)? Eugen Pfeuffer: 103, PVN Welche Änderungen ergeben sich? - Die bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung führt zu Beitragssenkungen in der Krankenversicherung. - Den bisher gewährten einjährigen Nachlass in der Krankenversicherung für das Jahr 2016 verlängern wir insoweit, dass keine Beitragserhöhung oberhalb der allgemeinen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen entsteht. Gegebenenfalls wird dieser für die jeweilige versicherte Person für das Jahr 2017 auf dem Versicherungsschein ausgewiesen.“ 6 Seite 3 des vorgenannten Schreibens lautet auszugsweise wie folgt: „Weitere Informationen Änderung des einjährigen Nachlasses Zum
)? …: 200 Welche Änderungen ergeben sich? - Die bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung führt zu Beitragsanhebungen. - Den bisher gewährten einjährigen Nachlass in der Krankenversicherung für das Jahr 2017 verlängern wir insoweit, dass keine Beitragserhöhung oberhalb der allgemeinen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen entsteht. Gegebenenfalls wird dieser für die jeweilige versicherte Person für das Jahr 2018 auf dem Versicherungsschein ausgewiesen. - Die LKH wird wiederum in hohem Maße Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einsetzen, um einen Teil der Beitragsanhebungen zu finanzieren. Hierdurch wird die Beitragserhöhung insbesondere unserer älteren Versicherten deutlich begrenzt. - Soweit wir zur Begrenzung der Beitragsanpassung einen einjährigen Nachlass gewähren, wird dieser auf dem beiliegenden Versicherungsschein je versicherter Person ausgewiesen.“ Seite 3 des vorgenannten Schreibens lautet auszugsweise wie folgt: Weitere Informationen Warum findet eine Beitragsanpassung statt? Die LKH ist wie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber natürlich auch für Beitragssenkungen. Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt. Was sind die maßgeblichen Gründe für Beitragserhöhungen? Aufgrund des gestiegenen Gesundheitsbewusstseins werden ärztliche Leistungen häufiger in Anspruch genommen. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, z. B. bedingt durch den medizinischen Fortschritt, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die steigende Lebenserwartung geht mit einer längeren und intensiveren medizinischen Betreuung einher, für die der Versicherer länger als ursprünglich kalkuliert aufkommen muss. Damit Sie jederzeit von diesem wachsenden Versicherungsumfang profitieren können, lassen sich entsprechende Beitragsänderungen leider nicht immer vermeiden. Wonach richtet sich die Höhe der Beiträge? Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind so kalkuliert, dass sie aufgrund der gebildeten Alterungsrückstellungen höhere Krankheitskosten mit zunehmendem Alter bereits berücksichtigen. Somit ist sichergestellt, dass die Beiträge für den einzelnen Versicherten nicht allein aufgrund des Älterwerdens steigen. Allerdings können sich die Kalkulationsgrundlagen im Laufe der Vertragszeit (z. B. medizinischer Fortschritt, Lebenserwartung) ändern. Ergibt der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung, die über den in dem jeweiligen Tarif vereinbarten Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht und ist diese nicht als vorübergehend anzusehen, ist eine Anpassung der Beiträge unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus § 8a der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen? Die Rechtsgrundlage für Beitragsänderungen in der Krankenversicherung ergibt sich aus § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes (WG), aus den §§ 155, 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der aufgrund § 160 VAG erlassenen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Als unabhängiges Prüfungsorgan trägt ein Treuhänder Sorge dafür, dass die Beiträge und ggf. die Selbstbehalte nur in dem Umfang angepasst werden, der erforderlich ist, um das Gleichgewicht zwischen Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen wieder herzustellen. Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist.“ 9 Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 10.11.2018, dem ein Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagenkonvolut …) beigefügt war, über eine Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (…). Seite 1 ist mit Ausnahme des Datums (01.01.2019 statt 01.01.2017) in den zitierten Passagen identisch zu dem Schreiben vom 05.11.2016. 