zu erreichen seien. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 33 Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2021 den ursprünglich angefochtenen Teil der insgesamt 13 Bescheide in Höhe eines Betrages von 7.831,34 EUR auf 4.452,58 EUR reduziert hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Die Erklärung ist als konkludente Teilklagerücknahme zu werten, da die Rücknahme zwar nicht ausdrücklich erfolgte, aber den Ausführungen in dem Schriftsatz durch Auslegung zu entnehmen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 92 Rn. 6). Der Kläger ließ über seinen Bevollmächtigten ausführen, dass die ursprüngliche Klage nur noch in Höhe von 4.452,58 EUR weiterverfolgt werde. Hierin ist der klare Wille des Klägers erkennbar, an einem Teil des prozessual geltend gemachten Anspruchs nicht mehr festzuhalten. Die Teilklagerücknahme konnte gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO auch ohne Einwilligung der Beklagten erfolgen. 34 Hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. 35 1. Die Klage ist in der durch Schriftsatz vom 8. Februar 2021 geänderten Gestalt zulässig (s.o.; vgl. auch: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 264 Rn. 6). 36 § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht der zulässigen Änderung der Klage in Form einer Teilklagerücknahme nicht entgegen. Ist ein Teil eines Verwaltungsakts angefochten, kann die Klage nicht nachträglich nach Ablauf der Klagefrist auf den nicht angefochtenen Teil erstreckt werden, da dieser insoweit bereits bestandskräftig geworden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 26; VG Regensburg, U.v. 13.9.2012 – RO 5 K 11.616 – juris Rn. 91; BVerwG, U.v. 23.3.1972 – III C 132.70 – juris Rn. 24 ff.). Eine Reduzierung des Umfangs der klageweise erfolgten Anfechtung bleibt hingegen möglich, soweit – wie in diesem Fall – die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 VwGO vorliegen. 37 Die Änderung der Klage begründet auch hinsichtlich § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Bedenken, weil der Schriftsatz vom 8. Februar 2021 teilweise eine andere rechtliche Begründung für eine mögliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide anführt als die Widerspruchsbegründung, auf welche die Klageschrift vom 18. Februar 2020 Bezug nimmt. So wird in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2021 das Argument, eine zweigeschossige Lagerhalle sei als Altbestand zu berücksichtigen, fallen gelassen, während stattdessen eine frühere Stallung als anzurechnender Altbestand eingeführt wird. Ein solcher Austausch der Begründungen, der hier mittelbar zu einer Reduzierung des ursprünglich angefochtenen Herstellungsbeitrages führt, ist zulässig. § 74 Abs. 1 VwGO verbietet lediglich das Erstrecken der Anfechtung auf einen bestandskräftigen Teil des Verwaltungsakts. Der Austausch der rechtlichen Argumentation mit dem Ziel, das Gericht von der Rechtswidrigkeit des bereits angefochtenen Teils des Verwaltungsakts zu überzeugen, bleibt hingegen möglich. 38 Ob die mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. März 2021 vorgenommene Erweiterung der Anfechtung der streitgegenständlichen Bescheide um einen Betrag von 0,20 EUR wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist, kann dahinstehen, da der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2021 stellte. 39 2. Die zulässige Klage ist jedoch nur in sehr geringem Umfang begründet, da sich nur ein kleiner Teil des von der Beklagten festgesetzten Herstellungsbeitrages als rechtswidrig erweist. 40 Die Fläche der Tiefgarage (563,03 m²) wurde von der Beklagten zu Recht als zusätzlich geschaffene Geschossfläche zur Berechnung des Herstellungsbeitrags herangezogen. Die Fläche der früheren Stallung (37,29 m²) war in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten bereits als Altbestand angerechnet worden, sodass diese nicht nochmalig in Abzug zu bringen ist. 41 Nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 481,00 EUR, der aus der fehlenden Berücksichtigung des früheren Kellers (74,00 m²) als Altbestand resultiert, erweisen sich die 13 Bescheide als rechtswidrig. Da die Bescheide den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzen, sind sie jeweils aufzuheben, soweit sie insgesamt einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage von mehr als 10.144,62 EUR festsetzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. 42
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