LG München II, Urteil v. 16.11.2022 – 8 Ns 4 Js 47777/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Urteil v. 16.11.2022 – 8 Ns 4 Js 47777/21 Download Drucken Titel: Vorlage des Falsifikates einer COVID-19-Schutzimpfung in einer Apotheke als Urkundenfälschung Normenkette: StGB § 267 Leitsatz: Die Vorlage eines Impfpasses, in dem ein Falsifikat einer Schutzimpfung gegen COVID-19 eingetragen ist, in einer Apotheke zum Erhalt des digitalen Impfnachweises kann eine Urkundenfälschung darstellen (Ergänzung zu BayObLG BeckRS 2023, 13344). (Rn. 11 – 12 und 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: COVID-19, Impfpass, Impfnachweis, Fälschung, Urkundenfälschung, Apotheke Tenor I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 28.04.2022 wird als unbegründet verworfen II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich die seiner Berufung. Entscheidungsgründe … I. Verfahrensgang 1 Am 11.02.2022 erließ das Amtsgericht Miesbach einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 4 tateinheitlichen Fällen gemäß § 267 Abs. 1 StGB, der eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € vorsah. 2 Hiergegen legte der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.02.2022 Einspruch ein, der am gleichen Tag einging. Im darauf bestimmten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Miesbach vom 28.04.2022 wurde der Angeklagte der Urkundenfälschung in 4 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. 3 Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 05.05.2022 Berufung ein, eingegangen am gleichen Tag. 4 Die zulässige Berufung blieb in der Sache ohne Erfolg. II. Persönliche Verhältnisse 5 Der Angeklagte ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er ist sowohl deutscher als auch polnischer Staatsangehöriger. Nach der Berufsschule machte er in Polen eine Ausbildung zum Maler und arbeitete dann in diesem Beruf in einem Meisterbetrieb. Vor 27 Jahren fing er an, in Deutschland zu arbeiten, während seine Familie in Polen verblieb. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und wohnt zusammen mit den beiden nunmehr erwachsenen Kindern. Der Sohn des Angeklagten ist 24 Jahre alt und studiert an der Universität, seine 21-jährige Tochter befindet sich in Ausbildung. 6 Der Angeklagte verdient als angestellter Maler 1927 € netto. Der Angeklagte unterhält eine Wohnung in Berlin, weil er ursprünglich von einer Leiharbeitsfirma von Berlin aus in den Münchner Raum geschickt wurde. Überwiegend schläft der Angeklagte jedoch in einer Wohnung in Bad Wiessee, die ihm von seinem Arbeitgeber gestellt wird. Er hat lediglich die Betriebskosten zu bezahlen. In Berlin befindet sich der Angeklagte kurzzeitig etwa alle 3 Monate. Die Wohnung dort gibt er nicht auf, weil er dorthin mittelfristig wieder zurück möchte, um näher an seiner Familie zu sein. Für die Miete in Berlin bringt er 400-450 € auf. Beide, sich in Ausbildung bzw. Studium befindliche Kinder unterstützt der Angeklagte mit insgesamt ca. 400 € monatlich. Seine Familie in Polen besucht der Angeklagte etwa alle 6 Wochen. 7 Die Familie des Angeklagten bewohnt in Polen ein von ihm selbst gebautes Haus, was schuldenfrei ist. Auch im Übrigen hat der Angeklagte keine Schulden. 8 Am 14.04.2021 wurde der Angeklagte auf Corona positiv getestet. Er bekam starkes Fieber und die Sauerstoffsättigung in seinem Blut nahm ab, sodass er Ende April 2021 mit dem Krankenwagen in das Klinikum … eingeliefert wurde. Von dort wurde er zunächst in das Krankenhaus nach … und dann nach … verlegt, wo er am 25.05.2021 aus einem mehrwöchigen künstlichen Koma erwachte. Von dort wurde der Angeklagte wieder nach … verlegt. Am 30.07.2021 begab er sich in eine stationäre Rehamaßnahme für die Dauer von 4 Wochen. Im Anschluss war er wieder zu Hause. 9 Seine Atmung und seine Muskulatur haben sich noch nicht vollends erholt. Abgesehen hiervon ist der Angeklagte bis auf 3 Operationen wegen Leistenbruchs gesund. 10 Der Angeklagte ist nicht vorgeahndet. III. Sachverhalt zur Tat 11 Am 30.11.2021 überreichte der Angeklagte gegen 9:30 Uhr in der … Apotheke, …, Rottach-Egern, der Apothekerin … vier gelbe Impfpässe, die auf ihn und seine drei Familienmitglieder ausgestellt waren. Die Impfpässe wiesen unter der Rubrik „Schutzimpfung gegen COVID-19“ Aufkleber mit dem Hinweis auf den Impfstoff Comirnaty und Chargennummern auf. Hinsichtlich der angeblich am 01.10.2021 verabreichten Erstimpfung war die Chargennummer … auf dem Aufkleber zu sehen, hinsichtlich der angeblich am 10.09.2021 verimpften Zweitimpfung die Chargennummer …. Verabreichender Arzt und Aussteller der Bescheinigung über die Impfung war laut der Eintragung „…“ in Remscheid. 12 Wie der Angeklagte wusste, handelte es sich bei den vorgezeigten Impfausweisen um Falsifikate, welche er sich zuvor auf nicht näher feststellbare Weise verschafft hatte. Tatsächlich hatten weder der Angeklagte noch seine Familienmitglieder die bescheinigten Impfungen erhalten. Hiermit wollte der Angeklagte die Apothekerin … über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der digitalen Impfnachweise täuschen. IV. Beweiswürdigung 13
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