10 Seite 2 des vorgenannten Schreibens vom 10.11.2018 lautet auszugsweise wie folgt: „Für welche Personen und Tarife ergeben sich Änderungen durch Beitragsanpassungen? …: 194, PVN Welche Änderungen ergeben sich? - Die bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung führt zu Beitragsanhebungen. - Den bisher gewährten einjährigen Nachlass in der Krankenversicherung für das Jahr 2018 verlängern wir insoweit, dass keine Beitragserhöhung oberhalb der allgemeinen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen entsteht. Gegebenenfalls wird dieser für die jeweilige versicherte Person für das Jahr 2019 auf dem Versicherungsschein ausgewiesen. - Die LKH wird wiederum in hohem Maße Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einsetzen, um einen Teil der Beitragsanhebungen zu finanzieren. Hierdurch wird die Beitragserhöhung insbesondere unserer älteren Versicherten deutlich begrenzt.“ 11 Seite 3 des vorgenannten Schreibens lautet auszugsweise wie folgt: „Warum findet eine Beitragsanpassung statt? Die LKH ist wie jedes andere Unternehmen der privaten Krankenversicherung gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Anpassung für alle Tarife zu prüfen. Über- oder unterschreiten die tatsächlich erbrachten Leistungen im Tarif die rechnungsmäßig veranschlagten Versicherungsleistungen oder ergeben sich Abweichungen zwischen den tatsächlichen und einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten, müssen die Beiträge angepasst werden. Dies gilt für Beitragserhöhungen, aber natürlich auch für Beitragssenkungen. Damit wir Ihnen während der gesamten Vertragslaufzeit den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz bieten können, wird durch eine Beitragsänderung die Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen sichergestellt. Was sind die maßgeblichen Gründe für diese Beitragserhöhung? Aufgrund des gestiegenen Gesundheitsbewusstseins werden ärztliche Leistungen häufiger in Anspruch genommen. Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, z. B. bedingt durch den medizinischen Fortschritt, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die steigende Lebenserwartung geht mit einer längeren und intensiveren medizinischen Betreuung einher, für die der Versicherer länger als ursprünglich kalkuliert aufkommen muss. Damit Sie jederzeit von diesem wachsenden Versicherungsumfang profitieren können, lassen sich entsprechende Beitragsänderungen leider nicht immer vermeiden. Wonach richtet sich die Höhe der Beiträge? Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind so kalkuliert, dass sie aufgrund der gebildeten Alterungsrückstellungen höhere Krankheitskosten mit zunehmendem Alter bereits berücksichtigen. Somit ist sichergestellt, dass die Beiträge für den einzelnen Versicherten nicht allein aufgrund des Älterwerdens steigen. Allerdings können sich die Kalkulationsgrundlagen im Laufe der Vertragszeit (z. B. medizinischer Fortschritt, Lebenserwartung) ändern. Ergibt der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung, die über den in dem jeweiligen Tarif vereinbarten Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht und ist diese nicht als vorübergehend anzusehen, ist eine Anpassung der Beiträge unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus § 8a der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Was sind die Rechtsgrundlagen für Beitragsanpassungen? Die Rechtsgrundlage für Beitragsänderungen in der Krankenversicherung ergibt sich aus § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes (WG), aus den §§ 155, 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der aufgrund § 160 VAG erlassenen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Als unabhängiges Prüfungsorgan trägt ein Treuhänder Sorge dafür, dass die Beiträge und ggf. die Selbstbehalte nur in dem Umfang angepasst werden, der erforderlich ist, um das Gleichgewicht zwischen Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen wieder herzustellen. Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist.“ 12 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 13 Der Kläger behauptet, es habe im Tarif 103 zum 01.01.2013 und im Tarif 200 zum 01.01.2013, 01.01.2016 und 01.01.2017 Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 5
