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OLG München, Hinweisbeschluss v. 18.01.2022 – 35 U 8169/21

OLG München, Hinweisbeschluss v. 18.01.2022 – 35 U 8169/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 18.01.2022 – 35 U 8169/21 Download Drucken Titel: Berufung, Widerrufsbeleh

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hatte. 7 aa) Die in der Internetannonce (Anlage K1) und in dem Exposé (Anlage K2) von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß. 8 Abgesehen von den vom Erstgericht festgestellten Unzulänglichkeiten „Überschrift“ (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, juris Rn. 16 ff.) und „fehlende weitere Kontaktdaten“ (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 2020 – I ZR 169/17, juris Rn. 30 f.) waren diese beiden Belehrungen bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, da sie ohne Hervorhebung in den übrigen Text der Anzeige bzw. des Exposés eingearbeitet sind (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2004 – II ZR 352/02, juris Rn. 16). Darüber hinaus verabsäumte es die Beklagte in diesen Belehrungen, dem Kläger das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zum EGBGB) im Sinne des Art.

§ 4Abs.

3 Satz 1 EGBGB „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen“ oder gemäß Art.

§ 4Abs.

3 Satz 3 EGBGB „in geeigneter Weise zugänglich [zu] machen“ und verstieß damit gegen ihre Pflicht gemäß Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, den Kläger über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren (vgl. zu (Art.

§ 4Abs.

2 Satz 1 EGBGB: BGH, Urteile vom

  1. November 2020 – I ZR 169/19, juris Rn. 58 ff.; vom
  2. April 2019 – I ZR 54/16, juris Rn. 36 ff.). 9 bb) Auch die von der Fa. I. GmbH erstellte Widerrufsbelehrung (Anlage B1) führte nicht zum Beginn der Widerrufsfrist. 10 Selbst wenn die Belehrung selbst ordnungsgemäß sein sollte (so wohl: 11 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom
  3. Juni 2021 – 16 U 139/20, juris; a. A. wohl: OLG Düsseldorf, Urteil vom
  4. März 2020 – I-7 U 43/19, juris; OLG Naumburg, Urteil vom
  5. Juni 2018 – 7 U 13/18, juris) und der Beklagten der ihr gemäß § 361 Abs. 3 BGB obliegende Beweis gelingen sollte, dass dem Kläger die Widerrufsbelehrung zuging (vgl. zu den Voraussetzungen des Zugangs einer E-Mail: BeckOGK/Busch, Stand: 1.6.2021, Art.

§ 1EGBGB Rn.

43.1), führen die Abweichungen zwischen den Belehrungen (Anlage K1 und K2 einerseits und Anlage B1 andererseits) jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, dass es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, juris Rn. 17; vom 20. Mai 2021 – III ZR 126/19, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012 – I-4 U 48/12, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2018 – 3 U 145/17, juris Rn. 39). 12

  1. b)Das Widerrufsrecht war im Zeitpunkt seiner Erklärung am 3. Januar 2021 nicht erloschen. 13 Da der Maklervertrag am 18. Januar 2020 geschlossen worden war, war die Frist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB noch nicht abgelaufen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an einer Bestätigung des Klägers seiner Kenntnis davon, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Zum anderen setzt der Erlöschensgrund des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung voraus (BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19, juris Rn. 58 ff.; vgl. auch zu § 355 Abs. 4 BGB aF: BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – I ZR 51/17, juris Rn. 23). An einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlte es vorliegend aus den unter Ziffer I.2.
  2. a)genannten Gründen. Die von der Beklagten in den Anlagen K1 und K2 verwendete Widerrufsbelehrung enthält überdies keine Information über die Möglichkeit des Erlöschens des Widerrufsrechts und verstößt daher auch gegen Art.

§ 1Abs.

3 Nr. 2 EGBGB. 14 c) Die Beklagte war daher gemäß § 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB verpflichtet, den vom Kläger erhaltenen Maklerlohn innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Der Anspruch auf Freistellung von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten und auf Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte ab dem

  1. Januar 2021 aufgrund der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung in Verzug befand. 15
  2. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer neben § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich auch durch § 357 Abs. 8 BGB geschützt ist. Im vorliegenden Fall dürfte ein – im gegenständlichen Verfahren von der Beklagten nicht geltend gemachter – Anspruch auf Wertersatz indes an der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung scheitern (vgl. BGH, Urteil vom
  3. November 2020 – I ZR 169/19, juris Rn. 69 ff.; BGH, Urteil vom
  4. Mai 2021 – III ZR 126/19, juris Rn. 15). Wendehorst führt zu der Belehrung über das Widerrufsrecht aus (MüKoBGB/Wendehorst,
  5. Aufl., Art.

§ 1EGBGB Rn.

4): „Wegen der drastischen Sanktionen, die § 357 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 S. 2 BGB an eine unterbliebene oder auch nur mangelhafte Widerrufsbelehrung knüpft, ist aus Unternehmersicht auf eine minutiöse Einhaltung dieser Anforderungen besonderes Augenmerk zu richten.“. II. 16 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen ihre Rücknahme nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 17 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.424,00 € festzusetzen.

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