gegeben. Dem Treuhänder sei die Überprüfung der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung nicht ermöglicht worden, da ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien. Ob ihm dies ermöglicht worden sei, hänge davon ab, ob aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen festgestellt werden könne, ob bei der Limitierungsmittelverwendung die,,Belange der Versicherten ausreichend gewahrt’’ (§ 155 Abs. 2 S. 2 VAG) worden seien, ob eine angemessene Verteilung auf Versichertenbestände mit und ohne gesetzlichen Beitragszuschlag gewährleistet worden sei. Die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen werde ausdrücklich jedoch nicht bestritten, weshalb die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei. 14 Der Kläger meint, die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Beitragserhöhungen im Tarif 103 zum 01.01.2017, im Tarif 200 zum 01.01.2018 und im 194 zum 01.01.2019 seien unwirksam, da bei gesunkenen Leistungsausgaben keine Beitragserhöhung erfolgen dürfe. Jedenfalls ergebe sich die Unwirksamkeit in diesen Fällen aber aus dem Fehlen einer besonderen Begründung. In der Replik führt der Kläger aus, dass hinsichtlich der dem Treuhänder jeweils vorgelegten Unterlagen betreffend den Einsatz von Limitierungsmitteln gerichtlich nicht die Berechnung zu prüfen sei, das Gericht könne aber ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen strukturelle Unzulänglichkeiten feststellen, wenn die aufgestellten Verteilungsregeln beispielsweise aus Gründen der Logik keine angemessene Verteilung der Limitierungsmittel auf Versichertenbestände mit und ohne gesetzlichen Beitragszuschlag vorsehen oder die Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für ältere Versicherte nicht überprüfbar gewesen sei. 15 Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:
). 25 II. Der Feststellungsantrag Ziffer 1 betreffend die Unwirksamkeit der unstreitigen Prämienanpassungen zum 01.01.2017 Tarif 103, zum 01.01.2018 Tarif 200 und zum 01.01.2019 Tarif 194 und die Nichtverpflichtung zur erhöhten Beitragsleistung ist zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO vor, da der Kläger die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in einem bestimmten Tarif zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt wissen möchte. Aus dem Antrag in Verbindung mit dem schriftsätzlichen Vortrag ergibt sich auch ausreichend bestimmt, welche Beitragserhöhungen in welchem Tarif und betreffend ihn selbst als versicherte Person streitgegenständlich sind. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag Ziffer 2, so dass die Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 17), bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 28). 26 III. Hinsichtlich der unstreitigen bzw. klägerseits behaupteten Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 Tarife 103, 200, zum 01.01.2015 Tarif 200, zum 01.01.2016 Tarif 200 und zum 01.01.2017 Tarif 200, ist das Feststellungsinteresse jedoch nicht entbehrlich, da der Leistungsantrag wegen Verjährung abweisungsreif ist bzw. im Falle behaupteter Beitragsanpassung abweisungsreif wäre, so dass über die Unwirksamkeit dieser (behaupteten) Anpassungen nicht als Vorfrage für den Leistungsantrag Ziffer 2 zu entscheiden ist. Ein Feststellungsinteresse ist jedoch nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse kann zwar auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – Rn. 19 – juris). Dies ist vorliegend jedoch wegen der Verjährung etwaiger Leistungsansprüche nicht der Fall (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2022 – 4 U 1176/22 –, Rn. 29, juris). 27 IV. Der Feststellungsantrag Ziffer 3 betreffend die Nutzungen und Zinsen der unstreitigen Prämienanpassungen zum 01.01.2017 Tarif 103, zum 01.01.2018 Tarif 200 und zum 01.01.2019 Tarif 194 ist zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Nutzungen und Zinsen ist die Feststellungsklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, da diese nicht abschließend bezifferbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17). 28 V. Hinsichtlich der unstreitigen bzw. klägerseits behaupteten Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 Tarife 103, 200, zum 01.01.2015 Tarif 200, zum 01.01.2016 Tarif 200 und zum 01.01.2017 Tarif 200, besteht jedoch entsprechend der Ausführungen in Ziffer A. III. kein Feststellungsinteresse. Nutzungen und Zinsen teilen gemäß § 217 BGB das Schicksal der Hauptforderung. B. 29 Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 Tarif 103, zum 01.01.2018 Tarif 200 und zum 01.01.2019 Tarif 194 betreffend den Kläger selbst als versicherte Person sind wirksam, sodass weder der Feststellungsantrag noch der auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beitragsteile gerichtete Leistungsantrag Erfolg haben (I.). Hinsichtlich der unstreitigen Beitragsanpassung zum 01.01.2015 Tarif 200 und der klägerseits behaupteten Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 Tarife 103, 200, zum 01.01.2016 Tarif 200 und zum 01.01.2017 Tarif 200 sind etwaige Ansprüche jedenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar (II.). Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nutzungen oder Zinsen (III.). 30 I. Aus den Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 Tarif 103, zum 01.01.2018 Tarif 200 und zum 01.01.2019 Tarif 194 betreffend den Kläger selbst als versicherte Person hat der Kläger gegen den Beklagten schon dem Grunde nach keine Ansprüche. Dementsprechend ist weder die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen und Nichtverpflichtung zur Zahlung festzustellen, noch hat der Kläger gegen den Beklagten insoweit aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen entfallenden Erhöhungsbeträge nebst Zinsen. Die vorgenannten Beitragsanpassungen sind formell und materiell wirksam. 31 1. Die Prämienanpassungen sind formell wirksam. 32 a) Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5
genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, juris Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – und IV ZR 314/19 – juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5
die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1
veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/16 – Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/16 – Rdnr. 26). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021 – 4 U 1693/21). Unerheblich und nicht zwingend mitzuteilen ist auch, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378 Rn. 30, beck-online). Ebenfalls nicht erforderlich ist die Angabe, dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist. Dies lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 148/20) zu der dortigen Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012 entnehmen, die diese Angaben ebenfalls nicht enthalten hat und die für wirksam erachtet wurde. 33 Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/16). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/16). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/16.; OLG Dresden a.a.O., OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 23.8.2022 – 4 U 1176/22, BeckRS 2022, 24220 Rn. 6, 7, beckonline). 34 b) Zunächst lässt sich dem zweiten Absatz auf der ersten Seite des Schreibens vom 05.11.2016 entnehmen, dass jährlich eine Überprüfung der Beiträge erfolgt. Aus dem nächsten Satz ergibt sich, dass aktuell eine Überprüfung durchgeführt wurde, mit dem Ergebnis, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist. In der Zusammenschau mit dem ersten, einleitenden Satz auf der ersten Seite (“für Ihren Versicherungsvertrag […] ergeben sich zum 1. Januar 2017 Änderungen“) ergibt sich unmissverständlich, dass zum 01.01.2017 eine Beitragsanpassung erfolgt. Aus der ebenfalls im zweiten Absatz auf der ersten Seite erteilten Information, dass Kostensteigerungen im Gesundheitswesen nicht vermeidbar seien, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Zusammenschau mit der direkt im Anschluss erläuterten jährlichen Beitragsüberprüfung und dem sich daran anschließenden Hinweis, dass diese eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2017 ergeben hat, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zu der Beitragsanpassung führte. Auch die Information zum Schwellenwertmechanismus ist – sofern diese im Hinblick auf den fehlenden Mehrwert für den Versicherungsnehmer überhaupt zu fordern ist – noch ausreichend. Aus der Erläuterung, für welche Personen und Tarife sich Änderungen „durch Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz
“ ergeben und der Erläuterung in dem sich anschließenden Abschnitt auf Seite 2 des Schreibens „Welche Änderungen ergeben sich?“, dass die „bedingungsgemäß durchgeführte Beitragsüberprüfung“, sowie dem Hinweis zur Änderung des einjährigen Nachlasses auf Seite 3 des Schreibens, dass es sich bei der Neufestsetzung dieses Nachlasses „um keine Beitragserhöhung gemäß § 8b Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Beitragsanpassungsklausel)“ handelt, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer noch hinreichend deutlich erkennen, dass es bestimmte Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung gibt, die gesetzlich und vertraglich geregelt sind, so dass die Anpassung nicht in der freien Entscheidung des Versicherers liegt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022 – 9 U 96/21). Der interessierte Versicherungsnehmer kann aufgrund der genauen Bezeichnung der gesetzlichen und der vertraglichen Rechtsgrundlage näheres unschwer erfahren, indem er den Gesetzestext und/oder die ihm mindestens bei Vertragsbeginn ausgehändigten AVB nachschlägt. 35 c) Gemessen an dem unter B. I. 1. a). skizzierten Maßstab sind die streitgegenständlichen Anpassungsmitteilungen zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 Tarif 200 und zum 01.01.2019 Tarif 194 betreffend den Kläger selbst als versicherte Person ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten erteilten Informationen genügen jeweils den Anforderungen des § 203 Abs. 5
. 36 Die Anpassungsmitteilung ist auf Seite 1 in den zitierten Passagen identisch mit der Mitteilung vom 05.11.2016, so dass hinsichtlich der Information über die Durchführung einer Überprüfung mit dem Ergebnis einer Beitragsanpassung und der Information über eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen auf die Ausführungen im Abschnitt B. I. 1
22). 45 Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ hindert den Versicherer nicht an einer Prämienerhöhung, denn der auslösende Faktor zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist (LG Nürnberg-Fürth VersR 2018, 1116 [nrk]; aA OLG Köln VersR 2013, 1561 mkrit Anm. Wandt und Boetius, Langheid/Rixecker/Muschner, 6. Aufl. 2019,
23a). 46 In welcher Richtung sich die Rechnungsgrundlage verändert, ist rechtlich ohne Belang. § 203 Abs. 2 Satz 1 spricht richtungsneutral nur von „Veränderung“. Im Regelfall sind dies zwar Veränderungen, die zu einer Prämienerhöhung führen. Dies ist jedoch nicht zwingend. 47 Das Versicherungsunternehmen ist auch bei einer für den Versicherungsnehmer günstigen Entwicklung der Rechnungsgrundlagen zu einer Prämiensenkung verpflichtet, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vereinzelte Gegenmeinung in der Literatur fand schon bisher in § 178g Abs. 2
a.F. keine Grundlage. Jede zu überprüfende Rechnungsgrundlage muss selbständig auf ihren Veränderungsbedarf hin überprüft werden und die Veränderungsvoraussetzungen erfüllen. Dies kann zur Folge haben, dass im selben Tarif einige Rechnungsgrundlagen zu Prämienerhöhungen und andere Rechnungsgrundlagen zu Prämiensenkungen führen. Prämienerhöhungen und Prämiensenkungen werden dann miteinander saldiert und ergeben im Saldo die eigentliche Prämienanpassung. Wenn eine maßgebliche Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es gleichwohl zu einer Prämienerhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in noch stärkerem Umfang prämienerhöhend verändert haben (Rn. 794). Die These des OLG Köln, eine dem Versicherungsnehmer günstige Veränderung einer maßgebenden Rechnungsgrundlage veranlasse „allein eine Prüfung dahin, ob eine Prämiensenkung in Betracht kommt“, widerspricht sowohl dem Inhalt als auch dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung. Die Veränderungsrichtung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage bestimmt nicht gleichzeitig die Veränderungsrichtung der Prämienanpassung (Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017,
793-795). 48 Auch der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Ausführungen zu den Anforderungen an eine Anpassungsmitteilung zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsrichtung unabhängig von der Errichtung der Über-/Unterschreitung des Schwellenwerts ist: Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 148/20, BeckRS 2021, 33458 Rn. 30, beck-online). 49
erforderlichen Mitteilung der maßgeblichen Gründe vertreten worden sind (vgl. hierzu ausführlich Franz, VersR 2020, 449) und eine höchstrichterliche Klärung erstmals mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19, NJW 2021, 378) erfolgt ist, denn es lag keine der Auffassung des Klägers entgegenstehende höchstrichterliche Entscheidung vor, sondern nur eine offene Rechtsfrage, so dass ihm die Erhebung der Klage auch zuvor bereits zumutbar war. Im Übrigen erfordert das Verjährungsrecht angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Anwendung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. OLG Nürnberg, Hinweis vom 21.09.2021 – 8 U 1851/21). 62 III. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Nutzungen oder Zinsen (Klageantrag Ziffer 3). C. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. 64 Die Entscheidung über die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf §§ 2-5, 9 ZPO i.V.m. § 40, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. 65 Für den Antrag Ziffer 1 ergibt sich ein Streitwert von 3.018,12 € (42-faches der im Antrag genannten Erhöhungsbeträge), für Ziffer 2 von 2.179,79 €. 66 Der Antrag bzgl. der Nutzungen und Zinsen betrifft Nebenforderungen und erhöht den Gebührenstreitwert daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 Rn. 8, 37).
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